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Wie wird das "Elterngeld-Netto" berechnet?

Die Höhe Ihres Elterngelds richtet sich nach Ihrem sogenannten "Elterngeld-Netto". Dieses berechnet die Elterngeldstelle selbst aus Ihrem Brutto-Einkommen. Dabei wendet die Elterngeldstelle ein vereinfachtes Verfahren an. Deshalb kann sich das Ergebnis unterscheiden von Ihrem tatsächlichen Netto-Einkommen, wie es zum Beispiel auf Ihrer Lohn- oder Gehaltsbescheinigung steht. Anhand Ihres „Elterngeld-Nettos“ wird dann Ihr Elterngeld berechnet.

Leistungen, die als Ersatz für Ihr Einkommen gedacht sind, (sogenannte "Entgeltersatzleistungen") wie zum Beispiel Arbeitslosengeld I oder Krankengeld, werden nicht als Einkommen berücksichtigt.

  • Ihr gesamtes Brutto-Einkommen im Bemessungszeitraum wird durch 12 geteilt. Wenn Sie Einkommen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit haben, dann wird zuvor eine Pauschale für Werbungskosten abgezogen, der sogenannte Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Dies sind derzeit 1.230 Euro pro Jahr, also 102,50 Euro pro Monat. So erhält man das durchschnittliche Brutto-Monats-Einkommen.
  • Davon werden Steuern in pauschaler Form abgezogen.
  • Außerdem werden Sozialabgaben in pauschaler Form abgezogen.
  • Als Ergebnis erhält man das Elterngeld-Netto. Davon werden maximal 2.770 Euro berücksichtigt.

Von Ihrem Brutto-Monats-Einkommen werden pauschal abgezogen:

  • die Einkommensteuer,
  • der Solidaritätszuschlag und
  • die Kirchensteuer, falls Sie Kirchensteuer zahlen müssen.

Das betrifft nur den Teil des Einkommens, für den Sie Steuern zahlen müssen. Wenn Sie zum Beispiel einen Minijob haben, dann zahlen Sie für Ihr Einkommen aus dem Minijob in der Regel keine Steuern. Stattdessen zahlt Ihr Arbeitgeber pauschal Steuern für dieses Einkommen. Bei der Berechnung des Elterngelds werden in diesem Fall ebenfalls keine Steuern abgezogen.

Bei der Berechnung der Steuer-Abzüge werden dieselben Daten verwendet, die auch das Finanzamt verwendet. Diese Daten nennt man "Abzugsmerkmale". Dazu zählen:

  • Ihre Steuerklasse,
  • falls Sie verheiratet oder verpartnert sind und Steuerklasse IV mit einem Faktor haben, zusätzlich dieser Faktor,
  • ob Sie Kirchensteuer zahlen müssen,
  • ob Sie in der Renten-Versicherung versicherungspflichtig sind,
  • die Anzahl Ihrer Kinder-Freibeträge für ältere Kinder.

Andere Freibeträge als die Kinder-Freibeträge werden nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt wird die Steuerklasse VI, zum Beispiel für eine Neben-Beschäftigung. Stattdessen wird meistens die Steuerklasse berücksichtigt, die Sie für Ihre Haupt-Beschäftigung haben. Wenn Sie außer der Steuerklasse VI keine weitere Steuerklasse haben, wird das Elterngeld mit der Steuerklasse IV berechnet.

Falls Sie selbstständig sind, haben Sie keine Steuerklasse. Dann werden Ihre Steuer-Abzüge berechnet mit der Steuerklasse IV (ohne Faktor). Falls Sie nur teilweise selbstständig sind und Ihr Einkommen aus der nicht-selbstständigen Tätigkeit höher ist als Ihr Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit, dann wird Ihre Steuerklasse von der nicht-selbstständigen Tätigkeit bei der Berechnung für Ihr ganzes Einkommen verwendet, also auch für das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.

Von Ihrem durchschnittlichen Brutto-Monats-Einkommen werden außerdem Beträge für Sozialabgaben abgezogen:

  • 9 % für die Kranken- und Pflegeversicherung,
  • 10 % für die Renten-Versicherung und
  • 2 % für die Arbeitslosen-Versicherung.

Diese Beträge werden nur abgezogen, wenn Sie in der jeweiligen Versicherung versicherungspflichtig waren, das bedeutet zum Beispiel: Für die Kranken- und Pflegeversicherung wird nichts abgezogen, wenn Sie freiwillig gesetzlich krankenversichert waren oder wenn Sie privat krankenversichert waren. Die Pauschale von 10 % für die Renten-Versicherung wird auch dann abgezogen, wenn Sie zum Beispiel Renten-Versicherungs-Beiträge in ein Versorgungswerk Ihres Berufsstandes zahlen mussten.

Wenn Sie einen Minijob (bis 538 Euro monatlich) haben, dann zahlen Sie für Ihr Einkommen aus dem Minijob keine Sozialabgaben. Daher wird auch bei der Berechnung des Elterngelds von diesem Einkommen nichts für Sozialabgaben abgezogen. Wenn Sie einen sogenannten Midijob haben (zwischen 538,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich), dann werden geringere Prozentsätze abgezogen.