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Was Sie zum Kindergeld wissen müssen
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Das Kindergeld sichert die grundlegende Versorgung Ihrer Kinder ab der Geburt und mindestens bis zu deren 18. Geburtstag. Vom Kindergeld profitieren vor allem Familien mit kleinen und mittleren Einkommen.
Im Laufe eines Kalenderjahres erhalten Eltern zunächst das Kindergeld. Das Finanzamt prüft dann im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger ist. Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden.
Kindergeld erhalten alle Familien unabhängig vom Einkommen. Es wird grundsätzlich für alle Kinder bis 18 Jahre gezahlt. Ist Ihr Kind arbeitslos, wird das Kindergeld bis 21 Jahre gezahlt. Befindet sich Ihr Kind in Ausbildung, erhalten Sie Kindergeld bis 25 Jahre. Das Kindergeld müssen Sie schriftlich beantragen. In der Regel ist dafür die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Das Kindergeld beträgt pro Monat je 250 Euro für jedes Kind. Unter gewissen Voraussetzungen können Kinder mit ausländischer Staatsbürgerschaft ebenfalls Kindergeld erhalten.
Weitere ausführliche Informationen zu den einzelnen Leistungen und Hilfen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfamilienministeriums sowie im Familienportal. Nutzen Sie auch das Infotool des Bundesfamilienministeriums. Hier können Sie anhand weniger Angaben herausfinden, welche Familienleistungen für Sie in Frage kommen.
Wie hoch ist das Kindergeld?
Das Kindergeld beträgt derzeit
- für alle Kinder jeweils 250 Euro monatlich.
Wer kann Kindergeld bekommen?
Kindergeld können bekommen:
- Deutsche Staatsangehörige, die mit ihren Kindern in Deutschland leben.
- Ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland leben, unter bestimmten Bedingungen.
- Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben.
Kindergeld erhalten Eltern. Dazu gehören auch Adoptiveltern. Kindergeld können unter bestimmten Voraussetzungen auch erhalten:
Das Kindergeld ist geregelt im Einkommensteuergesetz (EStG) und im Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Was ist eine Berechtigten-Bestimmung?
Für ein Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten.
Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, können untereinander durch eine so genannte "Berechtigten-Bestimmung" festlegen, wer von ihnen das Kindergeld für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder erhalten soll. Auf diese Weise haben Eltern die Möglichkeit, denjenigen zum Kindergeldberechtigten zu bestimmen, bei dem sich eventuell Ansprüche auf weitere Leistungen ergeben können, die den Kindergeldbezug voraussetzen.
Dies gilt ebenso für den leiblichen und den nicht leiblichen Elternteil, etwa wenn das Kind zum Beispiel im gemeinsamen Haushalt der Mutter und des Stiefvaters oder des eingetragenen Lebenspartners lebt.
Von dieser Möglichkeit können auch nicht dauernd getrennt lebende Pflegeeltern beziehungsweise Großeltern Gebrauch machen.
Für die "Berechtigten-Bestimmung" kann die hierfür vorgesehene Erklärung am Schluss des Kindergeldantrags verwendet werden. Es reicht dann aus, wenn der andere Elternteil
dort unterschreibt und sich damit einverstanden erklärt, dass das Kindergeld zugunsten der antragstellenden Person ausgezahlt wird.Die "Berechtigten-Bestimmung" gilt in der Regel auf Dauer. Die Bestimmung kann jederzeit widerrufen werden. Auf die Zeit vor dem Widerruf hat das aber keine Auswirkungen.
Wenn Sie sich nicht einigen können, wer das Kindergeld bekommt, dann können Sie beim Familiengericht beantragen, dass es entscheidet, wer das Kindergeld bekommt.
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Um Kindergeld zu erhalten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen. Bitte verwenden Sie dazu das Formular der Familienkassen. Dort können Sie den Kindergeldantrag direkt online ausfüllen. Sie müssen den Antrag dann nur noch ausdrucken und unterschreiben. Bei neugeborenen Kindern können Sie den Kindergeldantrag mittels gültigem ELSTER-Zertifikat auch vollständig online stellen, also ohne den Antrag auszudrucken und händisch unterschreiben zu müssen.
In dem Antrag müssen Sie Ihre steuerliche Identifikationsnummer und die steuerliche Identifikationsnummer Ihres Kindes angeben.
Bitte stellen Sie den Antrag bei der Familienkasse Ihrer Agentur für Arbeit. Diese ist in der Regel für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Kindergeld zuständig.
Wenn Sie noch Fragen zur Antragstellung haben, wenden Sie sich bitte telefonisch an die gebührenfreie Service-Rufnummer der Bundesagentur für Arbeit unter 0800 4 555530.
Wie wird Kindergeld ausgezahlt?
Die Familienkasse zahlt das Kindergeld monatlich aus. Hier finden Sie eine Übersicht der Auszahlungstermine.
Kann ich Kindergeld rückwirkend beantragen?
Ja, Kindergeld kann für bis zu 6 Monate rückwirkend gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass Ihnen das Kindergeld zustand, aber nicht ausgezahlt wurde – zum Beispiel, weil Sie keinen Antrag gestellt haben.
Um einen rückwirkenden Antrag zu stellen, geben Sie bitte im Antrag an, dass Sie rückwirkend Kindergeld beantragen und ab wann Sie Kindergeld bekommen möchten.Wann wird das Kindergeld direkt an das Kind, an eine andere Person oder an eine Behörde ausgezahlt?
Wenn Sie eigentlich das Kindergeld bekommen würden, Ihr Kind aber nicht in Ihrem Haushalt lebt und Sie Ihrem Kind keinen Unterhalt leisten, kann die Familienkasse das Kindergeld für dieses Kind auf Verlangen an diejenige Person oder Behörde auszahlen (man nennt das "abzweigen"), die dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt. Das Kindergeld kann auch an das Kind selbst ausgezahlt werden, wenn es volljährig ist und für sich selbst sorgt.
Wenn Ihnen oder ihrem Kind eine Behörde ohne Anrechnung von Kindergeld Leistungen gewährt hat (insbesondere Sozial- und Jugendämter), kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen die Auszahlung des anteiligen Kindergeldes verlangen.
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Kindergeld können Sie für Ihre Kinder bekommen, wenn diese in Deutschland, in einem anderen Land der Europäischen Union (EU), Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz wohnen und gemeldet sind. Das Kindergeld ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit Ihrer Kinder.
Kindergeld können Sie bekommen
- für Ihre leiblichen Kinder,
- für die Kinder Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes, Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder Ihres eingetragenen Lebenspartners,
- für Ihre adoptierten Kinder,
- für Ihre Enkelkinder, mit denen Sie zusammenleben,
- für Ihre Pflegekinder unter bestimmten Voraussetzungen.
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Sie können kein Kindergeld bekommen, wenn Sie für Ihre Kinder:
- Leistungen von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung beziehen, die mit dem Kindergeld vergleichbar sind.
- Leistungen aus dem Ausland beziehen, die mit dem Kindergeld, der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechstes Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind - auch wenn diese niedriger sind als das deutsche Kindergeld.
Wenn Sie Familienleistungen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), Island, Liechtenstein und Norwegen oder aus der Schweiz erhalten, können Sie gegebenenfalls einen Unterschiedsbetrag als Teil-Kindergeld bekommen.
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Kindergeld können Sie bekommen, bis Ihr Kind 18 Jahre alt ist. Ab dem 18. Geburtstag Ihres Kindes wird das Kindergeld nur noch unter zusätzlichen Voraussetzungen gezahlt:
Bis zum 21. Geburtstag Ihres Kindes können Sie Kindergeld bekommen, wenn Ihr Kind
- arbeitslos und als arbeitssuchend gemeldet ist.
Bis zum 25. Geburtstag Ihres Kindes können Sie Kindergeld bekommen, wenn Ihr Kind
- eine Ausbildung (dazu gehören auch Schule und Studium) macht oder
- sich in einer Übergangszeit von vier Monaten befindet oder
- keinen Ausbildungsplatz findet und darum seine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, oder
- einen anerkannten Freiwilligendienst leistet.
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Kindergeld können Sie für jeden Monat bekommen, in dem Sie an mindestens einem Tag alle Voraussetzungen erfüllen: Wenn Ihr Kind zum Beispiel am 25. Mai geboren wurde, dann bekommen Sie das volle Kindergeld für den Monat Mai.
Normalerweise bekommen Sie Kindergeld bis zum Ablauf des Monats, in dem Ihr Kind noch keine 18 Jahre alt ist. Wenn Ihr Kind also am 20. Mai 18 Jahre alt wird, dann bekommen Sie im Mai das letzte Mal Kindergeld. Wenn Ihr Kind am 1. Mai 18 Jahre alt wird, dann erfüllen Sie im Mai die Voraussetzungen für das Kindergeld nicht mehr; daher bekommen Sie in diesem Fall im April zum letzten Mal Kindergeld.
In bestimmten Fällen können Sie auch nach dem 18. Geburtstag Ihres Kindes noch Kindergeld bekommen.
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Im Laufe eines Kalenderjahres erhalten Eltern zunächst das Kindergeld. Das Finanzamt prüft dann im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger ist. Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden.
Kinderfreibeträge werden nicht ausgezahlt, sondern bei der Einkommenssteuer berücksichtigt. Sie führen dazu, dass Sie weniger Steuern zahlen müssen.
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Wenn Sie Kindergeld bekommen, müssen Sie Ihre Familienkasse sofort über alle Änderungen informieren, die sich auf das Kindergeld auswirken können. Bitte informieren Sie die Familienkasse zum Beispiel in folgenden Fällen:
- Sie oder der andere Elternteil nehmen eine Beschäftigung auf im öffentlichen Dienst, die voraussichtlich länger als sechs Monate dauert.
- Falls Sie im öffentlichen Dienst arbeiten: Sie oder der andere Elternteil beantragen Kindergeld bei Ihrem Arbeitgeber.
- Sie oder andere Elternteil beginnen eine Erwerbstätigkeit im Ausland.
- Ihr Arbeitgeber entsendet Sie oder den anderen Elternteil ins Ausland.
- Sie, der andere Elternteil oder eines Ihrer Kinder zieht ins Ausland.
- Für Ihr Kind werden andere Leistungen gezahlt, zum Beispiel ausländische Familienleistungen.
- Sie lassen sich scheiden oder trennen sich dauerhaft von Ihrer Ehefrau oder Lebenspartnerin, Ihrem Ehemann oder Lebenspartner.
- Ihr Kind oder der andere Elternteil leben nicht mehr in Ihrem Haushalt, zum Beispiel weil Sie ausgezogen sind.
- Ihr Kind oder der andere Elternteil sind verstorben
- Sie ziehen um.
- Ihre Bankverbindung ändert sich.
Wenn Sie Kindergeld für ein Kind über 18 Jahren beziehen, müssen Sie Ihre Familienkasse zum Beispiel auch in folgenden Fällen informieren:
- Ihr Kind hat eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen.
- Ihr Kind wechselt, beendet oder unterbricht seine Schulausbildung, Berufsausbildung oder sein Studium. Das gilt auch, wenn sich Ihr Kind vom Studium beurlauben lässt und eingeschrieben bleibt, oder wenn es sich von der Belegpflicht befreien lässt.
- Ihr Kind tritt einen freiwilligen Wehrdienst an.
- Ihr Kind war arbeitssuchend oder ohne Ausbildungsplatz.
- Falls Ihr Kind arbeitssuchend war oder auf einen Ausbildungsplatz gewartet hat: Ihr Kind wird erwerbstätig oder nimmt eine Schulausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium auf.
- Ihr Kind wird schwanger und der Mutterschutz beginnt.
VORSICHT: Sie sind gesetzlich verpflichtet, Änderungen zu melden, da diese unmittelbar Auswirkungen auf Ihren Kindergeldanspruch haben können. Wenn Sie dies nicht tun, kann das eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat darstellen.
Überprüfung des Kindergeld-Anspruchs
Wenn Sie Kindergeld bekommen, prüft die Familienkasse in laufenden Abständen,
- ob die Voraussetzungen für das Kindergeld noch bestehen und
- ob das Kindergeld noch in der richtigen Höhe gezahlt wird.
Dazu kann die Familienkasse Ihnen einen Fragebogen schicken. Diesen müssen Sie ausfüllen und gegebenenfalls Unterlagen hinzufügen, nach denen die Familienkasse fragt. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet.
Auch wenn die Familienkasse Ihren Anspruch überprüft hat, bleiben Sie verpflichtet, die Familienkasse über alle Änderungen zu informieren.
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Wenn Sie mit der Entscheidung der Familienkasse nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch gegen diese Entscheidung einlegen. Das müssen Sie innerhalb eines Monats machen, nachdem Ihnen die Entscheidung bekannt gegeben wurde. Der Einspruch ist nur schriftlich oder vor Ort persönlich möglich. Wo Sie den Einspruch einlegen, wird in der schriftlichen Entscheidung der Familienkasse erklärt. Das Einspruchsverfahren kostet nichts.
Wenn Ihr Einspruch abgelehnt wird, können Sie Klage gegen die Ablehnung erheben. Das müssen Sie ebenfalls innerhalb eines Monats machen, nachdem Ihnen die Ablehnung bekannt gegeben wurde. Für die Klage ist das Finanzgericht zuständig. Das Klageverfahren kostet etwas.
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Ja, wenn Sie Kindergeld bekommen haben, obwohl Sie nicht alle Voraussetzungen dafür erfüllt haben, dann müssen Sie zurückzahlen, was Sie zu viel bekommen haben. Die Familienkasse wird diesen Betrag von Ihnen zurückfordern.
Wenn Sie mit der Rückforderung nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch dagegen erheben. Aber auch wenn Sie Einspruch erheben, dürfen Sie mit der Rückzahlung nicht warten, bis über Ihren Einspruch entschieden wurde.
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Wenn Sie mit dem anderen Elternteil und Ihren Kindern zusammen leben, dann können Sie selbst festlegen, welcher Elternteil das Kindergeld für Ihre Kinder erhalten soll.
Dies geht auch dann, wenn einer von Ihnen kein leiblicher Elternteil ist, Sie aber verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Dafür gibt es die so genannte Berechtigten-Bestimmung. Mehr zur Berechtigten-Bestimmung erfahren Sie unter Was ist Kindergeld?
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Kindergeld wird für ein Kind immer nur einem Elternteil gezahlt. Wenn die Eltern getrennt leben, dann bekommt das Elternteil das Kindergeld, bei dem das Kind die meiste Zeit lebt.
Wenn der andere Elternteil Unterhalt zahlen muss, dann verringert sich der Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldes.
Wenn das Kind weder bei dem einen noch beim anderen Elternteil lebt, dann bekommt derjenige Elternteil das Kindergeld, der dem Kind den höheren Unterhalt zahlt. Wenn das Kind gar keinen Unterhalt bekommt oder von beiden Elternteilen gleich viel, dann können die beiden Elternteile untereinander bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhält.