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Unterhaltsvorschuss
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Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.
Sprecher
Unterhaltsvorschuss gibt es dann, wenn ihr Kind keinen Unterhalt bekommt.[Zu sehen sind ein Mann sowie eine Frau mit einem kleinen Kind an der Hand. Beide stehen jeweils vor einem Haus.]
Sprecher
Er wird höchstens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt.[Ein Mädchen wird eingeblendet. Daneben wird "bis 18" angezeigt.]
Sprecher
Er beträgt für Kinder bis fünf Jahre monatlich bis zu 230 Euro, für Kinder von sechs bis elf Jahren monatlich bis zu 301 Euro.[Ein kleines und ein größeres Kind erscheinen. Unter dem kleinen Kind sind die Worte "bis 5 Jahre – 230 Euro" zu lesen. Unter dem größeren Kind steht "6 bis 11 Jahre – 301 Euro".]
Sprecher
Ihr Einkommen als alleinerziehendes Elternteil ist dabei unerheblich.[Es erscheinen drei Münzstapel, welche rot durchgestrichen werden. "Einkommensunabhängig" ist zu lesen.]
Sprecher
Für Kinder von 12 bis 17 Jahren besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder Sie als alleinerziehendes Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdienen. Sie erhalten dann monatlich bis zu 395 Euro Unterhaltsvorschuss.[Ein Kind wird eingeblendet. Darunter zu lesen ist "12 bis 17 Jahre". Drei Münzstapel und die Abkürzung SGB II werden eingeblendet. Außerdem folgen die Einblendung einer Frau sowie der Betrag von "mindestens 600 Euro". Anschließend erscheint die große Zahl 395 Euro.]
Sprecher
Den Unterhaltsvorschuss müssen Sie schriftlich beantragen, in der Regel beim zuständigen Jugendamt.[Ein Stift sowie ein Antragsformular erscheinen und es folgt die Einblendung "Zuständiges Jugendamt".]
Sprecher
Unter gewissen Voraussetzungen können Kinder mit ausländischer Staatsbürgerschaft ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten.[Zwei Kinder stehen vor einer Weltkugel.]
Sprecher
Weitere ausführliche Informationen zu den einzelnen Leistungen und Hilfen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfamilienministeriums sowie im Familienportal.[Das Logo des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie die beiden Webseitenadressen "www.bmfsfj.de" und "www.familienportal.de" werden eingeblendet.]
Sprecher
Nutzen Sie auch das Infotool des Bundesfamilienministeriums. Hier können Sie anhand weniger Angaben herausfinden, welche Familienleistungen für Sie in Frage kommen.[Ein Laptop zeigt das Infotool des Bundesfamilienministeriums und die Webseitenadresse www.infotool-familie.de wird eingeblendet.]
Wer kann Unterhaltsvorschuss bekommen?
Unterhaltsvorschuss erhält Ihr Kind unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
- Sie erziehen Ihr Kind alleine und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung
- Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind gar keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist.
Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
- Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen,
- Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder
- wenn Sie Bürgergeld erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich haben.
Unterhaltsvorschuss kann Ihr Kind auch bekommen, wenn nicht geklärt ist, wer sein Vater ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt.
Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen .
Wann ist kein Unterhaltsvorschuss möglich?
In folgenden Fällen kann Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss bekommen:
- wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammen leben,
- wenn das Kind oder Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben,
- wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflichten regelmäßig erfüllt und seine Unterhaltszahlungen die Höhe des Unterhaltsvorschusses erreichen,
- wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil,
- wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.
Beratung und Unterstützung
Ihre Unterhaltsvorschuss-Stelle berät Sie, wenn Sie Fragen zum Unterhaltsvorschuss haben. Ihr Jugendamt berät Sie zu Fragen rund um die Unterhaltsansprüche Ihres Kindes, wenn es zu Streit über Unterhaltsverpflichtungen kommt oder es Schwierigkeiten bei der Vaterschaftsfeststellung gibt. Wenn im Konfliktfall die Beratungsangebote des Jugendamtes nicht ausreichen, können Sie beim Jugendamt einen Antrag auf eine Beistandschaft stellen.
Als unterhaltspflichtiger Elternteil können Sie sich bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtanwalt beraten lassen. Für Geringverdiener gibt es die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsberatung.
Bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts, zur Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses und des Selbstbehalts gibt es viele Einzelaspekte im konkreten Fall zu berücksichtigen. Daher kann eine individuelle Beratung hilfreich sein.
Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG): Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen.
Weitere Informationen
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Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt:
- für Kinder bis zu 5 Jahren: 230 Euro monatlich,
- für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: 301 Euro monatlich,
- für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren: 395 Euro monatlich.
Abzüge vom Unterhaltsvorschuss
Die Beträge mindern sich:
- wenn der andere Elternteil für Ihr Kind Unterhalt zahlt oder
- Ihr Kind eine Halbwaisenrente erhält.
Wenn Ihr Kind nicht mehr zu einer allgemeinbildenden Schule geht oder keinen allgemeinbildenden Abschluss anstrebt, dann bekommt es weniger Unterhaltsvorschuss in den Monaten, in denen es Einkünfte hat. Einkünfte sind zum Beispiel:
- Erwerbseinkommen
- Ausbildungsvergütungen
- Vermögenseinkünfte
- Taschengeld aus einem Freiwilligendienst
Bei Auszubildenden werden zum Beispiel pauschal 100 Euro als ausbildungsbedingtem Aufwand anerkannt und pauschal 102,50 Euro als Werbungskosten abgezogen. Ihr Kind muss die Höhe nicht nachweisen.
Die Einkünfte werden nur zur Hälfte auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Das bedeutet zum Beispiel, wenn Ihr Kind 100 Euro Einkommen hat, verringert sich der Unterhaltsvorschuss um 50 Euro.
Unter Umständen kann daher zum Beispiel neben einer Ausbildungsvergütung auch noch ein teilweiser Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen.
Einkommen von Kindern, die noch nicht zur Schule gehen oder noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, bleibt von vornherein unberücksichtigt.
Einkünfte des alleinerziehenden Elternteils werden auf den Unterhaltsvorschuss nicht angerechnet.
Wie lange kann mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommen?
Unterhaltsvorschuss wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn Ihr Kind 18 Jahre alt wird.
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Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei Ihrer Unterhaltsvorschussstelle (Unterhaltsvorschusskasse) beantragen - in der Regel beim Jugendamt. Zuständig ist das Jugendamt Ihres Wohnorts.
Den Antrag müssen Sie schriftlich oder in elektronischer Form stellen. Bitte verwenden Sie dazu das Antragsformular. Dieses Formular bekommen Sie bei den Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltungen. Immer öfter besteht auch die Möglichkeit, den Unterhaltsvorschuss elektronisch zu beantragen. Über die Beratung vor Ort-Suche finden Sie den Link zum Online-Antrag bei Ihrer Unterhaltsvorschussstelle, wenn dieser Service digital bereits verfügbar ist.
Wie und wann wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn des Kalendermonats gezahlt. Eine Vorauszahlung ist nicht möglich. Wenn Ihr Kind nicht für den ganzen Monat Unterhaltsvorschuss bekommt, so wird der Unterhaltsvorschuss anteilig berechnet.
Kann der Unterhaltsvorschuss auch rückwirkend gezahlt werden?
Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend gezahlt werden, das heißt:
Wenn Sie zum Beispiel im Mai den Antrag stellen, kann Ihr Kind auch noch den Unterhaltsvorschuss für April bekommen, falls im April schon alle Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss erfüllt waren. Das ist aber nur möglich, wenn Sie sich bereits im April bemüht haben, dass der andere Elternteil Unterhalt zahlt.
Was muss ich nach dem Antrag beachten?
Bitte informieren Sie Ihre Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich über alle Änderungen, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken können. Dazu sind Sie verpflichtet, sobald Sie den Antrag gestellt haben. Die Pflicht besteht so lange, wie der Unterhaltsvorschuss gezahlt wird. Sie müssen die Unterhaltsvorschussstelle zum Beispiel informieren, wenn
- Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen lebt,
- Sie umziehen,
- Sie heiraten,
- Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen,
- der andere Elternteil Unterhalt zahlt,
- der andere Elternteil stirbt oder
- Ihnen der bislang unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird.
Falls Ihr Kind nicht mehr zur allgemeinbildenden Schule geht:
- wenn sich das Einkommen Ihres Kindes ändert, zum Beispiel weil sich die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.
Muss der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlen, wenn mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt?
Der andere Elternteil wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht entlastet. Er muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
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Sind Sie, als leibliches Elternteil, mit dem Stiefelternteil Ihres Kindes verheiratet oder verpartnert, können Sie für Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss bekommen.
Sie können für Ihr Kind jedoch weiterhin Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn Sie mit Ihrer neuen Partnerin oder Ihrem neuen Partner nicht verheiratet oder verpartnert sind, auch wenn Sie in einem Haushalt zusammen leben.
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Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die dazu beiträgt, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern. Wenn Sie neben dem Unterhaltsvorschuss andere Sozialleistungen, zum Beispiel Bürgergeld bekommen, dann wird der Unterhaltsvorschuss als vorrangige Sozialleistung angerechnet.
Falls der Unterhaltsvorschuss nicht ausreicht, um den notwendige Lebensunterhalt Ihres Kindes abzudecken, dann können Sie ergänzend Bürgergeld oder Sozialhilfe oder Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommen. Dabei wird jedoch - anders als beim Unterhaltsvorschuss - Ihr Vermögen und Einkommen berücksichtigt.
Wenn Ihr Kind mindestens 12, aber noch keine 18 Jahre alt ist, gilt seit dem 1. Juli 2017 eine Besonderheit: Sie können Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen, wenn Ihr Kind nicht auf Bürgergeld angewiesen ist oder wenn Sie Bürgergeld bekommen und zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich haben.
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Ihr Kind kann auch dann Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn es nicht die deutsche Staatsbürgerschaft hat, aber in Deutschland wohnt. Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland wohnen, können Unterhaltsvorschuss in Anspruch nehmen.
Kinder aus der Europäischen Union (EU), aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder aus der Schweiz
Wenn Ihr Kind die Staatsbürgerschaft eines dieser Länder hat, dann bekommt es in der Regel unter denselben Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss wie ein deutsches Kind.
Kinder aus anderen Staaten
Andere ausländische Kinder können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn Sie oder Ihr Kind
- eine Niederlassungs-Erlaubnis haben
- eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU haben
- eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobile-ICT-Karte haben, wenn Sie in Deutschland für mindestens sechs Monate arbeiten dürfen oder früher hier arbeiten durften.
- eine Aufenthalts-Erlaubnis haben, wenn Sie in Deutschland für mindestens sechs Monate arbeiten dürfen oder früher hier arbeiten durften. Dabei gelten weitere Einschränkungen. Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Unterhaltsvorschussstelle.
Mit einer Aufenthalts-Gestattung (also während eines Asylverfahrens) können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen.
Wenn Sie sich mit einer Duldung in Deutschland aufhalten, können Sie ebenfalls keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen. Mit einer Beschäftigungsduldung können Sie Unterhaltsvorschuss erhalten.
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Wenn Enkelkinder ausschließlich im Haushalt der Großeltern leben und von ihnen versorgt, betreut und erzogen werden, dann können Sie als Großeltern keinen Unterhaltsvorschuss für das Kind bekommen - auch wenn der Elternteil, der Unterhalt zahlen muss, das nicht macht.
Sie können aber andere staatliche Leistungen bekommen, nämlich Pflegegeld (Hilfe zur Erziehung und die Leistungen zum Unterhalt des Kindes).
Als Großeltern können Sie zum Unterhalt Ihrer Enkel verpflichtet sein.
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Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen.
Wenn Ihr Kind eine Waisenrente bekommt, verringert sich die Höhe des Unterhaltsvorschusses. Unter Umständen entfällt er sogar ganz. Der Grund dafür ist, dass Waisenrente und Unterhaltsvorschuss beides Leistungen für den Unterhalt des Kindes sind.