Navigation

Welche Angebote gibt es für Eltern?

Wenn Sie Hilfe, Rat oder Unterstützung bei der Erziehung benötigen oder nicht mehr allein zurechtkommen, können Sie sich an Jugendämter, Beratungsstellen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe wenden.

Die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe umfassen unter anderem eine Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung, in Fragen der Partnerschaft oder Trennung und Scheidung, Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts.

Daneben gibt es die Hilfen zur Erziehung.

Hilfen zur Erziehung können Sie bei Ihrem Jugendamt beantragen.

Hilfen zur Erziehung sind Angebote für Beratung, Betreuung und Hilfe durch professionelle Fachkräfte. Sie können ambulant, teilstationär oder stationär sein. Sie werden erbracht, wenn eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei:

  • schwierigen Phasen in der Entwicklung Ihres Kindes,
  • Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Familienalltages,
  • Krisen durch Trennung oder Scheidung,
  • bei Problemen mit Sucht, Gewalt oder Vernachlässigung oder
  • psychischen Problemen.

Sie können Hilfen zur Erziehung bei Ihrem Jugendamt beantragen.

Hilfe zur Erziehung können Sie beantragen, wenn Sie das Sorgerecht für Ihr Kind haben, als

  • Eltern,
  • Großeltern,
  • Pflegeeltern oder
  • Vormund.

Der Anstoß kann auch vom Kind oder Jugendlichen selbst ausgehen. Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt oder andere Beratungsstellen, wie zum Beispiel Erziehungsberatungsstellen zu wenden.

Die Hilfen werden freiwillig angenommen. Eine Zwangsbetreuung gibt es nicht. Erst, wenn das Kindeswohl gefährdet ist, zum Beispiel bei Kindesvernachlässigung, kann das Familiengericht in das Sorgerecht eingreifen und beispielsweise die Eltern verpflichten, bestimmte Hilfen in Anspruch zu nehmen.

Wird ein junger Mensch 18 Jahre alt, muss er auch weiterhin Hilfe bekommen, wenn und solange seine Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet (§ 41 SGB VIII). Die Hilfe wird in der Regel bis zum 21. Geburtstag gewährt, muss aber in der Regel in begründeten Einzelfällen bis zum 27. Geburtstag fortgesetzt werden, wenn dies erforderlich ist.

Zudem wird der junge Mensch, der die Kinder- und Jugendhilfe verlassen hat, verbindlich nachbetreut und erhält innerhalb eines angemessenen Zeitraums weiterhin Beratung und Unterstützung (§ 41a SGB VIII). Läuft etwas auf seinem Weg in ein selbständiges Leben schief, dann kann er auch in die Kinder- und Jugendhilfe zurückkehren; je nach seiner individuellen Lage wird die bisherige Hilfe fortgesetzt oder eine neue Hilfe gewährt.

Junge Volljährige können nach § 41 SGB VIII auch erstmalig Hilfe beanspruchen, wenn sie noch nicht älter als 21 Jahre sind. 

Es gibt sehr unterschiedliche Formen von Hilfen zur Erziehung. Das Jugendamt klärt mit den Sorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen in Gesprächen, zu denen auch eine umfassende und verständliche, nachvollziehbare und wahrnehmbare Beratung gehört, welche Maßnahmen geeignet sind.

Das Jugendamt gewährt dann auf der Grundlage des intensiven Austauschs mit den Sorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen, die Hilfe, die für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen geeignet und notwendig ist. Dabei haben die Personensorgeberechtigten ein Wunsch- und Wahlrecht.

Wenn die Hilfe voraussichtlich länger dauert, stellt das Jugendamt gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Kind einen Hilfeplan auf. Darin sind die Entscheidungsgrundlagen, die einzelnen Leistungen und die angestrebten Ziele festgeschrieben. Der Hilfeplan wird regelmäßig geprüft und fortgeschrieben.

Zu den typischen Formen der Hilfen zur Erziehung zählen:

Familienunterstützende Hilfen, zum Beispiel

  • Erziehungsberatung,
  • sozialpädagogische Familienhilfe,
  • soziale Gruppenarbeit oder
  • Erziehungsbeistände.

Familienergänzende Hilfen, zum Beispiel

  • Tagesgruppen

Hilfen, in denen das Kinder oder der Jugendliche außerhalb der eigenen Familie untergebracht ist, zum Beispiel 

  • Vollzeitpflege,
  • Heimerziehung oder
  • sonstige Wohnformen und
  • intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung.