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Welche Steuerentlastungen gibt es, wenn mein Kind oder ich eine Behinderung haben?

Eltern, die ein Kind mit Behinderung pflegen oder selbst mit Behinderungen leben, können verschiedene Steuerentlastungen erhalten. 

Dieser Betrag deckt regelmäßige Kosten ab, die durch Mehraufwände einer Behinderung im täglichen Leben entstehen. Dazu gehören zum Beispiel ein erhöhter Wäscheverbrauch oder Kosten für die Pflege. Die Höhe des Pauschbetrags hängt vom Grad der Behinderung Ihres Kindes bzw. vom Grad Ihrer Behinderung ab. Der Pauschbetrag kann ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20 beantragt werden. Der Pauschbetrag ist betragsmäßig gestaffelt und beträgt zwischen 384 Euro (GdB von 20) bis 2.840 Euro (GdB von 100).

Menschen mit Behinderungen, die hilflos, blind oder taubblind sind, erhalten einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 Euro.

Als Eltern können Sie den Behinderten-Pauschbetrag Ihres Kindes auf sich übertragen. Hierzu müssen Sie in Ihrer Steuererklärung in der „Anlage Kind“ die entsprechenden Zeilen ausfüllen.

Anstelle des Pauschbetrags können Sie die Einzelaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Die Aufwendungen finden jedoch nur Berücksichtigung, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.

Mehr Informationen über den Behinderten-Pauschbetrag finden Sie in der Broschüre Ratgeber für Menschen mit Behinderungen im Kapitel 17 "Steuerliche Erleichterungen" des Bundesarbeitsministeriums und auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

Ist Ihr Kind zudem aufgrund der Behinderung auf fremde Hilfe angewiesen, dann können Sie als Eltern oder pflegende Angehörige einen Pauschbetrag erhalten. Hierzu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Sie müssen ein Angehöriger oder eine Angehörige des Kindes sein. Dazu gehören: Eltern, Geschwister, Großeltern, Tante und Onkel. Oder Sie stehen dem Kind sehr nahe, zum Beispiel als Schwiegermutter.
  • Das Kind hat im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „H“ oder einen Pflegegrad von mindestens 2.
  • Sie pflegen das Kind in Ihrer oder in der Wohnung des Kindes.
  • Sie beziehen kein Geld für die Betreuung. Hierzu zählt jedoch nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld.
  • Die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Kindes.

Pflegen Sie zwei Kinder, verdoppelt sich der Pflege-Pauschbetrag. Teilen Sie sich die Pflege mit anderen Angehörigen, wird der Pauschbetrag dementsprechend aufgeteilt.

Mehr Informationen über den Pflege-Pauschbetrag finden Sie in der Broschüre Ratgeber für Menschen mit Behinderungen im Kapitel 17 "Steuerliche Erleichterungen" des Bundesarbeitsministeriums und auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

Menschen mit einer Schwerbehinderung können von der Kraftfahrzeugsteuer auf Antrag ganz oder teilweise befreit werden, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt.

Mit den Merkzeichen H, BI oder aG im Schwerbehindertenausweis, entfällt die Kraftfahrzeugsteuer ganz.

Wenn die Bewegungsfähigkeit aufgrund der Behinderung erheblich beeinträchtig ist oder der Fahrzeugnutzer gehörlos ist, dann muss nur die Hälfte der Fahrzeugsteuer bezahlt werden.

Als Eltern eines Kindes mit Behinderung können Sie ebenfalls bei der Kraftfahrzeugsteuer sparen. Hierbei ist wichtig, dass das Fahrzeug auf dem Namen Ihres Kindes zugelassen ist. Das Auto darf nur benutzt werden, um das Kind an einen anderen Ort zu fahren oder wenn es für die Führung des Haushaltes des Kindes wichtig ist (zum Beispiel Einkäufe).

Mehr Informationen über die Steuervergünstigungen für Fahrzeuge, die auf schwerbehinderte Menschen zugelassen sind, finden Sie unter Zoll.de und auf dem Steuermerkblatt des Bundesverbands für körper- und mehrfachbehinderter Menschen e.V..