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Kann mein Arbeitgeber mir während der Elternzeit kündigen?

Während der Elternzeit kann Ihr Arbeitgeber Ihnen nur in Ausnahmefällen kündigen. Denn Sie sind in besonderer Weise vor Kündigungen geschützt. Der besondere Kündigungsschutz beginnt, sobald Sie Ihre Elternzeit anmelden, aber frühestens eine Woche vor dem Beginn der Anmeldefrist.
Bei Geburten ab dem 1. Juni 2015:

  • frühestens 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, die Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen, und
  • frühestens 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, die Sie im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes nehmen.

Bei Geburten vor dem 1. Juni 2015:

  • frühestens 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit - egal ob die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes liegt oder danach.

Der besondere Kündigungsschutz gilt nach der Elternzeit nicht mehr. Falls Sie Ihre Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilen, gilt er während dieser Abschnitte, aber nicht dazwischen.

Der besondere Kündigungsschutz gilt auch dann, wenn Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten. Wie viel Sie während der Elternzeit arbeiten dürfen, erfahren Sie im Abschnitt Kann ich während der Elternzeit Teilzeit arbeiten? Geschützt wird aber nur Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis, das heißt: Falls Sie während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber Teilzeit arbeiten, dann bezieht sich der Kündigungsschutz nur auf das Arbeitsverhältnis mit Ihrem bisherigen Arbeitgeber, aber nicht auf die Teilzeitarbeit mit dem anderen Arbeitgeber.
Wenn Sie schon vor der Geburt Teilzeit gearbeitet haben und diese Teilzeitarbeit nach der Geburt unverändert fortsetzen, dann gilt der besondere Kündigungsschutz für Sie auch, wenn Sie gar keine Elternzeit nehmen - allerdings nur, während Sie in den ersten 14 Lebensmonaten Ihres Kindes Elterngeld beziehen. Sobald Ihr Kind 15 Monate alt ist, gilt der Kündigungsschutz nicht mehr, auch wenn Sie dann noch Elterngeld beziehen. Mehr zum Elterngeld.

Nur in besonderen Ausnahmefällen kann Ihnen Ihr Arbeitgeber auch während der Elternzeit kündigen. Die Zulässigkeit der Kündigung muss er dann beantragen. Dafür sind spezielle Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz zuständig.
Dies kann zum Beispiel in folgenden Fällen möglich sein:

  • bei Insolvenz,
  • bei einer teilweisen Stilllegung des Betriebes,
  • in Kleinbetrieben, wenn ohne qualifizierte Ersatzkraft der Betrieb nicht fortgeführt werden kann,
  • bei besonders schwerer Pflichtverletzung durch den Elternteil, dem gekündigt werden soll.

Die Aufsichtsbehörde muss Ihnen Gelegenheit geben, sich zur beabsichtigten Kündigung zu äußern. Ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist die Kündigung unzulässig. Eine Auflistung der zuständigen Aufsichtsbehörden finden Sie hier.

Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen während der Elternzeit kündigt, dann können Sie dagegen klagen. Dazu haben Sie 3 Wochen Zeit. Die Frist beginnt, wenn Sie von der Aufsichtsbehörde informiert werden, dass sie der Kündigung zugestimmt hat. Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen ohne die Zustimmung der Behörde für Arbeitsschutz gekündigt hat, können Sie innerhalb von 3 Wochen nach der Kündigung dagegen klagen. Wenn Sie nicht rechtzeitig klagen, gilt die Kündigung.

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie Ihre Arbeit auch während der Elternzeit jederzeit kündigen. Dabei gilt Ihre normale Kündigungsfrist. Diese finden Sie in der Regel in Ihrem Arbeitsvertrag oder - falls Sie nach Tarif beschäftigt sind - im Tarifvertrag.
Nur wenn Sie zum Ende Ihrer Elternzeit kündigen wollen, gilt eine besondere Frist von 3 Monaten. Dies gilt unabhängig davon, wie viel Elternzeit Sie angemeldet haben.