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Fragen und Antworten zum Mutterschutz während der Corona-Pandemie
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Habe ich als Schwangere ein höheres Risiko durch die COVID-19 Erkrankung als andere Frauen?
Generell können Infektionserkrankungen bei Schwangeren anders verlaufen als bei Nicht-Schwangeren. Derzeit kann noch nicht zuverlässig eingeschätzt werden, ob Schwangere aufgrund der physiologischen Veränderungen in der Schwangerschaft eine erhöhte Wahrscheinlichkeit haben, durch SARS-CoV-2 zu erkranken und inwieweit bei Erkrankungen mit schweren Verläufen zu rechnen ist.
Studien zeigen, dass Schwangere vergleichsweise seltener Symptome entwickeln. Eine begrenzte Anzahl an Studien aus anderen Ländern zeigt, dass die Wahrscheinlichkeit für einen schweren Verlauf mit Aufnahme auf eine Intensivstation und für eine invasive Beatmung möglicherweise höher ist.
- Beim Robert Koch-Institut (RKI) finden Sie weitere Informationen zu den Besonderheiten in der Schwangerschaft und Informationen zu ungeborenen und neugeborenen Kindern im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 und COVID-19.
- Bei der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe finden Sie Kreisssaalempfehlungen sowie FAQ und weitere Informationen für Schwangere und Stillende.
Welches Risiko besteht für mein ungeborenes Kind?
Bitte beachten Sie dazu die Hinweise der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe: COVID-19-Schutzimpfung von Schwangeren und Frauen mit Kinderwunsch.
Was kann ich tun, um mich und mein Baby zu schützen?
Die konsequente Einhaltung der persönlichen Hygienemaßnahmen, insbesondere Händewaschen, Vermeidung von Anhusten und Anniesen, ordnungsgemäßes Entsorgen von benutzten Taschentüchern, sowie der festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen minimieren das Infektions- und Ansteckungsrisiko und werden allen Schwangeren und Stillenden besonders empfohlen. Auch das Tragen eines geeigneten Mund-Nasen-Schutzes/ Atemschutzes kann Schutz bieten. Dabei müssen Tragezeiten und ausreichend lange Tragepausen vorgesehen werden.
In der 10. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung, veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin am 23.09.2021, hat sich die Ständige Impfkommission (STIKO) für die COVID-19-Impfung von bisher nicht oder unvollständig geimpften Schwangeren ab dem 2. Schwangerschaftsdrittel sowie von nicht oder unvollständig geimpften Stillenden mit zwei Dosen eines mRNA-Impfstoffs ausgesprochen.
Darüber hinaus empfiehlt die STIKO ausdrücklich allen noch nicht oder unvollständig Geimpften im gebärfähigen Alter die Impfung gegen COVID-19, damit bereits vor Eintritt einer Schwangerschaft ein optimaler Schutz vor dieser Erkrankung besteht.
Ungeimpften Stillenden empfiehlt die STIKO ebenfalls die Impfung mit zwei Dosen eines mRNA-Impfstoffs im Abstand von 3-6 (Comirnaty) bzw. 4-6 Wochen (Spikevax). Ausdrücklich wird auch die Impfung von allen Ungeimpften im gebärfähigen Alter bereits vor einer Schwangerschaft empfohlen. Genauere Hinweise finden Sie auf den Internetseiten des RKI:
- Beschluss der STIKO zur 10. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung
- RKI: Epidemiologisches Bulletin
Weitere Informationen finden Sie bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
Muss ich als Schwangere während der COVID-19-Pandemie zur Arbeit gehen?
Ihr Arbeitgeber darf Sie zu Zeiten der sozialen Kontaktbeschränkungen nicht mit Tätigkeiten beschäftigen, bei denen Sie einem gegenüber der Allgemeinheit erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Darum muss er zunächst die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder den Einsatz an einem anderen Arbeitsplatz prüfen. Näheres finden Sie bei der Antwort für Arbeitgeber oder Ausbildungsstellen, was diese bei der Beschäftigung von Schwangeren in Bezug auf SARS-CoV-2 beachten müssen.
Von sich aus dürfen Sie nicht einfach zuhause bleiben. Das dürfen Sie erst, wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist, dass Sie von zuhause arbeiten, oder er Sie über ein entsprechendes betriebliches Beschäftigungsverbot unterrichtet hat.
Das Arbeiten von zuhause ist im Hinblick auf die Infektionsgefährdung grundsätzlich unbedenklich. Auch dies müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber besprechen. Zur Arbeit von zuhause finden Sie hier weitere Informationen:
Muss ich als Schwangere während der COVID-19-Pandemie zu Ausbildungsveranstaltungen gehen?
Ihre Ausbildungsstelle (Hochschule, Schule) darf Sie zu Zeiten der sozialen Kontaktbeschränkungen nicht an verpflichtend vorgegebenen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen lassen, wenn Sie dadurch einem gegenüber der Allgemeinheit erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Soweit Prüfungstermine noch stattfinden, darf die Teilnahme daran nicht mit einem erhöhten Infektionsrisiko verbunden sein.
Von sich aus dürfen Sie allerdings nicht einfach zuhause bleiben. Das dürfen Sie erst, wenn Ihre Ausbildungsstelle Sie über ein entsprechendes Ausbildungsverbot unterrichtet hat. Sie haben im Fall der mutterschutzbedingten Nichtteilnahme einen Anspruch auf Nachteilsausgleich.
Wie bestreite ich meinen Lebensunterhalt, wenn ich aus Mutterschutzgründen wegen der COVID-19-Pandemie zuhause bleiben muss?
Für den Fall eines betrieblichen Beschäftigungsverbotes haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Lohnfortzahlung, den Mutterschutzlohn.
Wo kann ich mich als Schwangere in Einzelfragen zu Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Kündigungsschutz beraten lassen?
Für Einzelfragen im Zusammenhang mit Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Kündigungsschutz sind die Aufsichtsbehörden zuständig:
Wo kann ich mich zu arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit SARS COV-2 informieren?
Antworten zu arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Fragen zum Coronavirus (SARS-CoV-2) finden Sie hier:
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Darf ich mein Baby stillen, wenn ich eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion habe?
Die Übertragung von SARS-CoV-2 durch Muttermilch wird für unwahrscheinlich gehalten. Das Stillen wird jedenfalls auch erkrankten oder mit SARS-CoV-2 infizierten Müttern empfohlen. Expertinnen und Experten empfehlen keine Einschränkung des Stillens. Die Gefahr einer direkten Tröpfcheninfektion über die infizierte Mutter stellt vermutlich den Hauptübertragungsweg dar. Infizierte Mütter sollten beim engen Kontakt mit dem Kind unbedingt strenge Hygienemaßnahmen einhalten, wie Händewaschen vor und nach dem Kontakt mit dem Kind, gegebenenfalls Händedesinfektion und einen Mund-/ Nasenschutz tragen.
Weitere Informationen zum Thema Stillen und Infektion mit COVID-19 finden Sie hier:
- Nationale Stillkommission am Max Rubner-Institut: Stillen und Infektion mit COVID-19
- Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe: FAQ für schwangere Frauen und ihre Familien
Was kann ich tun, um mich und mein Baby zu schützen?
Die konsequente Einhaltung der persönlichen Hygienemaßnahmen, insbesondere Händewaschen, Vermeidung von Anhusten und Anniesen, ordnungsgemäßes Entsorgen von benutzten Taschentüchern sowie der festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen minimieren das Infektions- und Ansteckungsrisiko und werden allen Schwangeren und Stillenden besonders empfohlen.
Muss ich als Stillende während der COVID-19-Pandemie zur Arbeit oder zu Ausbildungsveranstaltungen gehen?
Expertinnen und Experten gehen nicht davon aus, dass SARS-CoV-2 über die Muttermilch übertragen wird. Die Ernährung des Kindes mit der Muttermilch wird durch eine SARS-CoV-2-Infektion der stillenden Mutter nicht beeinträchtigt. Vielmehr wird von fachwissenschaftlicher Seite selbst für den Fall einer Infektion der Mutter grundsätzlich die Fortführung des Stillens empfohlen.
Insoweit richtet sich der Schutz stillender ebenso wie nicht-stillender Frauen nach den allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben (hier insbesondere nach der Biostoffverordnung) sowie dem Infektionsschutzgesetz.
Infektionen außerhalb des Arbeitsumfeldes und der Ausbildungsstelle, die durch Tröpfchen- oder Schmierinfektion sowie durch engen Kontakt des Kindes mit der stillenden oder nicht-stillenden Mutter oder mit anderen Kontakt- und Betreuungspersonen (Vater, Geschwister etc.) übertragen werden, sind nicht vom Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes erfasst.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Sie in der Stillzeit grundsätzlich weiter beschäftigt werden dürfen und an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen dürfen, da aus Mutterschutzsicht insoweit keine besondere Ansteckungsgefahr besteht. Von sich aus dürfen Sie nicht einfach zuhause bleiben. Das dürfen Sie grundsätzlich nur, wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist, dass Sie von zuhause arbeiten oder wenn Ihre Ausbildungsstelle Sie über ein entsprechendes Ausbildungsverbot unterrichtet hat. Zur Arbeit von zuhause finden Sie hier weitere Informationen:
Kann ich während der COVID-19-Pandemie mein Kind im Betrieb oder an meiner Ausbildungsstelle stillen?
Wenn Ihr Kind am Ausbildungs- oder Arbeitsplatz gestillt werden muss, ist in einem Betrieb mit einem gegenüber der Allgemeinheit erhöhten Infektionsrisiko für das Stillen ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen, in dem kein erhöhtes Infektionsrisiko besteht und der ohne erhöhtes Infektionsrisiko für das Kind zugänglich ist.
Besteht an Ihrem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz ein gegenüber der Allgemeinheit erhöhtes Infektionsrisiko und ist kein geeigneter infektionsgeschützter Raum zum Stillen vorhanden, hat der Arbeitgeber Sie zum Stillen außerhalb der Einrichtung, des Betriebs oder der Ausbildungsstätte freizustellen, beispielsweise zum Stillen zuhause oder in einem geeigneten Raum in der Nähe der Einrichtung, des Betriebs oder der Ausbildungsstätte.
Wo kann ich mich als Stillende über Einzelheiten des Mutterschutzes während der COVID-19-Pandemie beraten lassen?
Für Einzelfragen im Zusammenhang mit Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Kündigungsschutz sind die Aufsichtsbehörden zuständig, hier können Sie die zuständige Behörde finden:
Wo kann ich mich zu arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit SARS COV-2 informieren?
Antworten zu arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Fragen zum Coronavirus (SARS-CoV-2) finden Sie hier:
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Welche allgemeinen Mutterschutzvorgaben habe ich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber oder als Ausbildungsstelle zu beachten?
Der Arbeitgeber muss eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen vornehmen (Verpflichtung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz) und hierbei auch die schwangerschaftsbedingten Risiken beurteilen (§ 10 MuSchG). Darüber hinaus muss der Arbeitgeber der schwangeren Frau ein Gespräch über mögliche weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen anbieten (§ 10 MuSchG). Hierbei ist es empfehlenswert, in allen Fragen der Arbeitsbedingungen, aber auch bei der persönlichen Beratung der Schwangeren, den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin hinzuzuziehen.
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber eine Schwangere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei der sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 3 Absatz 1 Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für die Frau oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt (§ 11 Abs. 2 MuSchG). Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat das Coronavirus SARS-CoV-2 mit Beschluss vom 19.02.2020 aus präventiver Sicht in die Risikogruppe 3 nach Biostoffverordnung eingestuft. Erst wenn geklärt ist, dass eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen ist, z. B. durch einen ausreichenden Immun- bzw. Impfschutz, kann die Schwangere die Tätigkeit fortsetzen.
Kann eine unverantwortbare Gefährdung der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes am Arbeitsplatz nicht ausgeschlossen werden, müssen die Arbeitsbedingungen entsprechend umgestaltet werden. Ist auch dies nicht möglich, kann die Schwangere oder Stillende ihre Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht mehr fortführen. Ist keine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen möglich und auch kein Einsatz an einem anderen Arbeitsplatz, müssen (befristete) betriebliche Beschäftigungsverbote in Betracht gezogen werden. Entsprechendes gilt für Ausbildungsstellen (z. B. Hochschulen) im Hinblick auf schwangere oder stillende Schülerinnen oder Studentinnen.
Weiterführende Informationen zum Arbeitsschutz im Hinblick auf die COVID-19-Epidemie finden Sie hier:
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Wie wirken sich die Besonderheiten der Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen auf die Bewertung des Infektionsrisikos aus?
Die besonderen Infektionsschutzvorgaben während der COVID-19-Pandemie (wie Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen oder besondere Hygiene- und Abstandsregeln) sollen das Risiko der gegenseitigen Ansteckung absenken. Der sich daraus ergebende, vorübergehend vom Normalen abweichende Infektionsschutzstandard ist erheblich für die den Mutterschutz betreffende Frage, ob eine schwangere oder stillende Frau bei ihrer Tätigkeit dem allgemeinen Lebensrisiko ausgesetzt ist oder ob sie einem höheren berufs- oder ausbildungsbedingten Risiko unterliegt. Die während der COVID-19-Pandemie gebotene Berücksichtigung von besonderen Infektionsschutzvorgaben hat damit Auswirkungen auf die Bewertung der Verantwortung des Arbeitgebers, die er gegenüber seinen schwangeren und stillenden Beschäftigten hat.
So führen besondere Infektionsschutzvorgaben neben der Absenkung der Ansteckungsgefahr für andere auch zu einer zeitweisen Absenkung des eigenen Risikos, sich durch den Kontakt mit anderen Menschen mit SARS-CoV-2 zu infizieren. Denn für die Dauer der Geltung der besonderen Infektionsschutzvorgaben ist die Wahrscheinlichkeit gesunken, anderen Menschen auf kurze Entfernung zu begegnen oder auf eine Vielzahl anderer Menschen zu treffen.
Wenn die Frau jedoch regelmäßig im Rahmen ihrer Arbeit, ihrer Ausbildung oder ihres Studiums Kontakt mit anderen Menschen hat, führt dies zu einer erhöhten Gefährdung und damit zu einem tätigkeitsbezogenen Überschreiten des allgemeinen Lebensrisikos, wenn
- der Schutzstandard, der sich aus den jeweils – ggf. auch nur regional oder lokal – geltenden besonderen Infektionsschutz- bzw. Arbeitsschutzvorgaben ergibt, nicht eingehalten wird
- und die Frau nicht in besonderer Weise geschützt ist.
Daher hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die schwangeren und stillenden Beschäftigten durch ihre berufliche Tätigkeit nicht in Situationen kommen, in denen der Schutzstandard, der sich aus den jeweils geltenden Infektionsschutz- bzw. Arbeitsschutzvorgaben ergibt, unterschritten wird. Sofern die steigenden Infektionszahlen im privaten und gesellschaftlichen Bereich zu einer Verschärfung des Infektionsschutzes führen, ist dies auch im betrieblichen Gesundheitsschutz nachzuvollziehen. Vor dem Hintergrund der starken Dynamik muss der Arbeitgeber daher die anlasslose Gefährdungsbeurteilung insbesondere bei jeder Änderung der relevanten Arbeitsschutz- und Infektionsschutzvorschriften, überprüfen.
Allgemeine Informationen zu Fragen im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 in der Arbeitswelt erhalten Sie hier:
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Was muss ich als Arbeitgeber oder Ausbildungsstelle bei der Beschäftigung von Schwangeren in Bezug auf SARS-CoV-2 beachten?
Im Rahmen der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist zu berücksichtigen, dass die wissenschaftliche Erkenntnislage derzeit in vielen Fragen noch lückenhaft ist. Es ist etwa noch nicht abschließend geklärt:
- ob Schwangere gegebenenfalls ein erhöhtes Infektionsrisiko haben,
- ob die bisher nur in sehr seltenen Einzelfällen nachgewiesene Infektion des ungeborenen Kindes mit Erkrankungen verbunden ist bzw.
- was die zu befürchtenden Folgen einer solchen Übertragung für die Frau und das ungeborene Kind wären.
So kann derzeit noch nicht zuverlässig eingeschätzt werden, ob Schwangere aufgrund der physiologischen Veränderungen in der Schwangerschaft eine erhöhte Wahrscheinlichkeit haben, durch SARS-CoV-2 zu erkranken, und inwieweit bei Erkrankungen mit schweren Verläufen zu rechnen ist, z. B. auf Grund des verringerten Lungenvolumens in der Schwangerschaft. Es kann aktuell noch keine endgültige Aussage gemacht werden, ob Personen nach einer überstandenen SARS-CoV-2-Infektion einen Schutz aufbauen (Immunität), der sie ausreichend vor einer erneuten Infektion schützen kann und wie lange dieser anhält.
Eine Tätigkeit von Schwangeren ist danach im Hinblick auf die Gefährdung durch SARS-CoV-2 mutterschutzrechtlich grundsätzlich wie folgt einzustufen:
- Gefährdungsfeststellung: Der enge Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten oder unter begründetem Verdacht der Infektion stehenden Personen stellt eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von § 9 MuSchG dar. Gleiches gilt für Tätigkeiten mit SARS-CoV-2-haltigen Proben im Laborbereich (gezielte Tätigkeiten).
- Regelvermutung: Während der andauernden COVID-19-Pandemie ist aus präventiven Gründen grundsätzlich von einer unverantwortbaren Gefährdung auszugehen, wenn die schwangere Beschäftigte beruflich bedingt einen besonderen Personenkontakt hat. Ein besonderer Personenkontakt liegt vor, wenn die Frau ihre berufliche Tätigkeit nicht unter Einhaltung der Schutzstandards, der sich aus den jeweils – ggf. auch regional oder lokal – geltenden Infektionsschutzvorgaben ergibt, ausüben kann.
- Einzelfallprüfung: In Fällen ohne beruflich bedingten Personenkontakt ist auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie nicht von einer unverantwortbaren Gefährdung auszugehen. Sie kann jedoch im Einzelfall bestehen, wenn z. B. bei einzelnen Tätigkeiten der Schutzstandard, der sich aus den jeweils geltenden Infektionsschutzvorgaben ergibt, nicht eingehalten werden kann und damit ein tätigkeitsbezogenes besonderes Infektionsrisiko besteht.
Die Ermittlung einer unverantwortbaren Gefährdung ist dabei nicht als Abschluss der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung zu verstehen. Vielmehr ist sie Ausgangspunkt für den Arbeitgeber zur Ermittlung geeigneter Schutzmaßnamen zum Ausschluss der unverantwortbaren Gefährdung.
Es kommen folgende Schutzmaßnahmen in Betracht:
- besondere Wahrung der zahlenmäßigen Kontaktbeschränkungen,
- besondere Wahrung der Abstandsregeln,
- besondere Wahrung der Hygieneregeln,
- besondere Wahrung sonstiger allgemeiner Arbeitsschutzstandards.
Können Schutzmaßnahmen nicht in ausreichender Weiser ergriffen werden, ist ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.
Zum Tragen von Schutzmasken sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- Es müssen ausreichend Schutzmasken verfügbar sein.
- Es bedarf angemessener Vorgaben zum Tragen geeigneter Schutzmasken für Schwangere.
- Tragezeiten und Tragepausen müssen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung beachtet werden.
- Es ist zu prüfen, ob zum Schutz schwangerer Frauen alle anwesenden Personen Schutzmasken tragen können. Dies gilt insbesondere, wenn Mindestabstände nicht eingehalten werden können.
Schutzmasken sind in der Regel auch für Schwangere geeignet. Im Rahmen der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung sind die besonderen Beanspruchungsfolgen bei schwangeren Frauen zu berücksichtigen, insbesondere infolge des sich im Verlauf der Schwangerschaft zunehmend verringernden Lungenvolumens. Es ist zu beachten, dass bestimmte Arten von Schutzmasken für Schwangere nicht dauerhaft geeignet sind.
- Dicht anliegende Atemschutzmasken (FFP2, FFP3) schützen als persönliche Schutzausrüstung die Trägerin vor einer möglichen Infektion. Das Tragen dieser Atemschutzmasken ist grundsätzlich auch für Schwangere möglich. Die bei der Verwendung von Atemschutzmasken zu beachtenden Maßnahmen muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) festlegen. Die Festlegung von konkreten Tragezeiten und Tragepausen erfordert eine tätigkeitsorientierte Gefährdungsbeurteilung. Diese sollte möglichst unter Einbeziehung der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes erstellt werden.
- Das Tragen medizinischer Gesichtsmasken („OP-Maske“) führt in der Regel nicht zu einer besonderen Belastungssituation. Für medizinische Gesichtsmasken sind nur in Einzelfällen Tragepausen erforderlich. Dies kann etwa aufgrund eines entsprechenden Hinweises der schwangeren Beschäftigten oder aufgrund des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung der Fall sein.
- Das Tragen nicht normierter Mund-Nasen-Bedeckungen („Community-Masken“) kann nicht grundsätzlich als für Schwangere dauerhaft geeignet angesehen werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese im beruflichen bzw. ausbildungsbezogenen Zusammenhang hinlänglich vor Infektionen schützen. Darüber hinaus kann ihr Atemwiderstand unter Umständen je nach Beschaffenheit und Nutzungsdauer noch höher sein als bei normierten Atemschutzmasken.
- Gebläseunterstützte Atemschutzgeräte können eine Alternative darstellen, da der Tragekomfort höher ist. Diese dienen allerdings nicht dem Fremdschutz. Besondere (landes-)rechtliche Regelungen sind ggf. zu berücksichtigen.
Für den Fall eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes hat die Beschäftigte Anspruch auf Lohnfortzahlung (Mutterschutzlohn). Diesen können Sie sich über das U2-Umlageverfahren durch die gesetzliche Krankenkasse Ihrer Beschäftigten erstatten lassen.
Für schwangere Schülerinnen und Studentinnen ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Regelungen zum Leistungsrecht gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 8 MuSchG keine Anwendung finden. Für schwangere Schülerinnen und Studentinnen sollten, falls Ausbildungsleistungen aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit nicht erbracht werden können, nach Möglichkeit Ersatzleistungen oder Nachteilsausgleiche realisiert werden.
Was muss ich als Arbeitgeber oder Ausbildungsstelle bei der Beschäftigung von Stillenden in Bezug auf SARS-CoV-2 beachten?
Das Risiko einer Übertragung von SARS-CoV-2 durch Muttermilch ist noch unklar. Eine Übertragung wird jedoch für unwahrscheinlich gehalten. Das Stillen wird jedenfalls auch erkrankten oder mit SARS-CoV-2 infizierten Müttern empfohlen. Es gibt bisher keine Hinweise darauf, dass das Virus über die Muttermilch übertragen werden kann. Expertinnen und Experten empfehlen keine Einschränkung des Stillens. Die Gefahr einer direkten Tröpfcheninfektion über die infizierte Mutter stellt vermutlich den Hauptübertragungsweg dar.
Für die Beschäftigung von Stillenden und Nicht-Stillenden gelten die allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben (insbesondere die Biostoffverordnung) sowie das Infektionsschutzgesetz. Besondere mutterschutzrechtliche Vorgaben zum Schutz von Stillenden bestehen insoweit nicht.
Wenn das Kind von der Mutter am Ausbildungs- oder Arbeitsplatz gestillt werden muss, ist in einem Betrieb mit einem gegenüber der Allgemeinheit erhöhten Infektionsrisiko für das Stillen ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen, in dem kein erhöhtes Infektionsrisiko besteht und der ohne erhöhtes Infektionsrisiko für das Kind zugänglich ist.
Wo kann ich mich zu Einzelheiten des Mutterschutzes während der COVID-19-Pandemie beraten lassen?
Für Einzelfragen im Zusammenhang mit Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz oder Kündigungsschutz sind die Aufsichtsbehörden zuständig:
Wo kann ich mich zu arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit SARS COV-2 informieren?
Antworten zu arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Fragen zum Coronavirus (SARS-CoV-2) finden Sie hier:
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Informationen für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zum Mutterschutz im Hinblick auf SARS-CoV-2
Als Betriebsärztin und Betriebsarzt beraten Sie sowohl Arbeitgeber in der Gestaltung der Arbeitsbedingungen als auch Schwangere und Stillende in Fragen ihrer Mutterschaft. In beiden Fragenkomplexen kommt Ihnen in dieser pandemischen Frage eine hohe Bedeutung zu. Fachinformationen dazu finden Sie hier:
- Verband Deutscher Betriebs-und Werksärzte: Aktuelles
- Verband Deutscher Betriebs-und Werksärzte: Pandemieplanung
Welche Informationen für Frauenärztinnen und -ärzte gibt es zum Mutterschutz im Hinblick auf SARS-CoV-2?
Schwangere, die sich angesichts der COVID-19-Pandemie aufgrund der Arbeitssituation im Betrieb oder aufgrund der Arbeitsanfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln psychisch belastet fühlen, werden ihre Befürchtungen möglicherweise mit ihrer Frauenärztin oder ihrem Frauenarzt erörtern und sich über die für sie bestehenden Risiken vergewissern. Für den Fall, dass Schwangere einer psychischen Belastungssituation ausgesetzt sind, die ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet, kann die Frauenärztin oder der Frauenarzt ein (befristetes) ärztliches Beschäftigungsverbot aussprechen. Derartige Beschäftigungsverbote sollten jedoch stets das letzte Mittel sein.
Fachinformationen im Hinblick auf die Geburt während der COVID-19-Epidemie finden Sie hier:
- Berufsverband der Frauenärzte e.V.
- Frauenärzte im Netz
- Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe
Wo finden Hebammen weitere Informationen im Hinblick auf SARS CoV-2?
Als Hebammen und Entbindungspfleger übernehmen Sie eine wichtige Beratungsfunktion für Schwangere. Dazu gehören auch Fragen des Mutterschutzes, also der Vereinbarkeit von Schwangerschaft und Stillzeit mit der beruflichen Tätigkeit. Bei Fragen Rat suchender Frauen zu diesem Themenbereich verweisen Sie bitte an die zuständigen Landesbehörden.
Fachinformationen im Hinblick auf die Entbindung während der COVID-19-Epidemie finden Sie hier:
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Wo kann ich mich zu Einzelheiten des Mutterschutzes während der COVID-19-Pandemie beraten lassen?
Für Einzelfragen im Zusammenhang mit Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz oder Kündigungsschutz sind die Aufsichtsbehörden zuständig, die zuständige Behörde finden Sie hier:
Wo finde ich Informationen zu arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2?
Antworten zu arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Fragen zum Coronavirus (SARS-CoV-2) finden Sie hier:
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Wo finde ich tagesaktuelle Informationen sowie die aktuelle Risikobewertung für die Bevölkerung in Deutschland?
Wo finde ich allgemeine Informationen zu SARS-CoV-2?
- Bundesministerium für Gesundheit
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
- Berufsverband der Frauenärzte e.V.
- Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe
- Deutsche Gesellschaft für Infektiologie
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
- Frauenärzte im Netz
- Gesellschaft für Virologie
- Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte
Gibt es Hotlines, bei denen ich Beratungen finden kann?
Eine Zusammenstellung von Hotlines, die zu Fragen im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 beraten, finden Sie hier:
- Hotlines, Telegram und WhatsApp-Infos beim Bundesgesundheitsministerium
- Über das Kontaktformular oder die Servicerufnummer 030 20179130 des Bundesfamilienministeriums