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Wer Elterngeld bekommen kann
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Als Elternpaar können Sie Elterngeld bekommen - egal, ob Sie miteinander verheiratet sind oder nicht.
Falls Sie nicht verheiratet sind, benötigt der Vater für den Elterngeld-Antrag- einen Nachweis über die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft oder
- einen Nachweis, dass bereits ein Verfahren zur Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft eingeleitet ist.
Die Anerkennung der Vaterschaft können Sie gemeinsam mit der Mutter vor dem Jugendamt erklären. Das geht auch schon vor der Geburt des Kindes.
Die Feststellung der Vaterschaft ist für streitige und ungeklärte Fälle im Verfahren vor dem Familiengericht vorgesehen.
Mit dem Elterngeldrechner können Sie unverbindlich berechnen, wieviel Elterngeld Sie als Elternpaar bekommen können.
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Getrennt erziehend sind Sie, wenn Sie als Eltern getrennt voneinander leben und sich die Betreuung Ihres Kindes aufteilen. In diesem Fall ist entscheidend, dass Sie beide eine häusliche Gemeinschaft mit dem Kind haben. Dazu muss das Kind mindestens ein Drittel der Zeit bei beiden Eltern wohnen. Wenn es bei einem von Ihnen weniger als ein Drittel der Zeit wohnt, steht diesem Elternteil kein Elterngeld zu. Der andere Elternteil bekommt dann Elterngeld als alleinerziehender Elternteil.
Als getrennt Erziehende haben Sie denselben Anspruch auf Elterngeld wie Eltern, die als Paar zusammenleben. Sie müssen auch dieselben Voraussetzungen erfüllen.
Ja, unter denselben Voraussetzungen wie Eltern, die als Paar zusammenleben. Entscheidend ist, dass Sie beide Teilzeit arbeiten in denselben 2, 3 oder 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten. In dieser Zeit muss jeder von Ihnen mindestens 24 und höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten.
Mit dem Elterngeldrechner können Sie unverbindlich berechnen, wieviel Elterngeld Sie als getrennt erziehende Eltern bekommen können.
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Sie gelten als alleinerziehend, wenn Sie zwei Voraussetzungen erfüllen:
- Der andere Elternteil wohnt weder mit Ihnen noch mit dem Kind zusammen und
- Sie gelten steuerrechtlich als alleinerziehend, das heißt: Sie können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bekommen. Das ist normalerweise nur möglich, wenn Sie nicht mit einer anderen erwachsenen Person zusammenleben und wohnen. Bei Fragen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Außerdem können Sie in folgenden Fällen Elterngeld bekommen wie ein alleinerziehender Elternteil:
- Wenn es für den anderen Elternteil unmöglich ist, das Kind zu betreuen, zum Beispiel weil er krank ist oder eine Behinderung hat. Bitte weisen Sie in solchen Fällen die medizinischen Gründe nach, zum Beispiel durch ein ärztliches Attest. Es reicht nicht aus, wenn der andere Elternteil das Kind zum Beispiel aus beruflichen Gründen nicht betreuen kann.
- Wenn die Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls wäre. Das gibt es in Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn das Jugendamt der Auffassung ist, dass mit Schäden für das körperliche oder seelische Wohl des Kindes gerechnet werden muss, wenn der andere Elternteil das Kind betreut.
In allen diesen Fällen haben Sie denselben Anspruch auf Elterngeld wie Elternpaare. Dazu müssen Sie auch dieselben Voraussetzungen erfüllen. Wenn Sie diese erfüllen, können Sie das komplette Elterngeld allein beanspruchen, das heißt: Sie können auch die Partnermonate und den Partnerschaftsbonus bekommen.
Mit dem Elterngeldrechner können Sie unverbindlich berechnen, wieviel Elterngeld Sie als Alleinerziehende oder Alleinerziehender bekommen können.
Wann erhalten Alleinerziehende den Partnerschaftsbonus?
Wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie den Partnerschaftsbonus auch für sich allein nutzen. Sie erhalten zusätzlich für 2, 3 oder 4 aufeinander folgende Lebensmonate ElterngeldPlus, wenn Sie in diesen Monaten zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche arbeiten.
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Ja. Auch für Adoptivkinder können Sie Elterngeld bekommen. Das gilt auch für Stiefkindadoptionen und wenn das Adoptionsverfahren noch läuft. Zu den einzelnen Formen der Adoption siehe „Welche Formen der Adoption gibt es?“
Bei einer Fremdadoption steht Ihnen Elterngeld nicht ab dem Geburtsdatum des Kindes zu, sondern ab dem Tag, an dem Sie das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Bei einer Auslandsadoption kann dies auch schon der Fall sein, wenn Sie im Herkunftsstaat mit Ihrem Adoptivkind zusammenleben.
Bei einer Stiefkindadoption, bei der eine verpflichtende Beratung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz stattgefunden hat, besteht der Anspruch auf Elterngeld ab dem Tag der verpflichtenden Beratung. Wenn Sie Ihr Pflegekind adoptieren, besteht der Anspruch ab Beginn der Adoptionspflege.
Elterngeld können Sie längstens bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Adoptivkindes bekommen.
Sie können auch für Adoptivkinder den so genannten Geschwisterbonus erhalten. Informationen dazu finden Sie unter Was gilt für den Geschwisterbonus bei adoptierten Kindern?
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Auch ausländische Eltern können Elterngeld bekommen. Dabei ist die Staatsangehörigkeit von Bedeutung:
Falls Sie aus einem anderen Staat der Europäischen Union (EU) oder aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz kommen, dann können Sie in Deutschland in der Regel Elterngeld bekommen, wenn Sie hier wohnen oder arbeiten.
Ansonsten kommt es darauf an, ob Sie sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten und hier arbeiten dürfen. Das bedeutet, dass Sie Elterngeld bekommen können
- mit einer Niederlassungs-Erlaubnis
- mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- mit einer Blauen Karte EU
- mit einer ICT-Karte oder einer Mobiler ICT-Karte
- mit einem Aufenthaltsdokument GB
- mit einer Beschäftigungsduldung
- mit einer Aufenthalts-Erlaubnis, falls Sie für mindestens 6 Monate in Deutschland arbeiten dürfen oder früher hier arbeiten durften. Dabei gelten weitere Einschränkungen. Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Elterngeld-Stelle.
Dagegen können Sie kein Elterngeld bekommen
- mit einer Aufenthalts-Gestattung (also während eines Asylverfahrens) oder
- wenn Sie sich mit einer Duldung in Deutschland aufhalten (mit Ausnahme der Beschäftigungsduldung, siehe oben).
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In besonderen Fällen können Sie auch Elterngeld bekommen als Großeltern, Urgroßeltern, Tante oder Onkel, Bruder oder Schwester. Voraussetzung ist, dass beide Eltern das Kind nicht selbst betreuen können aufgrund einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod. Außerdem müssen Sie die allgemeinen Voraussetzungen für das Elterngeld erfüllen.
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Nein. Für Pflegekinder gibt es kein Elterngeld. Für den Lebensunterhalt Ihres Pflegekindes können Sie Leistungen von Ihrem Jugendamt bekommen.
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Verwitwete und Waisen erhalten zur Absicherung nach einem Todesfall eine Hinterbliebenenrente. Diese wird nicht bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt, denn sie ist kein Einkommen. Zur Hinterbliebenenrente gehören:
- Waisenrente
- Witwenrente und Witwerrente und
- Witwengeld oder Witwergeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz.
Umgekehrt kann die Hinterbliebenenrente sich jedoch verringern, wenn Sie Elterngeld bekommen. Bei der Berechnung, wird Ihr Elterngeld wie Einkommen behandelt und darauf angerechnet. Allerdings wird nicht das komplette Elterngeld angerechnet, sondern nur der Teil, der höher ist als der Elterngeld-Mindestbetrag. Der Mindestbetrag ist:
- 300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld bekommen, und
- 150 Euro in den Monaten, in denen Sie ElterngeldPlus bekommen.