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Wie kann ich die Elternzeit aufteilen?

Wenn Sie einen Anspruch auf Elternzeit haben, können Sie pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. Sie beginnt frühestens ab Geburt des Kindes und endet spätestens am Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes.

Jedem Elternteil stehen 3 Jahre Elternzeit zu, unabhängig davon, ob der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit beansprucht. Wie Sie die Elternzeit untereinander aufteilen, können Sie frei wählen. Sie müssen jedoch Regularien und Anmeldefristen beachten.

Konkrete Beispiele zur Aufteilung der Elternzeit und des Elterngeldes finden Sie in der Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ des Bundesfamilienministeriums. Hier finden Sie verschiedene Kombinationen aus Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus.

Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in maximal 3 Zeitabschnitte aufteilen. Wenn Ihr Arbeitgeber zustimmt, dürfen es auch mehr sein. Der Arbeitgeber kann jedoch den 3. Zeitabschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er ausschließlich zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahr des Kindes liegt. Er muss dies innerhalb von 8 Wochen nach Eingang Ihres Antrags tun.

Wenn Sie Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes anmelden, dann müssen Sie bei der Anmeldung festlegen, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten beiden Jahre Sie Elternzeit nehmen wollen. Diese beiden Jahre nennt man auch „Bindungszeitraum“. Wenn Sie für einen Teil des Bindungszeitraums keine Elternzeit beantragen, verzichten Sie auf die Möglichkeit, in den nächsten beiden Jahren weitere Elternzeit zu nehmen. Außerdem können Sie Ihre Elternzeit im Bindungszeitraum nachträglich nur noch ändern, wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist.

Wenn die Mutter ihre Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz nimmt, dann verkürzt sich der Bindungszeitraum um die Dauer des Mutterschutzes nach der Geburt, das heißt: Die Mutter muss sich nur bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes festlegen. Dies gilt auch, wenn die Mutter im Anschluss an den Mutterschutz noch Urlaub genommen hat. Beansprucht die Mutter nicht direkt im Anschluss an den Mutterschutz Elternzeit, verkürzt sich die Bindungsfrist nicht.

Nach Ablauf des Bindungszeitraums können Sie die verbleibende Elternzeit frei nutzen. Sie benötigen dazu nicht die Zustimmung Ihres Arbeitgebers, müssen aber die Anmeldefrist einhalten.

Der Bindungszeitraum soll es Ihrem Arbeitgeber ermöglichen, Vorkehrungen für Ihre Elternzeit zu treffen und zum Beispiel eine Vertretung einzustellen. Damit Ihr Arbeitgeber gut planen kann, sind Sie für 2 Jahre an Ihre Anmeldung gebunden. Wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist, können Sie Ihre Elternzeit auch innerhalb dieser 2 Jahre nachträglich ändern. Sie haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass dieser der nachträglichen Änderung zustimmt.

Einen Teil Ihrer Elternzeit können Sie auch nehmen, wenn Ihr Kind schon mindestens 3 Jahre, aber noch keine 8 Jahre alt ist - also in dem Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag. Sie können in diesem Zeitraum Elternzeit beanspruchen, unabhängig davon, ob Sie bereits vor dem 3. Geburtstag einen Teil der Elternzeit genommen haben. Von den insgesamt 3 Jahren dürfen Sie allerdings nur 24 Monate im Zeitraum zwischen dem 3. Und dem 8. Geburtstag in Anspruch nehmen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Sobald Ihr Kind 8 Jahre alt ist, ist keine Elternzeit mehr möglich.

Beispiel 1:

Sie nehmen Elternzeit in den ersten beiden Lebensjahren Ihres Kindes. Ab dem 2. Geburtstag Ihres Kindes gehen Sie wieder arbeiten. Damit haben Sie noch 12 Monate Elternzeit übrig, die Sie nehmen können, wenn Ihr Kind schon 3 Jahre, aber noch keine 8 Jahre alt ist.

Beispiel 2:

Die Mutter teilt ihre Elternzeit in 3 Zeitabschnitte auf: 6 Monate ab der Geburt, weitere 6 Monate, wenn das Kind 1,5 Jahre ist und zuletzt 12 Monate, wenn das Kind 2,5 Jahre ist. Der 3. Zeitabschnitt beginnt also vor dem 3. Geburtstag des Kindes. Der Arbeitgeber kann ihn daher nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Wenn Sie Elternzeit beantragt haben und diese über den angemeldete Zeitraum hinaus verlängern, gilt dies nicht als neuer Zeitabschnitt. Sie zählt nur dann als neuer Zeitabschnitt, wenn Sie zwischenzeitlich wieder in Ihrem ursprünglichen Arbeitsverhältnis arbeiten - also auch nicht, wenn Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten. Die Verlängerung der Elternzeit muss vom Arbeitgeber genehmigt werden.

Für die Elternzeit, die Sie ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen, gelten im Wesentlichen die gleichen Bestimmungen wie für die Elternzeit, die Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Es gibt nur eine Besonderheit:

Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes kann zur Anwartschaftszeit in der Arbeitslosenversicherung beitragen, die Elternzeit danach nicht. Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung können Sie ab dem 3. Geburtstag nur erhalten, wenn Sie während der Elternzeit einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Weitere Informationen finden Sie unter Muss ich während der Elternzeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen?