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Was ist der Kinder- und Jugendschutz?

Kinder und Jugendliche sind sich nicht immer der Gefahren und Risiken des Alltags bewusst. Deshalb ist es wichtig, sie vor Gewalt, Missbrauch, Vernachlässigungen und anderen gefährdenden Einflüssen zu schützen. Helfen Sie Ihrem Kind dabei, Gefahren zu erkennen. Unter Mitwirkung der Erzieherinnen und Erzieher in den Kitas und der Lehrerinnen und Lehrer in der Schule sind Sie gefordert, Ihrem Kind alle Kompetenzen zu vermitteln, die es braucht, und ihm Grenzen aufzuzeigen.

Aber auch der Staat setzt sich für das Wohl von Kindern und Jugendlichen ein und unterstützt Eltern in ihrem Erziehungsauftrag.

Das "Übereinkommen über die Rechte des Kindes" wurde am 20. November 1989 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Am 5. April 1992 trat die Kinderrechtskonvention in Deutschland in Kraft. Sie regelt umfassend den Schutz, die Förderung und Befähigung sowie die Teilhabe und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und gilt in fast allen Staaten der Erde.

In Deutschland ist der Kinder- und Jugendschutz eine staatliche Aufgabe mit Verfassungsrang. Er fällt unter den Auftrag der öffentlichen Fürsorge (Artikel 74 Absatz 1 Nr. 7 Grundgesetz). Dadurch ist der Staat verpflichtet, Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder, zum Schutz vor Gefährdungen und zum Schutz des Kindeswohls, zu unterstützen (sogenanntes "Wächteramt" auf Basis von Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz).

Kinder und Jugendliche bedürfen entsprechend ihrem Alter und Entwicklungsstand des Schutzes, der Hilfe und der Förderung, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln und an ihr teilzuhaben. Deshalb hat das Grundrecht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz) sowie der Schutz der Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz) für sie eine besondere Bedeutung.

Die rechtlichen Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind im

  • Achten Buch des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII) und
  • Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) enthalten.

Sie umfassen sowohl präventive Angebote und Leistungen, durch die Gefährdungen für Kinder und Jugendliche möglichst vorgebeugt werden soll, als auch intervenierende Maßnahmen in Fällen von Kindeswohlgefährdung.

Besonders wichtige gesetzliche Regelungen sind:

  • vielfältige Unterstützungs- und Beratungsangebote,
  • die Berechtigung und Verpflichtung des Jugendamtes, Kinder und Jugendliche in akuten Gefährdungssituationen in Obhut zu nehmen und
  • der Schutzauftrag des Jugendamtes: Das Jugendamt muss das Gefährdungsrisiko einschätzen, wenn ihm gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bekannt werden. Dann hat es die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Kindes oder den Jugendlichen zu ergreifen. Je nach Ergebnis der Gefährdungseinschätzung nimmt es das Kind oder den Jugendlichen in Obhut, bietet den Erziehungsberechtigten geeignete Hilfen an oder ruft das Familiengericht an (§ 8a SGB VIII).

Außerdem enthält das SGB VIII die rechtliche Grundlage für den Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen von haupt- und ehrenamtlichen Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe. Das KKG enthält unter anderem die rechtliche Grundlage für leicht zugängliche Unterstützungsleistungen für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes (sogenannte "Frühe Hilfen"). Es stärkt den für einen wirksamen Kinderschutz wichtigen Austausch zwischen den unterschiedlichen Akteuren, wie zum Beispiel Ärzten, Jugendämtern, Schulen und Beratungsstellen.

Darüber hinaus enthält das KKG die Befugnis für Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger, im Falle des Verdachts einer Kindeswohlgefährdung die zur Gefährdungseinschätzung erforderlichen Daten an das Jugendamt zu übermitteln. Die Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im SGB VIII und im KKG basieren auch auf Erkenntnissen aus dem Aktionsprogramm "Frühe Hilfen" und den Runden Tischen zum "Sexuellen Kindesmissbrauch" und zur "Heimerziehung".

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt unter anderem,

  • den Verkauf von Tabak und Alkohol,
  • den Aufenthalt in Diskotheken und Gaststätten,
  • die Alterskennzeichnung und den Vertrieb von Spielen und Filmen auf Trägermedien (wie zum Beispiel eine DVD) und im Kino
  • sowie die Indizierung jugendgefährdender Träger- und Telemedien.

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder enthält Normen zur jugendschutzkonformen Verbreitung von Angeboten in Rundfunk und in sogenannten Telemedien.

Darüber hinaus ist auch eine aktive Aufklärung über den Jugendschutz wichtig. Das Bundesfamilienministerium informiert beispielsweise auf seinem Internetportal Jugendschutz Aktiv. Einzelhändler, Gastronomen und Veranstalter sowie Eltern, Kinder und Jugendliche zum Thema Jugendschutz.

Die obersten Landesbehörden im Sinne des JuSchG sind die jeweils zuständigen Landesjugendministerien.

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Länder schafft einheitliches Recht zwischen den Bundesländern und enthält Normen für den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien.