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Wer Kindergeld bekommen kann
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Ja, das ist möglich, wenn Sie mit dem leiblichen Elternteil verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und das Kind in Ihrem Haushalt lebt. Dann können Sie unter denselben Voraussetzungen Kindergeld bekommen wie ein leiblicher Elternteil. Mehr zu diesen Voraussetzungen finden Sie unter Wer kann Kindergeld bekommen?
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Ja, auch Pflegekinder können beim Kindergeld berücksichtigt werden, wenn zusätzlich zu Voraussetzungen, die für alle gelten, folgende Voraussetzungen erfüllt sind.
- Sie müssen mit dem Kind durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden sein.
- Das Pflegekind muss also zur Familie gehören; ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen.
Bei der so genannten "Vollzeitpflege zu Erwerbszwecken" wird im Einzelfall entschieden. Eine Vollzeitpflege zu Erwerbszwecken wird angenommen, wenn mehrere Pflegekinder in Ihrem Haushalt leben. Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, erhalten Kindergeld für sich selbst, falls das Kindergeld nicht an das Adoptivelternteil, Stiefelternteil, Großelternteil oder Pflegeelternteil gezahlt wird.
Kann ich auch Kindergeld für meine Schwester oder meinen Bruder bekommen?
Wenn Sie Ihren Bruder oder Ihre Schwester in Ihren Haushalt aufgenommen haben, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Bruder oder Ihre Schwester als Pflegekind berücksichtigt werden kann.
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Großeltern können Kindergeld bekommen, wenn sie mit ihren Enkeln in einem Haushalt leben. Das gilt auch, wenn auch die Eltern des Kindes mit in dem Haushalt leben. In diesem Fall können Sie der Familienkasse schriftlich mitteilen, dass das Kindergeld statt an einen Elternteil an einen der beiden Großeltern gezahlt werden soll.
Auch das ist eine so genannte Berechtigten-Bestimmung. Mehr zur Berechtigten-Bestimmung erfahren Sie unter Was ist Kindergeld?
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Ja, das ist möglich. Sie müssen nicht unbedingt in Deutschland leben, um Kindergeld zu bekommen. Es kommt darauf an, ob Sie in Deutschland Steuern zahlen müssen auf Ihr Einkommen.
Sie können Kindergeld bekommen, wenn Sie auf Ihr ganzes Einkommen in Deutschland Steuern in voller Höhe zahlen müssen (sogenannte "unbeschränkte Steuerpflicht").
Sie können auch Kindergeld bekommen, wenn Sie in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig sind. Zusätzlich müssen Sie dann aber eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind pflichtversichert in der deutschen Arbeitslosenversicherung und die betreffenden Kinder wohnen in Deutschland oder in einem anderen Land der Europäischen Union (EU), Island, Liechtenstein, Norwegen.
- Sie üben als Beamtin oder Beamter eine bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit aus. Dann können Sie auch Kindergeld bekommen, wenn Ihre Kinder nicht in Deutschland in Ihrem Haushalt leben.
- Sie sind mit einem NATO-Truppenmitglied verheiratet oder verpartnert, leben in Deutschland und haben die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates, oder Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz. Und: Die betreffenden Kinder wohnen in Deutschland oder in einem anderen Land der Europäischen Union (EU), Island, Liechtenstein, Norwegen.
- Sie bekommen eine deutsche Rente und leben in der EU, Island, Liechtenstein und Norwegen oder der Schweiz. Und: Die betreffenden Kinder wohnen in Deutschland oder in einem anderen Land der Europäischen Union (EU), Island, Liechtenstein, Norwegen.
- Sie arbeiten in Deutschland und leben in einem anderen Staat der EU, in Island, Liechtenstein und Norwegen oder in der Schweiz. Und: Die betreffenden Kinder wohnen in Deutschland oder in einem anderen Land der Europäischen Union (EU), Island, Liechtenstein, Norwegen.
- Sie sind Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer, Missionarin oder Missionar. Dann können Sie auch Kindergeld bekommen, wenn Ihre Kinder nicht in Deutschland leben, sondern in Ihrem Haushalt wohnen.
Wenn Ihre Kinder im Ausland leben, dann können Sie für diese Kinder Kindergeld, aber keine Kinderfreibeträge bekommen.
Ist ein Elternteil unbeschränkt steuerpflichtig und hat einen Anspruch auf Kindergeld, während der andere Elternteil beschränkt steuerpflichtig ist, aber trotzdem (zum Beispiel nach den hier genannten Voraussetzungen) auch einen Anspruch auf Kindergeld hat, bekommt der unbeschränkt Steuerpflichtige das Kindergeld. Sein Anspruch hat den so genannten Vorrang.
Kann ich auch dann Kindergeld bekommen, wenn der andere Elternteil in Deutschland lebt und ich in einem anderen EU-Land, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz arbeite und alleinerziehend bin?
Kindergeld und andere Familienleistungen bekommen Sie vorrangig von dem Land, in dem Sie oder der andere Elternteil erwerbstätig sind. Wenn Sie und der andere Elternteil nicht erwerbstätig sind, bekommen Sie das Kindergeld von dem Land, in dem das Kind wohnt. Arbeiten beide Elternteile in unterschiedlichen europäischen Mitgliedsstaaten, ist das Land für die Zahlung von Kindergeld und anderen Familienleistungen zuständig, indem das Kind seinen Wohnsitz hat. Ist der Kindergeldanspruch im Wohnsitzland geringer, dann erhalten Sie Differenzkindergeld (sog. „Unterschiedsbetrag“) von dem Land, indem Sie oder der andere Elternteil arbeiten.
Ausländische kindbezogene Leistungen schließen den Kindergeldanspruch aus, auch wenn sie niedriger als das deutsche Kindergeld sind. Dies gilt allerdings nicht für Familienleistungen, die
- von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- von Island, Liechtenstein, Norwegen
- oder der Schweiz
gewährt werden. Hier besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf einen so genannten "Unterschiedsbetrag" als Differenzkindergeld. Näheres dazu können Sie dem "Merkblatt über Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen (Europäische Union, Europäischer Wirtschaftsraum und Schweiz)" der Familienkasse entnehmen.
Weitere Informationen
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Ja, das ist möglich, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben die Staatsangehörigkeit eines Landes der Europäischen Union (EU), von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz und leben oder arbeiten in Deutschland.
Oder:
- Sie haben die Staatsangehörigkeit eines der folgenden Staaten und sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder beziehen Arbeitslosen- beziehungsweise Krankengeld:
- Algerien
- Bosnien und Herzegowina
- Kosovo
- Marokko
- Montenegro
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
Oder:
- Sie haben eine gültige Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte (Intra-Corporate Transfer), eine Mobiler-ICT-Karte oder sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis, mit der Sie in Deutschland mindestens sechs Monate arbeiten dürfen. Davon ausgenommen sind einzelne Aufenthaltserlaubnisse, die darüber hinaus erfordern, dass Sie entweder erwerbstätig sind, Elternzeit oder Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen der sich seit mindestens 15 Monaten rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
Oder:
- Sie gehören zu den unanfechtbar anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten.
Sie erhalten kein Kindergeld:
- Wenn Sie sich zum Zweck der Aus- oder Weiterbildung in Deutschland aufhalten.
- Wenn Sie als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder sich nur geduldet in Deutschland aufhalten. Es sei denn, es handelt sich um eine Beschäftigungsduldung.
Weitere Informationen zum Thema Aufenthaltsrecht und Aufenthaltstitel finden Sie beim Bundesinnenministerium.
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Als Vollwaise können Sie Kindergeld für sich selbst erhalten, wenn Sie nicht bei Stiefeltern, Großeltern oder Pflegeeltern leben, die das Kindergeld bekommen.
Kinder, bei denen der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist, können ebenfalls das Kindergeld für sich selbst bekommen.
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Für Kinder mit Behinderung gibt es Kindergeld unabhängig vom Alter der Kinder. Voraussetzungen sind:
- Ihr Kind ist aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande, für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Das bedeutet: Das Einkommen Ihres Kindes darf maximal 10.908 Euro pro Jahr betragen. Wenn Ihr Kind mehr verdient, dann prüft die Familienkasse, ob das Einkommen den individuellen Bedarf Ihres Kindes überschreitet.
- Die Behinderung muss vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein.
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Ja, Kindergeld gibt es auch für verheiratete Kinder und Kinder, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben – unter denselben Voraussetzungen, die auch für unverheiratete Kinder gelten.
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Ja, wenn Ihr Kind als Au-pair im Ausland arbeitet, dann können Sie für dieses Kind Kindergeld bekommen. Voraussetzung ist, dass Ihr Kind einen Sprachkurs besucht von mindestens 10 Unterrichtsstunden pro Woche.
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Ja, wenn Ihr Kind einen anerkannten Freiwilligendienst leistet, dann können Sie auch nach dem 18. Geburtstag Ihres Kindes noch Kindergeld bekommen. Folgende Freiwilligendienste gelten als anerkannt:
- Freiwilliges Soziales Jahr
- Freiwilliges Ökologisches Jahr
- Bundesfreiwilligendienst
- Internationaler Jugendfreiwilligendienst
- Freiwilligendienst aller Generationen
- Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "Weltwärts"
- Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (Kann bis zur Dauer von 12 Monaten berücksichtigt werden.)
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Ja, wenn Ihr Kind arbeitslos ist, können Sie bis zu dessen 21. Geburtstag Kindergeld bekommen. Voraussetzung ist, dass Ihr Kind arbeitsuchend gemeldet ist bei der Agentur für Arbeit.
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Kindergeld kann auch für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren gezahlt werden,
wenn Ihr Kind keinen Ausbildungsplatz findet und deshalb seine Berufsausbildung nicht beginnen kann.Das ist auch möglich, wenn Ihr Kind seine Ausbildung bereits begonnen hat, aber den nächsten Ausbildungsabschnitt nicht fortsetzen kann, weil es keinen Ausbildungsplatz findet oder einen zugesagten Ausbildungsplatz aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst später antreten kann. In allen diesen Fällen wird das Kindergeld zwischen den Abschnitten der Ausbildung nicht auf die Übergangszeit von 4 Monaten begrenzt.
Voraussetzung für das Kindergeld ist, dass sich Ihr Kind ernsthaft darum bemüht, einen Ausbildungsplatz zu bekommen. Wenn Sie den Antrag auf Kindergeld stellen, müssen Sie Ihrem Antrag Unterlagen beifügen, die die Bemühungen Ihres Kindes nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Ist Ihr Kind bei einer Arbeitsagentur oder einem Jobcenter ausbildungsplatzsuchend gemeldet, ist ein solcher Nachweis erbracht.
Sie können kein Kindergeld bekommen, wenn Ihr Kind einen Ausbildungsplatz nicht erhält, weil es die Anforderungen dafür nicht erfüllt. Sie können auch kein Kindergeld bekommen, wenn Ihr Kind einen verfügbaren Ausbildungsplatz aus anderen als den oben genannten Gründen nicht antritt, zum Beispiel weil es noch wo anders vertraglich gebunden ist.
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Ja. Das Kindergeld hängt nicht davon ab, ob Ihr Kind ein eigenes Einkommen hat. Es kommt auch nicht darauf an, wieviel Ihr Kind verdient. Das spielt für das Kindergeld nur eine Rolle, wenn Ihr Kind bereits erwachsen ist, aber aufgrund einer Behinderung weiter Kindergeld bekommt. Siehe Wie lange kann ich Kindergeld bekommen, wenn mein Kind eine Behinderung hat?
Wenn Ihr Kind bereits eine Ausbildung abgeschlossen hat, dann darf es nur eingeschränkt erwerbstätig sein, damit ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Mehr zu Kindergeld nach Abschluss der ersten Ausbildung erfahren Sie unter Kann ich für mein Kind in der Ausbildung Kindergeld bekommen?
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Kindergeld kann auch für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren gezahlt werden, wenn Ihr Kind eine Berufsausbildung macht.
Zur Berufsausbildung gehören schulische und nicht-schulische Ausbildungsmaßnahmen, die eine Grundlage für den angestrebten Beruf sind. Dies sind zum Beispiel:
- Schulausbildung
- betriebliche Ausbildung
- anerkannter Freiwilligendienst
- Praktikum
- Studium
Dies gilt nur, wenn Ihr Kind erstmalig eine Schul- oder Berufsausbildung beziehungsweise ein Studium absolviert. Bei einer zweiten Ausbildung gelten weitere Voraussetzungen.
Wenn Ihr Kind seine Ausbildung unterbricht aufgrund einer Krankheit, dann bekommen Sie das Kindergeld normalerweise weiter gezahlt. Hierfür muss jedoch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.
Eine Bestätigung allein durch die Eltern genügt nicht.
Sie bekommen das Kindergeld auch weiter, wenn Ihr Kind schwanger wird und in Mutterschutz geht. Wenn Ihr Kind in Elternzeit geht, bekommen Sie allerdings kein Kindergeld mehr.
Kindergeld nach Abschluss der ersten Ausbildung
Kindergeld kann für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren gezahlt werden, wenn Ihr Kind eine Berufsausbildung macht. Falls dies nicht die erste Ausbildung ist, dann können Sie während einer weiteren Ausbildung Ihres Kindes nur dann Kindergeld bekommen, wenn Ihr Kind höchstens eingeschränkt erwerbstätig ist.
Dabei gilt Ihr Kind in folgenden Fällen nur als eingeschränkt erwerbstätig:
- bei einem Ausbildungs-Dienstverhältnis,
- bei einer geringfügigen Beschäftigung (sogenannter "Minijob") oder
- bei einer vorübergehenden Beschäftigung von maximal 2 Monaten und mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden. Bei der wöchentlichen Arbeitszeit kommt es nicht auf die einzelne Woche an, sondern auf den Durchschnitt im Kalenderjahr.
Kindergeld während Unterbrechungen der Ausbildung
Sie können für maximal 4 Kalendermonate (Übergangszeit) weiter Kindergeld bekommen, wenn sich Ihr Kind in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Freiwilligendienst befindet.
Wenn Ihr Kind den nächsten Abschnitt der Ausbildung nicht beginnen kann, weil es keinen Ausbildungsplatz findet, dann können Sie ebenfalls weiter Kindergeld bekommen, siehe Kinder ohne Ausbildungsplatz.