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Kann ich während der Elternzeit Teilzeit arbeiten?

Ja, Sie können Ihre aktuelle Arbeitszeit verringern oder Ihre bisherige Teilzeitarbeit fortsetzen. 

Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Dabei kommt es nicht auf die einzelne Woche an, sondern auf den monatlichen Durchschnitt. 

Ihr Arbeitgeber darf Ihnen während Ihrer gesamten Elternzeit nicht kündigen. Mehr zum besonderen Kündigungschutz erfahren Sie unter Kündigungsschutz bei Teilzeit

Nach der Elternzeit können Sie wieder zu Ihrer alten Arbeitszeit und ihrem alten Arbeitsplatz zurückkehren. Mehr dazu erfahren Sie unter Kann ich nach der Elternzeit an meinen Arbeitsplatz zurückkehren?

Hier finden Sie Informationen, welche Auswirkungen eine Teilzeitarbeit in der Elternzeit auf Ihren Arbeitsvertrag hat. 

Achtung: Die dargestellte Rechtslage zur Teilzeitarbeit während der Elternzeit betrifft alle Eltern, deren Kinder nach August 2021 geboren wurden. Falls Ihr Kind vor dem 1. September 2021 zur Welt kam, dürfen Sie während der Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Elterngeldstelle.

Der Umfang einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit kann in Absprache mit Ihrem Arbeitgeber frei festgelegt werden. Sie dürfen während der Elternzeit nur nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten. Sollte keine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Arbeitgeber über die Ausgestaltung einer Teilzeittätigkeit möglich sein, muss Ihr Arbeitgeber die Ablehnung innerhalb von vier Wochen begründen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihr Arbeitgeber eine Teilzeittätigkeit nur in besonderen Fällen ablehnen. Dann besteht ein sogenanntes Recht auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit.

Unter folgenden Voraussetzungen können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass Sie bei ihm während der Elternzeit mit verringerter Stundenzahl arbeiten:

  • Sie arbeiten bei diesem Arbeitgeber schon länger als 6 Monate ohne Unterbrechung.
  • Dort sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende und andere Personen in Berufsbildungsmaßnahmen werden nicht mitgezählt.
  • Sie möchten mindestens 2 Monate lang arbeiten, und zwar mindestens 15 und maximal 32 Stunden pro Woche.
  • Es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe, die gegen Teilzeit sprechen. Es wären zum Beispiel dringende betriebliche Gründe, wenn der Arbeitsplatz für Teilzeit nicht geeignet ist.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie von Ihrem Arbeitgeber Teilzeit verlangen.

Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, können Sie von Ihrem Arbeitgeber nicht verlangen, dass er Sie in Teilzeit arbeiten lässt. Wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist, können Sie aber trotzdem mit ihm vereinbaren, dass Sie während der Elternzeit vorübergehend Teilzeit arbeiten.

Die Teilzeit müssen Sie rechtzeitig beantragen. Die Fristen sind dieselben wie bei der Anmeldung der Elternzeit:

  • bei Geburten ab dem 1. Juli 2015:
    • mindestens 7 Wochen vor dem Beginn der Teilzeit, die Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes arbeiten wollen, und
    • mindestens 13 Wochen vor dem Beginn der Teilzeit, die Sie im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes arbeiten wollen.
  • bei Geburten vor dem 1. Juli 2015:
    • mindestens 7 Wochen vor dem Beginn der Teilzeit - unabhängig davon, ob Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes Teilzeit arbeiten wollen oder danach.

In dem Antrag müssen Sie angeben,

  • wann die Teilzeit beginnen soll und
  • wie viel Sie arbeiten möchten (zum Beispiel: 20 Stunden pro Woche).

Außerdem sollten Sie im Antrag angeben,

  • wie Ihre Arbeitszeit verteilt sein soll (zum Beispiel: "vormittags" oder "montags bis mittwochs").

Wenn Ihr Arbeitgeber den Antrag ablehnen möchte, dann muss er Ihnen das schriftlich begründen. Als Begründung sind nur dringende betriebliche Gründe möglich. Ein solcher Grund könnte zum Beispiel sein, dass Ihr Arbeitsplatz unabhängig von Ihrer Elternzeit weggefallen ist oder dass der Arbeitsplatz für Teilzeit nicht geeignet ist. Um den Antrag abzulehnen, hat Ihr Arbeitgeber

  • bei Geburten ab dem 1. Juli 2015:
    • 4 Wochen Zeit, wenn Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes Teilzeit beantragt haben, und
    • 8 Wochen Zeit, wenn Sie Teilzeit im Zeitraum ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes beantragt haben.
  • bei Geburten vor dem 1. Juli 2015:
    • 4 Wochen Zeit - unabhängig davon, ob Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes Teilzeit arbeiten wollen oder danach.

Ihren Antrag kann Ihr Arbeitgeber nur insgesamt annehmen oder ablehnen. Es ist zum Beispiel nicht möglich, die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit abzulehnen und den übrigen Antrag anzunehmen. Daher braucht Ihr Arbeitgeber auch dringende betriebliche Gründe, wenn er die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen möchte.

Hier finden Sie Informationen, was Sie machen können, wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnt.

Wenn Ihr Arbeitgeber nicht auf Ihren Antrag reagiert, kommt es darauf an, wann Ihr Kind geboren ist:

  • Bei Geburten ab dem 1. Juli 2015:
    Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag nicht rechtzeitig ablehnt, dann gilt seine Zustimmung automatisch als erteilt. Das bedeutet: Ihre Arbeitszeit wird so festgelegt, wie Sie sie beantragt hatten. Das betrifft auch die Verteilung der Stunden.
  • Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015:
    Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag nicht rechtzeitig ablehnt, können Sie dagegen klagen. Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig.

Falls Sie schon vor Ihrer Elternzeit Teilzeit von maximal 32 Stunden pro Woche gearbeitet haben, dann können Sie diese Teilzeitarbeit auch während der Elternzeit fortsetzen. Wenn Sie Ihrem Arbeitgeber gleichzeitig mit der Anmeldung der Elternzeit mitteilen, dass und ab wann Sie die bisherige Arbeit wieder aufnehmen wollen, dann brauchen Sie dazu keine Zustimmung von Ihrem Arbeitgeber. Wenn Sie ihm dies erst später mitteilen, dann brauchen Sie seine Zustimmung, um die Teilzeitarbeit fortsetzen zu können.

Außerdem haben Sie die Möglichkeit, Ihre bisherige Teilzeit zu verringern, zum Beispiel von bisher 25 auf 20 Stunden pro Woche. Dafür müssen Sie die Voraussetzungen für das Recht auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit erfüllen und brauchen die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Er darf Ihnen diese Zustimmung aber nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern.

Während der Elternzeit haben Sie zwei Mal Anspruch auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit. Das heißt, Sie können die Teilzeit später während der Elternzeit noch einmal weiter verringern - oder auch erhöhen.

Falls Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten wollen, teilen Sie dies Ihrem Arbeitgeber mit, wenn Sie die Elternzeit anmelden. Dazu sind Sie zwar nicht verpflichtet. Aber dann kann Ihr Arbeitgeber Ihren Arbeitsplatz für den Zeitraum freihalten, in dem Sie Teilzeit arbeiten wollen und zum Beispiel für diesen Zeitraum keine Ersatzkraft einstellen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Ihr Antrag auf Teilzeit aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt wird. Daher sollten Sie den Antrag schon bei der Anmeldung der Elternzeit stellen - oder zumindest unverbindlich Ihr Interesse an einer Teilzeitarbeit mitteilen.

Außerdem können Sie Ihre Anmeldung der Elternzeit auch unter der Bedingung stellen, dass Sie während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber Teilzeit arbeiten können. Dann besteht nicht die Gefahr, dass Sie in der Elternzeit zu wenig Einkommen haben, weil Sie nicht Teilzeit arbeiten können.

Bei der Anmeldung Ihrer Elternzeit mit Teilzeit sollten Sie bereits einplanen, dass der festgelegte Zeitraum für Sie und Ihren Arbeitgeber verbindlich ist. Das heißt, Sie können eine Elternzeit mit Teilzeit grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden. Dies gilt auch, wenn Sie die Elternzeit mit Teilzeit zugunsten einer Elternzeit ohne Teilzeitarbeit beenden möchten. 

Wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist, können Sie während Ihrer Elternzeit auch bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständig in Teilzeit arbeiten. Dies müssen Sie ebenfalls bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber beantragen. Der Antrag muss keine bestimmte Form haben. Sie sollten allerdings kurz beschreiben, welche Tätigkeit Sie ausüben wollen. Ihr Arbeitgeber kann seine Zustimmung nur schriftlich innerhalb von 4 Wochen verweigern und nur aus dringenden betrieblichen Gründen.

Auch bei einem anderen Arbeitgeber oder bei einer selbständigen Tätigkeit dürfen Sie während der Elternzeit nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Hier finden Sie Informationen, ob Sie nach Ende der Elternzeit Teilzeit arbeiten können.