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Wie lange darf mein Kind abends draußen bleiben?

Das Jugendschutzgesetz enthält keine Bestimmungen dazu, wie lange sich Kinder und Jugendliche draußen aufhalten dürfen. Sie können also gemeinsam mit Ihrem Kind bestimmen, wie lange es abends unterwegs sein oder bei einem Fest aufbleiben darf. Das Jugendschutzgesetz beschränkt nur den Aufenthalt an bestimmten öffentlichen Orten wie zum Beispiel Gaststätten oder Diskotheken.

Öffentliche Veranstaltungen oder Gewerbebetriebe, die das Wohl Ihres Kindes gefährden können, bezeichnet das Jugendschutzgesetz als jugendgefährdend. Damit ist gemeint, dass diese Orte einen schädigenden Einfluss auf die Gesundheit, das Verhalten oder die Lebensführung Ihres Kinders haben können.

Ob ein Ort jugendgefährdend ist, entscheidet im Einzelfall die zuständige Behörde. Das kann das Ordnungsamt, das Jugendamt oder eine andere örtliche Behörde sein. Diese Behörde muss dann auch Maßnahmen ergreifen, die diese Gefährdung abwenden. Wenn das nicht möglich ist, muss die Behörde:

  • die Kinder und Jugendlichen zum Verlassen dieses Ortes bewegen,
  • die Kinder und Jugendlichen der erziehungsberechtigten Person übergeben oder
  • die Kinder und Jugendlichen dem Jugendamt übergeben.

Bei Fragen oder Problemen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Jugendamt vor Ort. Weitere Informationen finden Sie auch unter Jugendschutz-aktiv.de.

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