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Welchen Unterhalt können Geschiedene bekommen?

Nach einer Scheidung ist normalerweise jeder für seinen eigenen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Nur in bestimmten Ausnahmefällen schuldet einer dem anderen Unterhalt. Die Regelungen für Ehegatten und Lebenspartner aufgelöster Lebenspartnerschaften sind identisch (§12, §16 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).

Gründe für Unterhalt

Wenn Sie nach einer Scheidung allein das gemeinsame Kind aus der früheren Ehe pflegen und erziehen, haben Sie unter Umständen nicht genügend Einkommen für den eigenen Lebensbedarf. In dem Fall können Sie mindestens 3 Jahre lang ab der Geburt Unterhalt vom anderen Elternteil verlangen. In manchen Fällen können Sie auch länger Unterhalt bekommen. Ob Sie länger Unterhalt bekommen, ist von mehreren Faktoren abhängig, beispielsweise davon,

  • welche Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder bestehen,
  • welche Erwerbstätigkeit während und vor der Ehe ausgeübt wurde
  • sowie nicht zuletzt von der Dauer der Ehe.

Wenn Sie wegen des Alters, einer Krankheit oder anderen körperlichen oder geistigen Einschränkungen nicht erwerbstätig sein können, können Sie möglicherweise auch Unterhalt bekommen. Bei Erwerbslosigkeit oder unzureichendem eigenen Einkommen können Sie möglicherweise Aufstockungsunterhalt bekommen. Dieser wird gewährt, wenn die eigenen Einkünfte nach der Scheidung nicht ausreichen, um den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessen Unterhalt selbst zu erwirtschaften.

Wenn Sie eine Ausbildung wegen der Ehe abgebrochen oder gar nicht erst begonnen haben, können Sie während der Ausbildungszeit nach der Scheidung ebenfalls Unterhalt bekommen.

Höhe und Dauer des Unterhalts

Die Höhe und Dauer des Unterhalts richtet sich danach, wie die Lebensverhältnisse während der Ehe waren. Kriterien sind danach insbesondere Beruf, Einkommen und Vermögen beider Ehepartner.

Der Unterhalt bei Geschiedenen deckt nur den Lebensbedarf der ehemaligen Partnerin oder des ehemaligen Partners. Wenn Sie ein Kind haben, dann ist der Unterhalt unabhängig vom Unterhalt für das gemeinsame Kind. Dieser muss in der Regel zusätzlich von dem Elternteil bezahlt werden, der das Kind nicht pflegt und erzieht, siehe unter Was ist Unterhalt?