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Finanzielle Hilfen und Unterstützung für Familien in der Corona-Zeit

Familien, Eltern und Kinder stellt die Corona-Pandemie und ihre Folgen vor Herausforderungen. Hier finden Sie eine Übersicht zu den staatliche Unterstützungsmöglichkeiten für Familien von unterschiedlichen Ministerien und mit unterschiedlichen Zuständigkeiten - sie wird fortlaufend aktualisiert.

Die Corona-Regeln sind weitgehend weggefallen. In den Bundesländern können lokal begrenzt strengere Regelungen gelten. Hier finden Sie die Corona-Regeln Ihres Bundeslandes

Informationen zur Corona-Schutzimpfung erhalten Sie unter Zusammengegencorona.de. Auf der Seite der Seite der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) www.116117.de finden Sie Informationen zur Impfung in Ihrer Region und zur Terminvergabe. Unter infektionsschutz.de beantwortet die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) häufig gestellte Fragen zur Corona-Schutzimpfung.

Darüber hinaus sollen mit der Corona-Warn-App Infektionsketten besser nachverfolgt und die Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2 oder COVID-19-Virus) begrenzt werden.

Weitere Informationen zu Corona-Themen finden Sie hier:

Wenn Sie aufgrund der Corona-Pandemie Verdienstausfälle haben oder die Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes nicht mehr einhalten können, sollen Sie keine Nachteile haben.

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Anpassungen beim Elterngeld anlässlich der Corona-Pandemie.

Familien mit kleinen Einkommen können einen monatlichen Kinderzuschlag (KiZ) von bis zu 250 Euro pro Kind erhalten. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab - vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder. Der Kinderzuschlag unterstützt also nicht nur bei zeitweiligen Engpässen durch die Covid-19-Pandemie, sondern vielfach auch länger und dauerhaft, wenn Ihr Einkommen nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht.

Um die Beantragung zu vereinfachen, wurde die Vermögensprüfung erleichtert. Eltern müssen demnach keine Angaben mehr zu ihrem Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. 

Zur Erleichterung der Antragsstellung und Antragsbearbeitung wurde ein Kurzantrag auf Kinderzuschlag eingeführt. Dieser Kurzantrag kann immer im Wechsel zu einem vollständigen Antrag gestellt werden, wenn sich an den Verhältnissen nichts wesentlich geändert hat. Beim Kurzantrag wird der Kinderzuschlag anhand der bereits vorliegenden Angaben berechnet. Weitere Nachweise sind nicht erforderlich.

Der Kinderfreizeitbonus und die Corona-Auszeit für Familien sind Teil des Programms Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche der Bundesregierung. Das Aufholpaket fördert zahlreiche Angebote für Kinder, Jugendliche und Familien im Bereich Bildung, Freizeit, Ferien und Sport.

Auch die Lernförderung für Kinder und Jugendliche aus dem Bildungs- und Teilhabepaket soll leichter zugänglich werden. Der gesonderte Antrag für Lernförderung entfällt ab sofort bis zum Ende des Jahres 2023.

Durch die Corona-Pandemie kann es zu Einschränkungen im Kita- und Schulbetrieb kommen. Wenn Sie deswegen Ihr Kind zu Hause betreuen müssen, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage oder eine Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz

Hier erfahren Sie, wieviel Kinderkrankentage Ihnen zustehen und welche Voraussetzungen dafür gelten.

An den Kinderkrankentagen müssen Sie nicht arbeiten. Als Lohnausgleich können Sie Kinderkrankengeld bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt normalerweise 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Den Antrag finden Sie bei Ihrer Krankenkasse. Wenn Ihr Kind krank ist, müssen Sie der Krankenkasse ein ärztliches Attest vorlegen. 

Sollte Ihre Krankenkasse einen Nachweis durch die Einrichtungen verlangen, können Sie diese Musterbescheinigung verwenden. Mit dieser Bescheinigung können Sie sich von Ihrer Kita oder Schule bestätigen lassen, dass sie wegen des Infektionsschutzes keine Betreuung anbieten konnte. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten. 

Diese Regelung gilt nur, wenn Sie und Ihr Kind gesetzlich krankenversichert sind. Wenn Sie selbstständig oder privat krankenversichert sind, können Sie eine Entschädigung für Verdienstausfall bekommen.

Mehr dazu erfahren Sie unter den Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld

Neben den erweiterten Kinderkrankentagen haben berufstätige Eltern und Selbstständige auch einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall haben. Diese Regelung gilt unabhängig von Ihrer Versicherungsform. Sie können aber nicht die Entschädigung für Verdienstausfall und Kinderkrankengeld gleichzeitig bekommen.

Die Beantragung und Auszahlung übernimmt Ihr Arbeitgeber. 

Wenn Sie selbständig sind, können Sie den Entschädigungsantrag für ihren Verdienstausfall bei der zuständigen Behörde stellen. Hier finden Sie weitere Informationen und den Online-Antrag auf Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis.

Hier erfahren Sie mehr zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Zudem beantwortet das Bundesgesundheitsministerium weitere Fragen zu den Entschädigungsansprüchen nach dem Infektionsschutzgesetz.

Es gibt auch die Möglichkeit zur Lohnfortzahlung. Diese ist jedoch auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt. Voraussetzung ist, dass es keine anderen Möglichkeiten der Kinderbetreuung gibt, zum Beispiel Ehepartner oder andere Eltern in der Nachbarschaft.

Einige Bundesländer und Kommunen haben bereits erklärt, für die Dauer der Schließungen Kostenbeiträge teilweise oder sogar vollständig zu erstatten. Hierfür sind die Länder und Kommunen zuständig. Mehr Informationen erhalten Sie beim Familien-Landesministerium Ihres Bundeslandes.

Wenn Sie wegen der Pandemie in Kurzarbeit gehen müssen, können Sie Kurzarbeitergeld bekommen. Damit wird ein Teil Ihres Verdienstausfalls ausgeglichen. Kurzarbeitergeld muss von Ihrem Arbeitgeber beantragt werden.

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Website des Bundesarbeitsministeriums und bei der Bundesagentur für Arbeit.

Während der Kurzarbeit können schwangere und stillende Frauen mit Beschäftigungsverbot die vollen Mutterschaftsleistungen erhalten. Dafür haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein

Diese Informationen sollen vor allem Arbeitgebern eine Orientierung zu dem Verhältnis von Mutterschaftsleistungen und Kurzarbeit geben.

Für die rechtsverbindliche Entscheidung über die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Die Erstattungsstellen für die Mutterschaftsleistungen sind die gesetzlichen Krankenkassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Weitere Informationen finden Sie unter Fragen und Antworten zum Thema Mutterschutz und Kurzarbeit.

Wenn Sie schwanger sind oder stillen, finden Sie hier

Auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Ausbildungsstellen, Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, Frauenarztpraxen und Hebammen finden hier weitere Informationen zum Mutterschutz während der Corona-Pandemie.

Hier finden Sie zudem 

Um die Menschen davor zu bewahren, in eine existenzielle Notlage zu geraten, wird der Zugang zum Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) vereinfacht. Bei der Bundesagentur für Arbeit finden Sie weitere Informationen zu den Regelungen beim Arbeitslosengeld II während der Corona-Zeit sowie den Online-Antrag.

Diese Ausnahmeregelungen sind Teil des Sozialschutz-Pakets. Weitere Informationen zum Sozialschutz-Paket finden Sie beim Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Wenn Sie ein kleines Einkommen haben, können Sie können finanzielle Unterstützung für digitale Endgeräte bekommen, die Ihr Kind für den Fernunterricht in der Corona-Pandemie benötigt. Das sind beispielsweise Laptops, Tablets und Zubehör, wie Drucker. Sie können bis zu 350 Euro je Kind bekommen. Ob ein Anspruch besteht und in welcher Höhe, prüft Ihr Jobcenter

Hier erfahren Sie mehr zum Thema Kostenübernahme für digitale Endgeräte.

Viele Menschen müssen sich aufgrund der Corona-Pandemie verstärkt um pflegebedürftige Angehörige kümmern. Pflegende Angehörige benötigen akute Hilfe und flexible Unterstützungsangebote.

Deshalb hat die Bundesregierung die Möglichkeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung sowie die Lohnfortzahlung durch das Pflegeunterstützungsgeld von zehn auf 20 Tage verdoppelt. Außerdem können Pflegezeit und Familienpflegezeit flexibler genommen werden. Hier finden Sie weitere Informationen für pflegende Angehörige.

Wenn Sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bekommen, sollen Sie keine finanziellen Nachteile erleiden, wenn Ihre Ausbildungsstätte wegen der COVID 19 Pandemie vorübergehend geschlossen oder der Semesterbeginn verschoben wird. BAföG wird bis auf Weiteres weiter gewährt. Hier finden Sie weitere Informationen für BAföG-Geförderte

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) informiert zum Thema Coronavirus und Ausbildung. Fragen zu Ihrer konkreten regionalen Situation beantwortet Ihre IHK vor Ort.

Um die Existenz von Unternehmen und Solo-Selbständigen zu sichern, die durch die Covid-19-Pandemie einen Umsatzausfall haben, gibt es die Überbrückungshilfen. Die Anträge können unter ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

Menschen in Krisensituationen können hier Hilfe finden:

Hier finden Sie weitere Krisentelefone und Anlaufstellen in Notlagen.

Informationen für Schwangere und Eltern von Säuglingen, zu häuslicher Quarantäne, zur Nachbarschaftshilfe und weitere Tipps für Eltern finden Sie unter Informationen für den Alltag zum Umgang mit dem Coronavirus und auf dem Internetportal des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen: Hilfe und Beratung für Schwangere und Eltern mit Kindern bis 3 Jahre: Elternsein.info.

Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus finden Sie beim Bundesministerium für Gesundheit.

Auf Zusammengegencorona.de des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie verlässliche Antworten und konkrete Informationen, wie Sie sich schützen und anderen helfen können, unter anderem auch spezielle Informationen für den Alltag und Familien.

Wenden Sie sich telefonisch an Ihren Hausarzt oder wählen Sie die 116117 - die Nummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, wenn Sie denken, Sie könnten sich mit dem Coronavirus infiziert haben. 

Wichtig: Gehen Sie nicht unangekündigt in eine Arztpraxis oder Apotheke, so schützen Sie Ihre Mitmenschen im Falle einer Infektion.

Weitere bundesweite Hotlines und Kontaktdaten zum Thema:

  • Unabhängige Patientenberatung Deutschland - 0800 011 77 22
  • Bundesministerium für Gesundheit (Bürgertelefon) - 030 346 465 100
  • Allgemeine Erstinformation und Kontaktvermittlung - Behördennummer 115
  • www.115.de

Informationen auf Englisch, Französisch, Russisch, Türkisch und Arabisch zur aktuellen Situation, der Corona-Warn-App und zur Corona-Schutzimpfung finden Sie auf der Website der Bundesregierung

Auf der Internetseite der Integrationsbeauftragten informiert die Bundesregierung in 23 Sprachen über die neusten Beschlüsse, Hinweise zu Hygiene und Quarantäne sowie Ansprechpartner. 

Weiterhin finden Sie auf Zusammengegencorona.de Informationen zu den Themen Corona, Corona-Tests und Corona-Schutzimpfung auf Arabisch, Englisch, Spanisch, Russisch und Türkisch. Zudem gibt es hier Broschüren, Informationsflyer und Poster zum Download in weiteren Fremdsprachen.

Der Bürgerservice des Bundesministeriums für Gesundheit bietet einen Beratungsservice für Gehörlose und Hörgeschädigte:

Auf einfach-teilhaben.de gibt es Informationen für Menschen mit Behinderung zu Corona.
Videos zum Coronavirus in Gebärdensprachen finden Sie auf dem Youtube-Kanal des BMG. Hier finden Sie Informationen zum Coronavirus in Leichter Sprache.