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Welche Unterstützungen gibt es für Studierende und Auszubildende mit Kind?

Für Eltern in Studium und Ausbildung gibt es verschiedene finanzielle Unterstützungen, Hilfen und Beratungsangebote für ihre spezielle Situation.

Wenn Sie studieren oder eine Ausbildung machen, können Sie Elterngeld bekommen. Mehr Informationen dazu finden Sie unter Elterngeld während des Studiums oder der Ausbildung.

Wenn Sie BAföG beantragen, wird Ihr Elterngeld wie Einkommen behandelt und auf das BAföG angerechnet, sofern Ihr Elterngeld über dem Mindestbetrag liegt. Hier finden Sie weitere Informationen zu Elterngeld und BAföG.

Auszubildende und Studierende können Elternzeit nehmen. Hier finden Sie weitere Informationen, wenn Sie

Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind oder ein Kind stillen. Mutterschutz gibt es auch für:

Wenn Sie neben dem Studium oder der Ausbildung arbeiten, können Sie Mutterschaftsleistungen vom Bundesamt für Soziale Sicherung oder von der Krankenkasse bekommen. Hier finden Sie weitere Informationen zu Mutterschaftsgeld für geringfügig beschäftigte Studentinnen.

Wenn Sie Schülerin, Auszubildende oder Studentin sind und keinen Nebenjob haben, dann können Sie kein Mutterschaftsgeld bekommen.

Wenn Ihre Ausbildung allerdings unterstützt wird über die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder die Bundesausbildungsförderung (BAföG), dann können Sie auch keine Sozialhilfe und kein Bürgergeld bekommen. 

Es gibt jedoch einige Ausnahmen. Hier finden Sie Informationen, welche Leistungen Schülerinnen, Studentinnen oder Auszubildende beantragen können, wenn Sie keine anderen Sozialleistungen bekommen.

Kindergeld kann auch für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren gezahlt werden, wenn Sie eine Berufsausbildung machen. Mehr dazu finden Sie unter Kindergeld für Kinder in der Ausbildung.

Wenn Sie während des Studiums oder der Ausbildung genug Einnahmen für sich selbst haben, aber nicht genug, um auch für den gesamten Bedarf Ihrer Familie aufzukommen, können Sie den Kinderzuschlag beantragen.

Unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel wenn Sie Kinderzuschlag bekommen, erhalten Sie Leistungen für Bildung und Teilhabe. Das heißt, dass zum Beispiel Kosten für Kita- und Schulausflüge oder auch Mittagessen in Kita und Schule übernommen werden können.

Wenn Sie alleinerziehend sind, können vom anderen Elternteil Unterhalt für Ihr Kind bekommen. Wenn er den Unterhalt nicht bezahlt, egal aus welchem Grund, dann kann Ihr Kind Unterhaltsvorschuss vom Staat bekommen.

Für Ihre Berufsausbildung bei einem Unternehmen oder einer Hochschule können Sie jährlich bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Mehr Informationen finden Sie unter Steuerentlastungen.

Das BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) ist eine staatliche Studienfinanzierung für Studierende und Schülerinnen und Schüler. Sie können BAföG bekommen, wenn die eigenen finanziellen Mittel und die Ihrer Eltern oder Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner nicht ausreichen, um Ihre Ausbildung zu finanzieren.

Studierenden-BAföG wird normalerweise zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Wie die Rückzahlung funktioniert, erfahren Sie auf Bafög.de.

Im BAföG gibt es zahlreiche Sonderregelungen für Auszubildende mit Kindern:

  • Auszubildende mit Kindern können zusätzlich zum BAföG einen Kinderbetreuungszuschlag für jedes Kind unter 14 Jahren bekommen. Der Kinderbetreuungszuschlag ist ein Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. 
  • Wenn sie die Regelstudienzeit überschreiten, weil sie in der Schwangerschaft und nach der Geburt eines Kindes oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren weniger Zeit für das Studium hatten, kann die Förderung für eine angemessene Zeit verlängert werden. Auch für diese Verlängerungszeit wird die Ausbildungsförderung als Zuschuss gewährt, das heißt, die jungen Eltern werden finanziell nicht belastet.
  • Zudem gilt: Die Eltern sind auch noch nach Überschreitung der Altersgrenze von 45 Jahren BAföG-berechtigt, wenn sie wegen der Erziehung ihrer Kinder solange den Ausbildungsbeginn hinausgeschoben haben. Wenn das Kind die Altersgrenze von 14 Jahren erreicht, muss die Ausbildung aber unverzüglich wieder aufgenommen werden.

Wenn Sie Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG erhalten, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.

Bei weiteren Fragen hilft die BAföG-Hotline des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 223 63 41 von montags bis donnerstags 8 – 18 Uhr, freitags 8 – 16.30 Uhr sowie Ihr BAföG-Amt.

Studierende und Auszubildende können normalerweise kein Bürgergeld erhalten. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, zum Beispiel für Studierende mit Kind.

Wenn Ihr Einkommen oder Vermögen nicht für Ihren Lebensunterhalt ausreicht und Sie keine anderen Sozialleistungen bekommen, können Sie folgende Leistungen bei Ihrem Jobcenter beantragen:

  • Mehrbedarf wegen Schwangerschaft ab der 12. Schwangerschaftswoche, zum Beispiel für Ernährung, Körperpflege oder zusätzliches Fahrgeld.
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende: Wenn Sie Ihr Kind allein erziehen.
  • Zuschuss zu Kosten für Unterkunft und Heizung,
  • einmalige Leistungen, zum Beispiel für Kleidung oder Babyausstattung oder
  • Bürgergeld oder Sozialgeld in Form eines Darlehens.

Für Ihr Kind können Sie außerdem ALG II bekommen, wenn es bei Ihnen lebt.

Die Sozialberatungsstellen der Studentenwerke können Sie dazu beraten. Weitere Informationen finden Sie beim Deutschen Studentenwerk.

Wenn Sie schwanger sind und sich in einer persönlichen und finanziellen Notlage befinden, dann können Sie finanzielle Hilfen der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ beantragen. Voraussetzung ist, dass andere Sozialleistungen nicht ausreichen, nicht rechtzeitig eintreffen oder Sie keinen Anspruch darauf haben.

Der Antrag auf finanzielle Unterstützung muss unbedingt während der Schwangerschaft im Rahmen einer persönlichen Beratung in einer Schwangerschaftsberatungsstelle gestellt werden. Hier finden Sie Schwangerschaftsberatungsstellen in Ihrer Nähe. Wählen Sie dort bitte nach Eingabe Ihres Postleitbereichs (die ersten 2 bis 3 Ziffern der Postleitzahl) oder Ihres Ortes den Beratungsschwerpunkt „Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung Mutter und Kind“ aus.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre Informationen für schwangere Frauen in einer Notlage und bei der Bundesstiftung Mutter und Kind.

Wohngeld ist ein staatlicher Mietzuschuss. Wenn Sie keine anderen Sozialleistungen, wie zum Beispiel BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Bürgergeld beziehen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld bekommen.

Wenn Ihr Kind krank wird und Sie deswegen Ihre berufliche Ausbildung am Ausbildungsort unterbrechen müssen, muss Ihr Ausbildungsunternehmen bis zu sechs Wochen lang Ihre Vergütung weiterzahlen. Das ist ein längerer Zeitraum als bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Endet der Zeitraum, kann die gesetzliche Krankenkasse mit dem Kinderkrankengeld für Kinder unter 12 Jahren einspringen. Privatversicherte und Studierende können kein Kinderkrankengeld bekommen.

Weitere Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld finden Sie beim Bundesgesundheitsministerium.

Vor allem Studierende brauchen wegen Ihrer Studienveranstaltungen oft flexible Betreuungszeiten zum Beispiel am frühen Morgen, späten Abend, an Wochenenden oder Feiertagen.

Bedarfsgerechte Angebote in Kitas und Horten sowie bei Tagesmüttern und Tagesvätern unterstützen Familien. Ihr Jugendamt berät Sie zur Kindertagesbetreuung und vermittelt Plätze in Kinderbetreuungseinrichtungen und bei Tagesmüttern und Tagesvätern.

Es gibt Kinderbetreuungsangebote, die flexible Öffnungszeiten anbieten. Hier finden Sie eine Standortkarte mit Kitas, Horten und Kindertagespflegestellen, die erweiterte Betreuungszeiten anbieten.

Viele Studentenwerke haben auch eigenen Kindertagesstätten und bieten eine Betreuung außerhalb der Regelzeiten, am Wochenende und in Ferienzeiten sowie eine flexible Kurzzeitbetreuung. Mehr Informationen finden Sie zum Beispiel bei der Sozialberatungsstelle Ihres Studentenwerks.

Wenn Ihre Kinderbetreuung nicht kostenfrei ist, können Sie bei Ihrem Jugendamt einen Zuschuss oder eine Übernahme der Kosten beantragen.

In den Hochschulen finden Studierende mit Kind Rat bei

  • der allgemeinen Studienberatung,
  • den Prüfungsämtern (beispielsweise wenn Fristen nicht eingehalten werden können),
  • beim Allgemeinen Studentenausschuss (AStA),
  • bei der Gleichstellungsbeauftragten und dem Familienservice-Büro.

Die Studentenwerke bieten jungen Eltern vielseitige Unterstützung und Beratung in den

  • Sozialberatungsstellen,
  • Psychologischen Beratungsstellen und
  • Kinderbetreuungseinrichtungen.