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Adoption
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In Deutschland dürfen Adoptionen nur von bestimmten Stellen vermittelt werden. Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, wenden Sie sich an:
- Adoptionsvermittlungsstellen Ihres Jugendamts
- Adoptionsdienste in katholischer Trägerschaft
- Adoptionsdienst in evangelischer Trägerschaft oder
- die Adoptionsvermittlungsstelle in nichtkonfessioneller Trägerschaft.
Die Adoptionsvermittlungsstellen haben den Auftrag, für jedes zu vermittelnde Kind die Eltern auszuwählen, die am besten zum Kind passen. Dabei stehen das Wohl des Kindes und die Wahrung seiner Rechte und Bedürfnisse im Mittelpunkt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines Kindes.
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Im Zentrum jeder Adoption steht das Wohl des Kindes. Das heißt, es werden die besten Eltern für ein Kind gesucht, das aus unterschiedlichen Gründen nicht bei seinen leiblichen Eltern aufwachsen kann. Ziel einer Adoption ist es, dass das Kind Geborgenheit und Zuwendung in einer neuen Familie findet.
Was sind die rechtlichen Grundlagen für eine Adoption?
Für eine Adoption muss in der Regel die Einwilligung beider leiblicher Elternteile vorliegen. Nur unter hohen Anforderungen kann auf die Einwilligung eines leiblichen Elternteils verzichtet werden, zum Beispiel wenn der Aufenthaltsort der Mutter oder des Vaters nicht feststellbar ist. Ab dem 14. Geburtstag ist auch die Zustimmung des Kindes zu seiner Adoption notwendig. Zusätzlich bedarf es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Bei Kindern unter 14 Jahren muss lediglich der gesetzliche Vertreter einwilligen. Allerdings: Auch hier muss der Wille beziehungsweise der Wunsch des Kindes beachtet werden.
Haben die leiblichen Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt, wird das Jugendamt normalerweise Vormund des Kindes. Das heißt, dass die leiblichen Eltern nicht mehr ihr Sorgerecht ausüben dürfen.
Ist die Adoption rechtskräftig, erlischt in der Regel das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie. Die Adoptiveltern sind künftig die rechtlichen Eltern und das adoptierte Kind erhält rechtlich die Stellung eines leiblichen Kindes. Es ist dann auch mit der gesamten Familie verwandt.
Eine rechtskräftige Adoption kann nur unter bestimmten engen gesetzlichen Voraussetzungen wieder rückgängig gemacht werden.
Wie wirkt sich eine Adoption rechtlich aus?
Willigen die leiblichen Eltern wirksam in die Adoption ihres Kindes ein, wird zunächst das Jugendamt Vormund des Kindes.
Spricht das Familiengericht die Adoption aus, erhält das Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Adoptiveltern. Damit verändern sich die verwandtschaftlichen Verhältnisse des Kindes: Im Regelfall erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten des Kindes gegenüber der Herkunftsfamilie. Sorgerechte, Erbrechte sowie Unterhaltsrechte und -pflichten des Kindes bestehen dann gegenüber der Adoptivfamilie und nicht länger gegenüber der Herkunftsfamilie.
Adoptivkinder erhalten eine neue Geburtsurkunde
Beim Standesamt wird eine neue Geburtsurkunde auf den Adoptivnamen des Kindes ausgestellt. Aus dieser Urkunde ist nicht ersichtlich, dass es sich um ein Adoptivkind handelt. Getrennt davon wird ein Geburtenregister geführt, aus welchem sich die familiäre Herkunft des Kindes ergibt.
Namensrecht bei adoptierten Kindern
Mit der Adoption erhält das Kind den Familiennamen der Adoptiveltern. Falls diese das Kind als Ehepaar adoptieren und keinen gemeinsamen Familiennamen haben, können sie sich für einen ihrer Nachnamen entscheiden. Wenn das Kind bereits fünf Jahre alt oder älter ist, können sie diese Entscheidung nur gemeinsam mit dem Kind treffen. Falls sie bereits gemeinsame Kinder haben, bekommt das Adoptivkind denselben Nachnamen wie seine Geschwister.
Der Vorname kann im Zuge der Adoption auf Antrag der Adoptiveltern und mit Einwilligung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters vom Familiengericht verändert werden. Voraussetzung ist, dass die Änderung des Vornamens dem Wohl des Kindes entspricht. Eine Änderung des Vornamens sollte gut überlegt werden, denn er ist häufig die einzige Verbindung zur Herkunftsfamilie. Insbesondere ab dem Alter, ab dem Kinder auf ihren Namen hören, sollte man bedenken, dass der Name untrennbar mit der Identität des Kindes verknüpft ist. Eine Änderung des Vornamens kann in Betracht kommen, wenn der Vorname im Deutschen unaussprechlich ist, seine deutsche Bedeutung das Kind belasten könnte oder das Kind dadurch Schwierigkeiten bei der Integration in sein neues Umfeld haben könnte. Möglich ist auch eine Ergänzung des Vornamens durch die Adoptiveltern.
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In Deutschland gibt es verschiedene Formen der Adoption. Vielfach wird danach unterschieden, ob ein "fremdes Kind" (Fremdadoption), ein verwandtes Kind (Verwandtenadoption) oder ein Stiefkind (Stiefkindadoption) angenommen wird.
Fremdadoption
Fremdadoptionen sind in der Regel sogenannte Volladoptionen. Dabei erlöschen sämtliche Rechtsbeziehungen zur Herkunftsfamilie. Zwischen Adoptivkind und Herkunftsfamilie existiert also kein Verwandtschaftsverhältnis mehr. Für die leiblichen Eltern heißt das: Es bestehen keine Rechte und Pflichten mehr gegenüber dem Kind. Die Adoptiveltern bekommen mit der Adoption die volle rechtliche Elternstellung für das Kind.
Stiefkindadoption
Stiefkindadoptionen machen in Deutschland den Großteil der Adoptionen aus: Es wird das leibliche Kind der Partnerin oder des Partners adoptiert. Dies gilt für verschiedengeschlechtliche Paare wie für gleichgeschlechtliche Paare. Eine Adoption kann sinnvoll sein, wenn etwa zum getrennt lebenden Elternteil seit Jahren kein Kontakt besteht, der andere Elternteil verstorben oder unbekannt ist oder Stiefkinder erb- und unterhaltsrechtlich gleichgestellt werden sollen. Um das Wohl dieser Kinder zu garantieren, werden auch in diesen Fällen die Voraussetzungen und die Eignung des annehmenden Elternteils geprüft.
Um eine Stiefkindadoption handelt es sich auch, wenn in einer lesbischen Partnerschaft die Partnerin der leiblichen Mutter – etwa nach einer künstlichen Befruchtung bzw. Samenspende – die rechtliche Elternschaft für das gemeinsame Wunschkind erhalten möchte und dafür die Adoption des Kindes beantragt.
Für eine Stiefkindadoption muss das Paar miteinander verheiratet sein, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer anderen festen Lebensgemeinschaft leben. Als feste Lebensgemeinschaft gilt, wer mindestens vier Jahre zusammenwohnt oder ein gemeinsames Kind hat und als Familie zusammen lebt.
Im Vorfeld einer Stiefkindadoption müssen sich alle Beteiligten bei einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen. So soll sichergestellt werden, dass die Adoption zum Wohl des Kindes ist. Die Bescheinigungen über diese Beratung müssen im Adoptionsverfahren beim Familiengericht vorgelegt werden. Eine Ausnahme von der Beratungspflicht besteht, wenn die Partnerin der leiblichen Mutter die Adoption beantragt und beide bei der Geburt des Kindes bereits miteinander verheiratet waren bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer festen Lebensgemeinschaft leben.
Weitere Informationen zur Stiefkindadoption finden Sie in der Broschüre Ein Kind adoptieren.
Verwandtenadoption
Bei der Verwandtenadoption wird ein verwandtes Kind, etwa die Nichte, der Neffe oder das Enkelkind, adoptiert. Voraussetzung ist ein Verwandtschafts-/Verschwägerungsverhältnis bis zum dritten Grad. Dabei erlischt anders als bei der Volladoption nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu beiden leiblichen Eltern, nicht aber das zu seinen sonstigen Verwandten. Ob die annehmenden Eltern geeignet sind und das Kindeswohl garantiert werden kann, ist genauso sorgfältig zu prüfen wie bei einer Fremdadoption.
Pflegekindadoption
Die Pflegekindadoption - also die Adoption eines Pflegekindes durch seine Pflegeeltern - kommt in Deutschland nicht so häufig vor. Eine viel größere Zahl von Kindern lebt in "Dauerpflegeverhältnissen". Denn oft willigen die rechtlichen Eltern nicht in die Adoption ein oder aber die Pflegeeltern wollen nicht auf Pflegegeld und zusätzliche Unterstützungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe verzichten, die im Fall der Adoption wegfallen. Zudem haben Pflegekinder oft besondere Fürsorgebedürfnisse: Die Adoption von älteren Kindern und/oder Kindern mit einer besonderen Vorgeschichte, in der etwa sexueller oder emotionaler Missbrauch vorkommen, stellt besondere Herausforderungen an die Adoptiveltern - physisch, psychisch, emotional und finanziell.
Sukzessivadoption
Ehepaare können ein Kind generell nur gemeinschaftlich adoptieren. Mit der rechtlichen Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts ist auch ihnen eine gemeinschaftliche Adoption möglich.
Die sogenannte Sukzessivadoption ist für solche Ehepartnerinnen und Ehepartner ausnahmsweise möglich, die ein Kind annehmen, das der jeweils andere bereits vor der Ehe adoptiert hat. Bei nicht verheirateten Paaren kann nur einer der beiden Partner das Kind adoptieren. Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft können die leiblichen oder adoptierten Kinder ihrer Partnerinnen und Partner in einer Stiefkindadoption oder Sukzessivadoption adoptieren. Nicht möglich ist dagegen die gemeinschaftliche beziehungsweise gleichzeitige Adoption durch ein Paar in eingetragener Lebenspartnerschaft.*
* Ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts können keine Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden, ansonsten bleiben sie bestehen.
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Wenn Sie im Inland ein Kind adoptieren möchten, müssen Sie nach deutschem Recht unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Wenn Sie verheiratet sind, muss mindestens einer von beiden Eheleuten so alt sein, der jüngere Ehepartner muss mindestens 21 Jahre alt sein. Ein Höchstalter für Adoptiveltern gibt es nicht. Der Altersunterschied zum Adoptivkind sollte laut Bundearbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter jedoch einem natürlichen Abstand entsprechen.
Normalerweise gilt: Ein Ehepaar - ungeachtet des Geschlechts - kann ein Kind nur gemeinsam adoptieren. Aber auch Alleinstehende können ein Kind adoptieren.
Die Adoptionsvermittlungsstelle überprüft Ihre Eignung als Bewerberin oder Bewerber. Dabei sind unter anderem folgende Kriterien wesentlich:
- Persönlichkeit - Dazu zählen etwa Ihre Motivation zur Adoption, die Fähigkeit, sich auf das Kind einzulassen, Toleranz, Bereitschaft zur Aufklärung des Kindes über seine Abstammung und zum kontinuierlich offenen Umgang mit der Vorgeschichte des Kindes.
- Partnerschaftliche Stabilität - Für ein Kind ist es wichtig, in einer stabilen Partnerschaft aufzuwachsen. Wichtig ist, dass Sie eine gute gemeinsame Grundlage in Ihrer Partnerschaft haben und wissen, wie Sie konstruktiv mit Konflikten umgehen.
- Ihre Bereitschaft zum offenen Umgang mit der Adoption: Sie sollten bereit sein, das Kind über seine Herkunft aufzuklären und mit diesem Thema offen umzugehen.
- Gesundheit - Sie sollten körperlich und geistig gesund sein, damit sichergestellt ist, dass Sie lange für das Kind sorgen können.
- Erziehungsvorstellungen - Sie sollten sich mit Ihren Vorstellungen von Erziehung auseinandersetzen. Es gilt, die selbst erlebte Erziehung nicht unreflektiert auf das Kind zu übertragen.
- Wohnverhältnisse - Der Wohnraum sollte ausreichend groß sein, sodass das Kind die Möglichkeit hat, sich in einem eigenen Spiel- und Lebensbereich zu entfalten. Im Wohnumfeld sollte der Kontakt zu anderen Kindern möglich sein.
- Wirtschaftliche Verhältnisse - Sie müssen den Nachweis erbringen, dass das Kind in einer wirtschaftlich stabilen Situation aufwachsen kann.
Können auch Alleinstehende ein Kind adoptieren?
Die Adoption eines Kindes durch Alleinstehende ist möglich, kommt aber nur in besonderen Fällen in Betracht.
Im Vordergrund steht bei jeder Adoption das Wohlergehen des Kindes. Es geht darum, dem Kind ein Aufwachsen in einer möglichst stabilen Familiensituation zu ermöglichen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass das Kind besser abgesichert ist, wenn es zwei Elternteile hat, die gemeinsam die rechtliche und elterliche Verantwortung übernehmen.
In den „Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) werden Beispiele dafür genannt, wann eine Adoption durch Alleinstehende denkbar ist, etwa:
- wenn zwischen der alleinstehenden Person und dem Kind bereits eine längere Beziehung besteht, die einem Eltern-Kind-Verhältnis entspricht,
- wenn es sich um ein verwandtes Kind handelt oder
- wenn das Kind von den leiblichen Eltern nur zur Adoption durch diese alleinstehende Person freigegeben wird.
Während der Adoptionspflegezeit sollte es auch alleinstehenden Adoptiveltern möglich sein, in vollem Umfang für das Kind da zu sein. Denn in der ersten Zeit ist die uneingeschränkte Zuwendung für das Kind besonders wichtig. Zudem sollte ein stabiles soziales Unterstützungsnetz vorhanden sein.
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Eine Adoption ist ein Prozess und Sie werden während der gesamten Zeit von einer Adoptionsvermittlungsstelle begleitet. Auch nach Abschluss des Adoptionsverfahrens haben Sie einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung durch die Adoptionsvermittlungsstelle.
Eine Adoption verläuft in diesen Schritten:
- Sie bewerben sich bei einer Adoptionsvermittlungsstelle um eine Adoption. Das kann entweder Ihr Jugendamt sein oder eine anerkannte nichtstaatliche Adoptionsvermittlungsstelle.
- Darauf folgt die Eignungsprüfung. Dazu werden die Fachkräfte der Vermittlungsstelle mit Ihnen sprechen, um mehr über Sie zu erfahren.
- Nach dem positivem Ergebnis der Eignungsprüfung folgt die weitere Vorbereitung auf die Adoption und die Wartezeit bis zu einem Kindervorschlag.
- Wenn die Vermittlungsstelle Sie als passende Eltern für ein Kind auswählt, kommt das Kind häufig sehr zeitnah zu Ihnen.
- Mit der Übergabe des Kindes beginnt die Adoptionspflegezeit. In diesem Zeitraum soll das Eltern-Kind-Verhältnis wachsen. Das Jugendamt bleibt Vormund des Kindes.
- Wenn die Adoptionspflege gut verläuft, beantragen Sie die Adoption beim Familiengericht. Das Gericht entscheidet darüber mit dem Adoptionsbeschluss.
- Ihre Vermittlungsstelle begleitet Sie auch nach der Adoption und unterstützt Sie bei möglichen Fragen und Problemen.
Für die Bewerbung bei der Adoptionsvermittlungsstelle müssen Sie beispielsweise folgende Unterlagen einreichen:
- Ihre Geburtsurkunde
- Ihre Heiratsurkunde, wenn Sie verheiratet sind
- Nachweise über Ihr Einkommen und Ihr Vermögen, zum Beispiel Gehaltsnachweise oder Kontoauszüge
- ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
- ein Gesundheitszeugnis oder ein entsprechendes ärztliches Attest
- einen ausführlichen Lebenslauf
Die Vermittlung einer Adoption kann unterschiedlich viel Zeit beanspruchen. Durchschnittlich dauert die Eignungsprüfung der Bewerberinnen und Bewerber circa neun Monate. Die Wartezeit, bis Ihnen ein Kind vorgeschlagen wird, variiert zwischen wenigen Wochen und manchmal mehreren Jahren. Entscheiden Sie sich für das Kind, so lebt das Kind mindestens ein Jahr lang in Ihrer Familie in "Adoptionspflege". In dieser Zeit wird meistens der Antrag auf Adoption beim Familiengericht gestellt. Die abschließende Adoption spricht das Familiengericht aus, wenn zwischen dem Kind und Ihnen eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung entstanden ist.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie ein Kontakt zwischen dem Kind, seiner Adoptivfamilie und den leiblichen Eltern aussehen kann. Es kann ein indirekter Austausch sein, etwa mit Briefen oder Fotos an die Adoptionsvermittlungsstelle, die diese dann weiterleitet. Es können aber auch persönliche Treffen sein, mit oder ohne Begleitung der Vermittlungsstelle. Jeder Kontakt ist für beide Seiten freiwillig. Es ist auch möglich, dass kein Kontakt besteht.
Die Adoptionsvermittlungsstelle spricht mit der Adoptivfamilie und mit den leiblichen Eltern frühzeitig über Wünsche, Vorstellungen und Möglichkeiten zum Kontakt. Sie erklärt auch, welche Vorteile oder welche Nachteile die einzelnen Möglichkeiten haben – für die Adoptiveltern, die leiblichen Eltern und vor allem für das Kind. Die Vermittlungsstelle hält eine gefundene Einigung zum Kontakt zwischen der Adoptivfamilie und den leiblichen Eltern schriftlich fest. Diese Einigung ist freiwillig und dient der Klarheit. Sie kann später nicht gegen den Willen eines Beteiligten durchgesetzt werden.
Bei Fragen oder Unsicherheiten hilft die Adoptionsvermittlungsstelle – auch nach der Adoption, zum Beispiel, wenn sich im Hinblick auf den Kontakt etwas ändern soll.
Auch ohne eine Einigung zum Kontakt können leibliche Eltern von der Adoptionsvermittlungsstelle allgemeine Informationen über das Kind bekommen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Adoptiveltern diese Informationen freiwillig übermittelt haben und auch damit einverstanden sind, dass diese Informationen an die leiblichen Eltern weitergegeben werden. Die Adoptionsvermittlungsstelle bespricht mit den Adoptiveltern, welche Informationen geeignet sind, um den leiblichen Eltern einen Eindruck von der Entwicklung des Kindes zu geben.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre Ein Kind zur Adoption freigeben.
Die Adoptionsvermittlung über ein Jugendamt ist gebührenfrei. Nichtstaatliche Vermittlungsstellen erheben teilweise Gebühren. Erkundigen Sie sich bitte bei der jeweiligen Vermittlungsstelle.
Es fallen jedoch Kosten für Beglaubigungen, Führungszeugnisse, ärztliche Atteste, notarielle Beurkundungen, Vorbereitungsseminare und Ähnliches an.
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Von einer Auslandsadoption spricht man dann, wenn das Kind vor der Adoption in einem anderen Staat lebt und aufgrund der Adoption nach Deutschland zieht. Dabei spielt die Staatsangehörigkeit des Kindes und Ihre eigene Staatsangehörigkeit keine Rolle. Die Adoption kann im Ausland, aber auch in Deutschland stattfinden. Meistens wird sie jedoch im Herkunftsland ausgesprochen. Als Auslands-Adoptionen gelten auch Adoptionen, die in Deutschland durchgeführt werden, wenn das Kind erst in den letzten zwei Jahren vor der Adoption nach Deutschland gekommen ist.
Jede Auslandsadoption muss von deutscher Seite aus von einer anerkannten Auslandsvermittlungsstelle durchgeführt werden. Diese achtet darauf, dass international vereinbarte Standards zum Schutz des Kindes eingehalten werden. Im Herkunftsland des Kindes muss eine Fachstelle für Adoption mit der deutschen Vermittlungsstelle kooperieren. Auslandsadoptionen ohne Mitwirkung einer Auslandsvermittlungsstelle sind verboten.
Zu den Standards zum Schutz des Kindes gehört, dass:
- das Wohl des Kindes im Mittelpunkt steht,
- eine Auslandsadoption nur in Betracht gezogen wird, wenn im Herkunftsland des Kindes weder geeignete Adoptiveltern noch eine andere geeignete Unterbringung zur Verfügung stehen,
- alle Beteiligten, vor allem die leiblichen Eltern und altersentsprechend auch das Kind, vorab über die Folgen der Adoption informiert werden und mit diesen einverstanden sind,
- die möglichen Adoptiveltern nicht nur allgemein für eine Adoption geeignet sind, sondern auch speziell für eine Adoption aus dem Ausland geeignet sind.
Falls sich das Herkunftsland des Kindes dem „Haager Adoptionsübereinkommen“ (HAÜ) angeschlossen hat, reicht es aus, wenn Ihnen die Fachstelle für Adoption im Herkunftsland bescheinigt, dass die Adoption nach dem HAÜ durchgeführt wurde (Artikel 23 HAÜ). Mit dieser Bescheinigung gilt die Adoption in Deutschland automatisch als anerkannt.
Ansonsten müssen Sie die ausländische Adoptionsentscheidung von einem deutschen Familiengericht anerkennen lassen. Diese Anerkennung müssen Sie beantragen, sobald das Adoptionsverfahren im Herkunftsland abgeschlossen ist.
Mit der Anerkennung ist die Adoption auch in Deutschland rechtlich wirksam. Sie hat hier dieselben rechtlichen Auswirkungen wie im Herkunftsland des Kindes. Diese können sich von denen einer deutschen Adoption unterscheiden. So kann es je nach Herkunftsland auch nach der Adoption zum Beispiel sein:
- dass das Kind zwar mit Ihnen verwandt ist, aber nicht mit Ihrer übrigen Familie,
- dass das Kind rechtlich noch mit seinen leiblichen Eltern oder mit deren Familien verwandt ist,
- dass das Kind noch rechtliche Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern hat, also etwa noch zu deren Erben gehört.
Daher gibt es zusätzlich zur Anerkennung die Möglichkeit, die ausländische Adoption umwandeln zu lassen in eine Adoption, die dem deutschen Recht entspricht.
Mehr zur Anerkennung und zur Umwandlung erfahren Sie von Ihrer Vermittlungsstelle. Auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz in seiner Funktion als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption finden Sie weitere Information.
Ein im Ausland adoptiertes Kind erhält die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- das Adoptivkind ist jünger als 18 Jahre alt,
- mindestens einer der annehmenden Elternteile besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit,
- die ausländische Adoption wird in Deutschland anerkannt und
- die rechtlichen Wirkungen der ausländischen Adoption sind gleichwertig im Hinblick auf die Wirkungen einer Adoption nach deutschem Recht. Dazu gehört auch, dass das Kind keine rechtlichen Beziehungen mehr zu seinen leiblichen Eltern hat.
Das ist möglich. In aller Regel erhält Ihr Kind im Zuge der Adoption Ihren Familiennamen. Den Vornamen können Sie meist ebenfalls ändern lassen. Bitte achten Sie jedoch bei einer eventuellen Änderung die Wünsche Ihres Kindes und überlegen Sie sich gut, ob die Änderung vorteilhaft für Ihr Kind ist. Ein Beispiel hierfür ist, wenn der Vorname aus einer fremden Sprache stammt und im Deutschen eine seltsame Bedeutung hat oder wenn der Vorname im Deutschen schwer auszusprechen ist.
Eventuell könnte es besser für Ihr Kind sein, wenn Sie den Vornamen ergänzen, statt ihn komplett zu ändern. Denn ein Vorname ist ein wichtiger Bestandteil der Identität Ihres Kindes – vor allem, wenn es bereits mit seinem Namen vertraut ist.
Wie eine Änderung des Vor- oder Nachnamens abläuft, hängt vor allem davon ab, in welchem Staat Sie das Kind adoptieren. Mehr dazu erfahren Sie von Ihrer Vermittlungsstelle.
Weitere Informationen
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Bundeszentralstelle für Auslandsadoption
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Broschüre: Ein Kind adoptieren
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Broschüre: Ein Kind zur Adoption freigeben
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Broschüre: Die eigene Adoption verstehen
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Magazin: Einblicke Adoption - Erfahrungen und Hintergründe
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Magazin: Blickwechsel Adoption - Adoption in der Gesellschaft — Adoption neu entdecken
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Bei der Adoption eines Kindes im Ausland werden verschiedene Institutionen tätig. Zuständig für Auslandsadoptionen sind:
- die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter,
- die nichtstaatlichen Vermittlungsstellen, die für die Vermittlung von Auslandsadoptionen zugelassen sind
Die nichtstaatlichen Vermittlungsstellen sind jeweils nur für Adoptionen aus bestimmten Staaten zugelassen. Die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter haben keine solche Beschränkung. Dennoch können nicht aus allen Staaten Kinder adoptiert werden.
Weitere Informationen
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Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, dann müssen Sie nach deutschem Recht unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Wenn Sie verheiratet sind, muss mindestens einer der beiden Eheleute 25 Jahre alt sein, wobei der jüngere Ehepartner mindestens 21 Jahre alt sein muss. Ein Höchstalter für Adoptiveltern ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Altersunterschied zum Adoptivkind sollte laut Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter einem natürlichen Abstand entsprechen.
Normalerweise gilt: Ein Ehepaar - ungeachtet des Geschlechts - kann ein Kind nur gemeinsam adoptieren. Ob eine Auslandsadoption durch gleichgeschlechtliche Paare möglich ist, hängt wesentlich von der Rechtslage im Herkunftsland des Adoptivkindes ab. Aber auch Alleinstehende können ein Kind adoptieren.
Sie müssen grundsätzlich für eine Adoption geeignet sein. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien wesentlich:
- Persönlichkeit - Dazu zählen etwa Ihre Motivation zur Adoption, die Fähigkeit, sich auf das Kind einzulassen, Toleranz, Bereitschaft zur Aufklärung des Kindes über seine Abstammung und zum kontinuierlich offenen Umgang mit der Vorgeschichte des Kindes.
- Partnerschaftliche Stabilität - Für ein Kind ist es wichtig, in einer stabilen Partnerschaft aufzuwachsen. Wichtig ist, dass Sie eine gute gemeinsame Grundlage in Ihrer Partnerschaft haben und wissen, wie Sie konstruktiv mit Konflikten umgehen.
- Ihre Bereitschaft zum offenen Umgang mit der Adoption: Sie sollten bereit sein, das Kind über seine Herkunft aufzuklären und mit diesem Thema offen umzugehen.
- Gesundheit - Sie sollten körperlich und geistig gesund sein, damit sichergestellt ist, dass Sie lange für das Kind sorgen können.
- Erziehungsvorstellungen - Sie sollten sich mit Ihren Vorstellungen von Erziehung auseinandersetzen. Es gilt, die selbst erlebte Erziehung nicht unreflektiert auf das Kind zu übertragen.
- Wohnverhältnisse - Der Wohnraum sollte ausreichend groß sein, sodass das Kind die Möglichkeit hat, sich in einem eigenen Spiel- und Lebensbereich zu entfalten. Im Wohnumfeld sollte der Kontakt zu anderen Kindern möglich sein.
- Wirtschaftliche Verhältnisse - Sie müssen den Nachweis erbringen, dass das Kind in einer wirtschaftlich stabilen Situation aufwachsen kann.
Darüber hinaus müssen Sie speziell für eine Auslandsadoption geeignet sein. Dazu gehört unter anderem Ihre Bereitschaft:
- sich mit der Herkunft des Kindes auseinanderzusetzen, sich Wissen über die Kultur und die soziale Situation im Herkunftsland des Kindes anzueignen.
- die Herkunft des Kindes im künftigen Familienleben zu berücksichtigen.
- auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes einzugehen; dazu zählen insbesondere Bedürfnisse, die sich aus seiner Herkunft ergeben und möglicherweise auch daraus, dass es aus einem anderen Kulturkreis stammt.
- sich auf das „Anders-Sein“ des Kindes einzulassen; dazu zählt auch, dass Sie bereit sind, falls nötig, mit Diskriminierung und Rassismus umzugehen.
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Eine Auslandsadoption verläuft in diesen Schritten:
- Sie melden sich bei einer bei Vermittlungsstelle für Auslandsadoptionen. Das kann entweder die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes sein oder eine nichtstaatliche Vermittlungsstelle, die für Auslands-Adoptionen zugelassen ist. Durch die Fachkräfte erhalten Sie eine erste Beratung.
- Darauf wird geprüft, ob Sie für die Adoption geeignet sind. Diese Eignungsprüfung besteht aus zwei Teilen:
- In der allgemeinen Eignungsprüfung wird geprüft, ob Sie grundsätzlich für eine Adoption geeignet sind. Dies macht normalerweise Ihr Jugendamt.
- In der länderspezifischen Eignungsprüfung wird geprüft, ob Sie speziell für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland geeignet sind. Das macht Ihre Auslandsvermittlungsstelle, bei der Sie sich beworben haben.
- Nach einer positiven Überprüfung übermittelt Ihre Auslandsvermittlungsstelle Ihre Adoptionsbewerbung an die Fachstelle für Adoptionen in dem Staat, für den Sie sich entschieden haben.
- Meist dauert es einige Zeit, bis Ihnen ein Kind vorgeschlagen wird, das Sie als Eltern braucht. Während dieser Wartezeit werden Sie von Ihrer Auslandsvermittlungsstelle weiter beraten und auf die Adoption vorbereitet.
- Wenn Ihnen ein Kind vorgeschlagen wird, erfahren Sie in der Regel bereits einiges über das Kind, etwa über sein Alter, seinen Gesundheitszustand oder seine Vorgeschichte.Ihre Vermittlungsstelle bespricht den Vorschlag mit Ihnen und hilft Ihnen bei der Entscheidung, ob Sie das Adoptionsverfahren mit dem vorgeschlagenen Kind fortsetzen wollen.Sie reisen in das Herkunftsland des Kindes, um es kennenzulernen und - je nach Regelung im Herkunftsstaat - mit ihm die Adoptionspflegezeit zu verbringen.
- Meistens wird das Adoptionsverfahren im Herkunftsland des Kindes durchgeführt. Dazu berät Sie Ihre Vermittlungsstelle, bereitet Sie auf das Verfahren vor und unterstützt Sie während des Verfahrens.
- Nach dem Adoptionsverfahren im Ausland muss die Adoption in Deutschland anerkannt werden. Hat sich das Herkunftsland des Kindes dem „Haager Adoptionsübereinkommen“ angeschlossen, stellt es Ihnen eine Bescheinigung aus (nach Artikel 23 HAÜ), mit der die Adoption automatisch in Deutschland anerkannt ist; ansonsten müssen Sie die Anerkennung beim Familiengericht in Deutschland beantragen. Erst mit der Anerkennung ist die ausländische Adoption auch in Deutschland wirksam. Mehr Informationen finden sie unter Wie wird die ausländische Adoption in Deutschland anerkannt?
- Den Antrag auf Anerkennung können Sie schon vom Herkunftsland des Kindes aus stellen. Dies ist in aller Regel auch nötig, damit Sie mit dem Kind nach Deutschland einreisen können: Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, stellt Ihre Vermittlungsstelle Ihnen eine Bescheinigung aus, dass sie Ihr Adoptionsverfahren durchgeführt hat. Mit dieser Bescheinigung können Sie ein Visum oder andere Einreisepapiere für das Kind beantragen, bei der deutschen Botschaft oder einer anderen Auslandsvertretung im Herkunftsland des Kindes.
- Sobald Sie die Einreisepapiere bekommen haben, können Sie mit dem Kind nach Deutschland einreisen.
Während der gesamten Zeit werden Sie von einer Vermittlungsstelle begleitet, die Sie berät und unterstützt. Auf Wunsch ist die Vermittlungsstelle auch noch nach dem Abschluss des Adoptions-Verfahrens für Sie da. Die Herkunftsländer wollen nach der Adoption in der Regel in Form von Entwicklungsberichte über den Lebensweg der Kinder informiert werden. Auch dies bespricht die Vermittlungsstelle mit Ihnen.
Für die Bewerbung um eine Auslandsadoption müssen Sie verschiedene Unterlagen einreichen, unter anderem:
- Ihre Geburtsurkunde oder Ihr Familienbuch
- falls Sie verheiratet sind, Ihre Heiratsurkunde
- Ihren Reisepass oder Ihren Personalausweis, wenn dieser für Reisen in das Herkunftsland des Kindes ausreicht
- Nachweise über Ihr Einkommen und Ihr Vermögen, zum Beispiel Gehaltsnachweise oder Kontoauszüge
- ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
- ein Gesundheitszeugnis oder ein entsprechendes ärztliches Attest
- einen ausführlichen Lebenslauf
Das lässt sich pauschal nicht sagen. Die Dauer unterscheidet sich von Fall zu Fall und hängt auch von dem gewählten Herkunftsland des Kindes ab. Die Adoption kann einige Monate dauern oder auch mehrere Jahre. Näheres erfahren Sie bei Ihrer Auslandsvermittlungsstelle.
Im Rahmen einer Adoption aus dem Ausland entstehen folgende Kosten:
- Die Gebühr für die allgemeine Eignungsprüfung durch das Jugendamt beträgt 1.300 Euro.
- Falls Sie als Vermittlungsstelle die zentrale Adoptionsstelle Ihres Landesjugendamtes wählen, beträgt die Gebühr für das Vermittlungsverfahren 1.200 Euro. Darin sind die Kosten für die länderspezifische Eignungsprüfung bereits enthalten.
- Die nichtstaatlichen Auslandsvermittlungsstellen erheben in aller Regel höhere Gebühren. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer jeweiligen Vermittlungsstelle. Darüber hinaus entstehen in Deutschland weitere Kosten, zum Beispiel für Beglaubigungen, Führungszeugnisse, ärztliche Atteste, notarielle Beurkundungen, die Übersetzung von Dokumenten und Ähnliches.
- Dazu kommen Reisekosten und Kosten im Ausland, zum Beispiel für die Adoptionsvermittlung im Herkunftsland des Kindes, für dort benötigte Dokumente und für die Übersetzung von Dokumenten.
Nähere Informationen zu den Kosten bekommen Sie von Ihrer Auslandsvermittlungsstelle. Die Kosten für eine Adoption können Sie nicht von der Steuer absetzen.
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Als Adoptiveltern können Sie staatliche Leistungen wie Elterngeld oder Kindergeld bekommen. Hier finden Sie spezielle Informationen zu den Familienleistungen.
Elterngeld
Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es soll den Eltern ermöglichen, ihr Kind zu erziehen und zu betreuen. Auch für Ihr Adoptivkind können Sie Elterngeld bekommen. Hier finden Sie Informationen zum Elterngeld für Adoptiveltern.
Elternzeit
Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Auch Adoptiveltern und Pflegeeltern können Elternzeit nehmen. Hier finden Sie Informationen zur Elternzeit für Adoptiveltern und Pflegeeltern.
Kindergeld
Das Kindergeld sichert die grundlegende Versorgung Ihrer Kinder ab der Geburt und mindestens bis zu deren 18. Geburtstag. Auch Adoptiveltern erhalten Kindergeld.
Mutterschutz
Bei einer Adoptivmutter bestehen nicht die Gesundheitsrisiken wie bei einer Schwangeren oder einer Frau kurz nach der Entbindung. Daher sind die Mutterschutzvorschriften bei einer Adoption nicht anwendbar.
Haben Adoptiveltern Anspruch auf eine Hebamme?
Normalerweise ja – bitte erkundigen Sie sich bei der gesetzlichen Krankenkasse oder der privaten Krankenversicherung Ihres Kindes. Welche Kosten genau übernommen werden, unterscheidet sich von Krankenversicherung zu Krankenversicherung.
Wie ist mein Adoptivkind in der Adoptionspflegezeit krankenversichert?
Adoptivkinder können sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung mitversichert werden. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse oder Ihrer privaten Krankenversicherung.
Welche weiteren Hilfen und Unterstützungen gibt es für Adoptiveltern?
Während der etwa einjährigen Adoptionspflegezeit werden Sie dabei unterstützt, ein stabiles Eltern-Kind-Verhältnis aufzubauen. Die Adoptionsvermittlungsstellen sind für die Begleitung und Beratung zuständig. Auch für die Zeit nach der Adoption haben Sie einen Rechtsanspruch auf Begleitung durch die Beraterinnen und Berater der Adoptionsvermittlungsstellen. Insbesondere wenn ein Kind erhöhte Fürsorgebedürfnisse hat, bieten die Fachkräfte Unterstützung und Hilfe und geben Auskunft zu weiteren Förderungs- und Beratungsangeboten. Daneben führen die Vermittlungsstellen Themenabende, Seminare oder Gesprächsgruppen mit Therapeutinnen und Therapeuten durch. Hilfreich ist zudem, sich mit anderen Adoptiveltern auszutauschen.
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Zwischen Adoptiv- und Pflegekindern gibt es rechtliche Unterschiede.
Adoptierte Kinder sind rechtlich alleinige Kinder ihrer Adoptiveltern und nicht mehr mit ihren leiblichen Eltern und ihrer Herkunftsfamilie verwandt. Die Adoptiveltern haben sämtliche Rechte und Pflichten, wie zum Beispiel Sorgerecht und Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. Das Kind erhält den Familiennamen seiner Adoptiveltern.
Anders als bei einer Adoption bleiben Pflegekinder rechtlich alleinige Kinder ihrer leiblichen Eltern. Wer das Sorgerecht für das Pflegekind hat, kann unterschiedlich geregelt sein: Ein ehrenamtlicher Vormund oder ein Amtsvormund aus dem Jugendamt kann das Sorgerecht vollständig übernehmen, es kann aber auch für einige Bereiche bei den leiblichen Eltern verbleiben. Aber auch die Pflegeeltern können unter bestimmten Voraussetzungen das Sorgerecht für das ihnen anvertraute Pflegekind übernehmen. Haben die Pflegeeltern kein Sorgerecht für ihr Pflegekind, können sie während der Zeit des Pflegeverhältnisses in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes entscheiden. Pflegeeltern erhalten den notwendigen Unterhalt für ihr Pflegekind, der die Kosten für den Sachaufwand und für die Pflege und Erziehung des Kindes beziehungsweise der oder des Jugendlichen umfasst.
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Gründe für eine Adoptionsfreigabe kann es viele geben: psychische Krankheiten, eine schwierige finanzielle Situation, Gewalt in der Familie, fehlende Unterstützung im persönlichen Umfeld oder das Gefühl, durch ein Kind überfordert zu sein. Vertrauliche Beratungsgespräche helfen Ihnen, eine Entscheidung ohne Druck zu treffen.
Wenn Sie darüber nachdenken, Ihr Kind zur Adoption freizugeben, wenden Sie sich bitte an eine Adoptionsvermittlungsstelle. Adoptionsvermittlungsstellen sind:
- die Adoptionsvermittlungsstelle Ihres Jugendamts
- die Adoptionsdienste in katholischer Trägerschaft
- die Adoptionsdienste in evangelischer Trägerschaft oder
- die Adoptionsdienste in nichtkonfessioneller Trägerschaft.
Adoptionsvermittlungsstellen beraten umfassend und vertraulich über den Ablauf und die Auswirkungen einer Adoption. Sie zeigen aber auch Hilfen auf, wie Sie eventuell doch ein Leben mit dem Kind gestalten können.
Hilfreich kann auch die Beratung in einer Schwangerschafts-Beratungsstelle sein. Diese kann Ihnen auch erste Informationen zum Thema Adoption geben. Sie berät ebenfalls vertraulich und unverbindlich.
Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie unter Schwanger-und-viele-fragen.de.
Die Bundesstiftung Mutter und Kind hilft zudem schwangeren Frauen in materiellen Notlagen. Sie erhalten auf unbürokratischem Weg ergänzende finanzielle Hilfen, die Ihnen die Entscheidung für das Leben des Kindes und die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern.
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Die Entscheidung, das eigene Kind zur Adoption freizugeben, ist nicht leicht. Sie ist meist der Abschluss eines langen, schwierigen und schmerzhaften Prozesses. Eine Adoptionsvermittlungsstelle hilft Ihnen dabei und kann Ihre Fragen beantworten. Wenn Sie sich für die Freigabe Ihres Kindes zur Adoption entscheiden, wird die Adoptionsvermittlungsstelle Ihre Wünsche bei der Auswahl der Adoptivfamilie mitberücksichtigen. Die Vermittlungsstelle hilft Ihnen auch bei der Frage, ob später ein Kontakt zum Kind möglich ist.
Normalerweise verläuft eine Freigabe zur Adoption in folgenden Schritten:
- Sie nehmen Kontakt zur Adoptionsvermittlungsstelle auf.
- Dort tauschen Sie sich vertraulich mit erfahrenen Beraterinnen oder Beratern aus und werden von diesen im weiteren Prozess begleitet.
- Sie entscheiden sich in Ruhe und ohne Druck.
- Wenn Sie sich für die Freigabe Ihres Kindes zur Adoption entscheiden, teilen Sie dies der Vermittlungsstelle mit. Dann kommt das Kind normalerweise direkt in die Adoptivfamilie oder zunächst in eine Pflegefamilie. Das Jugendamt übernimmt die Vormundschaft und sorgt für das Wohl des Kindes.
- Damit Ihr Kind adoptiert werden kann, müssen Sie vor einer Notarin oder einem Notar erklären, dass Sie in die Adoption einwilligen. Diese Einwilligung können Sie frühestens acht Wochen nach der Geburt abgeben. Wichtig: Sobald diese Einwilligung beim Familiengericht eingegangen ist, können Sie Ihre Entscheidung nicht mehr rückgängig machen.
Während der gesamten Zeit werden Sie von den Fachkräften der Adoptionsvermittlungsstelle begleitet, wenn Sie das wollen. Sie stehen Ihnen auf Wunsch auch nach Abschluss des Adoptionsverfahrens zur Seite und auch, wenn es um Kontaktvereinbarungen zwischen Ihnen und den Adoptiveltern geht.
Damit ein Kind zur Adoption freigegeben werden kann, müssen in der Regel beide leiblichen Eltern vor einer Notarin oder einem Notar erklären, dass Sie mit der Adoption einverstanden sind. Das ist frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der leibliche Vater auch schon vor der Geburt der Adoption zustimmen. Das ist dann möglich, wenn die Eltern nicht verheiratet sind und die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind besitzt. In Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn der Aufenthaltsort des Vaters unbekannt ist, kann das Vormundschaftsgericht die Einwilligung ersetzen.
Ab dem 14. Geburtstag muss das Kind seiner Adoption selbst zustimmen. Zusätzlich bedarf es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Bei Kindern unter 14 Jahren muss lediglich der gesetzliche Vertreter einwilligen. Allerdings: Auch hier muss der Wille beziehungsweise der Wunsch des Kindes beachtet werden.
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Adoptivkinder haben das Recht darauf, etwas über die eigene Abstammung zu erfahren. Ab dem 16. Lebensjahr haben sie ein eigenständiges Recht darauf, die Vermittlungsunterlagen einzusehen. Die Adoptionsvermittlungsstelle wird auch die Adoptiveltern zum 16. Geburtstag Ihres Kindes über das Akteneinsichtsrecht des Kindes informieren. Die Zustimmung der Adoptiveltern ist ab dem 16. Geburtstag des Kindes nicht mehr notwendig. Auch die Adoptiveltern können die Akten bis zur Volljährigkeit des Kindes einsehen. Die Adoptionsvermittlungsstelle,die die Adoption vermittelt hat, begleitet die Akteneinsicht in allen Fällen. Zugänglich sind die Informationen zur Herkunft und Lebensgeschichte der oder des Adoptierten. Das bedeutet, dass man nicht die gesamte Akte durchlesen kann.
Die Akten über Adoptionsvermittlungen werden ab der Geburt des Kindes 100 Jahre aufbewahrt. Die Adoptionsakten liegen bei dem Jugendamt, das die Adoption vermittelt hat. Auch bei der Suche nach den leiblichen Eltern werden Adoptivkinder und ihre Familien von Fachkräften der Adoptionsvermittlungsstelle begleitet.
Auch ein adoptiertes Kind, das bei einer sogenannten vertraulichen Geburt zur Welt gekommen ist, hat das Recht, Informationen über die eigene Herkunft zu erhalten. Für diese Kinder wird ein sogenannter Herkunftsnachweis mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der leiblichen Mutter erstellt, den das Kind mit 16 Jahren einsehen darf. Nur in Ausnahmefällen, wie z. B. zur Abwehr von Gefahren, und nach familiengerichtlicher Prüfung kann die leibliche Mutter verhindern, dass das Kind ihre Daten erfährt. Das Familiengericht prüft in diesem Fall, ob wichtige Gründe vorliegen, die eine Beibehaltung der Anonymität der leiblichen Mutter rechtfertigen. Wichtig: Der Herkunftsnachweis ist nicht Teil der Adoptionsvermittlungsakte, sondern wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben verwahrt.
Zusätzlich kann ein Adoptivkind ab dem 16. Geburtstag seine Abstammung über einen Antrag beim Geburtsstandesamt klären. Aus dem Geburtseintrag gehen in der Regel die leiblichen Eltern hervor, zumindest aber die leibliche Mutter. Ausnahmen sind Findelkinder oder anonyme Geburten. Man erhält so den Namen sowie den Wohnort zum Zeitpunkt der Geburt und das Geburtsdatum der leiblichen Mutter oder der Eltern.
Auslandsadoptionen
Wo die Akten bei Auslandsadoptionen geführt worden sind, erfährt man über die zentrale Datenbank der Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen.
Dies gilt jedoch nur für internationale Adoptionsvermittlungsverfahren, die von einer anerkannten Vermittlungsstelle für Auslandsadoptionen begleitet und nach dem 19. November 2002 abgeschlossen wurden.Weitere Informationen
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Am besten wenden Sie sich an eine Adoptionsvermittlungsstelle. Die Fachkräfte dort beraten zur Kontaktaufnahme und helfen, Kontakt zu den leiblichen Eltern herzustellen. Sie können eine Kontaktaufnahme vorbereiten sowie die Begegnung anbahnen und begleiten.
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