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Die Mutterschutzfrist ist ein Zeitraum von mehreren Wochen vor und nach der Geburt. In diesem Zeitraum dürfen Sie nicht arbeiten. Die Mutterschutzfrist
beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und
endet normalerweise 8 Wochen nach der Geburt.
Wenn Ihr Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt kommt, dann dauert die Mutterschutzfrist insgesamt trotzdem 14 Wochen. Sie endet also nicht schon 8 Wochen nach der Geburt, sondern ein paar Tage später - so viele Tage später, wie Ihr Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt gekommen ist.
Anders ist es, wenn Ihr Kind so früh auf die Welt gekommen ist, dass es medizinisch als Frühgeburt gilt (zum Beispiel wenn Ihr Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt). Dann endet die Mutterschutzfrist erst 12 Wochen nach der Geburt.
Die Mutterschutzfrist endet ebenfalls erst 12 Wochen nach der Geburt,
wenn Sie Zwillinge, Drillinge oder weitere Mehrlinge bekommen oder
bei Geburten von Kindern mit Behinderung und Sie die Verlängerung der Schutzfrist bei Ihrer Krankenkasse beantragen.
Vor der Geburt geht das, nach der Geburt nicht:
Vor der Geburt dürfen Sie weiter arbeiten, wenn Sie das möchten. Ihr Arbeitgeber darf das aber nicht von Ihnen verlangen. Wenn Sie trotzdem weiter arbeiten wollen, teilen Sie Ihren Wunsch Ihrem Arbeitgeber mit. Dann dürfen Sie noch bis zur Geburt arbeiten. Sie können Ihren Wunsch aber jederzeit wieder zurückziehen.
Nach der Geburt dürfen Sie dagegen keinesfalls arbeiten, auch dann nicht, wenn Sie das gern möchten - es gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Eine Ausnahme besteht, wenn Sie Schülerin oder Studentin sind. Wenn Sie es ausdrücklich verlangen, können Sie vor Ablauf der nachgeburtlichen Schutzfrist wieder tätig werden. Sie können Ihren Wunsch jeder Zeit widerrufen.
Nein, weder vor der Geburt noch danach. Wenn Ihr Arbeitgeber trotzdem von Ihnen verlangt, dass Sie arbeiten, dann können Sie sich an Ihre Aufsichtsbehörde wenden. Das Beschäftigungsverbot gilt auch, wenn Sie Ihr Kind direkt nach der Geburt zur Adoption freigeben.
Im Fall einer Totgeburt oder beim Tod des Kindes nach der Geburt dürfen Sie schon vor Ablauf der 8 Wochen wieder arbeiten. Allerdings frühestens 2 Wochen nach der Entbindung und nur dann, wenn Sie das gern möchten. Sie können Ihre Entscheidung jederzeit widerrufen. Weitere Informationen finden Sie hier.