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Steuerentlastungen
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Die Einkommensteuer ist eine Steuer auf Ihr Einkommen, also zum Beispiel auf Ihren Lohn. Mit Ihren Steuern finanziert der Staat zum Beispiel Sozialleistungen und Leistungen für die Allgemeinheit, wie Schulen, Straßen, Krankenhäuser und Polizei.
Wer mehr verdient, zahlt höhere Steuern
Wie viel Steuern Sie auf Ihr Einkommen zahlen müssen, hängt davon ab, wie viel Sie verdienen: Wenn Sie wenig verdienen, müssen Sie nur einen niedrigen Prozentsatz von Ihrem Einkommen als Steuern zahlen. Diesen Prozentsatz nennt man "Steuersatz". Der niedrigste Steuersatz ist 14 %. Wenn Sie mehr verdienen, steigt der Steuersatz.
Auf bestimmte Teile Ihres Einkommens müssen Sie gar keine Steuern zahlen. Diese Teile nennt man "Freibeträge". Ein wichtiger Freibetrag ist zum Beispiel der sogenannte "Grundfreibetrag", der schon im Tarif eingearbeitet ist. Dieser liegt im Jahr 2021 bei 9.744 Euro, das bedeutet: bei einem Einkommen bis zu 9.744 Euro beträgt die Steuer 0 Euro.
Bei der Steuer wird auch berücksichtigt, wie viel Sie für Ihren Lebensunterhalt brauchen. Wenn Sie zum Beispiel Kinder haben, benötigen Sie mehr Geld für den Lebensunterhalt als jemand, der keine Kinder hat.
Daher gibt es verschiedene Regelungen, die dazu führen, dass Eltern weniger Steuern zahlen müssen. Dazu gehören zum Beispiel die steuerlichen Freibeträge für Kinder und die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für die Kinderbetreuung.
Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten
Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, dann können Sie auch steuerlich gemeinsam veranlagt werden
Bis zu 19.488 Euro pro Jahr müssen Eheleute ihr Einkommen nicht versteuern. Das ist der doppelte steuerliche Grundfreibetrag. Wenn Sie ein höheres Einkommen haben, müssen Sie Einkommensteuer zahlen. Der geringste Steuersatz ist 14 % und steigt mit dem Einkommen.
Freibeträge bei Geldanlagen (Sparer-Pauschbetrag)
Auch Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden sind Einkommen, für das Sie Steuern zahlen müssen. Allerdings gibt es auch hier einen Freibetrag, den sogenannten "Sparerpauschbetrag". Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2023 1.000 Euro (vorher 801 Euro). Das bedeutet: Wenn Ihre Kapitalerträge nicht höher sind als 1.000 Euro, dann müssen Sie dafür keine Steuern zahlen. Wenn Sie verheiratet sind und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, dann bekommen Sie gemeinsam den doppelten Betrag, also 2.000 Euro (vorher 1.602 Euro).
Freistellungsauftrag notwendig
Um den Freibetrag zu nutzen, müssen Sie bei Ihrer Bank oder Ihrem sonstigen Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag einreichen. Wenn Sie zum Beispiel Konten bei mehreren Banken haben, können Sie Ihren Freibetrag "aufteilen" und bei jeder Bank einen Freistellungsauftrag einreichen. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf jedoch nicht höher sein als der Sparerpauschbetrag.
Falls Sie bei einem Kreditinstitut keinen Freistellungsauftrag eingereicht haben, muss dieses Kreditinstitut Kapitalertragsteuer an das Finanzamt zahlen. Der Sparerpauschbetrag kann dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung angerechnet werden.
Auch Kinder haben von Geburt an einen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro.
Rechtsgrundlage
Die Einkommenssteuer ist geregelt im Einkommensteuergesetz (EStG).
Weitere Informationen
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Wenn Sie Kinder haben, können Sie dafür Freibeträge bekommen: Den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs-, oder Ausbildungsbedarf. Die Freibeträge bekommen Sie bei der Einkommensteuer, wenn sie für Sie günstiger sind als das Kindergeld. Sie können nicht beides gleichzeitig nutzen. Der Freibetrag lohnt sich normalerweise nur bei höheren Einkommen. Das Finanzamt berechnet für Sie automatisch im Steuerbescheid, ob die Freibeträge für Sie günstiger sind. Einen Antrag müssen Sie hierfür nicht stellen.
Mehr erfahren Sie unter Was ist besser für mich, Kindergeld oder Kinderfreibetrag?
Wie hoch sind die Freibeträge für Kinder?
Die Freibeträge für Kinder sind:
- der Kinderfreibetrag in Höhe von 6.384 Euro im Jahr 2024.
- der Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder den Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro.
Sie stehen jedem Elternteil normalerweise zur Hälfte zu. Hier finden Sie Informationen zu den Freibeträgen für Kinder von Alleinerziehenden und nicht verheirateten Eltern.
Wie lange bekomme ich den Freibetrag für Kinder?
Normalerweise können Sie die Freibeträge bekommen, bis Ihr Kind 18 Jahre alt wird. Danach können Sie die Freibeträge nur noch unter zusätzlichen Voraussetzungen bekommen:
Bis Ihr Kind 21 Jahre alt wird, können Sie die Freibeträge bekommen, wenn
- Ihr Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und
- in Deutschland als Arbeit suchend gemeldet ist.
Außerdem können Sie in folgenden Fällen die Freibeträge bekommen, bis Ihr Kind 25 Jahre alt wird:
- wenn Ihr Kind eine Ausbildung macht oder studiert; oder
- wenn Ihr Kind sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einer Ausbildung und dem Grundwehr- oder Zivildienst befindet; oder
- wenn Ihr Kind seine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, weil es keinen Ausbildungsplatz findet; oder
- wenn Ihr Kind ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst leistet; oder
- wenn sich Ihr Kind als Entwicklungshelfer oder Dienstleistender im Ausland befindet (nach § 14b Zivildienstgesetz).
Wenn Ihr Kind wegen einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen kann, dann steht Ihnen der Freibetrag unabhängig vom Alter Ihres Kindes zu. Voraussetzung dafür ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres Ihres Kindes eingetreten ist.
Ja, das ist möglich unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie sind mit dem leiblichen erziehenden Elternteil verheiratet und
- Sie und Ihr Stiefkind leben in einem Haushalt.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie beantragen, dass die Freibeträge für Kinder des Ehepartners übertragen werden. Wenn der andere leibliche Elternteil seine Hälfte der Freibeträge auf den erziehenden Elternteil übertragen hat, können Sie sogar die vollen Freibeträge für Kinder bekommen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Wenn Ihr Kind volljährig ist und eine Schulausbildung oder Berufsausbildung absolviert, dann können Sie als Eltern insgesamt einen Freibetrag von 1.200 Euro steuerlich geltend machen als sogenannten "Sonderbedarf". Das geht aber nur dann, wenn Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen wohnt und wenn Sie für das Kind Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder bekommen.
Jedem Elternteil steht normalerweise die Hälfte des Freibetrags zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
Wenn Ihr Kind selbst schon ein Kind hat oder eines bekommt, dann können Sie Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder bekommen, wenn Ihr Kind die Voraussetzungen dafür erfüllt: zum Beispiel wenn Ihr Kind eine Ausbildung macht oder studiert und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
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Lohnsteuer und Steuerklassen
Erwerbstätige Ehepaare und eingetragene Lebenspartner erhalten für den Steuerabzug vom Arbeitslohn die Steuerklassenkombination IV/IV (gesetzlicher Regelfall) und können die Steuerklassenkombination III/V oder die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor beantragen.
Wie wirken die unterschiedlichen Steuerklassen?
Bei der Steuerklassenkombination IV/IV bleibt die monatliche steuermindernde Wirkung des Splittingtarifs unberücksichtigt. Die Eheleute und Lebenspartner werden während des Jahres praktisch wie Ledige behandelt und zahlen bei unterschiedlich hohen Einkommen regelmäßig zu viele Steuern. Dies wird erst bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung berichtigt.
Bei der Steuerklassenkombination III/V tritt eine unverhältnismäßig hohe monatliche Lohnsteuerbelastung für die nach der Lohnsteuerklasse V besteuerten Ehegatten und Lebenspartner auf. Bei Ehepaaren sind davon mehr als 90 % Frauen betroffen. Auch hier erfolgt der Ausgleich erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Frauen mit der Steuerklasse V erscheint deshalb die Aufnahme einer sozialversicherungs- und steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit oft nicht lohnenswert. Das geringere Nettoeinkommen der Frauen führt für sie darüber hinaus zu geringeren Leistungen beim Bezug von Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld und Mutterschafts- und Elterngeld.
Wie funktioniert das Faktorverfahren?
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können auf Antrag auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit einem zusätzlichen Faktor beantragen. Der Faktor kann formlos, mit dem amtlichen Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" oder mit dem amtlichen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag beantragt werden.
Das Finanzamt ermittelt aus den gemachten Angaben den Faktor (siehe Beispiel im Kasten unten). Dieser wird sodann zusammen mit der Steuerklasse IV in die elektronischen Lohnsteuermerkmale übernommen, auf die der Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug jeweils zugreift.
Was bewirkt das Faktorverfahren?
Der Faktor berücksichtigt die steuermindernde Wirkung des Splittingtarifs bereits beim Lohnsteuerabzug und verteilt die Lohnsteuer schon beim monatlichen Abzug auf beide Eheleute oder eingetragene Lebenspartner nach ihren tatsächlichen Einkommensanteilen. Mit der Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor kommen - wie in der Steuerklassenkombination IV/IV - beiden mindestens die ihnen persönlich im Lohnsteuerabzug zustehenden Steuerentlastungen (vor allem Grundfreibetrag, ggf. Kinderfreibeträge) zu Gute.
Damit wird erreicht, dass in der Regel die geringer Verdienenden mehr Nettoentgelt erhalten, sodass
- es sich für mehr Frauen lohnt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und
- Entgeltersatzleistungen, die sich am Nettoeinkommen orientieren, höher ausfallen.
Für viele Verdiener mit dem geringeren Einkommen bringt das Faktorverfahren mehr ‚Netto‘. Besonders groß ist der Unterschied im Vergleich zur Steuerklassenkombination III/V. Für den höher Verdienenden bringt das Faktorverfahren im Vergleich zur Steuerklassenkombination IV/IV ebenfalls meistens mehr 'Netto', im Vergleich zur Steuerklassenkombination III/V jedoch oft deutlich weniger 'Netto'.
Die Summe des Lohnsteuerabzugs entspricht recht genau der voraussichtlichen Jahressteuer im Splittingverfahren. Es gibt weniger Steuernachzahlungen als bei der Steuerklassenkombination III/V.
Unabhängig von der gewählten Steuerklassenkombination bleibt die tatsächliche Jahres-Einkommensteuer des Ehepaares in seiner Höhe unverändert. Es differiert jeweils nur die vorab zu leistende monatliche Steuerlast.
Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf seinen Internetseiten eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor bereit. Damit können Eheleute und eingetragene Lebenspartner die jeweiligen steuerlichen Auswirkungen aller für sie möglichen Steuerklassenkombinationen prüfen.
Für den Antrag zur Anwendung des Faktorverfahrens oder zum Steuerklassenwechsel werden folgende Angaben benötigt: die Höhe des voraussichtlichen Jahres-Bruttoarbeitslohns sowie Angaben zu Vorsorgeaufwendungen zur Ermittlung der Vorsorgepauschale. Anhand dieser Angaben wird die voraussichtliche Höhe der gemeinsamen Einkommensteuer nach Splittingtarif sowie die voraussichtliche Höhe des Lohnsteuerabzugs in der Steuerklasse IV ermittelt. Diese beiden Werte werden zueinander ins Verhältnis gesetzt. Das Ergebnis ist der ‚Faktor‘.
Es ergibt sich folgende Beispiel-Berechnung:
- Voraussichtlicher Jahresverdienst Ehemann: 3.500 Euro x 12 = 42.000 Euro
- Voraussichtlicher Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse IV pro Jahr 570,50 Euro x 12 = 6.846 Euro
- Voraussichtlicher Jahresverdienst Ehefrau: 1.500 Euro x 12 = 18.000 Euro
- Voraussichtlicher Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse IV pro Jahr 76,25 Euro x 12 = 915 Euro
- Summe Lohnsteuerabzug des Ehepaares pro Jahr in Steuerklasse IV: 7.761 Euro
(6.846 Euro + 915 Euro) - Voraussichtliche Jahres-Einkommensteuer im Splittingverfahren bei einer Summe der Arbeitslöhne von 60.000 Euro: 7.284 Euro
- Der ‚Faktor‘ beträgt (7.284 Euro / 7.761 Euro =) 0,938.
Die Summe der Lohnsteuer für die Eheleute im Faktorverfahren beträgt (535,08 Euro + 71,50 Euro) x 12 Monate = 7.279 Euro. Dieser Lohnsteuerabzug entspricht damit recht genau der voraussichtlichen Jahressteuerschuld im Splittingverfahren von 7.284 Euro. Das Ehepaar muss nur 5 Euro nachzahlen. Bei der Lohnsteuerklassen-Kombination III/V hätte das Ehepaar einen Lohnsteuerabzug von 6.444 Euro und damit eine Nachzahlung von 840 Euro zu leisten. Bei der Kombination IV/IV würde der Lohnsteuerabzug 7.761 Euro betragen, sodass das Ehepaar am Jahresende eine Erstattung von 477 Euro erhielte.
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Wenn Sie alleinerziehend oder nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet sind, dann stehen Ihnen normalerweise der hälftige Kinderfreibetrag von 3.192 Euro und der hälftige Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder den Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 Euro zu.
Zusätzlich erhalten alleinstehende Alleinerziehende (keine weitere erwachsene Person im Haushalt) einen steuerlichen Entlastungsbetrag, wenn Ihr Kind bei Ihnen wohnt und wenn Sie für Ihr Kind Kindergeld oder die Freibeträge erhalten. Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird nach der Verdoppelung im Jahr 2020 um weitere 252 Euro auf 4.260 Euro pro Jahr erhöht.
Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro. Sinn des Entlastungsbetrages ist es, die verteuerte Haushaltsführung von alleinstehenden Alleinerziehenden im Steuerrecht zu berücksichtigen.
Um vom Entlastungsbetrag zu profitieren, brauchen Alleinerziehende nicht bis zur Steuererklärung zu warten. Der Entlastungsbetrag wird bereits bei der Lohnsteuer in der Lohnsteuerklasse II berücksichtigt. Ein Wechsel in Steuerklasse II erfolgt nicht automatisch, sondern muss beim Finanzamt beantragt werden. Dafür füllen Sie einen Antrag auf Steuerklassenwechsel aus. Es ist auch möglich diesen digital an das Finanzamt zu übermitteln.
Sprecher:
Alleinerziehende werden bei der Einkommenssteuer besonders berücksichtigt. Ihnen hilft der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Dabei handelt es sich um einen zusätzlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 4.260 Euro im Jahr. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro pro weiterem Kind. Der Entlastungsbetrag wird über die Lohnsteuerklasse II, der Lohnsteuerklasse für Alleinerziehende, automatisch berücksichtigt.Die Erhöhungsbeträge für weitere Kinder können Sie auf Antrag vom zuständigen Finanzamt als Freibetrag in Ihre Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Soweit beim Lohnsteuerabzug kein Freibetrag berücksichtigt wurde, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommenssteuerveranlagung.
Weitere ausführliche Informationen zu den einzelnen Leistungen und Hilfen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfamilienministeriums sowie im Familienportal. Nutzen Sie auch das Infotool des Bundesfamilienministeriums. Hier können Sie anhand weniger Angaben herausfinden, welche Familienleistungen für Sie in Frage kommen.
Übertragung des Kinderfreibetrags
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie beim Finanzamt beantragen, dass Ihnen der halbe Kinderfreibetrag übertragen wird und Sie den vollen Kinderfreibetrag von 6.384 Euro im Jahr nutzen können, beispielsweise wenn der andere Elternteil:
- beschränkt einkommensteuerpflichtig ist, zum Beispiel, weil er nicht in Deutschland wohnt, oder
- seine Unterhaltsverpflichtung gar nicht oder nicht zu mindestens 75 % erfüllt oder
- gestorben ist.
Übertragung des Freibetrags für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung
Neben dem hälftigen Kinderfreibetrag steht Ihnen pro Kind der hälftige Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung in Höhe von 1.464 Euro pro Jahr zu.
Außerdem können Sie beim Finanzamt beantragen, dass auch die andere Hälfte des Freibetrags auf Sie übertragen wird, wenn Ihr Kind
- jünger ist als 18 Jahre und
- nicht beim anderen Elternteil gemeldet ist.
Der andere Elternteil kann der Übertragung aber widersprechen,
- wenn er die Kosten für die Betreuung Ihres Kindes selbst zahlt oder
- wenn er das Kind in einem wesentlichen Umfang selbst betreut.
Mehr Informationen zum Thema Steuerentlastungen für Familien finden Sie hier: Weitere Entlastungen unterstützen Familien ab Januar 2023 spürbar.
Kinderfreibeträge bei nicht verheirateten Eltern
Wenn Sie mit dem anderen Elternteil zusammenleben, aber nicht verheiratet sind, stehen beiden Elternteilen normalerweise der hälftige Kinderfreibetrag von 3.192 Euro sowie der hälftige Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung in Höhe von 1.464 Euro pro Jahr zu.
Das Finanzamt prüft zunächst automatisch bei Ihrer Einkommensteuererklärung, ob sich für Sie das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag finanziell günstiger auswirken. Das ist die sogenannte Günstigerprüfung. Mehr zum Kinderfreibetrag erfahren Sie unter Was sind Freibeträge für Kinder?.
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Wenn Ehepaare oder Lebenspartner sich trennen oder scheiden lassen, dann können Sie sich nur noch im Jahr der Trennung steuerlich gemeinsam veranlagen lassen.
Wenn Sie verwitwet sind, können Sie auch noch ein Jahr nach dem Tod des Ehepartners oder Lebenspartners den Splittingtarif erhalten. Bedingung ist, dass zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllt waren.
Danach werden Sie wie Alleinstehende nach der Einkommensteuer-Grundtabelle beziehungsweise Lohnsteuerklasse I besteuert. Für Alleinerziehende gibt es den Entlastungsbetrag zur steuerlichen Entlastung. Er wird in der Steuerklasse II berücksichtigt.
Achtung: Ein Steuerklassenwechsel erfolgt nicht automatisch, sondern muss beim Finanzamt beantragt werden. Erfahren Sie hier mehr über den Wechsel von Alleinerziehenden von Steuerklasse I in Steuerklasse II.
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Wenn Sie Unterhalt zahlen
- für Ihre ehemalige Partnerin oder Ihren ehemaligen Partner, wenn Sie dauernd getrennt leben oder geschieden sind
- für Ihr Kind, für das Sie kein Kindergeld oder keine Freibeträge für Kinder erhalten,
- für andere Verwandte
dann können Sie diesen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigen lassen.
Näheres dazu erfahren Sie unter Wie wirkt sich Unterhalt auf die Steuer aus?
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Wenn Sie Ihr Kind betreuen lassen und Ihnen dadurch Kosten entstehen, dann können zwei Drittel von diesen Kosten als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden – maximal 4.000 Euro pro Kind pro Jahr. Allerdings darf Ihr Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, gibt es keine Altersgrenze.
Es kommt nicht darauf an, ob Ihr Kind in einer Kindertagesstätte oder durch eine Tagesmutter betreut wird. Auch wenn Ihr Kind bei Ihnen zu Hause durch eine Tagesmutter betreut wird, können diese Kosten berücksichtigt werden.
Wichtig: Die Kosten müssen gegenüber dem Finanzamt durch Rechnungen und Kontoauszüge nachgewiesen werden.
Was sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung?
Ihr Arbeitgeber kann Ihnen zusätzlich zum Arbeitslohn freiwillige Leistungen gewähren, beispielsweise für die Unterbringung und Betreuung Ihres Kindes. Für diese freiwilligen Leistungen brauchen Sie unter folgenden Voraussetzungen keine Steuern zahlen:
- Ihr Kind darf nicht schulpflichtig sein und
- die Betreuung muss in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung stattfinden; vergleichbar ist zum Beispiel die Betreuung in einem Schulkindergarten, in einer Kindertagesstätte, in einer Kinderkrippe, bei einer Tagesmutter, bei einer Wochenmutter oder in einer Ganztagspflegestelle.
Es genügt allerdings nicht, wenn Ihr Kind in Ihrem Haushalt von einer anderen Person als einer Tagespflegeperson betreut wird, zum Beispiel durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige.
Folgende weitere Punkte sind dafür entscheidend, dass diese Arbeitgeberleistungen für Sie steuerfrei sind:
- Die Leistungen müssen vom Arbeitgeber zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn erbracht werden
- Die Leistungen dürfen nur zum Zweck der Unterbringung und Betreuung der Kinder erbracht werden. Leistungen für den Unterricht eines Kindes sind nicht steuerfrei.
- Falls die Leistungen aus Geld-Zahlungen bestehen, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass Sie dieses Geld zu diesem Zweck verwendet haben.
Kann ich die Kosten für ein Au-pair von der Steuer absetzen?
Aufwendungen für Au-pairs können Sie ebenso als Sonderausgabe absetzen wie andere Kosten für Kinderbetreuung, zum Beispiel in Kitas oder durch Tagesmütter. Das gilt für alles, was die Au-pairs für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes erhalten, also auch für Kosten für Wohnung, Kost, Waren oder sonstige Sachleistungen. Sie müssen die Leistungen einzeln in der Rechnung oder im Vertrag aufführen. Außerdem müssen Sie die Leistungen nachweisen durch Rechnungen und Kontoauszüge.
Oft betreuen Au-pairs nicht nur die Kinder, sondern erledigen auch leichte Hausarbeiten. Wenn Sie in einem solchen Fall die genaue Höhe der Kosten für Kinderbetreuung nicht nachweisen können oder wollen, kann pauschal die Hälfte der gesamten Kosten als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden.
Eine andere Möglichkeit ist, dass Sie die Tätigkeiten im Vertrag festlegen oder das Entgelt entsprechend aufteilen, um die Kosten für die Kinderbetreuung nachzuweisen.
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Wenn Sie für Ihr Kind Schulgeld zahlen, dann können Sie unter folgenden Voraussetzungen 30 % davon als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG):
- Sie bekommen Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder und
- Die Schule Ihres Kindes ist in freier Trägerschaft oder wird überwiegend privat finanziert.
Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie jährlich bis zu 5.000 Euro pro Kind absetzen. Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung gehören dabei nicht zum Schulgeld.
Wenn Ihr Kind nicht in Deutschland zur Schule geht, gibt es zusätzliche Voraussetzungen:
- Die Schule liegt in der Europäischen Union (EU), Island, Liechtenstein oder Norwegen,
- die Schule führt zu einem Abschluss, der anerkannt wird von:
- von dem zuständigen Landesministerium,
- von der Kultusministerkonferenz der Länder oder
- von einer inländischen Zeugnis-Anerkennungsstelle.
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Wenn Sie pflegebedürftige Angehörige persönlich in Ihrem Haushalt oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person pflegen, dann können Sie einen Pflege-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer geltend machen. Der Pflege-Pauschbetrag mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen.
Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. Der Pauschbetrag beträgt
- bei Pflegegrad 2 600 Euro,
- bei Pflegegrad 3 1.100 Euro und
- bei Pflegegrad 4 oder 5 1.800 Euro.
Der Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.800 Euro wird auch bei der Pflege von Menschen mit Behinderungen mit dem Merkzeichen "H" gewährt.
Voraussetzung ist, dass Sie für die Pflegeleistung keine Einnahmen erhalten. Zu den Einnahmen zählt nicht das Pflegegeld, das Eltern eines Kindes mit Behinderung für dieses Kind erhalten. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Wohnung der pflegebedürftigen Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat liegt, für den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, sowie die Angabe der der pflegebedürftigen Person zugeteilten Steuer-Identifikationsnummer. Wird die pflegebedürftige Person von mehreren steuerpflichtigen Personen gepflegt, wird der Pauschbetrag entsprechend aufgeteilt.
Wenn Sie höhere Kosten nachweisen, können Sie diese anstelle des Pflege-Pauschbetrages als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
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Wenn Sie zu Hause eine Haushaltshilfe, eine Handwerkerin oder einen Handwerker beschäftigen, können Sie eine Steuerermäßigung erhalten. Viele sogenannte "haushaltsnahe Dienstleistungen" werden in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Dazu gehören:
- die Aufwendungen für Pflege und Betreuung,
- Haushaltstätigkeiten und
- Arbeiten von Handwerkern.
Bis zu welcher Höhe Sie die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen können und welche Nachweise Sie für das Finanzamt brauchen, ist abhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses und der Dienstleistung.
Für Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen eines Minijobs in Ihrem Privathaushalt gilt:
- Sie erhalten 20 % der Aufwendungen, aber höchstens 510 Euro im Jahr als Steuerermäßigung.
- Als Nachweis benötigen Sie die Bescheinigung der Bundesknappschaft aufgrund des Haushaltscheckverfahrens.
Für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Haushaltshilfen und Pflegeleistungen in Ihrem eigenen Haushalt gilt:
- Sie erhalten 20 % der Aufwendungen, aber höchstens 4.000 Euro im Jahr als Steuerermäßigung.
- Als Nachweis brauchen Sie den Sozialversicherungsnachweis bzw. die Rechnung und den Überweisungsbeleg.
Für Handwerkerleistungen wie Erhaltungsmaßnahmen, Renovierungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen in Ihrem eigenen Haushalt gilt:
- Sie erhalten 20 % der Arbeitskosten, aber höchstens 1.200 Euro im Jahr, als Steuerermäßigung.
- Als Nachweis brauchen Sie die Rechnung und den Überweisungsbeleg.
Werden Minijobs besonders besteuert?
Wenn Sie zu Hause jemanden auf Minijob-Basis beschäftigen, können Sie nicht nur Steuern sparen, sondern zahlen auch vergleichsweise niedrige Pauschalbeiträge zur Steuer und zur Sozialversicherung. Erst wenn das Beschäftigungsverhältnis mehr als 520 Euro im Monat einbringt, ist es sozialversicherungspflichtig.
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Sie können jährlich bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend machen von den Aufwendungen für Ihre Berufsausbildung.
Wenn Sie eine Fortbildung oder Weiterbildung machen, dann können Sie die Ihnen dadurch entstehenden Kosten komplett als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist, dass niemand anderes (zum Beispiel der Arbeitgeber) Ihnen die Kosten erstattet hat.
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Damit Familie und Beruf besser vereinbar sind, kann Ihr Arbeitgeber Sie mit Serviceleistungen unterstützen. Folgende Arbeitgeberleistungen sind für Sie steuerfrei, wenn die Leistungen des Arbeitgebers 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen und sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden.
- Leistungen zur kurzfristigen Betreuung Ihres Kindes oder Pflegekindes, wenn es noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat,
- Leistungen zur kurzfristigen Betreuung Ihres behinderten Kindes oder Pflegekindes, wenn es wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung nicht für sich selbst sorgen kann,
- Leistungen zur kurzfristigen Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen.
Die Betreuung muss in allen oben genannten Fällen aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig sein.
Des Weiteren sind Leistungen des Arbeitgebers an ein Unternehmen, das Sie bei der Betreuung Ihres Kindes oder Ihres pflegebedürftigen Angehörigen berät oder Unterstützung durch Betreuungspersonen vermittelt, für Sie steuerfrei.
Gesetzlich geregelt ist dies im Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 34.
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Eltern, die ein Kind mit Behinderung pflegen oder selbst mit Behinderungen leben, können verschiedene Steuerentlastungen erhalten.
Der Behinderten-Pauschbetrag
Dieser Betrag deckt regelmäßige Kosten ab, die durch Mehraufwände einer Behinderung im täglichen Leben entstehen. Dazu gehören zum Beispiel ein erhöhter Wäscheverbrauch oder Kosten für die Pflege. Die Höhe des Pauschbetrags hängt vom Grad der Behinderung Ihres Kindes bzw. vom Grad Ihrer Behinderung ab. Der Pauschbetrag kann ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20 beantragt werden. Der Pauschbetrag ist betragsmäßig gestaffelt und beträgt zwischen 384 Euro (GdB von 20) bis 2.840 Euro (GdB von 100).
Menschen mit Behinderungen, die hilflos, blind oder taubblind sind, erhalten einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 Euro.
Als Eltern können Sie den Behinderten-Pauschbetrag Ihres Kindes auf sich übertragen. Hierzu müssen Sie in Ihrer Steuererklärung in der „Anlage Kind“ die entsprechenden Zeilen ausfüllen.
Anstelle des Pauschbetrags können Sie die Einzelaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Die Aufwendungen finden jedoch nur Berücksichtigung, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.
Pflege-Pauschbetrag
Ist Ihr Kind zudem aufgrund der Behinderung auf fremde Hilfe angewiesen, dann können Sie als Eltern oder pflegende Angehörige einen Pauschbetrag erhalten. Hierzu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:
- Sie müssen ein Angehöriger oder eine Angehörige des Kindes sein. Dazu gehören: Eltern, Geschwister, Großeltern, Tante und Onkel. Oder Sie stehen dem Kind sehr nahe, zum Beispiel als Schwiegermutter.
- Das Kind hat im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „H“ oder einen Pflegegrad von mindestens 2.
- Sie pflegen das Kind in Ihrer oder in der Wohnung des Kindes.
- Sie beziehen kein Geld für die Betreuung. Hierzu zählt jedoch nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld.
- Die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Kindes.
Pflegen Sie zwei Kinder, verdoppelt sich der Pflege-Pauschbetrag. Teilen Sie sich die Pflege mit anderen Angehörigen, wird der Pauschbetrag dementsprechend aufgeteilt.
Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
Menschen mit einer Schwerbehinderung können von der Kraftfahrzeugsteuer auf Antrag ganz oder teilweise befreit werden, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt.
Mit den Merkzeichen H, BI oder aG im Schwerbehindertenausweis, entfällt die Kraftfahrzeugsteuer ganz.
Wenn die Bewegungsfähigkeit aufgrund der Behinderung erheblich beeinträchtig ist oder der Fahrzeugnutzer gehörlos ist, dann muss nur die Hälfte der Fahrzeugsteuer bezahlt werden.
Als Eltern eines Kindes mit Behinderung können Sie ebenfalls bei der Kraftfahrzeugsteuer sparen. Hierbei ist wichtig, dass das Fahrzeug auf dem Namen Ihres Kindes zugelassen ist. Das Auto darf nur benutzt werden, um das Kind an einen anderen Ort zu fahren oder wenn es für die Führung des Haushaltes des Kindes wichtig ist (zum Beispiel Einkäufe).
Mehr Informationen über die Steuervergünstigungen für Fahrzeuge, die auf schwerbehinderte Menschen zugelassen sind, finden Sie unter Zoll.de und auf dem Steuermerkblatt des Bundesverbands für körper- und mehrfachbehinderter Menschen e.V..