Mit der Einwilligung der Nutzenden dieser Webseite verwendet das BMBFSFJ (Verantwortlicher) ein Webanalyse-Tool (Matomo), um das Angebot auf dieser Webseite kontinuierlich zu verbessern. Dieses Skript ermöglicht die Speicherung von Informationen auf bzw. den Zugriff auf die Endeinrichtung. Die verarbeiteten Daten werden nach 90 Tagen gelöscht. Nach Erteilung oder Ablehnung der Einwilligung wird das Banner für 365 Tage deaktiviert.
Bei Nutzung des Elterngeldrechners wird die Aktivität der Nutzenden innerhalb einer Sitzung analysiert, um das Tool laufend weiterzuentwickeln. Die verwendeten Cookies speichern Informationen auf bzw. haben Zugriff auf die Endeinrichtung (Gerät der Nutzenden). Die pseudonymisierte IP-Adresse wird nach drei Tagen gelöscht.
Ein Widerruf der Einwilligungen ist jederzeit möglich; die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bleibt bis zum Zeitpunkt des Widerrufs unberührt.
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Technologie:
Eingesetzt wird ein Tool zur Analyse des Webverhaltens (Matomo). Auf Basis der gesammelten Daten wird das Navigationsverhalten von Nutzenden erkannt und analysiert. Durch die Einbindung und Auslieferung eines Skripts (matomo.js) werden Informationen auf der Einrichtung der Nutzenden gespeichert bzw. es wird auf Informationen zugegriffen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert waren.
Zweck der Verarbeitung:
Verbesserung der Struktur und Gestaltung des Webseitenangebotes.
Rechtsgrundlage:
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO in Verbindung mit § 25 Abs. 1 TDDDG.
Ein Widerruf der Einwilligung ist jederzeit möglich; die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bleibt bis zum Zeitpunkt des Widerrufs unberührt. Die Möglichkeit zum Widerruf erscheint oben auf der Webseite, wenn Sie die Datenschutzerklärung aufrufen.
Speicherdauer:
Die Daten werden umgehend pseudonymisiert und nach 90 Tagen gelöscht.
Weitere Informationen:
Weitere Details zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Mithilfe eines Cookies wird erfasst, wie mit dem Rechner interagiert wird.
Bezeichnung des Cookies: ph_phc_rUbW5TOq15FHTu5PoKh3g4uCJNNN7MvHu2WJPUIjEpa_posthog
Verarbeitete Daten:
IP-Adresse
Nutzungsverhalten (Aufrufzahlen und Navigationsfluss)
Eingaben in das Tool werden ausschließlich durch die Einordnung in übergeordnete Kategorien erfasst (z. B. Trimester der Schwangerschaft, Erwerbsstatus).
Zweck der Verarbeitung:
Optimierung der Bedienbarkeit und Fehleranalyse des Elterngeldrechners.
Rechtsgrundlage:
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO in Verbindung mit § 25 Abs. 1 TDDDG.
Die Möglichkeit zum Widerruf der Einwilligung erscheint oben auf der Webseite, wenn Sie die Datenschutzerklärung aufrufen.
Sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der sozialen Pflegeversicherung haben Sie die Möglichkeit, Familienmitglieder beitragsfrei mitzuversichern.
In der Familienversicherung können Sie Familienangehörige mitversichern, wenn diese
einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
nicht selbst versichert sind,
nicht versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind,
nicht hauptberuflich selbstständig sind und
kein über einer bestimmten Grenze liegendes regelmäßiges Gesamteinkommen haben.
Familienversichert sind Kinder, Pflegekinder, Adoptionspflegekinder sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, aber auch Ehepartner und eingetragene Lebenspartner.
Sie können Ihre Kinder, Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder und Adoptionskinder zunächst nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei familienversichern. Die Familienversicherung kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch über das 18. Lebensjahr hinaus weiter geführt werden, insbesondere wenn das Kind nicht erwerbstätig ist (bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres) oder wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres).
Kinder mit einer Behinderung, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, sind ohne Altersgrenze familienversichert.
Die beitragsfreie Mitversicherung Ihres Kindes ist ausgeschlossen, wenn:
Ihr mit dem Kind verwandter Ehe- oder Lebenspartner nicht gesetzlich versichert ist,
der Ehe- oder Lebenspartner der Hauptverdiener ist und
sein regelmäßiges Gesamteinkommen die monatliche Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) überschreitet. Die aktuelle Versicherungspflichtgrenze finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.
Die Familienversicherung Ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners ist ausgeschlossen
während des Mutterschutzes beziehungsweise während der Elternzeit, wenn Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner vor dieser Zeit aufgrund einer Versicherungspflicht selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse oder Pflegeversicherung war. Er bleibt dann selbst Mitglied.
Oder wenn dieser vor dem Mutterschutz beziehungsweise der Elternzeit nicht gesetzlich krankenversichert oder pflegeversichert ist.
Sind Sie und Ihr Ehepartner bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen versichert, so können Sie wählen, bei welchem Elternteil Ihr Kind mitversichert sein soll.