Sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der sozialen Pflegeversicherung haben Sie die Möglichkeit, Familienmitglieder beitragsfrei mitzuversichern.
In der Familienversicherung können Sie Familienangehörige mitversichern, wenn diese
einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
nicht selbst versichert sind,
nicht versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind,
nicht hauptberuflich selbstständig sind und
kein über einer bestimmten Grenze liegendes regelmäßiges Gesamteinkommen haben.
Familienversichert sind Kinder, Pflegekinder, Adoptionspflegekinder sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, aber auch Ehepartner und eingetragene Lebenspartner.
Sie können Ihre Kinder, Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder und Adoptionskinder zunächst nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei familienversichern. Die Familienversicherung kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch über das 18. Lebensjahr hinaus weiter geführt werden, insbesondere wenn das Kind nicht erwerbstätig ist (bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres) oder wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres).
Kinder mit einer Behinderung, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, sind ohne Altersgrenze familienversichert.
Die beitragsfreie Mitversicherung Ihres Kindes ist ausgeschlossen, wenn:
Ihr mit dem Kind verwandter Ehe- oder Lebenspartner nicht gesetzlich versichert ist,
der Ehe- oder Lebenspartner der Hauptverdiener ist und
sein regelmäßiges Gesamteinkommen die monatliche Versicherungspflichtgrenze überschreitet. Die aktuelle Versicherungspflichtgrenze finden Sie auf Bundesregierung.de.
Die Familienversicherung Ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners ist ausgeschlossen
während des Mutterschutzes beziehungsweise während der Elternzeit, wenn Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner vor dieser Zeit aufgrund einer Versicherungspflicht selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse oder Pflegeversicherung war. Er bleibt dann selbst Mitglied.
Oder wenn dieser vor dem Mutterschutz beziehungsweise der Elternzeit nicht gesetzlich krankenversichert oder pflegeversichert ist.
Sind Sie und Ihr Ehepartner bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen versichert, so können Sie wählen, bei welchem Elternteil Ihr Kind mitversichert sein soll.