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Gibt es Mutterschutz für Schülerinnen?

Mutterschutz gibt es auch für Schülerinnen. Wenn Sie noch zur Schule gehen und schwanger sind, dann können Sie bei verpflichtenden Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika fehlen, wenn diese für Sie oder Ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen, ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen. Gleiches gilt, unabhängig von Gefährdungen, innerhalb der Mutterschutzfristen.

Es gibt aber auch Besonderheiten:

  • Sie können auch während der Mutterschutzfristen an verpflichtenden Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika teilnehmen, wenn Sie das möchten. Dies müssen Sie gegenüber Ihrer Schule ausdrücklich verlangen. Sie können diese Erklärung jedoch jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
  • Sie dürfen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen tätig werden, wenn Sie einwilligen und dies für Ihre Ausbildungszwecke erforderlich ist. Es ist kein behördliches Genehmigungsverfahren erforderlich. Ihre Schule muss Ihre Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr aber der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
  • Die besonderen mutterschutzrechtlichen Regelungen zu Kündigungsschutz und Leistungen sind auf Schülerinnen ohne Erwerbseinkommen normalerweise nicht anzuwenden.
  • Schülerinnen ohne Erwerbseinkommen können unter bestimmten Voraussetzungen jedoch Unterstützungen beantragen, wenn Sie schwanger sind oder ein Kind haben.