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Fragen und Antworten zum Elterngeld während der Corona-Pandemie
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Einkommensverluste, die werdende Eltern zwischen dem 1. März 2020 und dem 23. September 2022 wegen der COVID-19-Pandemie hatten, können Eltern, wenn sie möchten, bei der Berechnung des Elterngeldes ausklammern. Das bedeutet: Diese Monate werden übersprungen, und stattdessen wird das Einkommen aus davorliegenden Monaten für die Elterngeldbemessung berücksichtigt.
Einkommensersatzleistungen wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Kinderkrankengeld reduzieren das Elterngeld von Eltern nicht, die während des Bezugs von Elterngeld in Teilzeit arbeiten. Das stellt die Elterngeldregelung zur Anrechnung sicher. Sie regelt, dass die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern sich nicht verändert, wenn sie Einkommensersatzleistungen beziehen.
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Einkommensverluste, die Sie zwischen dem 1. März 2020 und dem 23. September 2022 wegen der Corona-Pandemie hatten, können Sie, wenn Sie möchten, bei der Berechnung des Elterngeldes ausklammern. Das bedeutet: Diese Monate werden übersprungen und stattdessen das Einkommen aus davorliegenden Monaten für die Elterngeldbemessung berücksichtigt.
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Eltern verlieren ihren Partnerschaftsbonus nicht, wenn sie auf Grund der COVID-19-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant. Es gelten die Angaben bei Antragstellung für den Partnerschaftsbonus, wenn der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teilweise zwischen dem 1. März 2020 und 23. September 2022 liegt.
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Wenn Sie Elterngeld bekommen und in Teilzeit arbeiten, können Sie auch Kinderkrankentage nehmen. Weitere Informationen, wie sich Kinderkrankentage auf das Elterngeld auswirken, finden Sie unter den Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld.