Navigation

Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch während der Elternzeit?

Für jeden vollen Kalendermonat, den Sie in Elternzeit sind, hat Ihr Arbeitgeber das Recht, Ihren jährlichen Anspruch auf Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen. Wenn Sie also ein Jahr lang Elternzeit nehmen, dann können Sie den kompletten Erholungsurlaub für dieses Jahr verlieren. Wenn Sie nur einen Teil eines Kalendermonats in Elternzeit sind, dann verringert sich Ihr Jahresurlaub nicht.

Ihr Resturlaub verfällt nicht während der Elternzeit. Dabei spielt es keine Rolle, wie Resturlaub normalerweise bei Ihrem Arbeitgeber ins Folgejahr übertragen wird. Sie können den Resturlaub, der Ihnen zu Beginn der Elternzeit zusteht, also nach der Elternzeit noch nehmen.

Das gilt auch, wenn Sie während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommen und sich an Ihre erste Elternzeit eine weitere Elternzeit anschließt. Dann wird Ihr Resturlaub weiter übertragen und Sie können ihn noch nach der zweiten Elternzeit nehmen.

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder zum Ende der Elternzeit endet, dann bekommen Sie den verbleibenden Resturlaub ausbezahlt.

Wenn Sie vor der Elternzeit mehr Urlaub bekommen haben als Ihnen zustand, dann kann Ihr Arbeitgeber den Urlaub nach der Elternzeit entsprechend kürzen.

Wenn Sie während Ihrer Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber Teilzeit arbeiten, dann ändert sich durch die Elternzeit normalerweise nichts an Ihrem Urlaub. Ihr Anspruch auf Erholungsurlaub wird also nicht gekürzt und Ihr Resturlaub verfällt wie gewohnt.

Falls die Teilzeit so gestaltet ist, dass Sie weniger Tage pro Woche arbeiten, kann Ihr Urlaubsanspruch aber auf die Teilzeit umgerechnet werden. Wenn Sie zum Beispiel vorher 30 Urlaubstage bei 5 Arbeitstagen pro Woche hatten, dann haben Sie bei einer Verringerung auf 3 Arbeitstage pro Woche nur noch Anspruch auf 18 Urlaubstage.

Achtung: Wenn Sie in der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten, dann kann Ihr bisheriger Arbeitgeber Ihren Urlaubsanspruch kürzen. Allerdings haben Sie dann normalerweise bei dem anderen Arbeitgeber einen eigenen Urlaubsanspruch.

Elternzeit können Sie nur während eines aktiven Arbeitsverhältnisses nehmen. In einem Sonderurlaub arbeiten Sie sowieso nicht. Daher ist Elternzeit während eines Sonderurlaubs nicht möglich.

Nach dem Sonderurlaub nehmen Sie Ihre Arbeit normalerweise wieder auf. Dann können Sie wieder Anspruch auf Elternzeit haben.