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Arbeit und Versicherung in der Elternzeit
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Wenn Sie während der Elternzeit bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten, dann dürfen Sie durch die Teilzeit nicht schlechter gestellt werden. Durch die Teilzeitvereinbarung wird zwar Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis geändert. Diese Änderung darf aber nur Ihre Arbeitszeit betreffen. Die übrigen vertraglichen Vereinbarungen bleiben normalerweise bestehen.
Nach der Elternzeit gilt automatisch das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wieder so, wie es vor der Elternzeit gegolten hat. Dafür müssen Sie keinen Antrag stellen.
Nach der Elternzeit können Sie an Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren, sofern in Ihrem Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist. Das gilt auch dann, wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet haben. In diesem Fall müssen Sie nach Ihrer Elternzeit automatisch wieder so viele Wochenstunden arbeiten wie vor der Elternzeit.
Besonderheiten gibt es bei befristeten Stellen, siehe Kann ich bei einer befristeten Stelle Elternzeit nehmen?
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Wenn Sie während der Elternzeit bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber Teilzeit arbeiten wollen, aber Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit ablehnt, dann müssen Sie vor dem zuständigen Arbeitsgericht klagen. Sie können auch Ihren Arbeitgeber um Zustimmung bitten, bei einem anderen Arbeitgeber eine Teilzeitstelle zu beginnen. Dazu können Sie sich auch bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie dann auch Anspruch auf Arbeitslosengeld. Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Teilzeit wirksam abgelehnt hat. Sie sollten also eine schriftliche Ablehnung Ihres Antrags vorliegen haben. Informationen hierzu finden Sie unter Kann ich während der Elternzeit Teilzeit arbeiten?
Nähere Auskünfte bekommen Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit oder - bei Problemen mit der Anerkennung - bei der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit.
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Auch wenn Ihre Stelle befristet ist, können Sie Elternzeit nehmen. Dazu müssen Sie dieselben Voraussetzungen erfüllen wie bei einer unbefristeten Stelle. Bitte beachten Sie dabei, dass Ihre Elternzeit auch endet, wenn Ihr befristeter Arbeitsvertrag ausläuft. Denn Elternzeit ist nur möglich, solange Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind.
Normalerweise verlängern sich befristete Verträge nicht durch die Elternzeit. Ausnahmen gibt es zum Beispiel
- für Auszubildende und andere Personen in Berufsbildungsmaßnahmen, siehe Wer kann Elternzeit nehmen?;
- für wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; siehe Kann ich als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter Elternzeit nehmen?
Wegen der Befristung kann es Besonderheiten geben bei der Anmeldung der Elternzeit:
Bei der Anmeldung der Elternzeit müssen Sie bestimmte Fristen einhalten. Normalerweise betragen diese 7 oder 13 Wochen, siehe Wann und wie muss ich Elternzeit anmelden? Nur ausnahmsweise sind kürzere Fristen möglich. Es kann ein Grund für eine solche Ausnahme sein, wenn Ihr Arbeitgeber Sie erst sehr spät informiert, dass Ihr Arbeitsvertrag verlängert wird. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie zum Beispiel erst so spät informiert, dass Sie die Frist gar nicht mehr einhalten können, dann können Sie die Elternzeit ausnahmsweise auch später anmelden. In solchen Fällen sollten Sie die Elternzeit möglichst früh bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Welche Fristen in solchen Fällen gelten, kann nicht pauschal gesagt werden, denn es kommt auf die Umstände des einzelnen Falls an.
Kürzerer Bindungszeitraum
Wenn Sie Elternzeit anmelden, die Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen, dann müssen Sie sich normalerweise für 2 Jahre festlegen (sogenannter "Bindungszeitraum"), siehe Wie kann ich die Elternzeit aufteilen? Falls Ihr Arbeitsvertrag kürzer ist als diese 2 Jahre, dann müssen Sie sich auch nicht länger festlegen.
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Sie können auch während der Probezeit Elternzeit in Anspruch nehmen.
Ob sich die Probezeit um die Dauer der Elternzeit verlängert, ist gesetzlich nicht geregelt. Möglicherweise gibt es dazu Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag oder - falls Sie nach Tarif beschäftigt sind - in Ihrem Tarifvertrag. Wenn Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten, verlängert sich die Probezeit normalerweise nicht.
Auch in der Probezeit gilt für Sie der besondere Kündigungsschutz der Elternzeit. Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber kann Ihnen nur unter besonderen Voraussetzungen kündigen. Normalerweise kann er Ihnen während der Probezeit ohne Frist und ohne konkreten Grund kündigen. Während der Elternzeit ist das nicht möglich, auch nicht in der Probezeit. Genaueres zur Kündigung während der Elternzeit finden Sie unter Kann mein Arbeitgeber mir während der Elternzeit kündigen?
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Elternzeit ist immer an das aktuell bestehende Arbeitsverhältnis gebunden. Wenn das Arbeitsverhältnis endet, dann endet auch die laufende Elternzeit.
Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln, haben Sie beim neuen Arbeitgeber wieder Anspruch auf Elternzeit. Allerdings gilt auch dort die gesetzliche Anmeldefrist von 7 Wochen beziehungsweise 13 Wochen. Wann welche Frist gilt, erfahren Sie unter Wann und wie muss ich Elternzeit anmelden?
In diesem Zusammenhang gilt es aber nicht als Arbeitgeberwechsel, wenn Ihr Betrieb ganz oder teilweise verkauft wird, fusioniert oder aufgespalten wird (sogenannter "Betriebsübergang" oder sogenannte "Umwandlung"). In solchen Fällen ist der neue Arbeitgeber meistens gebunden an die Vereinbarungen, die Sie mit dem alten Arbeitgeber getroffen haben. Das betrifft auch die Zusagen des alten Arbeitgebers zur Elternzeit.
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Sie können während der Elternzeit studieren, eine Fortbildung oder Weiterbildung machen oder eine unentgeltliche Ausbildung absolvieren. Das geht auch dann, wenn die Tätigkeit mehr als 32 Wochenstunden in Anspruch nimmt.
Wenn Sie im Rahmen der Ausbildung etwas verdienen, dann muss die Ausbildung auf 32 Stunden pro Woche begrenzt sein. Das betrifft zum Beispiel bezahlte Volontariate, Referendariate, Traineeships oder Praktika, bei denen die Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten im Vordergrund der Beschäftigung steht. Es gilt auch für Werkstudentinnen und Werkstudenten.
In manchen Fällen müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, wenn Sie während der Elternzeit eine Ausbildung beginnen. Für Informationen dazu wenden Sie sich bitte an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS): Telefon: 030 / 221 911 004 oder E-Mail: info@bmas.bund.de
Wenn Sie studieren und parallel arbeiten, können Sie ebenfalls Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit dürfen Sie maximal 32 Stunden pro Woche arbeiten. Sie müssen weiterhin Ihren Studentenbeitrag zahlen, wenn sie eingeschrieben bleiben und damit weiter in der studentischen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind.
Achtung: Eltern, deren Kinder vor dem 01.09.2021 geboren wurden, dürfen maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten.
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Auch in der beruflichen Ausbildung können Sie Elternzeit nehmen, wenn Ihr Ausbildungsverhältnis auf einem Arbeitsvertrag beruht - also auch zum Beispiel, wenn Sie eine Umschulung oder eine berufliche Fortbildung machen.
Elternzeit wird nicht angerechnet auf die Zeiten der Berufsbildung. Die vereinbarten Ausbildungszeiten verlängern sich also um die Dauer der Elternzeit und das Ausbildungsverhältnis endet nicht während der Elternzeit, anders als die meisten befristeten Arbeitsverträge.
Nach der Elternzeit können Sie in den Betrieb zurückkehren und Ihre Ausbildung wie geplant fortsetzen.
Ausnahmen gibt es für Ausbildungen, die nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung in Teilzeit durchgeführt werden. Wenn Sie Ihre Arbeitszeit auf maximal 32 Stunden pro Woche reduzieren, können Sie Ihre Ausbildung fortsetzen. Die Ausbildungszeiten verlängern sich dann nicht um die Dauer der Elternzeit. Ob für Ihre Ausbildung diese Ausnahme gilt, erfahren Sie bei der Kammer Ihres Berufsstandes oder bei der Kultusbehörde Ihres Bundeslandes.
Bitte informieren Sie sich vor Ihrer Elternzeit, was Sie bei Elternzeit während einer Ausbildung beachten müssen. Auskünfte zu diesem Thema erhalten Sie bei den Behörden, die für Ihre Ausbildung zuständig sind, zum Beispiel bei der Kammer Ihres Berufsstandes, bei der zuständigen Kultusbehörde Ihres Bundeslandes oder beim Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Während der Elternzeit haben Sie keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Bestimmungen zu den Berufsbildungszeiten: § 20 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
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Elternzeit können Sie auch als Ärztin oder Arzt in der Weiterbildung nehmen.
Wenn Sie als Ärztin oder Arzt in der Weiterbildung einen befristeten Arbeitsvertrag haben, dann verlängert sich dieser normalerweise um die Zeit, die Sie in Elternzeit waren - allerdings nur, falls Sie damit einverstanden sind. Ihre Elternzeit wird also normalerweise nicht auf Ihre Weiterbildung angerechnet - außer, Sie haben Teilzeit gearbeitet während Ihrer Elternzeit. Mehr zur Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen erfahren Sie unter Kann ich bei einer befristeten Stelle Elternzeit nehmen? Mehr zur Teilzeit in der Elternzeit erfahren Sie unter Kann ich während der Elternzeit Teilzeit arbeiten?
Informationen für Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung gibt es bei den Ärztekammern oder den Standesvertretungen.
§ 1 Absatz 4 Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG)
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Anspruch auf Elternzeit gibt es in jedem Arbeitsverhältnis, egal ob es befristet oder unbefristet ist. Allerdings verlängern sich befristete Arbeitsverträge durch die Elternzeit in der Regel nicht. Eine Ausnahme gibt es für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsvertrag befristet ist nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) - allerdings nicht bei einer Befristung wegen Drittmittelfinanzierung. Eine Verlängerung ist auch möglich, bei Arbeitsverträgen, die vor dem 18. April 2007 befristet wurden nach dem Hochschulrahmengesetzes (HRG).
Arbeitsverträge nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Arbeitsverträge nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz verlängern sich um die Zeit, die Sie als Elternzeit beanspruchen unter folgenden Voraussetzungen:
- Ihr Arbeitsvertrag ist nicht wegen einer Drittmittelfinanzierung befristet und
- während der Elternzeit arbeiten Sie nicht Teilzeit im selben Arbeitsverhältnis und
- Sie stimmen der Verlängerung zu.
Es spielt keine Rolle, wie lange die restliche Vertragslaufzeit bei Beginn der Elternzeit noch ist. Wie andere Elternzeitberechtigte können Sie Elternzeit nehmen in den ersten 3 Lebensjahren Ihres Kindes und einen Teil der Elternzeit beanspruchen in den Zeitraum ab dem 3. Geburtstag bis vor den 8. Geburtstag Ihres Kindes, siehe
Die Einzelheiten der Verlängerung befristeter Arbeitsverträge sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber besprechen.
Teilzeit während der Elternzeit kann die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses verringern
Durch die Verlängerung können Sie die Zeit, die von Ihrem Vertrag vor der Elternzeit noch übrig ist, nach der Elternzeit weiter arbeiten. Diese sogenannte "Nacharbeitszeit" verringert sich aber, wenn Sie während der Elternzeit in Ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis weiter Teilzeit arbeiten. Die Nacharbeitszeit kann dadurch sogar ganz aufgebraucht werden. Das hängt ab von der Dauer der Elternzeit, von der restlichen Vertragslaufzeit vor der Elternzeit und vom Umfang der Teilzeit während der Elternzeit. Damit kann Ihr Arbeitsvertrag trotz Verlängerung auch während der Elternzeit enden.
Keine Verlängerung bei Drittmittelverträgen
Drittmittelstellen verlängern sich nicht durch die Elternzeit. Denn die Verlängerung soll die Möglichkeit schaffen, trotz der Elternzeit eine wissenschaftliche Qualifizierung abzuschließen, zum Beispiel eine Promotion. Bei Drittmittelstellen steht aber nicht die persönliche Qualifizierung, sondern das Drittmittelprojekt im Vordergrund. Möglicherweise können Sie jedoch eine Verlängerung mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren.
Für befristete Arbeitsverträge, die vor dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (18. April 2007) auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes (HRG) abgeschlossen wurden, stehen die Regelungen in § 57b Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 HRG.
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Während der Elternzeit können Sie sich auch im Ausland aufhalten. Es ist nicht erforderlich, dass Sie in Deutschland wohnen oder sich hier aufhalten. Erforderlich ist nur,
- dass Ihr Kind in Ihrem Haushalt lebt und
- dass Sie entweder bei einem Arbeitgeber in Deutschland unter Vertrag stehen oder
- dass Sie einen Arbeitsvertrag haben, für den das deutsche Arbeitsrecht gilt.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen der Elternzeit erfahrend Sie unter Wer kann Elternzeit nehmen?
Allerdings können Sie Elterngeld - anders als Elternzeit - nur bekommen, wenn Sie in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten. Mehr zum Thema Elterngeld.
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Elternzeit können alle Beschäftigten bekommen, die ihre Arbeit gewöhnlich in Deutschland verrichten oder deren Arbeitsvertrag nach deutschem Recht geschlossen wurde. Wenn Sie Ihre Arbeit gewöhnlich in Deutschland verrichten, dann kommt es nicht darauf an, ob Ihr Arbeitsvertrag nach deutschem Arbeitsrecht geschlossen wurde oder nicht.
Rechtsgrundlagen
Artikel 9 Verordnung Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ordnet in bestimmten Fällen eine zwingende Anwendung des deutschen Rechts auf einen Vertrag an, selbst wenn für den Vertrag eine andere Rechtsordnung gelten soll.
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Elterngeld und der Elternzeit wichtige familienpolitische Ziele, also öffentliche Gemeinwohlinteressen - eine Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 9 der EG-Verordnung 593/2008.
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Auch als Beamtin oder Beamter können Sie Anspruch auf Elternzeit haben. Für Sie gelten allerdings besondere beamtenrechtliche Regelungen:
- Falls Sie Landesbeamtin oder Landesbeamter sind, gelten für Sie die Regelungen Ihres Bundeslandes.
- Falls Sie Bundesbeamtin oder Bundesbeamter sind, gelten für Sie die Regelungen der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) des Bundes.
Diese Regelungen werden hier nicht näher erläutert. Auskunft darüber bekommen Sie von der Personalstelle Ihrer Behörde.
Die besonderen beamtenrechtlichen Regelungen gelten für Sie zum Beispiel auch,
- wenn Sie ein Lehramtsreferendariat machen oder
- wenn Sie Wahlbeamtin- oder Wahlbeamter sind. Dazu gehören beispielsweise Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte sowie Beigeordnete.
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Auch als Soldatin oder Soldat können Sie Anspruch auf Elternzeit haben. Während der Elternzeit haben Sie keinen Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, außer auf die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz entfallen ebenfalls. Darüber hinaus gelten für Sie einige besondere Regelungen, die hier nicht näher erläutert werden.
Ihre Ansprechpartner sind die Disziplinarvorgesetzten sowie der Sozialdienst der Bundeswehr. Weitere Informationen zu dem Thema gibt es auch
- beim Berufsförderungsdienst (BFD),
- beim Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw),
- beim Versicherungsamt Ihrer Gemeinde,
- beim Bundesamt für Infrastruktur, Umwelt und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw),
- beim Sozialdienst der Bundeswehr.
§ 28 Soldatengesetz (SG) in Verbindung mit der Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten (EltZSoldV)
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Während der Elternzeit bleiben Sie normalerweise so krankenversichert wie bisher. Das heißt:
- Wenn Sie vor der Elternzeit gesetzlich krankenversichert waren, bleiben Sie gesetzlich krankenversichert.
- Wenn Sie vor der Elternzeit privat krankenversichert waren, bleiben Sie privat krankenversichert.
Die zu Ihrer Krankenversicherung zu entrichtenden Beiträge können sich jedoch ändern. Bitte lassen Sie sich von Ihrer Krankenversicherung beraten, bevor Sie Elternzeit anmelden.
Gesetzliche Krankenversicherung
Soweit Sie vor der Elternzeit pflichtversichert waren, bleibt Ihre Mitgliedschaft erhalten, solange Sie Elterngeld beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Für das Elterngeld sind keine Beiträge zu zahlen und es wirkt sich auch nicht erhöhend auf aus anderen Rechtsgründen bestehende Beitragspflichten aus. Damit sind Sie in der Regel während der Elternzeit beitragsfrei versichert, wenn Sie keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen erzielen.
Sind Sie ein freiwillig versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, zahlen Sie normalerweise auch während der Elternzeit Beiträge, gegebenenfalls ist das der Mindestbeitrag. Wenn Sie freiwillig versichert sind, aber einen Anspruch auf Familienversicherung hätten, besteht für Sie Beitragsfreiheit. Das bedeutet, Sie müssen keine Beiträge zahlen, wenn Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner ebenfalls gesetzlich versichert ist und Sie die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen. Wenn Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner privat versichert ist, wird ihr oder sein Einkommen bei der Berechnung Ihrer Beiträge jedoch berücksichtigt.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie von Ihrer Krankenversicherung.
Wenn Sie während Ihrer Elternzeit in Teilzeit arbeiten, sind entsprechend des daraus erzielten Arbeitsentgelts von Ihrem Arbeitgeber und Ihnen Beiträge zu zahlen.
Weiterhin zu zahlen ist der Studentenbeitrag, wenn Sie Studierende/r sind, eingeschrieben bleiben und damit weiter in der studentischen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind.
- Sind Sie freiwillig versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, sind normalerweise auch während der Elternzeit Beiträge, ggf. der Mindestbeitrag zu zahlen. Wenn ohne die freiwillige Versicherung ein Anspruch auf Familienversicherung bestünde, besteht jedoch Beitragsfreiheit. Bitte lassen Sie sich zu diesem Thema von Ihrer Krankenversicherung beraten.
- Soweit Sie vor der Elternzeit bereits beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, ändert sich daran durch die Elternzeit nichts.
Private Krankenversicherung
Falls Sie privat krankenversichert sind, müssen Sie die Beiträge selbst zahlen - falls Ihr Arbeitgeber bisher einen Zuschuss zu Ihrer Krankenversicherung gezahlt hat, auch diesen Teil.
Dass in der privaten Krankenversicherung für die Dauer des Bezuges von Elterngeld weiterhin Prämien für den Versicherungsschutz zu zahlen sind, ist den Besonderheiten dieses Versicherungssystems geschuldet. Aus Gleichbehandlungsgründen kann dies nicht dazu führen, dass Ihnen für diesen Zeitraum ein Beitragszuschuss des Arbeitgebers gewährt wird.
Um die finanzielle Belastung der Betroffenen zumindest teilweise zu kompensieren, wird bei der Berechnung des Elterngeldanspruchs jedoch ein gegenüber pflichtversicherten Eltern erhöhtes maßgebliches Einkommen zugrunde gelegt, da für Beiträge in eine private Krankenversicherung kein Abzug erfolgt. Dadurch werden die freiwilligen bzw. privaten Versicherungsbeiträge, die während des Elterngeldbezuges weiter zu leisten sind, durch den sich aus dem höheren Nettoeinkommen ergebenden normalerweise erhöhten Elterngeldanspruch immerhin zum Teil ausgeglichen.
Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenversicherung.
Beamtinnen und Beamte
Für Beamtinnen und Beamte gelten spezielle beamtenrechtliche Vorschriften. Wenn Sie Beamtin oder Beamter sind, haben Sie auch während der Elternzeit einen Anspruch auf Beihilfe. Außerdem können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Beiträgen für Ihre private Krankenversicherung bekommen. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre Beihilfestelle.
Pflegeversicherung
Ihre Pflegeversicherung ist normalerweise genauso geregelt wie Ihre Krankenversicherung.
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Krankenkasse und Pflegeversicherung
Soweit Ihr Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 520 Euro monatlich beträgt, aber die allgemeine Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt, sind Sie pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Falls Sie bisher privat krankenversichert waren, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen und die private Krankenversicherung fortführen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Krankenkasse. Die gleichen Grundsätze gelten für die soziale Pflegeversicherung. Eine Übersicht der Versicherungspflichtgrenzen sowie der Beitragsbemessungsgrenzen finden Sie auf bundesregierung.de.
Wenn Sie monatlich maximal 520 Euro verdienen (sogenannter "Minijob"), zahlt Ihr Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag an die gesetzliche Krankenversicherung. Sie selbst müssen in der Regel keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Auch hier können Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden.
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Mütter und Väter arbeiten während der Elternzeit vielfach eingeschränkt oder gar nicht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keine Rentenansprüche erworben werden können. Vielmehr werden Erziehenden für die Erziehung eines Kindes bis zu 3 Jahre als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung als "Kindererziehungszeiten" gutgeschrieben. Das erhöht die Rente. Die Kindererziehungszeiten sind auch unter dem Begriff "Mütterrente" bekannt. Sie sind zu unterschieden von der Elternzeit.
Die Kindererziehungszeiten müssen Sie selbst beantragen. Dafür müssen Sie den Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Die Kindererziehungszeiten können zwischen den Eltern zeitlich aufgeteilt werden, wobei die jeweiligen Erziehungszeiten jeweils nur einem Elternteil zugeordnet werden können. Sollen die Zeiten dem Vater zugeordnet werden, muss sofort eine sogenannte gemeinsame übereinstimmende Erklärung abgegeben werden, da diese nur für die Zukunft und 2 Kalendermonate rückwirkend gilt. Für Mütter gibt es keine Fristen: Es ist möglich, die Kindererziehungszeiten auch erst mit dem Rentenantrag geltend zu machen. Neben den leiblichen Eltern können auch andere Personen die Kindererziehungszeit erhalten.
Mehr zum Thema Kindererziehungszeiten erfahren Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Die Beiträge zahlt der Bund und zwar unabhängig davon, ob Sie Elternzeit beanspruchen oder erwerbstätig sind. Wichtig für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit ist allerdings, dass sie grundsätzlich nur bei einer Erziehung im Inland gewährt wird.
Mehr Informationen zu Kindererziehungszeiten im In- und Ausland finden Sie in der Broschüre Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente der Deutschen Rentenversicherung.
Auswirkungen der Kindererziehungszeit auf Ihre Rente
Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten. Sie wirken rentenbegründend und rentensteigernd. Sie zählen bei der Erfüllung der sogenannten Wartezeit (Mindestversicherungszeit) mit. Der erziehende Elternteil bekommt für jeden Monat Kindererziehungszeit 0,083 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Die Kindererziehungszeit führt also zu einem Rentenanspruch, den ein Durchschnittsverdiener erreicht - nämlich etwa 1 Entgeltpunkt pro Jahr. Das entspricht umgerechnet 39,32 Euro Rente im Monat.
Was passiert, wenn ich neben der Kindererziehung arbeite?
Wenn Sie bis zum 3. Geburtstag des Kindes neben der Kindererziehung in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten, werden die Rentenanwartschaften aus der Erwerbstätigkeit und diejenigen, die Sie für die Kindererziehung bekommen, addiert. Die Summe beider Beiträge wird nur dann begrenzt, wenn Sie höher ist, als die Beitragsbemessungsgrenze, also die Verdienstgrenze, bis zu der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt werden müssen. Vorteilhaft ist das für Elternteile, die bis zum Durchschnittsentgelt verdienen. Die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen finden Sie unter bundesregierung.de.
Mehr Informationen zu diesem Thema gibt es in der Broschüre "Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente".
Wem wird die Kindererziehungszeit angerechnet?
Die Kindererziehungszeit kann nur bei einem Elternteil angerechnet werden, auch wenn Eltern ihr Kind gemeinsam erziehen. Gemeinsam erziehende Eltern können aber mit einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, bei welchem Elternteil die Kindererziehungszeit anerkannt werden soll. Ist eine solche Erklärung nicht abgegeben worden und eine überwiegende Erziehung durch den Vater nicht feststellbar, ist die Zeit der Mutter anzurechnen.
Falls Sie möchten, dass sie dem Vater - ganz oder zeitweise - zugeordnet wird, dann müssen Sie das der Rentenversicherung mitteilen, am besten so früh wie möglich: Diese Mitteilung gilt nur für die Zukunft und höchstens für 2 Monate rückwirkend. Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Rentenversicherungsträger und vereinbaren Sie bei Bedarf einen Beratungstermin.
Was passiert nach der Kindererziehungszeit?
Auch nach Ablauf der Kindererziehungszeit kann sich die Kindererziehung als sogenannte Kinderberücksichtigungszeit auf Ihre Rente auswirken. Diese Kinderberücksichtigungszeit dauert bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes an und wirkt sich in erster Linie positiv auf die Bewertung Ihrer beitragsfreien Zeiten aus. Haben Sie zudem während des langen Zeitraumes der Kinderberücksichtigungszeit gearbeitet, können – sofern Ihr Verdienst unter dem Durchschnittsentgelt gelegen hat – Ihre erworbenen Entgeltpunkte höher bewertet werden. Wenn innerhalb des 10-Jahreszeitraumes der Kinderberücksichtigungszeit ein weiteres Kind unter 10 Jahren erzogen wird, können – auch wenn Sie nicht erwerbstätig waren – Entgeltpunkte für Mehrfacherziehung gutgeschrieben werden. Voraussetzung für die zusätzlichen Entgeltpunkte ist, dass Sie mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten haben.
Berufsständische Versorgungswerke
Wenn Sie in einem berufsständischen Versorgungswerk rentenversichert sind, dann müssen Sie während der Elternzeit normalerweise keine Beiträge zum Versorgungswerk zahlen. Für die Elternzeit bekommen Sie auch keinen zusätzlichen Rentenanspruch in Ihrem Versorgungswerk. Stattdessen haben Sie für diese Zeit einen Anspruch auf Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Versorgungswerk über Ihre Möglichkeiten, auch in Ihrem Versorgungswerk Rentenansprüche zu erwerben, indem Sie verringerte Beiträge zahlen.
Keine Kindererziehungszeiten
Nicht angerechnet werden Kindererziehungszeiten bei Eltern, die während der Kindererziehung nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten oder einem Alterssicherungssystem angehören, die eine annähernd gleichwertige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten wie in der Rentenversicherung, vorsehen (beispielsweise eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen und kirchenrechtlichen Regelungen).
Auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung können Sie eine kostenlose Rentenberatung buchen.
Berücksichtigung der Erziehung von Kindern unter 3 Jahren: §§ 56 und 57 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Weitere Informationen
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Während der Elternzeit müssen Sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen, außer Sie arbeiten gleichzeitig sozialversicherungspflichtig in Teilzeit.
Falls Sie nach Ihrer Elternzeit arbeitslos werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld (kurz "ALG") bekommen. Eine der Voraussetzungen dafür ist die sogenannte Anwartschaftszeit. Diese erfüllen Sie nur, wenn Sie in den letzten 30 Monaten vor der Entstehung des ALG-Anspruchs mindestens 12 Monate lang gearbeitet haben oder aus einem anderen Grund in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig waren. Ihre Elternzeit kann zur Anwartschaftszeit beitragen - allerdings nur die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes. Denn zur Anwartschaftszeit können auch Zeiten gerechnet werden,
- in denen Sie Mutterschaftsgeld vor der Geburt Ihres Kindes bekommen haben oder
- in denen Sie ein Kind unter 3 Jahren erzogen haben.
Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass Sie direkt davor gearbeitet haben oder aus einem anderen Grund versicherungspflichtig waren oder eine bestimmte Entgeltersatzleistung bekommen haben, zum Beispiel ALG.
Falls Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben Sie die Möglichkeit, freiwillig Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen und dadurch versichert zu bleiben. Diese Möglichkeit nennt man "freiwillige Weiterversicherung" oder "Versicherungspflicht auf Antrag". Falls Sie diese Möglichkeit nutzen wollen, lassen Sie sich bitte bei Ihrer Agentur für Arbeit beraten.
Arbeitslosengeld nach dem 3. Lebensjahr
Ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes gibt es während der Elternzeit keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Die 12 Monate Anwartschaftszeit müssen Sie dann anders erfüllen, um ALG bekommen zu können. Das geht zum Beispiel, wenn Sie versicherungspflichtig Teilzeit arbeiten. Ansonsten kann es sein, dass Sie nach Ende der Elternzeit kein ALG bekommen können, sondern höchstens Bürgergeld.
Nähere Auskünfte zu diesem Thema bekommen Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit.
Bezug von Arbeitslosengeld während der Elternzeit
Während der Elternzeit können Sie ALG bekommen, wenn
- Sie der Vermittlung der Agentur für Arbeit für eine Teilzeitarbeit von mindestens 15 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen. Bitte beachten Sie aber, dass Sie bei Überschreitung von 32 Stunden pro Woche ihren Anspruch auf Elterngeld verlieren,
- eine solche Teilzeitarbeit bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber nicht möglich ist und
- Sie die weiteren Grundvoraussetzungen für das ALG erfüllen.
Nähere Auskünfte zu diesem Thema bekommen Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit.
Elternzeit nach dem 3. Geburtstag und Arbeitslosenversicherung
Die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag Ihres Kindes wird für die Anwartschaftszeit in der Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt. ALG können Sie dann nur bekommen, wenn Sie in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate lang in der Arbeitslosenversicherung versichert waren.
Beispiel: Angenommen, Sie haben bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Ihrer Zwillinge Elternzeit genommen und haben währenddessen nicht sozialversicherungspflichtig gearbeitet und auch nicht von der Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch gemacht. Wenn Sie dann nach dem Ende der Elternzeit arbeitslos werden, werden nur die Zeiten bis zum 3. Lebensjahr der Kinder für die Anwartschaftszeit berücksichtigt. Das heißt, Sie haben in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung nicht mindestens 12 Monate mit Versicherungszeiten belegt und deshalb keinen Anspruch auf ALG.
Nähere Auskünfte zu diesem Thema gibt es bei der zuständigen Agentur für Arbeit.
Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht/Versicherungspflicht auf Antrag während der Elternzeit:
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Die gesetzliche Unfallversicherung schützt nur für Aufgaben, die in direktem Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stehen. Während der Elternzeit erfüllen Sie solche Aufgaben nur, falls Sie Teilzeit arbeiten. Dann sind sie dafür auch unfallversichert.
Wenn Sie während der Elternzeit zum Beispiel eine Fortbildung oder eine Weihnachtsfeier oder ein anderes Betriebsfest besuchen, dann sind Sie unfallversichert. Das gilt für alle betrieblichen oder dienstlichen Veranstaltungen, zu denen Sie eingeladen wurden. Es kommt nicht darauf an, ob Sie außerdem in Teilzeit arbeiten.
Mehr Informationen zu diesem Thema bekommen Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).