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Wie kann ich die Elternzeit aufteilen?

Wenn Sie einen Anspruch auf Elternzeit haben, können Sie pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. Jedem Elternteil stehen 3 Jahre Elternzeit zu, unabhängig davon ob der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit beansprucht. Wie Sie die Elternzeit untereinander aufteilen, können Sie frei wählen. Sie müssen dabei aber Fristen für die Anmeldung beachten.

Konkrete Beispiele zur Aufteilung der Elternzeit und des Elterngeldes finden Sie in der Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ des Bundesfamilienministeriums. Hier finden Sie verschiedene Kombinationen aus Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus.

Vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes können Sie sich aussuchen, wann Ihre Elternzeit beginnen soll und wann sie enden soll. Sie können Ihre gesamte Elternzeit entweder am Stück nehmen oder aufteilen in mehrere Zeitabschnitte. Wie viele Zeitabschnitte Ihnen zustehen, hängt davon ab, wann Ihr Kind geboren wurde:

  • Bei Geburten ab dem 1. Juli 2015 stehen Ihnen maximal 3 Zeitabschnitte zu.
  • Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 stehen Ihnen maximal 2 Zeitabschnitte zu.

Wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist, können Sie die Elternzeit auch in mehr Zeitabschnitte aufteilen.

Wenn Sie Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes anmelden, dann müssen Sie bei der Anmeldung festlegen, für welche Zeiträume Sie innerhalb der nächsten beiden Jahre Elternzeit nehmen wollen. Diese beiden Jahre nennt man auch „Bindungszeitraum“. Wenn Sie für einen Teil des Bindungszeitraums keine Elternzeit anmelden, folgt daraus, dass Sie auf die Möglichkeit verzichten, in den nächsten beiden Jahren weitere Elternzeit zu nehmen. Außerdem können Sie Ihre Elternzeit im Bindungszeitraum nachträglich nur noch ändern, wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist.

Wenn die Mutter Ihre Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz nimmt, dann verkürzt sich der Bindungszeitraum um die Dauer des Mutterschutzes nach der Geburt, das heißt: Die Mutter muss sich nur bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes festlegen. Dies gilt auch, wenn die Mutter im Anschluss an den Mutterschutz noch Urlaub genommen hat. Wenn die Mutter nicht direkt im Anschluss an den Mutterschutz Elternzeit nimmt, verkürzt sich die Bindungsfrist nicht.

Nach dem Ende des Bindungszeitraums können Sie noch übrige Elternzeit frei nutzen. Sie benötigen dazu nicht die Zustimmung Ihres Arbeitgebers, müssen sich aber an die Anmeldefrist halten.

Der Bindungszeitraum soll es Ihrem Arbeitgeber ermöglichen, Vorkehrungen für Ihre Elternzeit zu treffen und zum Beispiel eine Vertretung einzustellen. Damit Ihr Arbeitgeber dies gut planen kann, sind Sie für 2 Jahre an Ihre Anmeldung gebunden. Falls Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist, können Sie Ihre Elternzeit auch in diesen 2 Jahren nachträglich ändern. Sie haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber jeder nachträglichen Änderung zustimmt.

Einen Teil Ihrer Elternzeit können Sie auch nehmen, wenn Ihr Kind schon mindestens 3 Jahre, aber noch keine 8 Jahre alt ist - also in dem Zeitraum ab dem 3. Geburtstag bis einschließlich zum Tag vor dem 8. Geburtstag. Sobald Ihr Kind 8 Jahre alt ist, ist keine Elternzeit mehr möglich.

Beispiel:

Sie nehmen Elternzeit in den ersten beiden Lebensjahren Ihres Kindes. Ab dem 2. Geburtstag Ihres Kindes gehen Sie wieder arbeiten. Damit haben Sie noch 12 Monate Elternzeit übrig, die Sie nehmen können, wenn Ihr Kind schon 3 Jahre, aber noch keine 8 Jahre alt ist.
Ab dem 3. Geburtstag können Sie nur die Elternzeit nehmen, die Sie vor dem 3. Geburtstag nicht genutzt haben.

Wieviel Elternzeit Sie ab dem 3. Geburtstag noch nehmen können und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, hängt davon ab, ob Ihr Kind vor oder nach dem 1. Juli 2015 geboren wurde.

Falls Ihr Kind am 1. Juli 2015 oder später geboren wurde, können Sie von Ihrer Elternzeit maximal 24 Monate im Zeitraum ab dem 3. Geburtstag nehmen. Sie können Ihre gesamte Elternzeit aufteilen in 2 oder 3 Zeitabschnitte - falls Ihr Arbeitgeber einverstanden ist, auch in mehr als 3 Zeitabschnitte. Wenn der 3. Zeitabschnitt erst am 3. Geburtstag Ihres Kindes oder danach beginnen soll, dann kann Ihr Arbeitgeber den 3. Zeitabschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Das muss er innerhalb von 8 Wochen machen, nachdem er Ihren Antrag bekommen hat.

Falls Ihr Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren wurde, können Sie von Ihrer Elternzeit maximal 12 Monate übertragen in den Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes. Dies müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Für diesen Antrag gibt es keine Frist.

Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Ihrem Antrag zuzustimmen. Er kann den Antrag auch ablehnen. Dazu braucht er keine "dringenden betrieblichen Gründe". Bei seiner Entscheidung darf Ihr Arbeitgeber allerdings nicht nur seine eigenen Interessen berücksichtigen. Er muss auch Ihre Interessen in angemessenem Maße berücksichtigen. Dazu reicht es nicht aus, wenn er allgemein auf betriebliche Schwierigkeiten wegen Ihrer Elternzeit verweist.

Tipp: Stellen Sie den Antrag auf Übertragung vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes. Wenn der Arbeitgeber die Übertragung ablehnt, dann können Sie die Elternzeit, die nicht übertragen wird, nämlich noch vor dem 3. Geburtstag nehmen. Sie können sich aber auch danach noch mit Ihrem Arbeitgeber einigen über eine Übertragung der übrigen Elternzeit. Denn es gibt keine Antragsfrist für die Übertragung. Die nicht genutzte Elternzeit verfällt nicht automatisch am 3. Geburtstag Ihres Kindes.

Wenn Sie die Übertragung beantragen, müssen Sie nach der Auffassung des Bundesfamilienministeriums keine konkreten Daten für die spätere Elternzeit nennen. Es genügt, wenn Sie die Elternzeit später rechtzeitig anmelden, also mindestens 7 Wochen vorher.

Sie können Ihre Elternzeit am Stück nehmen oder aufteilen in 2 Zeitabschnitte. Mehr als 2 Zeitabschnitte sind nur möglich mit der Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Wenn Sie Ihre Elternzeit in mehr als 2 Zeitabschnitte aufteilen wollen, dann sollten Sie Ihren Arbeitgeber schon im Antrag auf Übertragung darauf hinweisen. Ansonsten müssen Sie später einen weiteren Antrag dafür stellen.

Wenn Sie Elternzeit angemeldet haben und über die angemeldete Zeit hinaus verlängern, dann zählt dies nicht als neuer Zeitabschnitt. Als ein neuer Zeitabschnitt zählt es nur dann, wenn Sie dazwischen wieder arbeiten in Ihrem ursprünglichen Arbeitsverhältnis - also auch nicht, wenn Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten. Einer Verlängerung der Elternzeit muss der Arbeitgeber zustimmen.

Für die Elternzeit, die Sie ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen, gelten im Wesentlichen die gleichen Bestimmungen wie für die Elternzeit, die Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Es gibt nur wenige Besonderheiten:

  • Bei Geburten ab dem 1. Juli 2015 müssen Sie die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag früher anmelden - nämlich schon 13 statt 7 Wochen vor dem geplanten Beginn, siehe unter Wann und wie muss ich Elternzeit anmelden? 
    Der Kündigungsschutz beginnt dann auch schon 14 statt 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit.
  • Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes kann beitragen zur Anwartschaftszeit der Arbeitslosenversicherung, die Elternzeit danach nicht. Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung können Sie ab dem 3. Geburtstag nur bekommen, wenn Sie während der Elternzeit sozialversicherungspflichtig Teilzeit arbeiten. Weitere Informationen finden Sie unter Muss ich während der Elternzeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen?