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Können Adoptiveltern und Pflegeeltern Elternzeit nehmen?
Auch Adoptiveltern und Pflegeeltern können bis zu 3 Jahre Elternzeit pro Kind nehmen – längstens bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes. Zu den einzelnen Formen der Adoption siehe „Welche Formen der Adoption gibt es?“
Gleiche Regelungen wie bei leiblichem Kind
Für die Elternzeit von Adoptivkindern und Pflegekindern gelten dieselben Regelungen wie für leibliche Kinder. Sie können 3 Jahre Elternzeit ab Aufnahme des Kindes beanspruchen.
Für den Beginn des Anspruchs auf Elternzeit kommt es nicht auf den Geburtstag des Kindes an, sondern auf den Tag, an dem das Kind in den Haushalt aufgenommen wurde. Bei einer Auslandsadoption kann dies auch schon der Fall sein, wenn die Eltern im Herkunftsstaat mit ihrem Adoptivkind zusammenleben. Der Tag der Haushaltsaufnahme wird dem Geburtstag gleichgesetzt, zum Beispiel für Regelungen über die Dauer des Anspruchs auf Elternzeit, über die Anmeldefrist und über den Kündigungsschutz.
Bei einer Stiefkindadoption, bei der eine verpflichtende Beratung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz stattgefunden hat, besteht der Anspruch auf Elternzeit ab dem Tag der verpflichtenden Beratung.
Falls Adoptiveltern oder Pflegeeltern nicht das Sorgerecht für das Kind haben, benötigen sie die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
Einzelheiten zur Übertragung von Elternzeit in den Zeitraum ab dem 3. Geburtstag erfahren Sie unter Wie kann ich die Elternzeit aufteilen?