-
Kontakt Wir beantworten Ihre Fragen.
-
Beratung vor Ort Finden Sie zuständige Behörden und Beratungsstellen.
Sie befinden sich hier:
Entlastungsbetrag Infografik

Mit der Einwilligung von Nutzenden dieser Webseite verwendet das BMBFSFJ (Verantwortlicher) ein Webverhalten- Analysetool (Matomo), um das Angebot auf dieser Webseite kontinuierlich zu verbessern. Dieses Skript ermöglicht die Speicherung bzw. den Zugriff auf die Endeinrichtung. Die verarbeiteten Daten werden nach 90 Tagen gelöscht. Nach Erteilung der Einwilligung oder Ablehnung wird das Banner für 365 Tage deaktiviert.
Ein Widerruf der Einwilligung ist jederzeit möglich, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bleibt bis zum Zeitpunkt des Widerrufs unberührt.
Verarbeitete Daten:
Technologie
Eingesetzt wird ein Tool, dass das Webverhalten analysiert (Matomo). Auf Basis der gesammelten Daten wird das Navigationsverhalten von Nutzenden erkannt und analysiert. Mit der Einbindung und der Auslieferung eines Skriptes (matomo.js) werden durch den Dienst Informationen auf der Einrichtung des Nutzenden gespeichert bzw. auf Informationen zugegriffen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert waren.
Zweck der Verarbeitung
Zweck der Datenverarbeitung ist die Verbesserung der Struktur und Gestaltung des Webseitenangebotes.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).
Ein Widerruf der Einwilligung ist jederzeit möglich, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bleibt bis zum Zeitpunkt des Widerrufs unberührt. Die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung erscheint oben auf der Webseite, wenn Sie auf die Datenschutzerklärungen klicken.
Speicherdauer
Die Daten werden umgehend pseudonymisiert und nach 90 Tagen gelöscht.
Weitere Informationen:
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in den Datenschutzhinweisen.
Die Infografik erklärt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und wie hoch er ist.
[Symbol von einer Frau mit einem Kinderwagen und einem Mann mit einem Kinderwagen, beide durch einen Strich voneinander getrennt]
Alleinerziehende werden bei der Einkommensteuer besonders berücksichtigt. Ihnen hilft der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Dabei handelt es sich um einen zusätzlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 4260 Euro im Jahr.
[Symbole von vier Kindern in verschiedenen Altersgruppen]
Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro pro weiterem Kind.
[Symbol von Formularen mit einem Euro-Zeichen; Symbol von einer Frau mit einem Kind und einem Mann mit einem Kind, beide durch einen Strich voneinander getrennt]
Ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag besteht, wenn mindestens ein Kind in Ihrem Haushalt lebt, für das Sie Kindergeld beziehen beziehungsweise Ihnen ein Freibetrag für Kinder zusteht. Sie alleinerziehend und auch alleinstehend sind.
Der Entlastungsbetrag wird über die Lohnsteuerklasse II, der Steuerklasse für Alleinerziehende, automatisch berücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für weitere Kinder können Sie auf Antrag vom zuständigen Finanzamt als Freibetrag in Ihre Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Soweit beim Lohnsteuerabzug kein Freibetrag berücksichtigt wurde, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung.