-
Kontakt Wir beantworten Ihre Fragen.
-
Hilfe zur Website So funktioniert das Familienportal.
Adoption
-
Als Adoptiveltern können Sie staatliche Leistungen wie Elterngeld oder Kindergeld bekommen. Hier finden Sie spezielle Informationen zu den Familienleistungen.
Elterngeld
Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es soll den Eltern ermöglichen, ihr Kind zu erziehen und zu betreuen. Auch für Ihr Adoptivkind können Sie Elterngeld bekommen. Hier finden Sie Informationen zum Elterngeld für Adoptiveltern.
Elternzeit
Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Auch Adoptiveltern und Pflegeeltern können Elternzeit nehmen. Hier finden Sie Informationen zur Elternzeit für Adoptiveltern und Pflegeeltern.
Kindergeld
Das Kindergeld sichert die grundlegende Versorgung Ihrer Kinder ab der Geburt und mindestens bis zu deren 18. Geburtstag. Auch Adoptiveltern erhalten Kindergeld. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch Kindergeld für Ihr Pflegekind bekommen.
Mutterschutz
Da bei einer Adoptivmutter keine Gesundheitsrisiken wie bei einer Schwangeren oder einer Frau kurz nach der Entbindung bestehen, sind die Mutterschutzvorschriften nicht anwendbar.
Haben Adoptiveltern Anspruch auf eine Hebamme?
Adoptierte Säuglinge haben das Recht auf Betreuung durch eine Hebamme. Die Hebamme wird über die Krankenkasse abgerechnet, bei der das Baby versichert ist. Es empfiehlt sich, vorab eine Kostenübernahme einzuholen, da die Kassen den Umfang des Anspruchs unterschiedlich festlegen. Diese Regelung gilt bei gesetzlich versicherten Kindern. Wenn Sie privat versichert sind, sollten Sie sich bei Ihrer Krankenkasse erkundigen.
Wie ist das Adoptivkind in der Adoptionspflegezeit krankenversichert?
Adoptivkinder können sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung mitversichert werden. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Welche weiteren Hilfen und Unterstützungen gibt es für Adoptiveltern?
Während der etwa einjährigen Adoptionspflegezeit werden Sie dabei unterstützt, ein stabiles Eltern-Kind-Verhältnis aufzubauen. Die Adoptionsvermittlungsstellen sind für die Begleitung und Beratung zuständig. Auch danach stehen Ihnen die Beraterinnen und Berater der Adoptionsvermittlungsstellen zur Seite. Insbesondere wenn Kinder erhöhte Fürsorgebedürfnisse haben, bieten die Fachkräfte Unterstützung und Hilfe und geben Auskunft zu weiteren Förderungs- und Beratungsangeboten. Daneben führen die Vermittlungsstellen Themenabende, Seminare oder Gesprächsgruppen mit Therapeutinnen und Therapeuten durch. Hilfreich ist zudem, sich mit anderen Adoptiveltern auszutauschen.
-
In Deutschland dürfen Adoptionen nur von bestimmten Stellen vermittelt werden. Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, wenden Sie sich an:
- Adoptionsvermittlungsstellen Ihres Jugendamts
- Adoptionsdienste in katholischer Trägerschaft
- Evangelische Adoptionsberatungsstellen oder
- Findefux e.V..
Die Adoptionsvermittlungsstellen haben den Auftrag, für jedes zu vermittelnde Kind die Eltern auszuwählen, die am besten zum Kind passen. Dabei stehen das Wohl des Kindes und die Wahrung seiner Rechte und Bedürfnisse im Mittelpunkt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines Kindes.
-
Im Zentrum jeder Adoption steht das Wohl des Kindes. Das heißt, es werden die besten Eltern für ein Kind gesucht, das aus unterschiedlichen Gründen nicht bei seinen leiblichen Eltern aufwachsen kann. Ziel einer Adoption ist es, dass das Kind Geborgenheit und Zuwendung in einer neuen Familie findet.
Was sind die rechtlichen Grundlagen für eine Adoption?
Für die Freigabe eines Kindes zur Adoption muss in der Regel die Einwilligung beider leiblicher Elternteile vorliegen. Nur unter hohen Anforderungen kann auf die Einwilligung eines leiblichen Elternteils verzichtet werden, zum Beispiel wenn der Aufenthaltsort der Mutter oder des Vaters nicht feststellbar ist. Ab dem 14. Geburtstag muss das Kind seiner Adoption auch selbst zustimmen. Zusätzlich bedarf es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Bei Kindern unter 14 Jahren muss lediglich der gesetzliche Vertreter einwilligen. Allerdings: Auch hier muss der Wille beziehungsweise der Wunsch des Kindes beachtet werden.
Haben die leiblichen Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt, wird das Jugendamt normalerweise Vormund des Kindes. Das heißt, dass die leiblichen Eltern nicht mehr ihr Sorgerecht ausüben dürfen.
Ist die Adoption rechtskräftig, erlischt in der Regel das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie. Die Adoptiveltern sind künftig die rechtlichen Eltern und das adoptierte Kind erhält rechtlich die Stellung eines leiblichen Kindes. Es ist dann auch mit der gesamten Familie verwandt.
Eine rechtskräftige Adoption kann nur unter bestimmten engen gesetzlichen Voraussetzungen wieder rückgängig gemacht werden.
Wie wirkt sich eine Adoption rechtlich aus?
Willigen die leiblichen Eltern wirksam in die Adoption ihres Kindes ein, wird zunächst das Jugendamt Vormund des Kindes.
Spricht das Familiengericht die Adoption aus, erhält das Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Adoptiveltern. Damit verändern sich die verwandtschaftlichen Verhältnisse des Kindes: Im Regelfall erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten des Kindes gegenüber der Herkunftsfamilie. Sorgerechte, Erbrechte sowie Unterhaltsrechte und -pflichten des Kindes bestehen dann gegenüber der Adoptivfamilie und nicht länger gegenüber der Herkunftsfamilie.
Adoptivkinder erhalten eine neue Geburtsurkunde
Beim Standesamt wird eine neue Geburtsurkunde auf den Adoptivnamen des Kindes ausgestellt. Aus dieser Urkunde ist nicht ersichtlich, dass es sich um ein Adoptivkind handelt. Getrennt davon wird ein Geburtenregister geführt, aus welchem sich die familiäre Herkunft des Kindes ergibt.
Namensrecht bei adoptierten Kindern
Mit der Adoption erhält das Kind normalerweise den Familiennamen der Adoptiveltern. Der Vorname kann nur auf Antrag und mit Einwilligung des Kindes (ab dem 14. Geburtstag) oder seines gesetzlichen Vertreters vom Familiengericht verändert werden. Voraussetzung ist, dass die Änderung des Vornamens dem Wohl des Kindes entspricht. Eine Änderung des Vornamens sollte gut überlegt werden, denn er ist wichtiger Bestandteil der Persönlichkeit des Kindes und häufig die einzige Verbindung zur Herkunftsfamilie. Insbesondere ab dem Alter, ab dem Kinder auf ihren Namen hören, sollte man bedenken, dass der Name untrennbar mit der Identität des Kindes verknüpft ist. Eine Änderung des Vornamens kann in Betracht kommen, wenn der Vorname unaussprechlich ist, seine deutsche Bedeutung das Kind belasten könnte oder das Kind dadurch Schwierigkeiten bei der Integration in sein neues Umfeld haben könnte. Möglich ist auch eine Ergänzung des Vornamens durch die Adoptiveltern.
Welche Formen der Adoption gibt es?
In Deutschland gibt es verschiedene Formen der Adoption: Das deutsche Recht unterscheidet normalerweise zwischen Minderjährigen und Volljährigen. Vielfach wird auch danach unterschieden, ob ein "fremdes Kind" (Fremdadoption), ein verwandtes Kind (Verwandtenadoption) oder ein Stiefkind (Stiefkindadoption) angenommen wird.
Fremdadoptionen sind in der Regel sogenannte Volladoptionen. Dabei erlöschen sämtliche Rechtsbeziehungen zur Herkunftsfamilie. Zwischen Adoptivkind und Herkunftsfamilie existiert also kein Verwandtschaftsverhältnis mehr. Für die leiblichen Eltern heißt das: Es bestehen keine Rechte und Pflichten mehr gegenüber dem Kind.
Verschiedene Formen gibt es auch beim Kontakt zwischen der Herkunftsfamilie und der Adoptivfamilie. Normalerweise gilt: Das deutsche Recht gesteht den leiblichen Eltern keinen Anspruch auf Kontakt zu. Die letztendliche Entscheidung darüber liegt bei den Adoptiveltern. Grund für dieses sogenannte Offenbarungs- und Ausforschungsverbot ist, dass die Adoptivfamilie vor einer möglichen Störung durch die Herkunftsfamilie geschützt werden soll. Die leiblichen Eltern können jedoch Briefe, Bilder oder Ähnliches für das Kind in der Vermittlungsakte hinterlegen. Das Adoptivkind kann diese dann unter fachlicher Begleitung einsehen. Mit dem Einverständnis der Adoptiveltern kann jedoch auch eine offenere Adoptionsform verabredet werden.
Bei der halboffenen Adoption besteht in der Regel kein direkter Kontakt zwischen Herkunfts- und Adoptivfamilie. Jedoch können die leiblichen Eltern an der Entwicklung des Kindes teilhaben. In diesen Fällen stellen die Adoptionsvermittlungsstellen beispielsweise Bilder und Entwicklungsberichte zum Kind bereit.
Bei der offenen Adoption lernen sich die Adoptiveltern und die leiblichen Eltern kennen. Es gibt regelmäßige Treffen zwischen den beiden Elternpaaren und dem Kind: Die leiblichen Eltern sehen ihr Kind aufwachsen und das Adoptivkind kann besser verstehen, woher es kommt und wo seine Wurzeln sind. Ergebnisse aus der Forschung zeigen, dass diese Form der Adoption und der offene Umgang Vorteile für alle Beteiligten bietet.
Bei der Adoption eines vertraulich geborenen Kindes lernen sich die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern in der Regel nicht kennen, da die leibliche Mutter eines vertraulich geborenen Kindes unter einem Pseudonym entbindet. Die Adoptiveltern wissen weder, wie die leiblichen Eltern heißen, noch, wo sie leben. Es besteht daher auch kein Kontakt zwischen den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern, es sei denn, die leibliche Mutter gibt nach dem Adoptionsbeschluss ihre Identität gegenüber den Adoptiveltern preis und die Adoptiveltern stimmen einer Kontaktaufnahme mit ihr (beziehungsweise den leiblichen Eltern) zu.
Stiefkindadoptionen machen in Deutschland den Großteil der Adoptionen aus. Hierbei adoptiert ein Ehepartner das leibliche Kind des anderen Ehepartners. Dies kann sinnvoll sein, wenn etwa zum getrennt lebenden Elternteil seit Jahren kein Kontakt besteht, der andere Elternteil verstorben oder unbekannt ist oder Stiefkinder erb- und unterhaltsrechtlich gleichgestellt werden sollen. Um das Wohl dieser Kinder zu garantieren, werden auch in diesen Fällen die Voraussetzungen und die Eignung des annehmenden Elternteils geprüft.
Bei der Verwandtenadoption wird ein verwandtes Kind, etwa die Nichte, der Neffe oder die Großnichte, adoptiert. Voraussetzung ist ein Verwandtschafts-/Verschwägerungsverhältnis bis zum dritten Grad. Dabei erlischt anders als bei der Volladoption nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu beiden leiblichen Eltern, nicht aber das zu seinen sonstigen Verwandten. Ob die annehmenden Eltern geeignet sind und das Kindeswohl garantiert werden kann, ist genauso sorgfältig zu prüfen wie bei einer Fremdadoption.
Die Pflegekindadoption - also die Adoption eines Pflegekindes durch seine Pflegeeltern - kommt in Deutschland nicht so häufig vor. Eine viel größere Zahl von Kindern lebt in "Dauerpflegeverhältnissen". Denn oft willigen die rechtlichen Eltern nicht in die Adoption ein oder aber die Pflegeeltern wollen nicht auf Pflegegeld und zusätzliche Unterstützungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe verzichten, die im Fall der Adoption wegfallen. Zudem haben Pflegekinder oft besondere Fürsorgebedürfnisse: Die Adoption von älteren Kindern und/oder Kindern mit einer besonderen Vorgeschichte, in der etwa sexueller oder emotionaler Missbrauch vorkommen, stellt besondere Herausforderungen an die Adoptiveltern - physisch, psychisch, emotional und finanziell.
Ehepaare können generell nur gemeinschaftlich adoptieren. Mit der rechtlichen Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts ist auch ihnen eine gemeinschaftliche Adoption möglich.
Die sogenannte Sukzessivadoption ist für solche Ehepartnerinnen und Ehepartner ausnahmsweise möglich, die ein Kind annehmen, das der jeweils andere bereits vor der Ehe adoptiert hat. Bei nicht verheirateten Paaren kann nur einer der beiden Partner das Kind adoptieren. Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft können die leiblichen oder adoptierten Kinder ihrer Partnerinnen und Partner in einer Stiefkindadoption oder Sukzessivadoption adoptieren. Nicht möglich ist dagegen die gemeinschaftliche beziehungsweise gleichzeitige Adoption durch ein Paar in eingetragener Lebenspartnerschaft.*
* Ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts können keine Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden, ansonsten bleiben sie bestehen.
Bei einer Erwachsenenadoption wird eine volljährige Person als Kind angenommen. Diese Adoption muss "sittlich gerechtfertigt" sein, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.
Weitere Informationen -
Wenn Sie im Inland ein Kind adoptieren möchten, müssen Sie nach deutschem Recht unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Der jüngere Ehepartner muss mindestens 21 Jahre alt sein. Ein Höchstalter für Adoptiveltern gibt es nicht. Der Altersunterschied zu den Adoptivkindern sollte laut Bundearbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter jedoch einem natürlichen Abstand entsprechen.
Normalerweise gilt: Ein Ehepaar - ungeachtet des Geschlechts - kann ein Kind nur gemeinsam adoptieren. Aber auch Alleinstehende können ein Kind adoptieren.
Die Adoptionsvermittlungsstelle überprüft Ihre Eignung als Bewerberin oder Bewerber. Dabei sind unter anderem folgende Kriterien wesentlich:
- Persönlichkeit - Dazu zählen etwa Ihre Motivation zur Adoption, die Fähigkeit, sich auf das Kind einzulassen, Toleranz, Bereitschaft zur Aufklärung des Kindes über seine Abstammung und zum kontinuierlich offenen Umgang mit der Vorgeschichte des Kindes.
- Partnerschaftliche Stabilität - Für ein Kind ist es wichtig, in einer stabilen Partnerschaft aufzuwachsen. Das kann eine Ehe, eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft sein. Wichtig ist, dass Sie eine gute gemeinsame Grundlage in Ihrer Partnerschaft haben und wissen, wie Sie konstruktiv mit Konflikten umgehen.
- Gesundheit - Es soll sichergestellt sein, dass Sie zukünftig über einen langen Zeitraum für das Kind sorgen können. Deshalb sollten Sie gesund sein und keine psychischen oder psychosomatischen Einschränkungen oder andere Erkrankungen haben, die es erheblich erschweren, sich um das Kind zu kümmern.
- Erziehungsvorstellungen - Sie sollten sich mit Ihren Vorstellungen von Erziehung auseinandersetzen. Es gilt, die selbst erlebte Erziehung nicht unreflektiert auf das Kind zu übertragen.
- Wohnverhältnisse - Der Wohnraum sollte ausreichend groß sein, sodass das Kind Rückzugsmöglichkeiten hat. Im Wohnumfeld sollte der Kontakt zu anderen Kindern möglich sein.
- Wirtschaftliche Verhältnisse - Sie müssen den Nachweis erbringen, dass das Kind in einer wirtschaftlich stabilen Situation aufwachsen kann.
-
Eine Adoption ist ein Prozess und in jeder Phase haben Sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch die Adoptionsvermittlungsstellen.
Der Weg zu einem Adoptivkind erfolgt in diesen Schritten:
- Sie bewerben sich bei dem örtlichen Jugendamt oder einer anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle der freien Träger oder einer zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes Ihres Bundeslandes um eine Adoption.
- Darauf folgt die Eignungsprüfung und Vorbereitung auf die Adoption.
- Im nächsten Schritt wählt die Vermittlungsstelle ein für das Kind passendes Bewerberpaar aus. Sie ruft dort an und übergibt das Kind dann häufig sehr zeitnah.
- Mit der Übergabe des Kindes beginnt die Adoptionspflegezeit. In diesem Zeitraum soll das Eltern-Kind-Verhältnis wachsen. Das Jugendamt bleibt Vormund des Kindes.
- In der Regel erfolgt nach circa einem Jahr der Adoptionsbeschluss durch das Familiengericht.
- Die Vermittlungsstellen begleiten Sie auch nach der Adoption und unterstützen Sie bei Fragen und Problemen.
Für die Eignungsprüfung durch die Adoptionsvermittlungsstelle müssen Sie verschiedene Unterlagen einreichen, unter anderem:
- Heiratsurkunde/Scheidungsurkunde
- Familienbuch/Geburtsurkunden
- Einkommensnachweise (Verdienst-, Vermögens-, Schuldennachweise)
- polizeiliches Führungszeugnis
- Gesundheitszeugnis beziehungsweise ärztliche Atteste von der Hausärztin oder dem Hausarzt
- einen ausführlichen Lebenslauf
Die Vermittlung einer Adoption kann unterschiedlich viel Zeit beanspruchen. Durchschnittlich dauert die Eignungsprüfung der Bewerberinnen und Bewerber circa neun Monate. Wenn ein Kind genau Sie als neue Eltern braucht, wird Ihnen dieses Kind zur Adoption vorgeschlagen. Entscheiden Sie sich für das Kind, so lebt die Familie in der Regel ein Jahr lang in "Adoptionspflege". In dieser Zeit wird meistens der Antrag auf Adoption beim Familiengericht gestellt. Die abschließende Adoption spricht das Familiengericht aus, wenn zwischen dem Kind und Ihnen eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung entstanden ist.
Eine inländische Adoptionsvermittlung ist gebührenfrei. Es fallen jedoch Kosten für Beglaubigungen, Führungszeugnisse, ärztliche Atteste sowie Notargebühren und Ähnliches an.
-
Von einer Auslandsadoption beziehungsweise einer internationalen Adoption spricht man dann, wenn ein Kind mit der Adoption (oder innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn der Adoptionsvermittlung) seinen Aufenthalt von einem anderen Staat (Herkunftsland) nach Deutschland verlegt. Dabei spielt die Staatsangehörigkeit des Kindes keine Rolle. Die Adoption kann im Ausland, aber auch in Deutschland stattfinden. Meistens wird sie jedoch im Herkunftsland ausgesprochen.
Die Adoption aus dem Ausland birgt einige Besonderheiten. Paare oder Einzelpersonen, ob kinderlos oder mit eigenen Kindern, können Kinder aus dem Ausland adoptieren. Sie müssen dabei kulturelle Unterschiede und rechtliche Rahmenbedingungen - auch die des Herkunftslandes - beachten.
Rechtsgrundlage:
Bei Adoptionen aus dem Ausland unterscheidet man hinsichtlich der Herkunftsländer zwischen den Vertragsstaaten des sogenannten Haager Übereinkommens und den Nichtvertragsstaaten. Das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption von 1993 (Haager Adoptionsübereinkommen, HAÜ) soll Kinderhandel, Korruption und Erpressung bekämpfen.
Nach dem HAÜ und der UN-Kinderrechtskonvention muss bei allen internationalen Adoptionen das Wohl des Kindes im Mittelpunkt stehen. Für die Vertragsstaaten gilt, dass vor einer Adoption in einem anderen Vertragsstaat geprüft werden muss, ob bei einem Kind der Bedarf für eine Adoption gegeben ist oder ob nicht im Heimatland des Kindes geeignete Bewerberpaare gefunden werden können.
Nicht in allen Staaten ist eine Adoption, wie sie in Deutschland durchgeführt wird, üblich beziehungsweise zulässig. So ist zum Beispiel in Staaten mit islamisch geprägtem Rechtssystem nur eine Vormundschaft möglich (sogenannte Kafala), bei der die rechtliche Beziehung zur Herkunftsfamilie bestehen bleibt.
Das Adoptionswirkungsgesetz ist ein Verfahren, um Adoptionen im Ausland unabhängig vom Herkunftsstaat anzuerkennen. Die rechtliche Wirkung einer Adoption kann nie weiter gehen, als es das Recht des Herkunftslands vorsieht. Bei der rechtlichen Wirkung wird zwischen einer Volladoption, einer starken Adoption und einer schwachen Adoption unterschieden. Bei einer starken und schwachen Adoption bleiben bestimmte Rechtsbeziehungen gegenüber der Herkunftsfamilie bestehen beziehungsweise es entstehen nicht alle Rechte gegenüber der Adoptivfamilie. Weitere Informationen finden Sie dazu auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz. Zuständig für die Anerkennungsverfahren einer internationalen Adoption sind die Amtsgerichte (Familiengerichte).
Ein im Ausland adoptiertes Kind erhält die deutsche Staatsangehörigkeit unmittelbar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Mindestens einer der annehmenden Elternteile besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit,
- die Adoption ist nach deutschem Recht wirksam, ist also anerkennungsfähig,
- das Adoptivkind ist jünger als 18 Jahre alt und
- die rechtlichen Wirkungen der ausländischen Adoption müssen gleichwertig sein im Hinblick auf die Wirkungen einer deutschen Adoption von minderjährigen Kindern.
Namensrecht bei adoptierten Kindern
Es ist normalerweise möglich, den Namen eines im Ausland adoptierten Kindes zu ändern. Dabei gibt es je nach Situation verschiedene Wege.
-
Bei der Adoption eines Kindes im Ausland werden verschiedene Institutionen tätig. Zuständig für Auslandsadoptionen sind:
- die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter,
- die für die internationale Adoption zugelassenen Vermittlungsstellen freier Träger sowie
- Jugendämter mit besonderer Zulassung.
Die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter sind eine wichtige Anlaufstelle und wesentliche Kontaktadresse für Interessierte. Sie vermitteln Adoptionen aus dem Ausland. Sie beraten und unterstützen örtliche Jugendämter und freie Träger. Zudem erteilen sie Genehmigungen an örtliche Jugendämter für die Vermittlung von Adoptionen aus dem Ausland.
-
Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, dann müssen Sie nach deutschem Recht unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Ein jüngerer Ehepartner muss mindestens 21 Jahre alt sein. Ein Höchstalter für Adoptiveltern ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Altersunterschied zwischen Adoptiveltern und Kindern sollte laut Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter einem natürlichen Abstand entsprechen.
Ein Ehepaar - ob gleichgeschlechtlich oder nicht - kann ein Kind normalerweise nur gemeinsam adoptieren. Ob eine Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare möglich ist, hängt wesentlich von der Rechtslage im Herkunftsland des Adoptivkindes ab. Aber auch Alleinstehende können ein Kind adoptieren.
Als Erstes überprüft die Adoptionsvermittlungsstelle Ihre allgemeine Eignung als Bewerberin oder Bewerber. Dabei sind unter anderem folgende Kriterien wesentlich:- Persönlichkeit - Dazu zählen etwa Ihre Motivation zur Adoption, die Fähigkeit, sich auf das Kind einzulassen, Toleranz, Bereitschaft zur Aufklärung des Kindes über seine Abstammung und zum kontinuierlich offenen Umgang mit der Vorgeschichte des Kindes.
- Partnerschaftliche Stabilität - Für ein Kind ist es wichtig, in einer stabilen Partnerschaft aufzuwachsen. Das kann eine Ehe, eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft sein. Wichtig ist, dass Sie eine gute gemeinsame Grundlage in Ihrer Partnerschaft haben und wissen, wie Sie konstruktiv mit Konflikten umgehen.
- Gesundheit - Es soll sichergestellt sein, dass Sie zukünftig über einen langen Zeitraum für das Kind sorgen können. Deshalb sollten Sie gesund sein und keine psychischen oder psychosomatischen Einschränkungen oder andere Erkrankungen haben, die es erheblich erschweren, sich um das Kind zu kümmern.
- Erziehungsvorstellungen - Sie sollten sich mit Ihren Vorstellungen von Erziehung auseinandersetzen. Es gilt, die selbst erlebte Erziehung nicht unreflektiert auf das Kind zu übertragen.
- Wohnverhältnisse - Der Wohnraum sollte ausreichend groß sein, sodass das Kind Rückzugsmöglichkeiten hat. Im Wohnumfeld sollte der Kontakt zu anderen Kindern möglich sein.
- Wirtschaftliche Verhältnisse - Sie müssen den Nachweis erbringen, dass das Kind in einer wirtschaftlich stabilen Situation aufwachsen kann.
Als Zweites überprüft die Adoptionsvermittlungsstelle im Speziellen Ihre Eignung für eine Auslandsadoption. Zur Beratung und Vorbereitung gehören dabei insbesondere:
- Die Vorbereitung auf das Leben als Familie mit unterschiedlichen Kulturen,
- Ihr Wissen und Ihre Auseinandersetzung mit der Kultur und der sozialen Situation im Herkunftsland des Kindes und die Empfehlung, sich damit zu befassen,
- Ihr Umgang mit Diskriminierung und Rassismus,
- Informationen über Risiken, die wegen fehlender oder mangelhafter Informationen über die Geschichte, Persönlichkeit und Gesundheit des Kindes auftreten können.
Informationen zum Namensrecht bei adoptierten Kindern finden Sie hier.
-
Eine Auslandsadoption verläuft in diesen Schritten:
- Sie melden sich bei einer anerkannten Auslandsvermittlungsstelle in Deutschland, bei einer zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes oder dem örtlichen Jugendamt. Hier finden Sie die Links zu den anerkannten Auslandsvermittlungsstellen freier Träger.
- Darauf folgen die Eignungsprüfung und die Vorbereitung auf die Adoption durch die Jugendämter und/oder die Auslandsvermittlungsstellen.
- Nach einer positiven Überprüfung wird Ihre Adoptionsbewerbung im Herkunftsland des Kindes eingereicht. Bei der Entscheidung, in welchem Land man sich bewerben will, unterstützen die Vermittlungsstellen.
- Das Herkunftsland des Kindes schlägt dann ein Kind mit Adoptionsbedarf vor.
- Die Vermittlungsstelle prüft den Vorschlag und wählt ein für das Kind passendes Bewerberpaar aus, mit dem es den Kindervorschlag bespricht.
- Sie reisen in das Herkunftsland des Kindes, um es kennenzulernen und - je nach Regelung im Herkunftsstaat - mit ihm die Adoptionspflegezeit zu verbringen.
- Wenn die Adoption erfolgen soll, wird sie meist im Herkunftsland des Kindes ausgesprochen.
- Sie reisen danach mit dem Kind nach Deutschland und können die im Ausland erfolgte Adoption hier noch gerichtlich anerkennen lassen.
- Die Vermittlungsstellen begleiten Sie auch nach der Adoption und unterstützen Sie bei Problemen.
Für die Eignungsprüfung müssen die künftigen Adoptiveltern verschiedene Unterlagen einreichen, unter anderem:
- Heiratsurkunde/Scheidungsurkunde
- Familienbuch/Geburtsurkunden
- Reisepasskopien
- Einkommensnachweise (Verdienst-, Vermögens-, Schuldennachweise)
- polizeiliches Führungszeugnis
- Gesundheitszeugnis beziehungsweise ärztliche Atteste von der Hausärztin oder dem Hausarzt
- einen ausführlichen Lebenslauf
- Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Bestätigungen für die Ermächtigung des Übersetzers) der einzelnen Papiere durch Ärztekammer, Notariat, Landgericht und Regierungspräsidium
Für Auslandsadoptionen gilt: Die Dauer des Adoptionsvermittlungsverfahrens hängt von dem gewählten Herkunftsland des Kindes ab. Die Vermittlung kann mehrere Jahre dauern.
Anders als bei einer Inlandsadoption fallen bei einer Adoption aus dem Ausland Gebühren an. Für die Überprüfung durch ein Jugendamt sind 1.200 Euro zu entrichten und für die Vermittlung durch eine zentrale Adoptionsstelle 800 Euro. Wird die Auslandsadoption durch eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle vermittelt (freier Träger), richten sich die Kosten nach dem Vermittlungsvertrag, der zwischen dem freien Träger und dem Adoptionsbewerberpaar geschlossen wird.
Zusätzlich zu diesen Kosten kommen unter anderem die Gebühren im Herkunftsland, Übersetzerkosten, Reisekosten sowie Kosten für Dokumente hinzu.
Nähere Informationen zu den Kosten einer Auslandsadoption erhalten Sie von den Zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter sowie den Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft. Die Kosten für eine Adoption können nicht von der Steuer abgesetzt werden.
-
Zwischen Adoptiv- und Pflegekindern gibt es rechtliche Unterschiede.
Adoptierte Kinder sind rechtlich alleinige Kinder ihrer Adoptiveltern und nicht mehr mit ihren leiblichen Eltern und ihrer Herkunftsfamilie verwandt. Die Adoptiveltern haben sämtliche Rechte und Pflichten, wie zum Beispiel Sorgerecht und Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. Das Kind erhält den Familiennamen seiner Adoptiveltern und die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der Annehmenden deutscher Nationalität und das Kind ausländischer Herkunft ist.
Anders als bei einer Adoption bleiben Pflegekinder rechtlich alleinige Kinder ihrer leiblichen Eltern. Wer das Sorgerecht für das Pflegekind hat, kann unterschiedlich geregelt sein: Ein ehrenamtlicher Vormund oder ein Amtsvormund aus dem Jugendamt kann das Sorgerecht vollständig übernehmen, es kann aber auch für einige Bereiche bei den leiblichen Eltern verbleiben. Aber auch die Pflegeeltern können unter bestimmten Voraussetzungen das Sorgerecht für das ihnen anvertraute Pflegekind übernehmen. Haben die Pflegeeltern kein Sorgerecht für ihr Pflegekind, können sie während der Zeit des Pflegeverhältnisses in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes entscheiden. Pflegeeltern erhalten den notwendigen Unterhalt für ihr Pflegekind, der die Kosten für den Sachaufwand und für die Pflege und Erziehung des Kindes beziehungsweise der oder des Jugendlichen umfasst.
-
Gründe für eine Adoptionsfreigabe kann es viele geben: psychische Krankheiten, eine schwierige finanzielle Situation, Gewalt in der Familie, fehlende Unterstützung im persönlichen Umfeld oder das Gefühl, durch ein Kind überfordert zu sein. Vertrauliche Beratungsgespräche helfen Ihnen, eine Entscheidung ohne Druck zu treffen.
Wenn Sie darüber nachdenken, Ihr Kind zur Adoption freizugeben, wenden Sie sich bitte an eine Adoptionsvermittlungsstelle. Diese finden Sie bei
- Ihrem Jugendamt
- Adoptionsdiensten in katholischer Trägerschaft
- Evangelische Adoptionsberatungsstellen oder
- Findefux e.V..
Adoptionsvermittlungsstellen beraten umfassend und vertraulich über den Ablauf und die Auswirkungen einer Adoption. Sie zeigen Hilfen auf, wie Sie eventuell doch ein Leben mit dem Kind gestalten können.
Umfassende Beratung und Hilfe finden Sie auch in den mehr als 1.600 Schwangerschaftsberatungsstellen in ganz Deutschland. Wichtig: Die Beratung ist immer ergebnisoffen und richtet sich nach Ihren Bedürfnissen. Sie ist vertraulich und auf Wunsch auch anonym. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie unter Schwanger-und-viele-fragen.de und unter Familienplanung.de.
Die Bundesstiftung Mutter und Kind hilft zudem schwangeren Frauen in materiellen Notlagen. Sie erhalten auf unbürokratischem Weg ergänzende finanzielle Hilfen, die Ihnen die Entscheidung für das Leben des Kindes und die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern.
Die Entscheidung, das eigene Kind zur Adoption freizugeben, ist nicht leicht. Sie ist meist der Abschluss eines langen, schwierigen und schmerzhaften Prozesses. Wenn Sie sich für die Freigabe Ihres Kindes zur Adoption entscheiden, werden Ihre Wünsche bei der Auswahl der Adoptivfamilie mitberücksichtigt. Auch bei der Frage "Wie kann ich später Kontakt zu meinem leiblichen Kind bekommen?" helfen Ihnen die Adoptionsvermittlungsstellen weiter.
Normalerweise verläuft eine Freigabe zur Adoption in folgenden Schritten:
- Sie nehmen Kontakt zur Adoptionsvermittlungsstelle auf.
- Dort tauschen Sie sich vertraulich mit erfahrenen Beraterinnen oder Beratern aus und werden von diesen im weiteren Prozess begleitet.
- Sie entscheiden sich in Ruhe und ohne Druck.
- Wenn Sie sich für die Freigabe Ihres Kindes zur Adoption entscheiden, geben Sie es in die Obhut des Jugendamtes. Das Jugendamt übernimmt die Vormundschaft und sorgt für das Wohl des Kindes.
- Damit Ihr Kind adoptiert werden kann, müssen Sie vor einer Notarin oder einem Notar in die Adoption einwilligen. Diese Einwilligung können Sie frühestens acht Wochen nach der Geburt abgeben. Wichtig: Sobald diese Einwilligung beim Familiengericht eingegangen ist, können Sie Ihre Entscheidung nicht mehr rückgängig machen.
- In dieser Phase und auch danach begleiten und unterstützen Sie die Beraterinnen und Berater der Adoptionsvermittlungsstelle. Sie stehen Ihnen auch zur Seite, wenn es um Kontaktvereinbarungen zwischen Ihnen und den Adoptiveltern geht.
Damit ein Kind zur Adoption freigegeben werden kann, müssen in der Regel beide leiblichen Eltern einwilligen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der leibliche Vater auch schon vor der Geburt der Adoption zustimmen. Das ist dann möglich, wenn die Eltern nicht verheiratet sind und die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind besitzt. In Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn der Aufenthaltsort des Vaters unbekannt ist, kann das Vormundschaftsgericht die Einwilligung ersetzen.
Ab dem 14. Geburtstag muss das Kind seiner Adoption selbst zustimmen. Zusätzlich bedarf es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Bei Kindern unter 14 Jahren muss lediglich der gesetzliche Vertreter einwilligen. Allerdings: Auch hier muss der Wille beziehungsweise der Wunsch des Kindes beachtet werden.
-
Adoptivkinder haben das Recht darauf, etwas über die eigene Abstammung zu erfahren. Ab dem 16. Lebensjahr haben sie ein eigenständiges Recht darauf, die Vermittlungsunterlagen einzusehen. Die Zustimmung der Adoptiveltern ist ab dem 16. Geburtstag des Kindes nicht mehr notwendig. Auch die Adoptiveltern können die Akten bis zur Volljährigkeit des Kindes einsehen. Die Adoptionsvermittlungsstelle, die die Adoption vermittelt hat, begleitet die Akteneinsicht in allen Fällen. Zugänglich sind die Informationen zur Herkunft und Lebensgeschichte der oder des Adoptierten. Das bedeutet, dass man nicht die gesamte Akte durchlesen kann.
Die Akten über Adoptionsvermittlungen werden ab der Geburt des Kindes 100 Jahre aufbewahrt. Die Adoptionsakten liegen bei dem Jugendamt, das die Adoption vermittelt hat. Auch bei der Suche nach den leiblichen Eltern werden Adoptivkinder und ihre Familien von Fachkräften der Adoptionsvermittlungsstelle begleitet.
Auch ein adoptiertes Kind, das bei einer sogenannten vertraulichen Geburt zur Welt gekommen ist, hat das Recht, Informationen über die eigene Herkunft zu erhalten. Für diese Kinder wird ein sogenannter Herkunftsnachweis mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der leiblichen Mutter erstellt, den das Kind mit 16 Jahren einsehen darf. Nur in Ausnahmefällen, wie zur Abwehr von Gefahren, und nach familiengerichtlicher Prüfung kann die leibliche Mutter verhindern, dass das Kind ihre Daten erfährt. Das Familiengericht prüft in diesem Fall, ob wichtige Gründe vorliegen, die eine Beibehaltung der Anonymität der leiblichen Mutter rechtfertigen. Wichtig: Der Herkunftsnachweis ist nicht Teil der Adoptionsvermittlungsakte, sondern wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben verwahrt.
Zusätzlich kann man im Alter von 16 Jahren seine Abstammung über einen Antrag beim Geburtsstandesamt klären. Aus dem Geburtseintrag gehen in der Regel die leiblichen Eltern hervor, zumindest aber die leibliche Mutter. Ausnahmen sind Findelkinder oder anonyme Geburten. Man erhält so den Namen sowie den Wohnort zum Zeitpunkt der Geburt und das Geburtsdatum der leiblichen Mutter oder der Eltern.
Auslandsadoptionen
Wo die Akten bei Auslandsadoptionen geführt worden sind, erfährt man über die zentrale Datenbank der Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen.
Dies gilt jedoch nur für internationale Adoptionsvermittlungsverfahren, die von einer anerkannten Vermittlungsstelle für Auslandsadoptionen begleitet und nach dem 19. November 2002 abgeschlossen wurden. -
Am besten wendet man sich an eine Adoptionsvermittlungsstelle. Die Fachkräfte dort beraten zur Kontaktaufnahme und helfen, Kontakt zu den leiblichen Eltern herzustellen. Sie können eine Kontaktaufnahme vorbereiten sowie die Begegnung anbahnen und begleiten.