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Was regelt das Sorgerecht?

Neben dem Wunsch, für ein gemeinsames Kind da zu sein, haben Sie auch die Pflicht und das Recht, für Ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge (Sorgerecht) umfasst

  • die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge),
  • das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) und
  • die rechtliche Vertretung des Kindes.

Zur Personensorge zählen zum Beispiel:

  • die Bestimmung des Namens,
  • die Begründung sowie Änderung des Wohnsitzes und des Aufenthaltes (Aufenthaltsbestimmungsrecht),
  • die Auswahl und Anmeldung in einer Kindertagesstätte oder Schule,
  • die (religiöse) Erziehung,
  • die Gesundheitssorge und
  • das Umgangsbestimmungsrecht.

In vielen Fällen tragen die Eltern die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam. Sind die Eltern verheiratet, erlangen beide mit der Geburt des Kindes automatisch die gemeinsame elterliche Sorge.

Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, erlangt in jedem Fall die Mutter mit Geburt des Kindes die elterliche Sorge. Bei dem anderen Elternteil ist die Begründung der elterlichen Sorge abhängig von bestimmten Voraussetzungen. Zunächst muss der andere Elternteil als Vater rechtlich anerkannt werden. Der andere Elternteil wird rechtlich anerkannter Vater, wenn er das Kind mit Zustimmung der Mutter als eigenes anerkennt oder wenn ein Gericht die Vaterschaft feststellt. 

Die Anerkennung der Vaterschaft führt allerdings noch nicht automatisch zum Erhalt der elterlichen Sorge. Zusätzlich bedarf es noch der Erklärung beider Elternteile, die gemeinsame elterliche Sorge übernehmen zu wollen (Sorgeerklärungen) oder einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung.

Das Gericht überträgt die elterliche Sorge auf die Eltern, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dies wird vermutet, sofern entgegenstehende Gründe innerhalb einer vom Familiengericht bestimmten Frist weder von einem Elternteil vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. In diesem Fall entscheidet das Familiengericht in einem vereinfachten Verfahren ohne Anhörung des Jugendamtes und ohne persönliche Anhörung der Eltern.

Eine weitere Option ist, dass die Eltern nach der Geburt noch heiraten. Auch so wird eine gemeinsame elterliche Sorge begründet. 

Ihr zuständiges Jugendamt berät Sie bei allen Fragen zur elterlichen Sorge.

Sind Eltern gemeinsam sorgeberechtigt und trennen sich, so besteht die gemeinsame Sorge fort, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. Sie müssen weiterhin alle wichtigen Angelegenheiten gemeinsam entscheiden. Mehr dazu finden Sie unter Entscheidungsbefugnisse.

Können sich die Eltern nicht einigen, kann es zum Wohle des Kindes besser sein, die Entscheidungsbefugnisse für einzelne Angelegenheiten oder die elterliche Sorge insgesamt auf einen Elternteil zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Hierzu muss ein entsprechender Antrag beim Familiengericht gestellt werden.

Sie haben in allen Angelegenheiten der elterlichen Sorge Anspruch auf Beratung durch Ihr zuständiges Jugendamt, das Sie beim Entwickeln einer guten Regelung unterstützt. Diese Beratung bieten auch freie Träger der Jugendhilfe an, etwa kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen. Mehr Informationen dazu finden Sie unter Welche Unterstützung gibt es für getrennt erziehende und alleinerziehende Eltern?.

Das Umgangsbestimmungsrecht ist ein selbstständiger Teil der Personensorge. Als Träger der elterlichen Sorge bestimmen die Eltern darüber, mit wem das Kind Umgang haben kann und soll. Die Befugnis zur Umgangsbestimmung ist unabhängig vom Aufenthaltsbestimmungsrecht. Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist dieser auch befugt, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu regeln.

Der andere Elternteil hat aber ein vom Sorgerecht unabhängiges und grundrechtlich geschütztes Umgangsrecht, das insbesondere im Fall einer entsprechenden gerichtlichen Umgangsregelung das Sorgerecht des anderen Elternteils entsprechend einschränkt. Das Umgangsrecht bezieht sich auf die gesamte Kommunikation eines Elternteils mit seinem Kind. Hierzu zählt nicht nur das persönliche Beisammensein, sondern zum Beispiel auch die Kommunikation in Form von Briefen, Anrufen und Kurznachrichten. Hier erfahren Sie mehr zum Thema Umgangsrecht.

Ein Kind erhält einen Vormund, wenn es nicht unter elterlicher Sorge steht. Zuerst ist daher zu prüfen, ob ein Elternteil die elterliche Sorge innehat, bevor die Frage einer Vormundschaft geklärt wird.

Stirbt bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein sorgeberechtigter Elternteil oder wird ihm die elterliche Sorge für das Kind durch das Familiengericht entzogen, so übt der andere sorgeberechtigte Elternteil die elterliche Sorge allein aus.

Stirbt ein Elternteil, dem die Sorge zum Zeitpunkt seines Todes allein zustand, oder wird ihm die elterliche Sorge für das Kind durch das Familiengericht entzogen, prüft zunächst das Familiengericht, ob dem nichtsorgeberechtigten Elternteil die Sorge zu übertragen ist. Das Familiengericht überträgt die Alleinsorge auf den nichtsorgeberechtigten Elternteil, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Kommt das Familiengericht zu dem Ergebnis, dass die elterliche Sorge nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden kann, wird eine Vormundschaft notwendig. Dann kann zum Beispiel der Partner oder die Partnerin des verstorbenen Elternteils Vormund für das Kind werden.

Ein sorgeberechtigter Elternteil kann auch durch ein Testament (letztwillige Verfügung) festlegen, dass der Partner bzw. die Partnerin als Vormund eingesetzt werden soll. Steht kein anderer Elternteil zur Verfügung, ist das Gericht normalerweise an die Benennung gebunden. Durch die Benennung des Partners oder der Partnerin kann der andere Elternteil aber nicht von vornherein von der elterlichen Sorge ausgeschlossen werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Stiefkind-Adoption in Frage kommen. Dabei adoptiert ein Ehepartner oder Lebenspartner das leibliche Kind des anderen Partners und erhält damit auch die elterliche Sorge. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Stiefkind-Adoption.

Beim Bundesjustizministerium finden Sie weitere Informationen zum Thema Vormundschaft.