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Entlastungsbetrag Infografik

Webanalyse / Datenerfassung
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend möchte seine Website fortlaufend verbessern. Dazu wird um Ihre Einwilligung in die statistische Erfassung von Nutzungsinformationen gebeten. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Welcher Dienst wird eingesetzt?
Matomo
Zu welchem Zweck wird der Dienst eingesetzt?
Erfassung von Kennzahlen zur Webanalyse, um das Angebot www.familienportal.de zu verbessern.
Welche Daten werden erfasst?
Zusätzlich bei Nutzung des Elterngeldrechners erfassen wir zu statistischen Zwecken:
Die IP-Adresse wird nicht vollständig gespeichert, die letzten beiden Oktette werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt weggelassen/verfremdet (Beispiel: 183.172.xxx.xxx).
Es werden keine Cookies auf dem Endgerät gespeichert. Wird eine Einwilligung für die Datenerfassung nicht erteilt, erfolgt ein Opt-Out-Cookie auf dem Endgerät, welcher dafür sorgt, dass keine Daten erfasst werden.
Wie lange werden die Daten gespeichert?
Die pseudonymisierte IP-Adresse wird für 90 Tage gespeichert und danach gelöscht.
Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Daten erfasst?
Rechtsgrundlage für die Erfassung der Daten ist die Einwilligung der Nutzenden nach Art. 6 Abs. 1 lit. a der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Einwilligung kann auf der Datenschutzseite jederzeit widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt davon unberührt.
Wo werden die Daten verarbeitet?
Matomo wird lokal auf den Servern des technischen Dienstleisters, der ]init[ AG, in Deutschland betrieben (Auftragsverarbeiter).
Weitere Informationen:
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in den Datenschutzhinweisen.
Die Infografik erklärt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und wie hoch er ist.
[Symbol von einer Frau mit einem Kinderwagen und einem Mann mit einem Kinderwagen, beide durch einen Strich voneinander getrennt]
Alleinerziehende werden bei der Einkommensteuer besonders berücksichtigt. Ihnen hilft der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Dabei handelt es sich um einen zusätzlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 4260 Euro im Jahr.
[Symbole von vier Kindern in verschiedenen Altersgruppen]
Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro pro weiterem Kind.
[Symbol von Formularen mit einem Euro-Zeichen; Symbol von einer Frau mit einem Kind und einem Mann mit einem Kind, beide durch einen Strich voneinander getrennt]
Ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag besteht, wenn mindestens ein Kind in Ihrem Haushalt lebt, für das Sie Kindergeld beziehen beziehungsweise Ihnen ein Freibetrag für Kinder zusteht. Sie alleinerziehend und auch alleinstehend sind.
Der Entlastungsbetrag wird über die Lohnsteuerklasse II, der Steuerklasse für Alleinerziehende, automatisch berücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für weitere Kinder können Sie auf Antrag vom zuständigen Finanzamt als Freibetrag in Ihre Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Soweit beim Lohnsteuerabzug kein Freibetrag berücksichtigt wurde, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung.