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Kann ich Elterngeld bekommen, wenn ich Arbeitslosengeld I beziehe?

Elterngeld können Sie auch bekommen, wenn Sie Arbeitslosengeld I (kurz: ALG I) beziehen. Ihr Arbeitslosengeld I wird dann allerdings auf Ihr Elterngeld angerechnet, weil beide Leistungen ein Ersatz für Ihr früheres Einkommen sind. Der Mindestbetrag des Elterngelds ist jedoch anrechnungsfrei, das bedeutet: Das Arbeitslosengeld I wird nur auf das übrige Elterngeld angerechnet. Im Ergebnis bekommen Sie also zusätzlich zum Arbeitslosengeld I mindestens den Elterngeld-Mindestbetrag. Das sind

  • 300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld bekommen, und
  • 150 Euro in den Monaten, in denen Sie ElterngeldPlus bekommen.

Im Ergebnis bekommen Sie also zusätzlich zu der Leistung mindestens 300 Euro Basiselterngeld oder 150 Euro ElterngeldPlus monatlich. Bei Zwillingen sind diese Beträge doppelt so hoch, bei Drillingen dreimal so hoch und so weiter.

Sie können sich auch dafür entscheiden, zuerst das Elterngeld in voller Höhe zu bekommen, und erst danach Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I geltend zu machen. Wie hoch Ihr Elterngeld ist, erfahren Sie unter Höhe des Elterngelds. Außerdem können Sie sich die Elterngeld-Höhe unverbindlich ausrechnen lassen von unserem Elterngeld-Rechner.

Wenn Sie nach der Geburt weniger verdienen als davor – zum Beispiel, weil Sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten – und danach eine Entgeltersatzleistung bekommen, dann bestimmt sich deren Höhe oft nach dem niedrigeren Einkommen, das Sie nach der Geburt hatten. Aber die Höhe des Elterngeldes bestimmt sich nach Ihrem höheren Einkommen vor der Geburt. Im Ergebnis würden Sie dadurch weniger Elterngeld bekommen.

Um dies zu vermeiden, wird die Entgeltersatzleistung nur zum Teil auf das Elterngeld angerechnet. In welcher Höhe sie nicht angerechnet wird, berechnet sich aus dem Unterschied zwischen Ihrem Einkommen vor der Geburt und Ihrem Einkommen nach der Geburt. Dadurch bleibt Ihr Elterngeld normalerweise ungefähr so hoch, wie es während Ihrer Teilzeit-Arbeit war.

Falls Ihr Kind vor dem 1. September 2021 zur Welt kam, gelten für Sie teilweise andere Regelungen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Elterngeldstelle.