Navigation

Können nicht verheiratete Elternteile Unterhalt bekommen?

Wenn Sie nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet sind, können Sie nur Unterhalt von ihm verlangen, wenn Sie wegen der Betreuung des Kindes nicht erwerbstätig sein können.

Sie können genauso lange Unterhalt bekommen, als wenn Sie verheiratet gewesen wären und sich hätten scheiden lassen, siehe Unterhalt für Geschiedene.

Sie können ab der Geburt des Kindes mindestens 3 Jahre lang Unterhalt bekommen. Wenn Sie in dieser Zeit das Kind betreuen, kann von Ihnen nicht verlangt werden, dass Sie selber erwerbstätig sind. Ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes, können Sie nur noch unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt bekommen. Maßgeblich zu berücksichtigen sind dabei die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten einer Kinderbetreuung.

Die Höhe des Unterhalts orientiert sich an zwei Faktoren:

  • am Lebensstandard des Elternteils, der Unterhalt bekommt, und
  • an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Elternteils, der Unterhalt bezahlt.

Beim Unterhalt kommt es nicht auf das Geschlecht an: Wenn der Vater das Kind betreut und nicht die Mutter, dann steht ihm der Unterhalt zu.

Wenn Sie nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, können Sie außerdem 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt vom Vater des Kindes beanspruchen. Zudem können Sie die Kosten geltend machen, die durch die Schwangerschaft oder die Entbindung entstehen.

Unter bestimmten Bedingungen können Sie auch schon 4 Monate vor der Geburt und länger als 8 Wochen nach der Geburt Unterhalt bekommen. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie aus einem der folgenden Gründe nicht erwerbstätig sein können:

  • aufgrund der Schwangerschaft selbst oder
  • aufgrund einer Krankheit, die durch die Schwangerschaft oder die Geburt verursacht wurde.

Sie und der andere Elternteil können sich durch das Jugendamt beraten und unterstützen lassen.