Navigation

Kann ich in der beruflichen Ausbildung Elternzeit nehmen?

Auch in der beruflichen Ausbildung können Sie Elternzeit nehmen, wenn Ihr Ausbildungsverhältnis auf einem Arbeitsvertrag beruht - also auch zum Beispiel, wenn Sie eine Umschulung oder eine berufliche Fortbildung machen.

Elternzeit wird nicht angerechnet auf die Zeiten der Berufsbildung. Die vereinbarten Ausbildungszeiten verlängern sich also um die Dauer der Elternzeit und das Ausbildungsverhältnis endet nicht während der Elternzeit, anders als die meisten befristeten Arbeitsverträge.

Nach der Elternzeit können Sie in den Betrieb zurückkehren und Ihre Ausbildung wie geplant fortsetzen.

Ausnahmen gibt es für Ausbildungen, die nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung in Teilzeit durchgeführt werden. Wenn Sie Ihre Arbeitszeit auf maximal 32 Stunden pro Woche reduzieren, können Sie Ihre Ausbildung fortsetzen. Die Ausbildungszeiten verlängern sich dann nicht um die Dauer der Elternzeit. Ob für Ihre Ausbildung diese Ausnahme gilt, erfahren Sie bei der Kammer Ihres Berufsstandes oder bei der Kultusbehörde Ihres Bundeslandes.

Bitte informieren Sie sich vor Ihrer Elternzeit, was Sie bei Elternzeit während einer Ausbildung beachten müssen. Auskünfte zu diesem Thema erhalten Sie bei den Behörden, die für Ihre Ausbildung zuständig sind, zum Beispiel bei der Kammer Ihres Berufsstandes, bei der zuständigen Kultusbehörde Ihres Bundeslandes oder beim Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Während der Elternzeit haben Sie keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).