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Kann ich für mein Kind in der Ausbildung Kindergeld bekommen?

Kindergeld kann auch für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren gezahlt werden, wenn Ihr Kind eine Berufsausbildung macht.

Zur Berufsausbildung gehören schulische und nicht-schulische Ausbildungsmaßnahmen, die eine Grundlage für den angestrebten Beruf sind. Dies sind zum Beispiel:

  • Schulausbildung
  • betriebliche Ausbildung
  • anerkannter Freiwilligendienst
  • Praktikum
  • Studium

Dies gilt nur, wenn Ihr Kind erstmalig eine Schul- oder Berufsausbildung beziehungsweise ein Studium absolviert. Bei einer zweiten Ausbildung gelten weitere Voraussetzungen.

Wenn Ihr Kind seine Ausbildung unterbricht aufgrund einer Krankheit, dann bekommen Sie das Kindergeld normalerweise weiter gezahlt. Hierfür muss jedoch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

Eine Bestätigung allein durch die Eltern genügt nicht.

Sie bekommen das Kindergeld auch weiter, wenn Ihr Kind schwanger wird und in Mutterschutz geht. Wenn Ihr Kind in Elternzeit geht, bekommen Sie allerdings kein Kindergeld mehr.

Kindergeld kann für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren gezahlt werden, wenn Ihr Kind eine Berufsausbildung macht. Falls dies nicht die erste Ausbildung ist, dann können Sie während einer weiteren Ausbildung Ihres Kindes nur dann Kindergeld bekommen, wenn Ihr Kind höchstens eingeschränkt erwerbstätig ist.

Dabei gilt Ihr Kind in folgenden Fällen nur als eingeschränkt erwerbstätig:

  • bei einem Ausbildungs-Dienstverhältnis,
  • bei einer geringfügigen Beschäftigung (sogenannter "Minijob") oder
  • bei einer vorübergehenden Beschäftigung von maximal 2 Monaten und mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden. Bei der wöchentlichen Arbeitszeit kommt es nicht auf die einzelne Woche an, sondern auf den Durchschnitt im Kalenderjahr.

Sie können für maximal 4 Kalendermonate (Übergangszeit) weiter Kindergeld bekommen, wenn sich Ihr Kind in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Freiwilligendienst befindet.

Wenn Ihr Kind den nächsten Abschnitt der Ausbildung nicht beginnen kann, weil es keinen Ausbildungsplatz findet, dann können Sie ebenfalls weiter Kindergeld bekommen, siehe Kinder ohne Ausbildungsplatz.