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Wie wirkt sich Unterhalt auf die Steuer aus?

Wenn Sie verheiratet sind, aber bereits in Trennung leben (sogenanntes "Trennungsjahr"), dann können Sie im Jahr der Trennung bei der Einkommensteuer noch wählen zwischen der Zusammenveranlagung und der getrennten Veranlagung. Nach dem Trennungsjahr ist das nicht mehr möglich.

Wenn Sie Unterhalt zahlen, können Sie diesen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen. Das geht nur mit dem Unterhalt, den Sie zahlen an:

  • Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann, von dem Sie getrennt oder geschieden sind,
  • Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner, von dem Sie getrennt oder geschieden sind,
  • Kinder,
  • andere Verwandte.

Der Unterhalt kann bei Ihrer Einkommensteuer berücksichtigt werden als „außergewöhnliche Belastung“ oder als "Sonderausgabe" – je nachdem, an wen Sie den Unterhalt zahlen. Nähere Informationen dazu finden Sie bei den Anspruchsgruppen unter "Spezielle Informationen".

Den Unterhalt, den Sie an Ihre Kinder zahlen, können Sie nur von der Steuer absetzen, wenn

  • weder Sie noch der andere Elternteil Kinderfreibeträge für das betreffende Kind in Anspruch nehmen und
  • weder Sie noch der andere Elternteil Kindergeld für das Kind bekommen, für das Sie Unterhalt zahlen.

Wenn ein Kind zu alt für das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge ist, dann kann der Unterhalt bei Ihrer Einkommensteuer berücksichtigt werden als außergewöhnliche Belastung.

Wenn Sie ein Kind haben, erhalten Sie im laufenden Jahr stets das Kindergeld. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt dann automatisch, ob das Kindergeld ausreicht, um das Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu stellen. Wenn es nicht ausreicht, dann erhalten sie bei der Steuerveranlagung die Freibeträge für Kinder. Das schon erhaltene Kindergeld wird dann angerechnet.

Die Freibeträge für Kinder sind: Der Kinderfreibetrag in Höhe von 6.384 Euro und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs-, oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro. Die Freibeträge führen dazu, dass Sie für diesen Teil Ihres Einkommens keine Steuern zahlen. Nach einer Scheidung stehen jedem Elternteil jeweils die halben Freibeträge für Kinder zu. Wenn das Finanzamt berechnet, wie viele Steuern Sie zahlen müssen, dann prüft es auch, ob die Freibeträge für Kinder für Sie günstiger als das Kindergeld sind. Wenn das der Fall ist, dann bekommen Sie die Freibeträge für Kinder statt des Kindergeldes. Sie und der andere Elternteil werden dabei unabhängig voneinander betrachtet.

Wenn der andere Elternteil Ihrem Kind Unterhalt schuldet und davon weniger als 75 % zahlt, können Sie beantragen, dass der halbe Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf Sie übertragen werden soll. Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Normalerweise bekommen beide Elternteile von minderjährigen Kindern die Hälfte des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs-, oder Ausbildungsbedarf, also jeweils 1.464 Euro. Das ist unabhängig von der Unterhaltspflicht. Wenn Ihr Kind nur bei Ihnen gemeldet ist, können Sie eine Übertragung des Freibetrages des anderen Elternteils auf sich beantragen. Es kommt nur darauf an, wo das Kind gemeldet ist. Es kommt nicht darauf an, wie viel Unterhalt der andere Elternteil zahlt. Der andere Elternteil kann der Übertragung widersprechen, wenn er selbst für die Betreuungskosten aufkommt oder das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.

Wenn Sie dauernd getrennt leben oder geschieden sind, dann können Sie den Unterhalt für den anderen Elternteil bis zu 13.805 Euro als "Sonderausgabe" steuerlich geltend machen. Der andere Elternteil muss dem aber zustimmen, weil er den Betrag dann versteuern muss.
Diese Zustimmung wird mithilfe der "Anlage U" der Einkommensteuererklärung schriftlich erteilt. Sie können die Zustimmung vom anderen Elternteil verlangen, wenn Sie sich verpflichten, alle wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die dem anderen Elternteil daraus entstehen.
Dieses Verfahren wird auch "Realsplitting" genannt.

Wenn Sie gesetzlich verpflichtet sind, jemandem Unterhalt zu zahlen, dann können Sie diesen Unterhalt von der Einkommensteuer absetzen als "außergewöhnliche Belastung". Das kann zum Beispiel der Unterhalt sein für Ihre Eltern, Ihre älteren Kinder sowie geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehepartner. Ferner können Sie Unterhaltszahlungen steuerlich absetzen, wenn Sie zwar nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind, aber dem Unterhaltsempfänger aufgrund Ihrer Unterhaltszahlung staatliche Leistungen für die Sicherung des Unterhalts gekürzt werden.

Maximal können Sie pro Kalenderjahr 9.408 Euro an Unterhalt von der Steuer absetzen. Wenn die Person, an die Sie Unterhalt bezahlen, eigene Einkünfte oder Bezüge von mehr als 624 Euro pro Kalenderjahr hat, dann verringert sich der Betrag, den Sie von der Steuer absetzen können, entsprechend.

Bestimmte Bezüge, wie zum Beispiel als Zuschuss gezahltes BAföG mindern den absetzbaren Höchstbetrag von 9.408 Euro in voller Höhe.

  • Sie sind gesetzlich verpflichtet Unterhalt zu zahlen.
  • Niemand erhält Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder für das Kind - zum Beispiel, weil das Kind, dem Sie Unterhalt zahlen, die Altersgrenze für das Kindergeld überschritten hat.
  • Die Person, der Sie Unterhalt zahlen, hat gar kein oder nur sehr wenig Vermögen.