Einkommensverluste, die werdende Eltern zwischen dem 1. März 2020 und dem 23. September 2022 wegen der COVID-19-Pandemie hatten, können Eltern, wenn sie möchten, bei der Berechnung des Elterngeldes ausklammern. Das bedeutet: Diese Monate werden übersprungen, und stattdessen wird das Einkommen aus davorliegenden Monaten für die Elterngeldbemessung berücksichtigt.
Einkommensersatzleistungen wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Kinderkrankengeld reduzieren das Elterngeld von Eltern nicht, die während des Bezugs von Elterngeld in Teilzeit arbeiten. Das stellt die Elterngeldregelung zur Anrechnung sicher. Sie regelt, dass die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern sich nicht verändert, wenn sie Einkommensersatzleistungen beziehen.