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Was ist Elternzeit?

Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber verlangen. Während der Elternzeit muss Ihr Arbeitgeber Sie pro Kind bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellen. In dieser Zeit müssen Sie nicht arbeiten und erhalten keinen Lohn. Zum Ausgleich können Sie zum Beispiel Elterngeld beantragen. Der in anderen Ländern existierende Vaterschaftsurlaub wird in Deutschland von den Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld abgedeckt.

Ihre Elternzeit können Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Einen Teil davon können Sie auch im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag nehmen. Das bedeutet: Sie können Ihre Elternzeit dann nehmen, wenn Sie und Ihr Kind sie wirklich brauchen.

Während der Elternzeit sind Sie auf besondere Weise vor Kündigungen geschützt. Nach der Elternzeit können Sie in den meisten Fällen auf Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren.

Elternzeit können Sie unter folgenden Voraussetzungen nehmen:

  • Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
  • Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
  • Während der Elternzeit arbeiten Sie entweder gar nicht oder höchstens 30 Stunden pro Woche. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie unter Teilzeit arbeiten während der Elternzeit.
  • Eltern, deren Kinder ab dem 01.09.2021 geboren werden, dürfen bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Mehr erfahren Sie unter Was ändert sich beim Elterngeld ab 01.09.2021?

Die Elternzeit können Sie in jedem Arbeitsverhältnis nehmen, also zum Beispiel auch bei Teilzeit, bei befristeten Verträgen, bei sogenannten "Minijobs" oder wenn Sie von zu Hause aus arbeiten. 

Wenn Sie studieren und parallel arbeiten, können Sie ebenfalls Elternzeit beantragen, zum Beispiel wenn Sie eine Ausbildung oder Umschulung machen oder wenn Sie zur beruflichen Fortbildung beschäftigt sind. Elternzeit steht Ihnen zu, wenn Sie in Deutschland arbeiten oder wenn Ihr Arbeitsvertrag nach deutschem Recht geschlossen wurde. Es spielt keine Rolle, ob Sie in Deutschland wohnen.

Für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten gibt es spezielle Formen der Elternzeit. Sie haben keinen Anspruch auf Elternzeit in der hier beschriebenen Form.

Elternzeit steht Ihnen zu, unabhängig davon ob der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit beansprucht.
Elternzeit können Sie bekommen

  • für Ihr leibliches Kind,
  • für das leibliche Kind Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes, Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners,
  • für Kinder, für die Sie als Vater eine Vaterschaftsanerkennung oder eine Vaterschaftsfeststellung beantragt haben, auch wenn über Ihren Antrag noch nicht entschieden wurde,
  • für ein Pflegekind in Vollzeitpflege,
  • für Ihr Adoptivkind, auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft,
  • für Ihr Kind, das in einer Regenbogenfamilie aufwächst,
  • für Ihr Enkelkind, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die er vor seinem 18. Geburtstag begonnen hat; in beiden Fällen können Sie nur dann Elternzeit bekommen, falls beide Eltern des Kindes selbst keine Elternzeit nehmen. Bei Geburten vor dem 1. Juni 2015 geht dies nicht bei jedem Teil der Ausbildung, sondern nur während der letzten beiden Ausbildungsjahre,
  • in besonderen Fällen auch für Ihre Schwester oder Ihren Bruder, Ihre Nichte oder Ihren Neffen, Ihr Enkelkind oder Ihr Urenkelkind. Dies ist zum Beispiel möglich bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern.

Falls Sie nicht das Sorgerecht für das Kind haben, benötigen Sie die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, um Elternzeit nehmen zu können.

Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben keinen Anspruch auf Elternzeit. Diese Personen haben keinen Arbeitgeber, von dem Sie eine Auszeit von der Arbeit verlangen könnten. Sie müssen auch nicht vor Kündigungen geschützt werden. Folgende Personengruppen können daher keine Elternzeit bekommen:

  • Selbständige,
  • Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder selbständige Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften,
  • Hausfrauen und Hausmänner,
  • Studentinnen und Studenten,
  • Schülerinnen und Schüler,
  • Teilnehmende am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) und Bundesfreiwilligendienst (BFD),
  • Arbeitslose und
  • Ehrenamtliche.

Die Elternzeit ist geregelt im Bundeselternzeitgesetz (BEEG): Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit.