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Wie wird Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) beim Elterngeld berücksichtigt?

Wenn Sie einen Minijob (bis 538 Euro pro Monat) haben, dann wird Ihr Einkommen daraus für das Elterngeld berücksichtigt. Auch vom Einkommen aus dem Minijob werden bei der Berechnung des Elterngelds Werbungskosten abgezogen, derzeit 102,50 Euro pro Monat. Allerdings müssen Sie für das Einkommen aus dem Minijob normalerweise keine Steuern und keine Sozialabgaben zahlen. Daher werden in diesem Fall auch bei der Berechnung Ihres Elterngelds keine Steuern oder Sozialabgaben abgezogen.