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Welche Regelungen gelten bei Fehlgeburt, Totgeburt oder Schwangerschaftsabbruch?

Wird ein Kind nicht lebend zur Welt gebracht, ist dies für die Betroffenen stets sehr belastend. Es stellt sich in diesen Fällen die Problematik der rechtlich erforderlichen Grenzziehung zwischen einer Totgeburt und einer Fehlgeburt, da der Mutterschutz nach der Geburt an die mit dem Geburtsvorgang verbundenen körperlichen Belastungen und die daran anschließenden Rückbildungsprozesse anknüpft. Diese rechtliche Unterscheidung berührt jedoch nicht die Wertschätzung einer Frau in ihrer Person.

Im rechtlichen Sinne ist eine Fehlgeburt keine Entbindung. Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn sich außerhalb des Mutterleibs keine Lebensmerkmale gezeigt haben, das Gewicht weniger als 500 Gramm beträgt und die Geburt vor der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt. Eine Fehlgeburt löst normalerweise keine mutterschutzrechtlichen Folgen aus, insbesondere gilt die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Aber: Sollten Sie nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, gilt der besondere Kündigungsschutz.

Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben, sind nicht ungeschützt, sondern haben nach den allgemeinen Regelungen einen Anspruch auf eine ärztliche Betreuung und Behandlung.

Ist eine Fehlgeburt oder ein Schwangerschaftsabbruch mit seelischen und körperlichen Belastungen verbunden, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, ist dies ärztlich zu bescheinigen. Statt der Regelungen über die mutterschutzrechtliche Entgeltfortzahlung gelten die Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.

Eine Totgeburt liegt vor, wenn das Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm beträgt oder die Geburt ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt. Diese Säuglinge werden auch Sternenkinder genannt. Eltern haben die Möglichkeit, die Geburt ihres Sternenkindes beim Standesamt dokumentieren zu lassen und ihnen damit offiziell eine Existenz zu geben.

Bei einer Totgeburt gilt die allgemeine Schutzfrist nach der Entbindung. Ihr Arbeitgeber darf Sie in dieser Zeit normalerweise nicht beschäftigen. Während der Schutzfrist haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss. Sie können jedoch auf Ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Schutzfrist wieder beschäftigt werden (frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung), wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegenspricht. Sie können Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

Ob es sich um eine Fehl- oder um eine Totgeburt handelt, hängt von dem ärztlichen Zeugnis ab.

Für Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vorgenommen haben, endet mit dem Abbruch normalerweise der Mutterschutz. An die Stelle des Mutterschutzes treten dann andere krankenversicherungsrechtliche Leistungen. Bei einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes gelten die mutterschutzrechtlichen Schutzbestimmungen grundsätzlich in vollem Umfang.

Eine Hebammenhilfe der gesetzlichen und privaten Krankenkassen steht Müttern auch dann zu, wenn Sie eine Fehlgeburt, eine Totgeburt oder einen Schwangerschaftsabbruch erlebt haben. Hebammen helfen den Eltern in dieser schweren Zeit, indem Sie Eltern beraten und begleiten und mit Gesprächen helfen, das Erlebte zu verarbeiten.