Navigation

Kann ich für mein Kind in der Ausbildung Kindergeld bekommen?

Kindergeld kann auch für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren gezahlt werden, wenn Ihr Kind eine Berufsausbildung macht.

Zur Berufsausbildung gehören schulische und nicht-schulische Ausbildungsmaßnahmen, die eine Grundlage für den angestrebten Beruf sind. Dies sind zum Beispiel:

  • Schulausbildung
  • betriebliche Ausbildung
  • anerkannter Freiwilligendienst
  • Praktikum
  • Studium

Dies gilt nur, wenn Ihr Kind erstmalig eine Schul- oder Berufsausbildung beziehungsweise ein Studium absolviert. Bei einer zweiten Ausbildung gelten weitere Voraussetzungen.

Wenn Ihr Kind seine Ausbildung unterbricht aufgrund einer Krankheit, dann bekommen Sie das Kindergeld normalerweise weiter gezahlt. Hierfür muss jedoch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

Eine Bestätigung allein durch die Eltern genügt nicht.

Sie bekommen das Kindergeld auch weiter, wenn Ihr Kind schwanger wird und in Mutterschutz geht. Wenn Ihr Kind in Elternzeit geht, bekommen Sie allerdings kein Kindergeld mehr.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums erhalten Sie nur dann Kindergeld, wenn das Kind keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht, auch wenn ansonsten die besonderen Voraussetzungen für die weitere Berücksichtigung über das 18. Lebensjahr hinaus erfüllt sind.
 
Schädlich ist in diesen Fällen eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden pro Woche.
 
Unschädlich sind:
• eine Beschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 20 Stunden,
• eine Beschäftigung, die nur vorübergehend (das heißt für höchstens 2 Monate) ausgeweitet wird, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit des gesamten Berücksichtigungszeitraums im Kalenderjahr nicht mehr als 20 Stunden beträgt,
• eine Beschäftigung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder
• ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (sogenannter "Minijob").

Sie können für maximal 4 Kalendermonate (Übergangszeit) weiter Kindergeld bekommen, wenn sich Ihr Kind in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Freiwilligendienst befindet.

Wenn Ihr Kind den nächsten Abschnitt der Ausbildung nicht beginnen kann, weil es keinen Ausbildungsplatz findet, dann können Sie ebenfalls weiter Kindergeld bekommen, siehe Kinder ohne Ausbildungsplatz.