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Angebote der Kinder- & Jugendhilfe
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Kinder- und Jugendhilfen sind Leistungen und Aufgaben öffentlicher und freier Träger für junge Menschen und deren Familien. Die Kinder- und Jugendhilfe fördert die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Sie schützt Kinder und Jugendliche vor Gefahren. Weitere Leitziele der Kinder- und Jugendhilfe sind:
- Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung junger Menschen
- Abbau und Vermeidung von Benachteiligungen
- Beratung und Unterstützung von Eltern und anderen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung
- Schaffen und Erhalten von positiven Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt
An wen richtet sich die Kinder- und Jugendhilfe?
Die Kinder- und Jugendhilfe richtet sich an alle jungen Menschen unter 27 Jahren. An alle Mütter, Väter und Personensorgeberechtigten, die in Deutschland leben. Das sind:
- Kinder (unter 14 Jahren)
- Jugendliche (zwischen 14 und unter 18 Jahren)
- Junge Volljährige (zwischen 18 und unter 27 Jahren)
- Personensorgeberechtigte (in der Regel die Eltern, gegebenenfalls auch ein Elternteil allein, ein Vormund oder Pfleger)
Ansprechpartner
Ansprechpartner für entsprechende Hilfen sind die örtlichen Jugendämter.
Unmittelbare Ansprechpartner sind aber auch die freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe vor Ort - beispielsweise Wohlfahrtsverbände wie Caritas, Diakonie und die Arbeiterwohlfahrt.
Kosten der Leistungen
Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden zum größten Teil aus öffentlichen Mitteln finanziert. In einigen Fällen können auch Betroffene an den Kosten beteiligt werden.
Kostenlose Hilfsangebote
Eine Vielzahl von Jugendhilfeleistungen wird kostenlos erbracht. Hierzu zählen unter anderem:
- Sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen
- Erziehungsberatung
- Soziale Gruppenarbeit
- Aufwendungen für den Erziehungsbeistand und den Betreuungshelfer
- Sozialpädagogische Familienhilfe
Kostenbeteiligung der Eltern
Einige Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe bedürfen der finanziellen Unterstützung der Eltern. Dazu zählt zum Beispiel die Unterbringung außerhalb der Familie. Ob und in welcher Höhe Eltern an den Kosten beteiligt werden, wird vom Jugendamt geprüft. Bei der Prüfung werden die sozialen Aspekte der Familie berücksichtigt.
Hilfsangebote und Unterstützungsleistungen für Kinder und Jugendliche sowie ihre Familien sind im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verankert. Eine Übersicht über die darin definierten Aufgaben finden Sie in der Broschüre "Kinder- und Jugendhilfe" des Bundesfamilienministeriums.
Darüber hinaus sind unterschiedliche Leistungen für Kinder, Jugendliche und Familien im- Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- Unterhaltsvorschussgesetz und
- Kinder- und Jugendschutz
gesetzlich geregelt. Sie sind wichtige Instrumente, um das Wohl von Kindern zu sichern.
Die Kostenbeteiligung ist im SGB VIII (§§ 90 ff.) und der Kostenbeitragsverordnung in der Kinder- und Jugendhilfe näher geregelt.
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Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für junge Menschen sind:
- Jugendarbeit
- Jugendsozialarbeit
- Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Die Jugendarbeit ist in §§ 11-12 SGB VIII geregelt und fördert die Entwicklung junger Menschen durch Angebote, die sich ganz spezifisch an ihren Interessen orientieren und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden. Sie haben das Ziel, die jungen Menschen zur Selbstbestimmung zu befähigen und ihre gesellschaftliche Mitverantwortung und ihr soziales Engagement zu fördern und zu stärken.
Es gibt offene Formen der Jugendarbeit, die kostenfrei, ohne Mitgliedschaften und Zugangsvoraussetzungen in Anspruch genommen werden können, wie zum Beispiel Jugendclubs oder Abenteuerspielplätze. Auch Jugendverbände wie die Pfadfinder, die Chorjugend oder die Rotkreuz- und Feuerwehrjugend, in denen junge Menschen ihre Jugendarbeit selbst organisieren und gestalten, werden in ihrer Arbeit durch die Kinder- und Jugendhilfe gefördert.
Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehört auch die außerschulische Kinder- und Jugendbildung, konkret die kulturelle und sportliche Jugendarbeit. Mit den Angeboten, Preisen und Wettbewerben wollen wir allen Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit bieten, sich zu entfalten, ihre Talente – unabhängig vom sozialen Status der Eltern – zu entdecken, diese weiterzuentwickeln, um so auch in Gemeinschaft mit anderen Kindern und Jugendlichen (peer-to-peer) zu einer ganzheitlichen Persönlichkeitsentwicklung und -entfaltung beizutragen und das Gemeinschaftsgefühl nachhaltig zu stärken.
Zu weiteren Schwerpunkten der Jugendarbeit zählen auch die außerschulische Bildung u. a. im politischen, sozialen, naturkundlichen und technischen Bereich, arbeitswelt- schul- und familienbezogene Jugendarbeit, der internationale Jugendaustausch, die Kinder- und Jugenderholung sowie die Jugendberatung.
Im Gegensatz zur Jugendarbeit, die grundsätzlich allen jungen Menschen zur Verfügung steht, richtet sich die Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) an junge Menschen, die sozial benachteiligt oder individuell beeinträchtigt sind. Das können z. B. leistungsschwache Schülerinnen und Schüler, schulverweigernde Jugendliche, Kinder mit Migrationshintergrund oder junge Menschen mit psychischen Problemen sein. Ziel ist es, die jungen Menschen in ihrer Schul- und Berufsausbildung, ihrer Eingliederung in die Arbeitswelt und ihrer allgemeinen sozialen Integration zu unterstützen und zu fördern.
Dazu können geeignete sozialpädagogische Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden. Während der Teilnahme an diesen Maßnahmen kann den jungen Menschen auch eine sozialpädagogisch begleitete Wohnform angeboten werden. In diesen Fällen sind auch Unterhalt und Krankenhilfe für die jungen Menschen sichergestellt. Die Kommune entscheidet auf der Grundlage des § 13 SGB VIII, in welchem Umfang sie - meist in Zusammenarbeit mit freien Trägern - Angebote der Jugendsozialarbeit vorhält. Denkbar sind zum Beispiel:
- Individuelle Begleitung am Übergang von der Schule zum Beruf
- Gruppenangebote zur Kompetenzsteigerung
- Berufsbezogene Praktika
Neben dem gesetzlichen Jugendschutz gibt es den sogenannten "erzieherischen Kinder- und Jugendschutz", der in § 14 SGB VIII geregelt ist. Er soll Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene vor möglichen gefährdenden Einflüssen schützen und ihre Eltern und andere Erziehungsberechtigte dazu befähigen, sie besser vor solchen Einflüssen zu bewahren. Die Maßnahmen und Angebote für junge Menschen und Erziehungsberechtigte sollen junge Menschen zu Kritik- und Entscheidungsfähigkeit sowie zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung verhelfen, zum Beispiel in den Bereichen:
- Medienerziehung
- Informationen über Drogen und andere gesundheitliche Risiken
- Sexualaufklärung
§ 11 bis § 15 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
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Die Kinder- und Jugendhilfe bietet für Familien:
- Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
- Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
- Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
- Gemeinsame Wohnformen für Mütter, Väter und Kinder
- Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
- Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht
Die Kinder- und Jugendhilfe richtet sich an Kinder, Jugendliche und deren Erziehungsberechtigte. Sie sollen in ihren Erziehungsaufgaben unterstützt werden. Dazu gehört unter anderem auch der Umgang mit Konflikt- und Krisensituationen in der Familie, die Vermittlung von Kenntnissen in Bezug auf Medienkompetenz oder der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Familie ist heute vielfältiger und bunter als noch vor zehn oder zwanzig Jahren. Immer mehr Kinder wachsen nur bei einem Elternteil auf und auch die Zahl der Patchwork- und Regenbogenfamilien steigt. Und jede dritte Familie hat mindestens einen Elternteil mit einer Einwanderungsgeschichte.
Die vielen Formen und Möglichkeiten, aus denen Elternschaft und Familie entstehen können, gehen über das klassische Bild von Vater, Mutter, Kind hinaus. Die Kinder- und Jugendhilfe will die Erziehungsberechtigten dabei fördern, indem interessenspezifische Beratungs- und Informationsangebote gemacht werden, wie z. B.:
- Angebote der Familienbildung,
- Familien- oder Mütterzentren,
- Erziehungsberatungsstellen,
- Elterntelefone oder Elternbriefe.
Mütter und Väter haben einen Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, die helfen soll, ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen sowie Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen. Im Fall einer Trennung oder einer Scheidung sollen die Eltern unterstützt werden, ihrer Elternverantwortung zum Wohle des Kindes zu nachzukommen.
Die Eltern sind bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen.
Familienfreizeit und Erholung wird gefördert, um das Zusammengehörigkeitsgefühl in der Familie zu stärken und Eltern zu entlasten. Familienferienstätten bieten Angebote für gemeinsame Urlaube an. Die Angebote beinhalten Freizeitaktivitäten und Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort sowie Bildungsangebote für Groß und Klein.
Die Familienferienstätten stehen allen Familien offen. Sie richten sich insbesondere aber an Familien mit kleinem Einkommen, Familien mit pflegebedürftigen Kindern, Kindern mit Behinderungen und an Alleinerziehende. Diese Familien bekommen in den meisten Häusern Preisnachlässe, in einigen Bundesländern haben sie zudem einen Anspruch auf Zuschüsse, wenn ein bestimmtes Familieneinkommen unterschritten ist.
Wer Interesse an einem Urlaub in einer Familienferienstätte hat, kann über www.urlaub-mit-der-familie.de eine Buchungsanfrage verschicken oder sich an die Geschäftsstelle der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung wenden. Dort wird zu Zuschussmöglichkeiten in den einzelnen Bundesländern und zur Auswahl des Reiseziels beraten. Die Geschäftsstelle ist unter der Telefonnummer 0221 29 24 13 15 oder per Mail an info@bag-familienerholung.de zu erreichen.
Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen sorgen, haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts. Auch bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen ihres Kindes.
Die Kinder- und Jugendhilfe ermöglicht Müttern und Vätern, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen und aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes benötigen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut zu werden (§ 19 SGB VIII). Die Betreuung schließt auch ältere Geschwisterkinder ein. Auch der andere Elternteil kann mitbetreut werden, wenn der betreute Elternteil dem zustimmt und die gemeinsame Betreuung erforderlich ist.
Bei der Betreuung und Unterstützung der Familie sind die Bedürfnisse des Kindes, der Geschwisterkinder und der Eltern gleichermaßen zu berücksichtigen. Schwangere Frauen können bereits vor der Geburt ihres Kindes in einer Wohnform betreut werden. Bei der Auswahl und Gestaltung der einzelnen Wohnform ist die Lebenslage der Familie entscheidend. Möglich sind:
- abgeschlossene Wohneinheiten in Appartementhäusern,
- Wohngemeinschaften,
- Außenwohngruppen von Heimen oder
- Betreuung rund um die Uhr.
Hilfe zur Selbsthilfe
Die Versorgung funktioniert nach dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe: Durch Anleitung und Beratung sollen Mütter und Väter in die Lage versetzt werden, mit ihren Kindern selbständig und eigenverantwortlich zu leben und den Alltag zu bewältigen. Zudem sollen Erziehungsberechtigte - wenn nötig - motiviert werden, eine Ausbildung zu beginnen, fortzusetzen oder eine Berufstätigkeit aufzunehmen.
Eltern haben einen Anspruch auf Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes, wenn:
- ein Elternteil die Betreuung seines Kindes aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen (zum Beispiel psychische Erkrankung, Entbindung, Kur oder Strafhaft) nicht wahrnehmen kann,
- das Wohl des Kindes durch die Betreuung des anderen Elternteils nicht ausreichend gewährleistet werden kann,
- das Kind weiterhin im eigenen Zuhause leben soll und
- die Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege nicht ausreichen.
Dabei können auch ehrenamtlich tätige Patinnen und Paten zum Einsatz kommen.
- Die Unterstützung kann ohne vorherige Antragstellung beim Jugendamt, direkt insbesondere bei Erziehungsberatungsstellen oder anderen Beratungsdiensten und -einrichtungen in Anspruch genommen werden, wenn diese eine entsprechende Vereinbarung mit dem Jugendamt getroffen haben.
Familiäre Selbsthilfe
Verwandte, die mit dem Kind in einem Haushalt leben und bei der Betreuung aushelfen, erhalten keine Entgelte oder Kostenerstattungen.
Verwandte, die nicht mit dem Kind in einem Haushalt leben, können Kosten für die Zeit der Versorgung und Betreuung des Kindes erstattet werden. Das gilt für:
- nachgewiesene Fahrtkosten
- nachgewiesene Verdienstausfälle.
Nachbarschaftshilfe
Wenn Hilfe durch Verwandte nicht oder nicht ausreichend möglich ist, ist es sinnvoll bestehende Angebote der Nachbarschaftshilfe in Anspruch zu nehmen. Diese Form der Unterstützung sollte angeregt, genutzt und - wenn erforderlich - gefördert werden. Erfolgt die Betreuung und Versorgung des Kindes ehrenamtlich, wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt.
Ziel dieser Leistung der Kinder- und Jugendhilfe ist der Erhalt des familiären Lebensraumes für die Kinder, auch wenn die Hauptbetreuungsperson ausfällt. Die Unterbringung außerhalb der Familie soll so vermieden werden.
Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII): § 16 bis § 21
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Wenn Sie Hilfe, Rat oder Unterstützung bei der Erziehung benötigen oder nicht mehr allein zurechtkommen, können Sie sich an Jugendämter, Beratungsstellen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe wenden.
Die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe umfassen unter anderem eine Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung, in Fragen der Partnerschaft oder Trennung und Scheidung, Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts.
Daneben gibt es die Hilfen zur Erziehung.
Hilfen zur Erziehung können Sie bei Ihrem Jugendamt beantragen.
Was sind Hilfen zur Erziehung?
Hilfen zur Erziehung sind Angebote für Beratung, Betreuung und Hilfe durch professionelle Fachkräfte. Sie können ambulant, teilstationär oder stationär sein. Sie werden erbracht, wenn eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei:
- schwierigen Phasen in der Entwicklung Ihres Kindes,
- Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Familienalltages,
- Krisen durch Trennung oder Scheidung,
- bei Problemen mit Sucht, Gewalt oder Vernachlässigung oder
- psychischen Problemen.
Wie kann ich Hilfen zur Erziehung beantragen?
Sie können Hilfen zur Erziehung bei Ihrem Jugendamt beantragen.
Hilfe zur Erziehung können Sie beantragen, wenn Sie das Sorgerecht für Ihr Kind haben, als
- Eltern,
- Großeltern,
- Pflegeeltern oder
- Vormund.
Der Anstoß kann auch vom Kind oder Jugendlichen selbst ausgehen. Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt oder andere Beratungsstellen, wie zum Beispiel Erziehungsberatungsstellen zu wenden.
Die Hilfen werden freiwillig angenommen. Eine Zwangsbetreuung gibt es nicht. Erst, wenn das Kindeswohl gefährdet ist, zum Beispiel bei Kindesvernachlässigung, kann das Familiengericht in das Sorgerecht eingreifen und beispielsweise die Eltern verpflichten, bestimmte Hilfen in Anspruch zu nehmen.
Wird ein junger Mensch 18 Jahre alt, muss er auch weiterhin Hilfe bekommen, wenn und solange seine Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet (§ 41 SGB VIII). Die Hilfe wird in der Regel bis zum 21. Geburtstag gewährt, muss aber in der Regel in begründeten Einzelfällen bis zum 27. Geburtstag fortgesetzt werden, wenn dies erforderlich ist.
Zudem wird der junge Mensch, der die Kinder- und Jugendhilfe verlassen hat, verbindlich nachbetreut und erhält innerhalb eines angemessenen Zeitraums weiterhin Beratung und Unterstützung (§ 41a SGB VIII). Läuft etwas auf seinem Weg in ein selbständiges Leben schief, dann kann er auch in die Kinder- und Jugendhilfe zurückkehren; je nach seiner individuellen Lage wird die bisherige Hilfe fortgesetzt oder eine neue Hilfe gewährt.
Junge Volljährige können nach § 41 SGB VIII auch erstmalig Hilfe beanspruchen, wenn sie noch nicht älter als 21 Jahre sind.
Wie werden geeignete Hilfen ausgewählt?
Es gibt sehr unterschiedliche Formen von Hilfen zur Erziehung. Das Jugendamt klärt mit den Sorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen in Gesprächen, zu denen auch eine umfassende und verständliche, nachvollziehbare und wahrnehmbare Beratung gehört, welche Maßnahmen geeignet sind.
Das Jugendamt gewährt dann auf der Grundlage des intensiven Austauschs mit den Sorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen, die Hilfe, die für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen geeignet und notwendig ist. Dabei haben die Personensorgeberechtigten ein Wunsch- und Wahlrecht.
Hilfeplan bei längeren Maßnahmen
Wenn die Hilfe voraussichtlich länger dauert, stellt das Jugendamt gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Kind einen Hilfeplan auf. Darin sind die Entscheidungsgrundlagen, die einzelnen Leistungen und die angestrebten Ziele festgeschrieben. Der Hilfeplan wird regelmäßig geprüft und fortgeschrieben.
Zu den typischen Formen der Hilfen zur Erziehung zählen:
Familienunterstützende Hilfen, zum Beispiel
- Erziehungsberatung,
- sozialpädagogische Familienhilfe,
- soziale Gruppenarbeit oder
- Erziehungsbeistände.
Familienergänzende Hilfen, zum Beispiel
- Tagesgruppen
Hilfen, in denen das Kinder oder der Jugendliche außerhalb der eigenen Familie untergebracht ist, zum Beispiel
- Vollzeitpflege,
- Heimerziehung oder
- sonstige Wohnformen und
- intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung.
In Erziehungsberatungsstellen beraten Sie Fachkräfte bei familiären Problemen und unterstützen Sie bei der Lösung. Eine Erziehungsberatungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie beim Beratungsführer online der DAJEB, wenn Sie als Beratungsschwerpunkt "Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern" auswählen.
Die Beratung in Erziehungsfragen kann direkt in Anspruch genommen werden.
Soziale Gruppenarbeit richtet sich speziell an ältere Kinder und Jugendliche. Das soziale Lernen in Gruppen soll die Entwicklung junger Menschen positiv beeinflussen.
Verschiedene Jugendhilfeträger bieten daher Kurse, zum Beispiel Gartenpflege oder Kletterkurse sowie themenorientierte und gesprächsorientierte Gruppentreffen zu Themen wie Scheidung, Kriminalität oder Drogen an.
Erziehungsbeistände und Betreuungshelfer betreuen und begleiten Kinder oder Jugendliche, die besondere Unterstützung benötigen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unter Einbeziehung ihres persönlichen Umfelds. Erziehungsbeistände und Betreuungshelfer können Sie bei Ihrem Jugendamt beantragen.
Erziehungsbeistand
Erziehungsbeistände unterstützen Kinder und Jugendliche, den Alltag und Konfliktsituationen zu bewältigen und aufzuarbeiten. Dabei sollen die emotionalen und sozialen Fähigkeiten der jungen Menschen sowie ihre Selbstständigkeit gefördert werden. Die Hilfe knüpft an die spezifischen Probleme des Jugendlichen an und bezieht das soziale Umfeld mit ein. Das Jugendgericht kann einen Jugendlichen verpflichten, sich von einem Erziehungsbeistand unterstützen zu lassen.
Der Betreuungshelfer
Betreuungshelfer haben den gleichen Auftrag wie Erziehungsbeistände. Ihre Unterstützung wird jedoch richterlich angeordnet. Gerichte können anordnen, dass sich Jugendliche der Aufsicht einer sozialpädagogisch ausgebildeten Fachkraft unterstellen. Bei Verstoß gegen diese Weisung kann Jugendarrest verhängt werden.
Die Sozialpädagogische Familienhilfe soll Familien durch eine intensive Betreuung und Begleitung unterstützen. Die Hilfe kann bei Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, bei der Lösung von Konflikten und Krisen sowie beim Kontakt mit Ämtern und Institutionen geleistet werden. Die Hilfe ist auf Hilfe zur Selbsthilfe ausgerichtet, das heißt, die Eltern in den Familien sollen befähigt werden, ihre Aufgaben eigenständig und selbstverantwortlich ohne fremde Hilfe vorzunehmen.
Unterstützung in der eigenen Wohnung
Die Hilfe wird überwiegend in der Wohnung der Familie durchgeführt. Sie soll eine spürbare, praktische Lebenshilfe sein und erfordert die aktive Mitarbeit aller Familienmitglieder. Die ganze Familie soll durch die Unterstützung die Potenziale zur Selbsthilfe entwickeln. Außerdem kann die Familie neue Kräfte und Ressourcen bei der Lösung von Alltagsproblemen und Krisen mobilisieren, was zur Entlastung beiträgt.
In der Regel ist die sozialpädagogische Familienhilfe auf längere Zeit angelegt.
Soziales Lernen ist auch ein Schwerpunkt der Arbeit von Tagesgruppen. Durch gemeinsames Spielen, Freizeitangebote oder organisierte Feste soll die Entwicklung der Jugendlichen gefördert werden. Die jungen Menschen werden weiterhin durch Hilfe bei den Hausaufgaben und durch Elternarbeit unterstützt. Ziel ist, dass der Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie gesichert wird.
Sollte die Entwicklung des Jugendlichen familiär besonders beeinträchtigt sein, können Kinder und Jugendliche außerhalb des Elternhauses in Pflegefamilien, Einrichtungen oder Wohngruppen untergebracht werden.
Manche Kinder und Jugendliche können aus verschiedenen Gründen nicht in ihren Familien aufwachsen. In diesen Fällen eine Vollzeitpflege in Betracht. Betroffene Kinder und Jugendliche werden dann vorübergehend oder dauerhaft in Pflegefamilien untergebracht.
Formen der Vollzeitpflege
Die Unterbringung erfolgt entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes. Je nach Dauer und Zielsetzung der Maßnahme können folgende Formen der Vollzeitpflege in Betracht kommen:
- Vollzeitpflege für einen kurzen Zeitraum
- Dauerpflege
- Verwandtenpflege
Rückkehr zur eigenen Familie
Während der externen Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen und während der Erziehung in einer Tagesgruppe haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie auf Förderung zur Beziehung zu ihrem Kind – mit dem Ziel, dass die Eltern ihr Kind innerhalb eines vertretbaren Zeitraums wieder selbst erziehen können. Wird aber deutlich, dass dieses Ziel nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums erreicht werden kann, muss für das Kind oder den Jugendlichen eine auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. Die Pflegefamilie kann dem Kind oder Jugendlichen dann eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten.
Bei der Vollzeitpflege stellt das Jugendamt den notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen durch Zahlung eines monatlichen Pflegegeldes sicher, das auch einen Betrag für den Sachaufwand und die Erziehungsleistung der Pflegeperson enthält. Die Höhe des Pflegegeldes wird von den Behörden vor Ort festgesetzt.
Die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung richtet sich vor allem an Jugendliche und junge Erwachsene, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen.
Jugendliche längerfristig begleiten
Geholfen werden soll besonders belasteten oder gefährdeten Jugendlichen. Sie sollen durch eine intensive Begleitung dabei unterstützt werden, persönliche Krisen zu bewältigen, ihren Alltag zu gestalten und neue Perspektiven für sich zu schaffen.
Die Angebote sind vielfältig und können individuell gestaltet werden. Die Betreuung kann zum Beispiel- in der eigenen Wohnung des Jugendlichen,
- durch Reisen zusammen mit einer erwachsenen Betreuungsperson oder
- einer stundenweisen Betreuung in der Familie der pädagogischen Fachkraft
geschehen. In der Regel ist diese Hilfe auf längere Zeit angelegt.
Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII): § 27 bis § 35a
Andere Regelungen bei körperlicher oder geistiger Behinderung: Bei Kindern und Jugendlichen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder die von einer solchen Behinderung bedroht sind , richten sich die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB IX).
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Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einer seelischen Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung haben neben den anderen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn wegen dieser Behinderung ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Leistungen umfassen unter anderem Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wie zum Beispiel:
- Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung,
- heilpädagogische Leistungen für Kinder im Vorschulalter,
- Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung,
- Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die Hilfe wird nach dem Bedarf des jeweiligen Einzelfalls in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, durch geeignete Pflegepersonen oder in stationären Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen geleistet.
Die Eingliederungshilfe können Sie bei Ihrem Jugendamt beantragen.
Ziele der Eingliederungshilfe sind
- eine seelische Behinderung verhüten, beseitigen oder mildern und
- die Teilnahme der jungen Menschen an der Gesellschaft zur ermöglichen oder zu erleichtern.
Voraussetzung ist, dass ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht. Die Feststellung der abweichenden seelischen Gesundheit erfolgt durch einen Arzt oder Psychotherapeuten. Über die Beeinträchtigung der Teilhabe in der Gesellschaft und die geeignete und notwendige Hilfe entscheidet Ihr Jugendamt.
Hilfe durch die Schule
Bei schulischen Entwicklungsstörungen, wie bei einer Lese-, Rechtschreib- oder Rechenstörung, sollten vorrangig Hilfen der Schule in Anspruch genommen werden. Nachrangig kommen auch Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII): § 27 bis § 35a
Andere Regelungen bei körperlicher oder geistiger Behinderung: Bei Kindern und Jugendlichen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder die von einer solchen Behinderung bedroht sind , richten sich die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB IX).
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Wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen vorliegt oder das Kind oder der Jugendliche darum bittet, können Kinder und Jugendliche vorübergehend in die Obhut des Jugendamtes genommen werden.
Zum Wohle des Kindes
Die Inobhutnahme ist eine Schutzmaßnahme zum Wohle von Kindern und Jugendlichen in akuten Not- oder Konfliktsituationen. Kinder und Jugendliche können sich selbst in Obhut des Jugendamtes begeben, indem sie sich zum Beispiel bei einem Kinder- und Jugendnotdienst oder dem Jugendamt vor Ort melden. Aber auch andere Personen oder Stellen, wie die Polizei oder Lehrerinnen und Lehrer, können zum Schutz eines Kindes oder Jugendlichen das Jugendamt auf die gefährdende Situation aufmerksam machen und das Kind oder den Jugendlichen diesem übergeben.
Das Kind oder der Jugendliche kann dann - je nach Alter und individueller Situation - bei einer geeigneten Person, zum Beispiel in einer Pflegefamilie (Bereitschaftspflege) oder in einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel in einer Mädchenzufluchtsstätte, untergebracht werden.
Prozesse bei der Inobhutnahme
Die Inobhutnahme durch das Jugendamt ist jederzeit, auch nachts und am Wochenende, möglich. Die Eltern müssen über die Inobhutnahme informiert werden. Während der Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen kümmert sich das Jugendamt um das Wohl des Kindes und Jugendlichen und übt faktisch das Sorgerecht für dieses oder diesen aus. Mit dem betroffenen Kind oder Jugendlichen und den Eltern wird die Familiensituation besprochen und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufgezeigt.
Sollten die Eltern auf der Rückkehr des Kindes nach Hause bestehen, obwohl das Kind nach Einschätzung des Jugendamts dort gefährdet ist, muss das Jugendamt das Familiengericht anrufen, damit dieses eine Entscheidung trifft. Bis zur Entscheidung des Gerichts bleibt das Kind oder der Jugendliche in der schützenden Einrichtung oder Pflegefamilie.
Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII): § 42