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Kann ich auch Kindergeld für mein Pflegekind bekommen?

Ja, auch Pflegekinder können beim Kindergeld berücksichtigt werden, wenn zusätzlich zu Voraussetzungen, die für alle gelten, folgende Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Sie müssen mit dem Kind durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden sein.
  • Das Pflegekind muss also zur Familie gehören; ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen.

Bei der so genannten "Vollzeitpflege zu Erwerbszwecken" wird im Einzelfall entschieden. Eine Vollzeitpflege zu Erwerbszwecken wird angenommen, wenn mehrere Pflegekinder in Ihrem Haushalt leben. Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, erhalten Kindergeld für sich selbst, falls das Kindergeld nicht an das Adoptivelternteil, Stiefelternteil, Großelternteil oder Pflegeelternteil gezahlt wird.

Wenn Sie Ihren Bruder oder Ihre Schwester in Ihren Haushalt aufgenommen haben, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Bruder oder Ihre Schwester als Pflegekind berücksichtigt werden kann.