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Patchworkfamilien
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Aufgrund von Trennungen wandeln sich Familienstrukturen. Neue Lebenspartner mit Kindern aus früheren Beziehungen, Ex-Partner mit dem Wunsch, ins neue Familienleben integriert zu werden, oder die Adoption eines nicht leiblichen Kindes führen zu vielfältigen und komplexen Familienkonstellationen - den so genannten Stief- und Patchworkfamilien.
Wie ist das Sorgerecht und Umgangsrecht in Patchworkfamilien geregelt?
Alleiniges Sorgerecht
Wenn Sie das alleinige Sorgerecht ausüben, haben Sie ein Alleinentscheidungsrecht in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind. Ihre neue Ehepartnerin oder Ihr neuer Ehepartner kann bei alltäglichen Fragen mitentscheiden. Voraussetzung ist, dass Sie, als der allein sorgeberechtigte Elternteil damit einverstanden sind.
Im Rahmen des Umgangsrechts kann auch der nicht alleinsorgeberechtigte Elternteil über Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden.
Beide Elternteile sind sorgeberechtigt
Unabhängig vom Sorgerecht können Sie, wenn sich Ihr Kind bei Ihnen aufhält, über Alltagsfragen allein entscheiden, etwa über Schlafens- und Ausgehzeiten oder Kontrollbesuche beim Arzt. Der neue Stiefelternteil hat nur eine Entscheidungsbefugnis, wenn Sie und der andere Elternteil eine Vollmacht unterschreiben, die ihm ein Erziehungs- und Mitspracherecht einräumt.
Welche Entscheidungsbefugnisse hat man, wenn man ein Umgangsrecht, aber kein Sorgerecht hat?
Wenn Sie kein Sorgerecht haben, aber umgangsberechtigt sind, haben Sie für das Kind während der Zeit des Umgangs die Entscheidungsbefugnis für auf den Besuch bezogene alltägliche Entscheidungen.
Zusätzlich steht jedem Elternteil, in Notfällen ein Notvertretungsrecht zu.
Bei einer Stiefkindadoption adoptiert ein Ehepartner das leibliche Kind des anderen Ehepartners. Sinnvoll kann das sein, wenn etwa zum getrennt lebenden Elternteil seit Jahren kein Kontakt besteht, der andere leibliche Elternteil verstorben oder unbekannt ist oder Stiefkinder erb- und unterhaltsrechtlich gleichgestellt werden sollen. Eine Adoption muss immer dem Wohl des Kindes dienen. Deshalb werden auch in diesen Fällen die Voraussetzung und die Eignung des annehmenden Elternteils geprüft.
Eine Adoption kann nur von statten gehen, wenn beide leiblichen Elternteile einwilligen. Nur unter hohen Anforderungen kann auf die Einwilligung eines leiblichen Elternteils verzichtet werden, zum Beispiel wenn der Aufenthaltsort der Mutter oder des Vaters nicht feststellbar ist. Ab dem 14. Geburtstag muss das Kind der Adoption selbst zustimmen. Zusätzlich bedarf es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Wenn ein Elternteil stirbt, kann das zurückbleibende, leibliche Kind nicht vom neuen Lebens- oder Ehepartner versorgt werden. Da das Kind und der hinterbliebene Partner nicht miteinander verwandt sind, ziehen Jugendämter leibliche Verwandte wie Ihren Ex-Partner oder die Großeltern zur Betreuung heran. Das Familiengericht kann jedoch unter Umständen anordnen, dass das Kind in der Stieffamilie bleiben darf. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen aber auch eine Vormundschaft oder eine Stiefkind-Adoption in Frage. Mehr dazu finden Sie hier.
Vormünder müssen immer durch ein Familiengericht bestellt werden und vertreten danach das Kind in allen rechtlichen Angelegenheiten. Es gibt die ehrenamtlichen Vormundschaften, die von Personen ausgeübt werden und die sogenannte Amtsvormundschaften der Jugendämter. Wer Vormund wird obliegt der Entscheidung des Familiengerichts.
Als Stiefeltern, Großeltern oder Pateneltern können Sie die Vormundschaft für ein Stiefkind beantragen, insbesondere:
- wenn das Gericht entschieden hat, dass dem leiblichen Elternteil nicht das Sorgerecht übertragen wird, oder
- wenn der leibliche Elternteil verstorben ist.
Der sorgeberechtigte, leibliche Elternteil kann auch durch ein Testament festlegen, dass das Stiefelternteil nach dem Tod des Elternteils als Vormund eingesetzt werden soll. In diesem Fall ist das Gericht normalerweise an die Festlegung gebunden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Stiefkind-Adoption in Frage kommen. Dabei adoptiert ein Ehe- oder Lebenspartner das leibliche Kind seines Ehegatten. Hier finden Sie mehr zum Thema Stiefkindadoption.
Beim Bundesjustizministerium finden Sie weitere Informationen zum Thema Vormundschaft.
Weitere Informationen
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Wer zahlt den Unterhalt?
Wenn Ihr Kind in einer Patchworkfamilie lebt, kommen beide leiblichen Eltern weiter für den Unterhalt auf: in Form von Pflege und Erziehung oder als Barunterhalt von dem Elternteil, mit dem Ihr Kind nicht zusammenlebt. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Stiefelternteils gegenüber dem Stiefkind besteht nicht - auch dann nicht, wenn eine neue Ehe geschlossen wird.
Wer bekommt das Kindergeld?
Sie erhalten das Kindergeld, wenn Sie mit Ihrem Kind zusammen in einem Haushalt wohnen. Wenn das Kind sowohl bei Ihnen als auch bei dem anderen Elternteil lebt, bekommt das Elternteil das Kindergeld, bei dem das Kind sich überwiegend aufhält.
Ein Stiefelternteil kann Anspruch auf das Kindergeld für sein Stiefkind, das in seinem Haushalt lebt, haben. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass er mit einem leiblichen Elternteil verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und dass der kindergeldberechtigte Elternteil schriftlich auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichtet hat. Ähnlich verhält es sich beim Erhalt von Elternzeit und Elterngeld.
Welche Familienmitglieder können über die Familienversicherung mitversichert werden?
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind nur die leiblichen Kinder beitragsfrei mitversichert, der neue Lebenspartner und Stiefkinder nicht. Je nachdem, ob das leibliche Kind Mitglied in der Familienversicherung des Vaters oder der Mutter war, verbleibt es auch weiterhin in dieser Versicherung.
Gemeinsame Veranlagung bei sonstigen Leistungen
Bei der Berechnung bestimmter Leistungen für Kinder, wie das Bürgergeld oder Sozialhilfe, werden Einkommen und Vermögen nicht nur des leiblichen Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt, sondern auch die des Stiefelternteils berücksichtigt.
Steuerliche Freibeträge für Kinder können leibliche Elternteile unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Stiefelternteil übertragen, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist.