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Was passiert, wenn ich während der Elternzeit erneut schwanger werde?

Wenn Sie während einer laufenden Elternzeit ein weiteres Kind bekommen, dann können Sie auch für das weitere Kind Elternzeit nehmen. Die erste Elternzeit läuft aber zunächst wie vereinbart weiter; die Geburt eines weiteren Kindes beendet diese nicht automatisch. Die zweite Elternzeit können Sie daher frühestens nach der ersten Elternzeit nehmen.

Allerdings haben Sie dann die Möglichkeit, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, um den Mutterschutz nutzen zu können. Der Mutterschutz beginnt normalerweise 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt. Wenn Sie die Elternzeit für den Mutterschutz vorzeitig beenden wollen, brauchen Sie dazu keine Zustimmung von Ihrem Arbeitgeber. Sie müssen Ihren Arbeitgeber aber rechtzeitig informieren.

Für diese vorzeitige Beendigung der laufenden Elternzeit gibt es keine Frist; der Arbeitgeber soll lediglich rechtzeitig informiert werden. Die vorzeitige Beendigung ist auch noch möglich, wenn die Mutterschutzfrist schon begonnen hat. Allerdings ist es nicht möglich, die Elternzeit rückwirkend zu beenden. Die Elternzeit kann also frühestens enden, wenn Sie Ihren Arbeitgeber darüber informiert haben.

Eine vorzeitige Beendigung einer laufenden Elternzeit noch vor Beginn der vorgeburtlichen Mutterschutzfrist allein aufgrund einer weiteren Schwangerschaft ist laut Gesetz nicht einseitig möglich, hier bedarf es immer der Zustimmung des Arbeitgebers.

Mehr zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Sie Ihre Elternzeit vorzeitig beenden können, erfahren Sie unter Kann ich die Elternzeit vorzeitig beenden?

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis während Ihrer Elternzeit endet, dann finden Sie weitere Informationen unter Kann ich bei einer befristeten Stelle Elternzeit nehmen

Wenn Sie Ihre Elternzeit vorzeitig beenden, dann gelten für Ihr Arbeitsverhältnis wieder dieselben Regelungen wie vor der Elternzeit. Das gilt auch für alle Regelungen zum Mutterschutz, also auch für Ihren Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Es kommt nicht darauf an, ob Sie nach Beendigung der Elternzeit nochmals tatsächlich gearbeitet haben. Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses richtet sich in diesem Fall nach dem Arbeitsentgelt, das Sie nach der Elternzeit bekommen hätten ohne die erneuten Mutterschutzfristen.

Wenn Sie Ihre Elternzeit nicht vorzeitig beenden, können Sie nur das Mutterschaftsgeld Ihrer Krankenkasse bekommen, aber nicht den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, dann richtet sich die Höhe des Arbeitgeberzuschusses normalerweise nach der Höhe Ihres Teilzeitverdienstes. Auch in diesem Fall lohnt es sich also, die Elternzeit vorzeitig zu beenden. Denn dann richtet sich die Höhe des Arbeitgeberzuschusses nach Ihrem ursprünglichen Einkommen aus dem wieder aktiv aufgelebten Arbeitsverhältnis vor der Elternzeit.

Ja, das ist möglich. Nach den Mutterschutzfristen können Sie wieder Elternzeit nehmen - entweder für das ältere oder für das jüngere Kind. In beiden Fällen müssen Sie die Elternzeit unter Berücksichtigung der geltenden Fristen (7 oder 13 Wochen) vor dem Beginn schriftlich anmelden. In der Regel endet die nachgeburtliche Mutterschutzfrist 8 Wochen nach der Geburt. Falls Sie direkt danach wieder in Elternzeit wollen, müssen Sie die Elternzeit also in der Regel in der ersten Woche anmelden, in der das jüngere Kind auf der Welt ist.

Wenn Sie weitere Elternzeit anmelden, ist unter Umständen erneut der zweijährige Bindungszeitraum zu beachten. Weitere Informationen zum Bindungszeitraum erfahren Sie unter Wie kann ich die Elternzeit aufteilen?

Bitte beachten Sie, dass jeder Elternteil seine Elternzeit für jedes Kind in maximal 3 Zeitabschnitte aufteilen darf - bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 in maximal 2 Zeitabschnitte. Weitere Zeitabschnitte sind nur mit der Zustimmung Ihres Arbeitgebers möglich. Wenn Sie nach den Mutterschutzfristen die Elternzeit für das erste Kind fortsetzen, dann gelten die Mutterschutzfristen als Unterbrechung der Elternzeit und die Elternzeit danach gilt als neuer Zeitabschnitt. Mehr zu Ihren Möglichkeiten, die Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufzuteilen, erfahren Sie unter Wie kann ich die Elternzeit aufteilen?