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Können Adoptiveltern und Pflegeeltern Elternzeit nehmen?
Auch Adoptiveltern und Pflegeeltern können bis zu 3 Jahre Elternzeit pro Kind nehmen. Bei Adoptivkindern ist dies auch möglich, wenn das Adoptionsverfahren noch läuft.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht, sobald Sie das Kind in Ihren Haushalt aufnehmen - bei Adoptiveltern also mit dem Beginn der sogenannten "Adoptionspflege". Der Anspruch endet spätestens am Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes.
Gleiche Regelungen wie bei leiblichem Kind
Für die Elternzeit von Adoptivkindern und Pflegekindern gelten dieselben Regelungen wie für leibliche Kinder. Dabei kommt es nicht auf den Geburtstag des Kindes an, sondern auf den Tag, an dem Sie das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Dieser Tag wird dem Geburtstag gleichgesetzt, zum Beispiel für Regelungen über die Dauer des Anspruchs auf Elternzeit, über die Anmeldefrist und über den Kündigungsschutz.
Auch bei Adoptivkindern und bei Pflegekindern können Sie 3 Jahre Elternzeit ab Aufnahme des Kindes beanspruchen - längstens bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes.
Einzelheiten zur Übertragung von Elternzeit in den Zeitraum ab dem 3. Geburtstag erfahren Sie unter Wie kann ich die Elternzeit aufteilen?
Auslandsadoptionen
Auch bei einer Auslandsadoption beginnt der Anspruch auf Elternzeit, sobald Sie das Kind in Obhut nehmen. Wann genau dieser Zeitpunkt ist, ist nicht immer einfach zu bestimmen. Nach Auffassung des Familienministeriums kommt es darauf an, wann Sie das Kind in Ihre Familie aufnehmen, also wann Ihnen das Kind überlassen oder übergeben wird. Das kann im Ausland zum Beispiel bei Gericht sein oder wenn das Kind zu Ihnen ins Hotel zieht. Wenn Sie in das Herkunftsland des Kindes reisen, zählt die Reise an sich noch nicht als Aufnahme des Kindes in die Familie.