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Was Sie zur Elternzeit wissen müssen
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Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber verlangen. Während der Elternzeit muss Ihr Arbeitgeber Sie pro Kind bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellen. In dieser Zeit müssen Sie nicht arbeiten und erhalten keinen Lohn. Zum Ausgleich können Sie zum Beispiel Elterngeld beantragen. Der in anderen Ländern existierende Vaterschaftsurlaub wird in Deutschland von den Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld abgedeckt.
Ihre Elternzeit können Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Einen Teil davon können Sie auch im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag nehmen. Das bedeutet: Sie können Ihre Elternzeit dann nehmen, wenn Sie und Ihr Kind sie wirklich brauchen.
Während der Elternzeit sind Sie auf besondere Weise vor Kündigungen geschützt. Nach der Elternzeit können Sie in den meisten Fällen auf Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren.
Wer kann Elternzeit nehmen?
Elternzeit können Sie unter folgenden Voraussetzungen nehmen:
- Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
- Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
- Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
- Während der Elternzeit arbeiten Sie entweder gar nicht oder höchstens 30 Stunden pro Woche. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie unter Teilzeit arbeiten während der Elternzeit.
- Eltern, deren Kinder ab dem 01.09.2021 geboren werden, dürfen bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Mehr erfahren Sie unter Was ändert sich beim Elterngeld ab 01.09.2021?
Elternzeit ist in jedem Arbeitsverhältnis möglich
Die Elternzeit können Sie in jedem Arbeitsverhältnis nehmen, also zum Beispiel auch bei Teilzeit, bei befristeten Verträgen, bei sogenannten "Minijobs" oder wenn Sie von zu Hause aus arbeiten.
Wenn Sie studieren und parallel arbeiten, können Sie ebenfalls Elternzeit beantragen, zum Beispiel wenn Sie eine Ausbildung oder Umschulung machen oder wenn Sie zur beruflichen Fortbildung beschäftigt sind. Elternzeit steht Ihnen zu, wenn Sie in Deutschland arbeiten oder wenn Ihr Arbeitsvertrag nach deutschem Recht geschlossen wurde. Es spielt keine Rolle, ob Sie in Deutschland wohnen.
Für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten gibt es spezielle Formen der Elternzeit. Sie haben keinen Anspruch auf Elternzeit in der hier beschriebenen Form.
- Weitere Informationen für Beamtinnen und Beamte
- Weitere Informationen für Soldatinnen und Soldaten
Jeder Elternteil kann Elternzeit nehmen
Elternzeit steht Ihnen zu, unabhängig davon ob der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit beansprucht.
Elternzeit können Sie bekommen- für Ihr leibliches Kind,
- für das leibliche Kind Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes, Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners,
- für Kinder, für die Sie als Vater eine Vaterschaftsanerkennung oder eine Vaterschaftsfeststellung beantragt haben, auch wenn über Ihren Antrag noch nicht entschieden wurde,
- für ein Pflegekind in Vollzeitpflege,
- für Ihr Adoptivkind, auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft,
- für Ihr Kind, das in einer Regenbogenfamilie aufwächst,
- für Ihr Enkelkind, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die er vor seinem 18. Geburtstag begonnen hat; in beiden Fällen können Sie nur dann Elternzeit bekommen, falls beide Eltern des Kindes selbst keine Elternzeit nehmen. Bei Geburten vor dem 1. Juni 2015 geht dies nicht bei jedem Teil der Ausbildung, sondern nur während der letzten beiden Ausbildungsjahre,
- in besonderen Fällen auch für Ihre Schwester oder Ihren Bruder, Ihre Nichte oder Ihren Neffen, Ihr Enkelkind oder Ihr Urenkelkind. Dies ist zum Beispiel möglich bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern.
Falls Sie nicht das Sorgerecht für das Kind haben, benötigen Sie die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, um Elternzeit nehmen zu können.
Wer hat keinen Anspruch auf Elternzeit?
Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben keinen Anspruch auf Elternzeit. Diese Personen haben keinen Arbeitgeber, von dem Sie eine Auszeit von der Arbeit verlangen könnten. Sie müssen auch nicht vor Kündigungen geschützt werden. Folgende Personengruppen können daher keine Elternzeit bekommen:
- Selbständige,
- Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder selbständige Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften,
- Hausfrauen und Hausmänner,
- Studentinnen und Studenten,
- Schülerinnen und Schüler,
- Teilnehmende am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) und Bundesfreiwilligendienst (BFD),
- Arbeitslose und
- Ehrenamtliche.
Die Elternzeit ist geregelt im Bundeselternzeitgesetz (BEEG): Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit.
Ja. Sie können auch in Elternzeit sein, wenn Ihr Kind für einen Teil des Tages von anderen Personen betreut wird, zum Beispiel durch Au-Pairs, von Verwandten, von einer Tagesmutter oder in einer Kindertagesstätte. Dies kann insbesondere hilfreich sein, wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten.
Weitere Informationen
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Broschüre: Elterngeld und Elternzeit - Für Geburten ab 01.09.2021
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Broschüre: Elterngeld und Elternzeit - Für Geburten bis 31.08.2021
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Broschüre: Zeit für Familie und Beruf
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Broschüre: Das neue ElterngeldPlus
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Broschüre: So sag ich's meinen Vorgesetzten
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Broschüre: Hier geht es um das Eltern-Geld, Eltern-Geld-Plus und die Eltern-Zeit (in leichter Sprache)
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Broschüre: ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus (Englisch)
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Elterngeldrechner Berechnen Sie, wie viel Elterngeld Sie bekommen können.
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Ihre Elternzeit müssen Sie nicht beantragen. Sie können Ihre Elternzeit ganz einfach bei Ihrem Arbeitgeber spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich anmelden.
Wenn die Elternzeit zum Beispiel am Tag der Geburt beginnen soll, bedeutet das:
- Für die Mutter:
Ihre Elternzeit beginnt erst nach Ende der Mutterschutzfrist nach der Geburt. Da die Mutterschutzfrist nach der Geburt normalerweise 8 Wochen dauert, reicht es, wenn Sie die Elternzeit nach der Geburt anmelden, spätestens 7 Wochen vor Ende der Mutterschutzfrist. - Für den Vater oder den Elternteil, der das Kind nicht zur Welt bringt:
Sie müssen die Elternzeit 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anmelden.
Bitte beachten Sie dabei folgende Fristen:
Bei Geburten ab dem 1. Juli 2015:- Elternzeit vor dem 3. Geburtstag müssen Sie spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit anmelden.
- Elternzeit im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag müssen Sie spätestens 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit anmelden.
Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015:
- Ihre Elternzeit müssen Sie spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit anmelden. Dabei spielt keine Rolle, ob Sie die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen oder danach. Auch für die Elternzeit, die Sie im Zeitraum ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen, beträgt die Frist 7 Wochen.
In dringenden Ausnahmefällen können auch kürzere Fristen gelten. Das ist zum Beispiel möglich bei Frühgeburten oder falls der Beginn einer Adoptionspflege nicht rechtzeitig geplant werden konnte. In solchen Fällen sollten Sie die Elternzeit möglichst früh bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Welche Fristen in solchen Fällen gelten, kann nicht pauschal gesagt werden, denn dann kommt es auf die Umstände des einzelnen Falls an.
Wie muss die Elternzeit angemeldet werden?
Es gibt keinen Antrag auf Elternzeit, da Sie diese schriftlich und mit Unterschrift bei Ihrem Arbeitgeber anmelden können. Hier finden Sie ein Musterformular zur Mitteilung der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber. Die Anmeldung ist nicht möglich per Telefon oder per E-Mail.
Tipp:
Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber bestätigen, dass Sie die Elternzeit angemeldet haben. Dazu ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet. Die Bestätigung sollte enthalten, von wann bis wann Sie Elternzeit nehmen wollen und wann Sie die Elternzeit angemeldet haben.
Tipp:
Geben Sie in der Anmeldung genau an, wann Sie in Elternzeit gehen wollen. Geben Sie den Beginn und das Ende nach Möglichkeit jeweils mit einem Datum an. Wenn Ihre Elternzeit am Tag der Geburt beginnen soll, können Sie für den Beginn zum Beispiel schreiben: „ab Geburt“. In diesem Fall sollten Sie dazuschreiben, wann der berechnete Geburtstermin ist.
Falls Ihr Kind schon früher geboren werden sollte, halten Sie zwar möglicherweise die Anmeldefrist nicht ein. Dann haben Sie aber dringende Gründe für eine kürzere Frist.
Falls Ihr Kind erst später geboren werden sollte, dann beginnt Ihre Elternzeit trotzdem erst mit der Geburt des Kindes und nicht schon am berechneten Geburtstermin. Denn erst ab der Geburt ist Elternzeit überhaupt möglich. Falls Sie schon vor der Geburt zu Hause bleiben möchten, können Sie zum Beispiel Urlaub in Anspruch nehmen.Kann ich die Anmeldung nachträglich noch ändern?
Zu Ihren Möglichkeiten, die Anmeldung nachträglich noch zu ändern, siehe
Wenn Sie Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes anmelden, dann müssen Sie bei der Anmeldung verbindlich erklären, für welche Zeiträume Sie innerhalb der nächsten beiden Jahre Elternzeit nehmen wollen. Mehr zu diesem sogenannten "Bindungszeitraum". Für die Elternzeit ab dem 3. Geburtstag gibt es keine solche Bindungszeit.
- Für die Mutter:
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Ihre Elternzeit müssen Sie nicht berechnen. Wenn Sie einen Anspruch auf Elternzeit haben, können Sie pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. Ihre Elternzeit können Sie frühestens mit der Geburt Ihres Kindes beginnen, als Mutter des Kindes frühestens im Anschluss an den Mutterschutz. Die Elternzeit endet spätestens am Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes.
Falls Sie die Mutter des Kindes sind, wird von den 3 Jahren die Zeit abgezogen, die Sie nach der Geburt in Mutterschutz sind. Das bedeutet: Elternzeit und Mutterschutz nach der Geburt betragen zusammen 3 Jahre. Wenn Sie die Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz beginnen, können Sie also in Elternzeit bleiben bis zum Tag vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes. Ohne Mutterschutz - zum Beispiel als Vater - können Sie ab der Geburt ebenfalls bis zu diesem Tag in Elternzeit bleiben.Den Beginn und das Ende Ihrer Elternzeit können Sie frei wählen. Ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes können Sie jedoch höchstens 24 Monate Elternzeit nehmen, bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 nur 12 Monate. Für Elternzeit ab dem 3. Geburtstag gibt es Besonderheiten, siehe Elternzeit aufteilen in mehrere Abschnitte.
Ihre Elternzeit muss also nicht mit der Geburt Ihres Kindes beziehungsweise nach dem Mutterschutz beginnen. Sie können Ihre Elternzeit beispielsweise auch ab dem ersten Geburtstag oder zu einem anderen beliebigen Zeitpunkt vor dem 3. Geburtstag beginnen.
Wie lange Sie in Elternzeit gehen, können Sie frei entscheiden. Sie können die ganzen 3 Jahre Elternzeit nehmen oder nur einen Teil davon. Elternzeit ist auch für einzelne Monate, Wochen oder sogar Tage möglich. Zur genauen Berechnung Ihrer Elternzeit können Sie sich an Ihre zuständige Elterngeldstelle wenden.Elternzeit beginnt nicht automatisch. Wenn Sie Elternzeit nehmen wollen, müssen Sie das bei ihrem Arbeitgeber schriftlich anmelden.
Bei Adoptivkindern und bei Kindern in Adoptionspflege oder Vollzeitpflege kann die Elternzeit frühestens an dem Tag beginnen, an dem Sie das Kind in Obhut genommen haben. Meistens ist das der Tag, an dem Sie das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Mehr zu diesem Thema finden Sie bei Elternzeit für Adoptiveltern und Pflegeeltern.
Wenn Sie Zwillinge oder weitere Mehrlinge haben, können Sie für jedes Kind Elternzeit nehmen. Mehr Informationen finden Sie unter Elternzeit bei Zwillingen oder Mehrlingen.
Elterngeld und Elternzeit
Um Elternzeit zu nehmen, müssen Sie nicht unbedingt Elterngeld beantragen. Allerdings bekommen Sie keinen Lohn, während Sie in Elternzeit sind. Daher kann es sinnvoll sein, dass Sie für diese Zeit Elterngeld beantragen.
Elterngeld wird monatsweise gezahlt - allerdings nicht für Kalendermonate, sondern für die Lebensmonate Ihres Kindes. (Zum Begriff "Lebensmonat" siehe Elterngeld.) Wenn Sie Ihre Elternzeit ebenfalls nach den Lebensmonaten Ihres Kindes ausrichten, können Sie Elternzeit und Elterngeld besser aufeinander abstimmen. Außerdem können Sie dadurch vermeiden, dass Sie weniger Elterngeld bekommen. Mehr zu diesem Thema finden Sie beim Elterngeld.
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Ja, Sie können Ihre aktuelle Arbeitszeit verringern oder Ihre bisherige Teilzeitarbeit fortsetzen.
Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Dabei kommt es nicht auf die einzelne Woche an, sondern auf den monatlichen Durchschnitt.
Ihr Arbeitgeber darf Ihnen während Ihrer gesamten Elternzeit nicht kündigen. Mehr zum besonderen Kündigungschutz erfahren Sie unter Kündigungsschutz bei Teilzeit.
Nach der Elternzeit können Sie wieder zu Ihrer alten Arbeitszeit und ihrem alten Arbeitsplatz zurückkehren. Mehr dazu erfahren Sie unter Kann ich nach der Elternzeit an meinen Arbeitsplatz zurückkehren?
Hier finden Sie Informationen, welche Auswirkungen eine Teilzeitarbeit in der Elternzeit auf Ihren Arbeitsvertrag hat.
Achtung: Die dargestellte Rechtslage zur Teilzeitarbeit während der Elternzeit betrifft alle Eltern, deren Kinder nach August 2021 geboren wurden. Falls Ihr Kind vor dem 1. September 2021 zur Welt kam, dürfen Sie während der Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Elterngeldstelle.
Teilzeitarbeit mit dem Arbeitgeber vereinbaren
Der Umfang einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit kann in Absprache mit Ihrem Arbeitgeber frei festgelegt werden. Sie dürfen während der Elternzeit nur nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten. Sollte keine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Arbeitgeber über die Ausgestaltung einer Teilzeittätigkeit möglich sein, muss Ihr Arbeitgeber die Ablehnung innerhalb von vier Wochen begründen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihr Arbeitgeber eine Teilzeittätigkeit nur in besonderen Fällen ablehnen. Dann besteht ein sogenanntes Recht auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit.
Recht auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Unter folgenden Voraussetzungen können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass Sie bei ihm während der Elternzeit mit verringerter Stundenzahl arbeiten:
- Sie arbeiten bei diesem Arbeitgeber schon länger als 6 Monate ohne Unterbrechung.
- Dort sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende und andere Personen in Berufsbildungsmaßnahmen werden nicht mitgezählt.
- Sie möchten mindestens 2 Monate lang arbeiten, und zwar mindestens 15 und maximal 32 Stunden pro Woche.
- Es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe, die gegen Teilzeit sprechen. Es wären zum Beispiel dringende betriebliche Gründe, wenn der Arbeitsplatz für Teilzeit nicht geeignet ist.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie von Ihrem Arbeitgeber Teilzeit verlangen.
Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, können Sie von Ihrem Arbeitgeber nicht verlangen, dass er Sie in Teilzeit arbeiten lässt. Wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist, können Sie aber trotzdem mit ihm vereinbaren, dass Sie während der Elternzeit vorübergehend Teilzeit arbeiten.
Schriftlicher Antrag an den Arbeitgeber
Die Teilzeit müssen Sie rechtzeitig beantragen. Die Fristen sind dieselben wie bei der Anmeldung der Elternzeit:
- bei Geburten ab dem 1. Juli 2015:
- mindestens 7 Wochen vor dem Beginn der Teilzeit, die Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes arbeiten wollen, und
- mindestens 13 Wochen vor dem Beginn der Teilzeit, die Sie im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes arbeiten wollen.
- bei Geburten vor dem 1. Juli 2015:
- mindestens 7 Wochen vor dem Beginn der Teilzeit - unabhängig davon, ob Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes Teilzeit arbeiten wollen oder danach.
In dem Antrag müssen Sie angeben,
- wann die Teilzeit beginnen soll und
- wie viel Sie arbeiten möchten (zum Beispiel: 20 Stunden pro Woche).
Außerdem sollten Sie im Antrag angeben,
- wie Ihre Arbeitszeit verteilt sein soll (zum Beispiel: "vormittags" oder "montags bis mittwochs").
Ablehnung des Antrags
Wenn Ihr Arbeitgeber den Antrag ablehnen möchte, dann muss er Ihnen das schriftlich begründen. Als Begründung sind nur dringende betriebliche Gründe möglich. Ein solcher Grund könnte zum Beispiel sein, dass Ihr Arbeitsplatz unabhängig von Ihrer Elternzeit weggefallen ist oder dass der Arbeitsplatz für Teilzeit nicht geeignet ist. Um den Antrag abzulehnen, hat Ihr Arbeitgeber
- bei Geburten ab dem 1. Juli 2015:
- 4 Wochen Zeit, wenn Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes Teilzeit beantragt haben, und
- 8 Wochen Zeit, wenn Sie Teilzeit im Zeitraum ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes beantragt haben.
- bei Geburten vor dem 1. Juli 2015:
- 4 Wochen Zeit - unabhängig davon, ob Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes Teilzeit arbeiten wollen oder danach.
Ihren Antrag kann Ihr Arbeitgeber nur insgesamt annehmen oder ablehnen. Es ist zum Beispiel nicht möglich, die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit abzulehnen und den übrigen Antrag anzunehmen. Daher braucht Ihr Arbeitgeber auch dringende betriebliche Gründe, wenn er die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen möchte.
Hier finden Sie Informationen, was Sie machen können, wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnt.
Was gilt, wenn der Arbeitgeber auf den Antrag nicht reagiert?
Wenn Ihr Arbeitgeber nicht auf Ihren Antrag reagiert, kommt es darauf an, wann Ihr Kind geboren ist:
- Bei Geburten ab dem 1. Juli 2015:
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag nicht rechtzeitig ablehnt, dann gilt seine Zustimmung automatisch als erteilt. Das bedeutet: Ihre Arbeitszeit wird so festgelegt, wie Sie sie beantragt hatten. Das betrifft auch die Verteilung der Stunden. - Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015:
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag nicht rechtzeitig ablehnt, können Sie dagegen klagen. Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig.
Die bisherige Teilzeitarbeit fortsetzen
Falls Sie schon vor Ihrer Elternzeit Teilzeit von maximal 32 Stunden pro Woche gearbeitet haben, dann können Sie diese Teilzeitarbeit auch während der Elternzeit fortsetzen. Wenn Sie Ihrem Arbeitgeber gleichzeitig mit der Anmeldung der Elternzeit mitteilen, dass und ab wann Sie die bisherige Arbeit wieder aufnehmen wollen, dann brauchen Sie dazu keine Zustimmung von Ihrem Arbeitgeber. Wenn Sie ihm dies erst später mitteilen, dann brauchen Sie seine Zustimmung, um die Teilzeitarbeit fortsetzen zu können.
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, Ihre bisherige Teilzeit zu verringern, zum Beispiel von bisher 25 auf 20 Stunden pro Woche. Dafür müssen Sie die Voraussetzungen für das Recht auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit erfüllen und brauchen die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Er darf Ihnen diese Zustimmung aber nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern.
Spätere Verringerung oder Erhöhung der Arbeitszeit
Während der Elternzeit haben Sie zwei Mal Anspruch auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit. Das heißt, Sie können die Teilzeit später während der Elternzeit noch einmal weiter verringern - oder auch erhöhen.
Tipp:
Falls Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten wollen, teilen Sie dies Ihrem Arbeitgeber mit, wenn Sie die Elternzeit anmelden. Dazu sind Sie zwar nicht verpflichtet. Aber dann kann Ihr Arbeitgeber Ihren Arbeitsplatz für den Zeitraum freihalten, in dem Sie Teilzeit arbeiten wollen und zum Beispiel für diesen Zeitraum keine Ersatzkraft einstellen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Ihr Antrag auf Teilzeit aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt wird. Daher sollten Sie den Antrag schon bei der Anmeldung der Elternzeit stellen - oder zumindest unverbindlich Ihr Interesse an einer Teilzeitarbeit mitteilen.
Außerdem können Sie Ihre Anmeldung der Elternzeit auch unter der Bedingung stellen, dass Sie während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber Teilzeit arbeiten können. Dann besteht nicht die Gefahr, dass Sie in der Elternzeit zu wenig Einkommen haben, weil Sie nicht Teilzeit arbeiten können.
Wo kann während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet werden?
Wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist, können Sie während Ihrer Elternzeit auch bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständig in Teilzeit arbeiten. Dies müssen Sie ebenfalls bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber beantragen. Der Antrag muss keine bestimmte Form haben. Sie sollten allerdings kurz beschreiben, welche Tätigkeit Sie ausüben wollen. Ihr Arbeitgeber kann seine Zustimmung nur schriftlich innerhalb von 4 Wochen verweigern und nur aus dringenden betrieblichen Gründen.
Auch bei einem anderen Arbeitgeber oder bei einer selbständigen Tätigkeit dürfen Sie während der Elternzeit nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten.
Kann ich nach der Elternzeit Teilzeit arbeiten?
Hier finden Sie Informationen, ob Sie nach Ende der Elternzeit Teilzeit arbeiten können.
- Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit: § 15 Absatz 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Zweimalige Veränderung der Arbeitszeit: § 15 Absatz 6 BEEG
- Wochenstunden in Teilzeit und die Arbeit für einen anderen Arbeitgeber oder die selbstständige Tätigkeit: § 15 Absatz 4 BEEG
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Nach Ende der Elternzeit gelten für Ihr Arbeitsverhältnis dieselben Bestimmungen wie vor der Elternzeit. Also arbeiten Sie auch automatisch wieder so viele Stunden pro Woche wie vor der Elternzeit. Sie haben dann auch keinen besonderen Anspruch auf Teilzeit mehr. Möglicherweise können Sie von Ihrem Arbeitgeber trotzdem Teilzeit verlangen auf Grundlage des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Der Anspruch auf Teilzeit hat verschiedene Voraussetzungen. Dazu zählt, dass Sie schon länger als 6 Monate bei Ihrem Arbeitgeber sind und dass Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt.
Auch für den Antrag auf Teilzeit nach der Elternzeit gelten andere Regelungen als bei der Teilzeit während der Elternzeit. Zum Beispiel müssen Sie den Antrag schon spätestens 3 Monate vor geplantem Beginn der Teilzeit stellen. In dem Antrag müssen Sie angeben, wie Ihre Arbeitszeit verteilt sein soll. Das müssen Sie zwar nicht schriftlich machen. Sie sollten es aber trotzdem schriftlich machen für den Fall, dass Ihr Arbeitgeber den Antrag ablehnt und Sie gegen die Ablehnung vorgehen wollen. Ablehnen darf der Arbeitgeber den Antrag nur aus betrieblichen Gründen. Im Streitfall muss das Arbeitsgericht entscheiden.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie vom Bundesarbeitsministerium.
Teilzeitanspruch: § 8 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)
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Wenn Sie einen Anspruch auf Elternzeit haben, können Sie pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. Sie beginnt frühestens ab Geburt des Kindes und endet spätestens am Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes.
Jedem Elternteil stehen 3 Jahre Elternzeit zu, unabhängig davon, ob der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit beansprucht. Wie Sie die Elternzeit untereinander aufteilen, können Sie frei wählen. Sie müssen jedoch Regularien und Anmeldefristen beachten.
Konkrete Beispiele zur Aufteilung der Elternzeit und des Elterngeldes finden Sie in der Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ des Bundesfamilienministeriums. Hier finden Sie verschiedene Kombinationen aus Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus.
Maximal 3 Zeitabschnitte
Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in maximal 3 Zeitabschnitte aufteilen. Wenn Ihr Arbeitgeber zustimmt, dürfen es auch mehr sein. Der Arbeitgeber kann jedoch den 3. Zeitabschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er ausschließlich zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahr des Kindes liegt. Er muss dies innerhalb von 8 Wochen nach Eingang Ihres Antrags tun.
Elternzeit vor dem 3. Geburtstag: Für 2 Jahre festlegen (Bindungszeitraum)
Wenn Sie Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes anmelden, dann müssen Sie bei der Anmeldung festlegen, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten beiden Jahre Sie Elternzeit nehmen wollen. Diese beiden Jahre nennt man auch „Bindungszeitraum“. Wenn Sie für einen Teil des Bindungszeitraums keine Elternzeit beantragen, verzichten Sie auf die Möglichkeit, in den nächsten beiden Jahren weitere Elternzeit zu nehmen. Außerdem können Sie Ihre Elternzeit im Bindungszeitraum nachträglich nur noch ändern, wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist.
Wenn die Mutter ihre Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz nimmt, dann verkürzt sich der Bindungszeitraum um die Dauer des Mutterschutzes nach der Geburt, das heißt: Die Mutter muss sich nur bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes festlegen. Dies gilt auch, wenn die Mutter im Anschluss an den Mutterschutz noch Urlaub genommen hat. Beansprucht die Mutter nicht direkt im Anschluss an den Mutterschutz Elternzeit, verkürzt sich die Bindungsfrist nicht.
Nach Ablauf des Bindungszeitraums können Sie die verbleibende Elternzeit frei nutzen. Sie benötigen dazu nicht die Zustimmung Ihres Arbeitgebers, müssen aber die Anmeldefrist einhalten.
Der Bindungszeitraum soll es Ihrem Arbeitgeber ermöglichen, Vorkehrungen für Ihre Elternzeit zu treffen und zum Beispiel eine Vertretung einzustellen. Damit Ihr Arbeitgeber gut planen kann, sind Sie für 2 Jahre an Ihre Anmeldung gebunden. Wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist, können Sie Ihre Elternzeit auch innerhalb dieser 2 Jahre nachträglich ändern. Sie haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass dieser der nachträglichen Änderung zustimmt.
Elternzeit nach dem 3. Geburtstag
Einen Teil Ihrer Elternzeit können Sie auch nehmen, wenn Ihr Kind schon mindestens 3 Jahre, aber noch keine 8 Jahre alt ist - also in dem Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag. Sie können in diesem Zeitraum Elternzeit beanspruchen, unabhängig davon, ob Sie bereits vor dem 3. Geburtstag einen Teil der Elternzeit genommen haben. Von den insgesamt 3 Jahren dürfen Sie allerdings nur 24 Monate im Zeitraum zwischen dem 3. Und dem 8. Geburtstag in Anspruch nehmen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Sobald Ihr Kind 8 Jahre alt ist, ist keine Elternzeit mehr möglich.
Elternzeit aufteilen: Beispiele
Beispiel 1:
Sie nehmen Elternzeit in den ersten beiden Lebensjahren Ihres Kindes. Ab dem 2. Geburtstag Ihres Kindes gehen Sie wieder arbeiten. Damit haben Sie noch 12 Monate Elternzeit übrig, die Sie nehmen können, wenn Ihr Kind schon 3 Jahre, aber noch keine 8 Jahre alt ist.
Beispiel 2:
Die Mutter teilt ihre Elternzeit in 3 Zeitabschnitte auf: 6 Monate ab der Geburt, weitere 6 Monate, wenn das Kind 1,5 Jahre ist und zuletzt 12 Monate, wenn das Kind 2,5 Jahre ist. Der 3. Zeitabschnitt beginnt also vor dem 3. Geburtstag des Kindes. Der Arbeitgeber kann ihn daher nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Verlängerungen ohne Unterbrechung sind keine neuen Zeitabschnitte
Wenn Sie Elternzeit beantragt haben und diese über den angemeldete Zeitraum hinaus verlängern, gilt dies nicht als neuer Zeitabschnitt. Sie zählt nur dann als neuer Zeitabschnitt, wenn Sie zwischenzeitlich wieder in Ihrem ursprünglichen Arbeitsverhältnis arbeiten - also auch nicht, wenn Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten. Die Verlängerung der Elternzeit muss vom Arbeitgeber genehmigt werden.
Unterschiede zwischen der Elternzeit vor und nach dem 3. Geburtstag
Für die Elternzeit, die Sie ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen, gelten im Wesentlichen die gleichen Bestimmungen wie für die Elternzeit, die Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Es gibt nur eine Besonderheit:
Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes kann zur Anwartschaftszeit in der Arbeitslosenversicherung beitragen, die Elternzeit danach nicht. Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung können Sie ab dem 3. Geburtstag nur erhalten, wenn Sie während der Elternzeit einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Weitere Informationen finden Sie unter Muss ich während der Elternzeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen?
- Elternzeit in Zeitabschnitte aufteilen: § 16 Absatz 1 Satz 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Ablehnung des 3. Zeitabschnitts: § 16 Absatz 1 Satz 7 BEEG
- Bindungszeitraum: § 16 Absatz 1 Satz 2 BEEG
- Verlängerung der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers: § 16 Absatz 3 Satz 1 BEEG
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Während der Elternzeit kann Ihr Arbeitgeber Ihnen nur in Ausnahmefällen kündigen. Denn Sie sind in besonderer Weise vor Kündigungen geschützt. Der besondere Kündigungsschutz beginnt, sobald Sie Ihre Elternzeit anmelden, aber frühestens eine Woche vor dem Beginn der Anmeldefrist.
Bei Geburten ab dem 1. Juni 2015:- frühestens 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, die Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen, und
- frühestens 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, die Sie im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes nehmen.
Bei Geburten vor dem 1. Juni 2015:
- frühestens 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit - egal ob die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes liegt oder danach.
Der besondere Kündigungsschutz gilt nach der Elternzeit nicht mehr. Falls Sie Ihre Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilen, gilt er während dieser Abschnitte, aber nicht dazwischen.
Kündigungsschutz bei Teilzeit
Der besondere Kündigungsschutz gilt auch dann, wenn Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten. Wie viel Sie während der Elternzeit arbeiten dürfen, erfahren Sie im Abschnitt Kann ich während der Elternzeit Teilzeit arbeiten? Geschützt wird aber nur Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis, das heißt: Falls Sie während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber Teilzeit arbeiten, dann bezieht sich der Kündigungsschutz nur auf das Arbeitsverhältnis mit Ihrem bisherigen Arbeitgeber, aber nicht auf die Teilzeitarbeit mit dem anderen Arbeitgeber.
Wenn Sie schon vor der Geburt Teilzeit gearbeitet haben und diese Teilzeitarbeit nach der Geburt unverändert fortsetzen, dann gilt der besondere Kündigungsschutz für Sie auch, wenn Sie gar keine Elternzeit nehmen - allerdings nur, während Sie in den ersten 14 Lebensmonaten Ihres Kindes Elterngeld beziehen. Sobald Ihr Kind 15 Monate alt ist, gilt der Kündigungsschutz nicht mehr, auch wenn Sie dann noch Elterngeld beziehen. Mehr zum Elterngeld.Ausnahmen vom Kündigungsschutz
Nur in besonderen Ausnahmefällen kann Ihnen Ihr Arbeitgeber auch während der Elternzeit kündigen. Die Zulässigkeit der Kündigung muss er dann beantragen. Dafür sind spezielle Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz zuständig.
Dies kann zum Beispiel in folgenden Fällen möglich sein:- bei Insolvenz,
- bei einer teilweisen Stilllegung des Betriebes,
- in Kleinbetrieben, wenn ohne qualifizierte Ersatzkraft der Betrieb nicht fortgeführt werden kann,
- bei besonders schwerer Pflichtverletzung durch den Elternteil, dem gekündigt werden soll.
Die Aufsichtsbehörde muss Ihnen Gelegenheit geben, sich zur beabsichtigten Kündigung zu äußern. Ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist die Kündigung unzulässig. Eine Auflistung der zuständigen Aufsichtsbehörden finden Sie hier.
Klage gegen Kündigung
Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen während der Elternzeit kündigt, dann können Sie dagegen klagen. Dazu haben Sie 3 Wochen Zeit. Die Frist beginnt, wenn Sie von der Aufsichtsbehörde informiert werden, dass sie der Kündigung zugestimmt hat. Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen ohne die Zustimmung der Behörde für Arbeitsschutz gekündigt hat, können Sie innerhalb von 3 Wochen nach der Kündigung dagegen klagen. Wenn Sie nicht rechtzeitig klagen, gilt die Kündigung.
Kann ich während der Elternzeit kündigen?
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie Ihre Arbeit auch während der Elternzeit jederzeit kündigen. Dabei gilt Ihre normale Kündigungsfrist. Diese finden Sie in der Regel in Ihrem Arbeitsvertrag oder - falls Sie nach Tarif beschäftigt sind - im Tarifvertrag.
Nur wenn Sie zum Ende Ihrer Elternzeit kündigen wollen, gilt eine besondere Frist von 3 Monaten. Dies gilt unabhängig davon, wie viel Elternzeit Sie angemeldet haben. -
Nach der Elternzeit können Sie normalerweise an Ihren ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehren. Wenn Sie während der Elternzeit weniger Stunden gearbeitet haben, dann müssen Sie danach wieder mit der Stundenzahl, die Sie vor der Elternzeit hatten, arbeiten.
Wenn es während Ihrer Elternzeit betriebliche Änderungen der Arbeitsbedingungen gibt, die für alle anderen Beschäftigten gelten, dann gelten diese Änderungen nach dem Ende Ihrer Elternzeit auch für Sie.Ob Sie nach der Elternzeit genau denselben Arbeitsplatz wieder bekommen, hängt von Ihrem Arbeitsvertrag ab.
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Jeder Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein so genanntes Weisungsrecht (auch "Direktionsrecht" genannt). Das heißt: Der Arbeitgeber darf - in gewissen Grenzen - den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeit bestimmen. Voraussetzung ist, dass er damit nicht gegen den Arbeitsvertrag, den Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung oder ein Gesetz verstößt.
Innerhalb dieser Verträge und Gesetze hat der Arbeitgeber einen bestimmten Gestaltungsspielraum. Im Einzelfall darf er Ihnen also nach der Elternzeit eine andere, gleichwertige Stelle zuweisen, zum Beispiel an einem anderen Ort oder mit anderen Aufgaben.
Dies ist normalerweise aber nur zulässig, wenn Sie dadurch nicht schlechter gestellt werden. Es wäre also zum Beispiel nicht zulässig, wenn Sie dadurch weniger verdienen würden. Außerdem muss Ihr Arbeitgeber immer auch berücksichtigen, was für Sie wichtig ist. Er ist also gezwungen, gerecht und angemessen zu handeln. Ob eine Änderung des Arbeitsplatzes zulässig ist oder nicht, kann man pauschal nicht sagen. Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre neue Stelle nicht gleichwertig ist, dann kann dieser Streitfall nur von einem Arbeitsgericht entschieden werden.
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Erholungsurlaub
Für jeden vollen Kalendermonat, den Sie in Elternzeit sind, hat Ihr Arbeitgeber das Recht, Ihren jährlichen Anspruch auf Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen. Wenn Sie also ein Jahr lang Elternzeit nehmen, dann können Sie den kompletten Erholungsurlaub für dieses Jahr verlieren. Wenn Sie nur einen Teil eines Kalendermonats in Elternzeit sind, dann verringert sich Ihr Jahresurlaub nicht.
Resturlaub
Ihr Resturlaub verfällt nicht während der Elternzeit. Dabei spielt es keine Rolle, wie Resturlaub normalerweise bei Ihrem Arbeitgeber ins Folgejahr übertragen wird. Sie können den Resturlaub, der Ihnen zu Beginn der Elternzeit zusteht, also nach der Elternzeit noch nehmen.
Das gilt auch, wenn Sie während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommen und sich an Ihre erste Elternzeit eine weitere Elternzeit anschließt. Dann wird Ihr Resturlaub weiter übertragen und Sie können ihn noch nach der zweiten Elternzeit nehmen.
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder zum Ende der Elternzeit endet, dann bekommen Sie den verbleibenden Resturlaub ausbezahlt.
Wenn Sie vor der Elternzeit mehr Urlaub bekommen haben als Ihnen zustand, dann kann Ihr Arbeitgeber den Urlaub nach der Elternzeit entsprechend kürzen.
Urlaubsanspruch in Teilzeit
Wenn Sie während Ihrer Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber Teilzeit arbeiten, dann ändert sich durch die Elternzeit normalerweise nichts an Ihrem Urlaub. Ihr Anspruch auf Erholungsurlaub wird also nicht gekürzt und Ihr Resturlaub verfällt wie gewohnt.
Falls die Teilzeit so gestaltet ist, dass Sie weniger Tage pro Woche arbeiten, kann Ihr Urlaubsanspruch aber auf die Teilzeit umgerechnet werden. Wenn Sie zum Beispiel vorher 30 Urlaubstage bei 5 Arbeitstagen pro Woche hatten, dann haben Sie bei einer Verringerung auf 3 Arbeitstage pro Woche nur noch Anspruch auf 18 Urlaubstage.
Achtung: Wenn Sie in der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten, dann kann Ihr bisheriger Arbeitgeber Ihren Urlaubsanspruch kürzen. Allerdings haben Sie dann normalerweise bei dem anderen Arbeitgeber einen eigenen Urlaubsanspruch.
Kann ich während eines Sonderurlaubs Elternzeit nehmen?
Elternzeit können Sie nur während eines aktiven Arbeitsverhältnisses nehmen. In einem Sonderurlaub arbeiten Sie sowieso nicht. Daher ist Elternzeit während eines Sonderurlaubs nicht möglich.
Nach dem Sonderurlaub nehmen Sie Ihre Arbeit normalerweise wieder auf. Dann können Sie wieder Anspruch auf Elternzeit haben.
- § 17 Absatz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Kürzung des Urlaubsanspruchs: § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG
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Krankheit während der Elternzeit hat keine Auswirkung auf den Beginn oder das Ende der Elternzeit.
Nach Beginn der Elternzeit gibt es auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Entgeltfortzahlung während einer Krankheit gibt es normalerweise für 6 Wochen. Wenn Sie während der Elternzeit krank werden, beginnen diese 6 Wochen erst, nachdem Sie die Arbeit wieder aufgenommen haben.
Krankheit während Teilzeitarbeit in der Elternzeit
Wenn Sie während Ihrer Elternzeit Teilzeit arbeiten und krankgeschrieben werden, dann bekommen Sie Entgeltfortzahlung in Höhe des Teilzeitgehalts. Für Sie gelten dann dieselben Grundsätze wie vor Ihrer Elternzeit.
- Entgeltfortzahlung während der Teilzeit: Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
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Wenn Sie vor Beginn der Elternzeit so krank werden, dass Sie Ihr Kind nicht betreuen können, dann sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber sprechen. Möglicherweise können Sie eine Einigung erzielen, dass Sie Ihre Elternzeit verschieben oder aussetzen können.
In einzelnen Fällen besonderer Härte können Sie Ihre Elternzeit vorzeitig beenden. Das müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Ihr Arbeitgeber kann den Antrag innerhalb von 4 Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie unter Kann ich die Elternzeit vorzeitig beenden?
Vorzeitige Beendung der Elternzeit in Härtefällen: § 16 Absatz 3 Satz 2 BEEG
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Sie können pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen, siehe unter Wie lange kann ich Elternzeit nehmen? Wenn Sie weniger als 3 Jahre angemeldet haben, können Sie noch weitere Elternzeit nehmen - entweder direkt im Anschluss an die bereits angemeldete Elternzeit oder später. Eine Einschränkung gibt es dabei wegen des sogenannten „Bindungszeitraums“: Wenn Sie Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes angemeldet haben, haben Sie sich bei der Anmeldung festgelegt, wann Sie innerhalb der nächsten beiden Jahre Elternzeit nehmen werden, siehe Wie lange kann ich Elternzeit nehmen? In diesen beiden Jahren können Sie nur dann weitere Elternzeit nehmen, wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist.
Wenn Ihr Arbeitgeber über die Verlängerung Ihrer Elternzeit entscheidet, muss er alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls abwägen. Das heißt: Er muss sowohl das berücksichtigen, was für ihn selbst wichtig ist, als auch das, was für Sie wichtig ist. In einem Ausnahmefall können Sie die Verlängerung der Elternzeit auch von Ihrem Arbeitgeber verlangen, selbst wenn dieser nicht zustimmt. Dies ist möglich, wenn Sie geplant hatten, dass der andere Elternteil nach Ihnen in Elternzeit geht, um Ihr Kind zu betreuen - aber dies aus einem wichtigen Grund nicht möglich ist.
Der Antrag für die Verlängerung Ihrer Elternzeit muss bei Ihrem Arbeitgeber eingereicht werden. Ihr Antrag sollte Ihre Anschrift sowie die des Arbeitgebers, den Betreff und den genauen Verlängerungszeitraum beinhalten.
Nach dem Bindungszeitraum benötigen Sie die Zustimmung des Arbeitgebers nicht, wenn Sie weitere Elternzeit nehmen wollen. Bitte beachten Sie aber die Anmeldefristen.
- Bindungszeitraum: § 16 Absatz 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Ausnahmefall, in dem die Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich ist: § 16 Absatz 3 Satz 4 BEEG
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Wenn Sie Ihre Elternzeit vorzeitig beenden möchten, benötigen Sie in der Regel die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Nur in bestimmten Fällen können Sie Ihre Elternzeit auch ohne die Zustimmung Ihres Arbeitgebers vorzeigt beenden:
- Wenn Sie als Mutter während der Elternzeit nochmals schwanger werden, können Sie die Elternzeit vorzeitig beenden, um in Mutterschutz zu gehen. Dafür benötigen Sie keine Zustimmung von Ihrem Arbeitgeber. Sie müssen Ihren Arbeitgeber aber rechtzeitig informieren. Mehr zu diesem Thema unter Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld wenn ich während der Mutterschutzfrist noch in der Elternzeit für mein älteres Kind bin?
- Wenn Sie während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommen, können Sie - auch als Vater - bei Ihrem Arbeitgeber beantragen, dass Ihre Elternzeit vorzeitig beendet wird. Ihr Arbeitgeber kann den Antrag nur innerhalb von 4 Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Das muss er schriftlich tun.
- In besonderen Härtefällen können Sie ebenfalls beantragen, dass Ihre Elternzeit vorzeitig beendet wird. Solche Härtefälle können sich zum Beispiel ergeben aus der schweren Krankheit oder der Behinderung oder dem Tod eines Elternteils oder eines Kindes. Ein Härtefall kann auch vorliegen, wenn Ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet ist. Auch diesen Antrag kann Ihr Arbeitgeber nur innerhalb von 4 Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Was passiert mit der Elternzeit, wenn das Kind stirbt?
Wenn ein Kind während der Elternzeit stirbt, dann endet die Elternzeit spätestens 3 Wochen nach dem Tag, an dem das Kind gestorben ist. Wenn das Kind zum Beispiel gestorben ist am Dienstag, dem 1. Juli, dann endet die Elternzeit spätestens am Dienstag, dem 22. Juli; am Mittwoch, dem 23. Juli beginnt also wieder die Arbeit.
Die Höchstdauer der Elternzeit kann jedoch nicht verlängert werden. Das bedeutet: Wenn das Kind in den letzten 3 Wochen der Elternzeit stirbt, dann endet die Elternzeit wie geplant.
Wenn Ihr Arbeitgeber einverstanden ist, können Sie die Frist auch verkürzen und früher wieder mit dem Arbeiten beginnen.Wenn ein Kind stirbt, bevor die Elternzeit beginnt, dann kann die Elternzeit nicht angetreten werden.
- Vorzeitige Beendigung in besonderen Fällen: § 16 Absatz 3 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Beendigung bei neu einsetzenden Mutterschutzfristen: § 16 Absatz 3 Satz 3 BEEG
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Wenn Sie während einer laufenden Elternzeit ein weiteres Kind bekommen, dann können Sie auch für das weitere Kind Elternzeit nehmen. Die erste Elternzeit läuft aber zunächst wie vereinbart weiter; die Geburt eines weiteren Kindes beendet diese nicht automatisch. Die zweite Elternzeit können Sie daher frühestens nach der ersten Elternzeit nehmen.
Allerdings haben Sie dann die Möglichkeit, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, um den Mutterschutz nutzen zu können. Der Mutterschutz beginnt normalerweise 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt. Wenn Sie die Elternzeit für den Mutterschutz vorzeitig beenden wollen, brauchen Sie dazu keine Zustimmung von Ihrem Arbeitgeber. Sie müssen Ihren Arbeitgeber aber rechtzeitig informieren.
Für diese vorzeitige Beendigung der laufenden Elternzeit gibt es keine Frist; der Arbeitgeber soll lediglich rechtzeitig informiert werden. Die vorzeitige Beendigung ist auch noch möglich, wenn die Mutterschutzfrist schon begonnen hat. Allerdings ist es nicht möglich, die Elternzeit rückwirkend zu beenden. Die Elternzeit kann also frühestens enden, wenn Sie Ihren Arbeitgeber darüber informiert haben.
Eine vorzeitige Beendigung einer laufenden Elternzeit noch vor Beginn der vorgeburtlichen Mutterschutzfrist allein aufgrund einer weiteren Schwangerschaft ist laut Gesetz nicht einseitig möglich, hier bedarf es immer der Zustimmung des Arbeitgebers.
Mehr zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Sie Ihre Elternzeit vorzeitig beenden können, erfahren Sie unter Kann ich die Elternzeit vorzeitig beenden?
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis während Ihrer Elternzeit endet, dann finden Sie weitere Informationen unter Kann ich bei einer befristeten Stelle Elternzeit nehmen?
Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Wenn Sie Ihre Elternzeit vorzeitig beenden, dann gelten für Ihr Arbeitsverhältnis wieder dieselben Regelungen wie vor der Elternzeit. Das gilt auch für alle Regelungen zum Mutterschutz, also auch für Ihren Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Es kommt nicht darauf an, ob Sie nach Beendigung der Elternzeit nochmals tatsächlich gearbeitet haben. Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses richtet sich in diesem Fall nach dem Arbeitsentgelt, das Sie nach der Elternzeit bekommen hätten ohne die erneuten Mutterschutzfristen.
Wenn Sie Ihre Elternzeit nicht vorzeitig beenden, können Sie nur das Mutterschaftsgeld Ihrer Krankenkasse bekommen, aber nicht den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Besonderheiten bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, dann richtet sich die Höhe des Arbeitgeberzuschusses normalerweise nach der Höhe Ihres Teilzeitverdienstes. Auch in diesem Fall lohnt es sich also, die Elternzeit vorzeitig zu beenden. Denn dann richtet sich die Höhe des Arbeitgeberzuschusses nach Ihrem ursprünglichen Einkommen aus dem wieder aktiv aufgelebten Arbeitsverhältnis vor der Elternzeit.
Wenn ich als Mutter die Elternzeit aufgrund der Mutterschutzfristen des zweiten Kindes vorzeitig beende, kann ich die Elternzeit dann nach den Mutterschutzfristen fortsetzen?
Ja, das ist möglich. Nach den Mutterschutzfristen können Sie wieder Elternzeit nehmen - entweder für das ältere oder für das jüngere Kind. In beiden Fällen müssen Sie die Elternzeit unter Berücksichtigung der geltenden Fristen (7 oder 13 Wochen) vor dem Beginn schriftlich anmelden. In der Regel endet die nachgeburtliche Mutterschutzfrist 8 Wochen nach der Geburt. Falls Sie direkt danach wieder in Elternzeit wollen, müssen Sie die Elternzeit also in der Regel in der ersten Woche anmelden, in der das jüngere Kind auf der Welt ist.
Wenn Sie weitere Elternzeit anmelden, ist unter Umständen erneut der zweijährige Bindungszeitraum zu beachten. Weitere Informationen zum Bindungszeitraum erfahren Sie unter Wie kann ich die Elternzeit aufteilen?
Bitte beachten Sie, dass jeder Elternteil seine Elternzeit für jedes Kind in maximal 3 Zeitabschnitte aufteilen darf - bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 in maximal 2 Zeitabschnitte. Weitere Zeitabschnitte sind nur mit der Zustimmung Ihres Arbeitgebers möglich. Wenn Sie nach den Mutterschutzfristen die Elternzeit für das erste Kind fortsetzen, dann gelten die Mutterschutzfristen als Unterbrechung der Elternzeit und die Elternzeit danach gilt als neuer Zeitabschnitt. Mehr zu Ihren Möglichkeiten, die Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufzuteilen, erfahren Sie unter Wie kann ich die Elternzeit aufteilen?
Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden: § 16 Absatz 3 Satz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
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Auch wenn Sie Zwillinge, Drillinge oder weitere Mehrlinge haben, können Sie für jedes Kind Elternzeit nehmen. Elternzeit, die Sie vor dem 3. Geburtstag Ihrer Kinder nicht in Anspruch nehmen, können Sie in den Zeitraum ab dem 3. Geburtstag bis vor dem 8. Geburtstag beanspruchen. Ab dem 8. Geburtstag ist keine Elternzeit mehr möglich. Wieviel Elternzeit Sie pro Kind beanspruchen können, hängt davon ab, wann Ihre Kinder geboren sind.
Bei Geburten ab dem 1. Juli 2015:
Ihre Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt Ihrer Kinder, als Mutter beginnt sie nach der Mutterschutzfrist. Bei der Mutter werden dann von den 3 Jahren die Zeit abgezogen, die Sie in Mutterschutz sind. Das bedeutet: Elternzeit und Mutterschutz betragen nach der Geburt zusammen 3 Jahre. Als Mutter von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen gilt für Sie die verlängerte Mutterschutzfrist von 12 Wochen. Hier erfahren Sie mehr zur Mutterschutzfrist bei Mehrlingen.
Beispiel
Angenommen, Sie haben Zwillinge, einen Jungen und ein Mädchen. Ihre Elternzeit nach der Geburt beginnt nach der verlängerten Mutterschutzfrist von 12 Wochen. Elternzeit und Mutterschutz betragen nach der Geburt zusammen 3 Jahre. Für Ihren Sohn nehmen Sie ab der Geburt 2 Jahre Elternzeit. Direkt im Anschluss nehmen Sie 1 Jahr Elternzeit für Ihre Tochter, also ab dem 2. Geburtstag bis einschließlich zum Tag vor dem 3. Geburtstag Ihrer Kinder. Dann haben Sie noch insgesamt 36 Monate Elternzeit übrig, die Sie in den ersten 3 Jahren nicht genutzt haben: 12 Monate Elternzeit für Ihren Sohn und 24 Monate für Ihre Tochter. Diese können Sie beanspruchen in den Zeitraum ab dem 3. Geburtstag. So können Sie insgesamt 6 Jahre Elternzeit nehmen.
Hier finden Sie weitere hilfreiche Informationen, wenn Sie Zwillinge oder Mehrlinge erwarten.
Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015
Wenn Sie die Elternzeit in den ersten 3 Lebensjahren nicht vollständig in Anspruch nehmen, können Sie pro Kind bis zu 12 Monate mit der Zustimmung des Arbeitgebers später übertragen. Das geht bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres, also bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag.
Einzelheiten zu diesem Thema erfahren Sie unter Wie kann ich die Elternzeit aufteilen?
Beispiel
Angenommen, Sie haben Zwillinge, einen Jungen und ein Mädchen. Für Ihren Sohn nehmen Sie ab der Geburt 2 Jahre Elternzeit. Direkt im Anschluss nehmen Sie 1 Jahr Elternzeit für Ihre Tochter, also ab dem 2. Geburtstag bis einschließlich zum Tag vor dem 3. Geburtstag Ihrer Kinder. Dann haben Sie noch insgesamt 36 Monate Elternzeit übrig, die Sie in den ersten 3 Jahren nicht genutzt haben: 12 Monate Elternzeit für Ihren Sohn und 24 Monate für Ihre Tochter. Davon können Sie pro Kind 12 Monate übertragen in den Zeitraum ab dem 3. Geburtstag, also insgesamt 2 Jahre. So können Sie insgesamt 5 Jahre Elternzeit nehmen.
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Auch Adoptiveltern und Pflegeeltern können bis zu 3 Jahre Elternzeit pro Kind nehmen – längstens bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes. Zu den einzelnen Formen der Adoption siehe „Welche Formen der Adoption gibt es?“
Gleiche Regelungen wie bei leiblichem Kind
Für die Elternzeit von Adoptivkindern und Pflegekindern gelten dieselben Regelungen wie für leibliche Kinder. Sie können 3 Jahre Elternzeit ab Aufnahme des Kindes beanspruchen.
Für den Beginn des Anspruchs auf Elternzeit kommt es nicht auf den Geburtstag des Kindes an, sondern auf den Tag, an dem das Kind in den Haushalt aufgenommen wurde. Bei einer Auslandsadoption kann dies auch schon der Fall sein, wenn die Eltern im Herkunftsstaat mit ihrem Adoptivkind zusammenleben. Der Tag der Haushaltsaufnahme wird dem Geburtstag gleichgesetzt, zum Beispiel für Regelungen über die Dauer des Anspruchs auf Elternzeit, über die Anmeldefrist und über den Kündigungsschutz.
Bei einer Stiefkindadoption, bei der eine verpflichtende Beratung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz stattgefunden hat, besteht der Anspruch auf Elternzeit ab dem Tag der verpflichtenden Beratung.
Falls Adoptiveltern oder Pflegeeltern nicht das Sorgerecht für das Kind haben, benötigen sie die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
Einzelheiten zur Übertragung von Elternzeit in den Zeitraum ab dem 3. Geburtstag erfahren Sie unter Wie kann ich die Elternzeit aufteilen?
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Auch Großeltern und andere Verwandte können Anspruch auf Elternzeit haben. Es gibt folgende Fälle:
- Elternzeit für Großeltern, wenn ein Elternteil noch minderjährig ist oder eine Ausbildung macht, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde;
- Elternzeit für Großeltern und andere Verwandte, wenn ein besonderer Härtefall (zum Beispiel schwere Krankheit der Eltern) vorliegt.
Elternzeit für Großeltern bei minderjährigen Eltern oder Eltern in Ausbildung
Als Großeltern können Sie anstelle eines Elternteils Elternzeit nehmen, wenn zwei besondere Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ein Elternteil des Kindes ist minderjährig oder befindet sich in einer Ausbildung, die er vor seinem 18. Geburtstag begonnen hat; bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 geht dies nicht bei jedem Teil der Ausbildung, sondern nur während der letzten beiden Ausbildungsjahre; und
- beide Eltern des Kindes nehmen selbst keine Elternzeit.
Dies geht nur bei Ausbildungen, die die Arbeitskraft des Elternteils normalerweise voll in Anspruch nehmen. Wenn es auf die Ausbildungszeit ankommt, dann kommt es auf die normale Ausbildungszeit an.
Außerdem müssen Sie die normalen Voraussetzungen der Elternzeit erfüllen:
- Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
- Sie leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
- Sie betreuen und erziehen das Kind selbst.
- Falls Sie nicht das Sorgerecht für das Kind haben, benötigen Sie die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
- Sie arbeiten während der Elternzeit entweder gar nicht oder höchstens 30 Stunden pro Woche. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie unter Kann ich während der Elternzeit Teilzeit arbeiten?
Mehr zu den einzelnen Voraussetzungen erfahren Sie unter Wer kann Elternzeit nehmen?
Großeltern erhalten während dieser Elternzeit kein Elterngeld.Elternzeit für Verwandte im Härtefall
In besonderen Härtefällen können Verwandte Elternzeit nehmen anstelle der Eltern. Dies ist möglich, wenn die Eltern ihr Kind nicht selbst betreuen können wegen einer schweren Krankheit oder einer Behinderung oder wenn die Eltern gestorben sind.
In solchen Härtefällen kann die Elternzeit auch genommen werden von Verwandten bis zum dritten Grad und deren Ehefrau oder Ehemann, Lebenspartnerin oder Lebenspartner. Zu Verwandten bis zum dritten Grad gehören - neben den Eltern - die Großeltern, die Urgroßeltern, Tanten und Onkel sowie Geschwister.
Außerdem müssen Sie die normalen Voraussetzungen der Elternzeit erfüllen:
- Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
- Sie leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
- Sie betreuen und erziehen das Kind selbst.
- Falls Sie nicht das Sorgerecht für das Kind haben, benötigen Sie die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
- Sie arbeiten während der Elternzeit entweder gar nicht oder höchstens 32 Stunden pro Woche. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie unter Kann ich währen der Elternzeit Teilzeit arbeiten?
Mehr zu den einzelnen Voraussetzungen erfahren Sie unter Wer kann Elternzeit nehmen?
In solchen Härtefällen können Sie meistens auch Elterngeld bekommen.