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Können Großeltern oder andere Verwandte Elternzeit nehmen?

Auch Großeltern und andere Verwandte können Anspruch auf Elternzeit haben. Es gibt folgende Fälle:

  • Elternzeit für Großeltern, wenn ein Elternteil noch minderjährig ist oder eine Ausbildung macht, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde;
  • Elternzeit für Großeltern und andere Verwandte, wenn ein besonderer Härtefall (zum Beispiel schwere Krankheit der Eltern) vorliegt.

Elternzeit für Großeltern bei minderjährigen Eltern oder Eltern in Ausbildung

Als Großeltern können Sie anstelle eines Elternteils Elternzeit nehmen, wenn zwei besondere Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ein Elternteil des Kindes ist minderjährig oder befindet sich in einer Ausbildung, die er vor seinem 18. Geburtstag begonnen hat; bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 geht dies nicht bei jedem Teil der Ausbildung, sondern nur während der letzten beiden Ausbildungsjahre; und
  • beide Eltern des Kindes nehmen selbst keine Elternzeit.

Dies geht nur bei Ausbildungen, die die Arbeitskraft des Elternteils normalerweise voll in Anspruch nehmen. Wenn es auf die Ausbildungszeit ankommt, dann kommt es auf die normale Ausbildungszeit an.

Außerdem müssen Sie die normalen Voraussetzungen der Elternzeit erfüllen:

  • Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
  • Sie leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Sie betreuen und erziehen das Kind selbst.
  • Falls Sie nicht das Sorgerecht für das Kind haben, benötigen Sie die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
  • Sie arbeiten während der Elternzeit entweder gar nicht oder höchstens 30 Stunden pro Woche. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie unter Kann ich während der Elternzeit Teilzeit arbeiten?

Mehr zu den einzelnen Voraussetzungen erfahren Sie unter Wer kann Elternzeit nehmen?
Großeltern erhalten während dieser Elternzeit kein Elterngeld.

Elternzeit für Verwandte im Härtefall

In besonderen Härtefällen können Verwandte Elternzeit nehmen anstelle der Eltern. Dies ist möglich, wenn die Eltern ihr Kind nicht selbst betreuen können wegen einer schweren Krankheit oder einer Behinderung oder wenn die Eltern gestorben sind.

In solchen Härtefällen kann die Elternzeit auch genommen werden von Verwandten bis zum dritten Grad und deren Ehefrau oder Ehemann, Lebenspartnerin oder Lebenspartner. Zu Verwandten bis zum dritten Grad gehören - neben den Eltern - die Großeltern, die Urgroßeltern, Tanten und Onkel sowie Geschwister.

Außerdem müssen Sie die normalen Voraussetzungen der Elternzeit erfüllen:

  • Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
  • Sie leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Sie betreuen und erziehen das Kind selbst.
  • Falls Sie nicht das Sorgerecht für das Kind haben, benötigen Sie die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
  • Sie arbeiten während der Elternzeit entweder gar nicht oder höchstens 32 Stunden pro Woche. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie unter Kann ich währen der Elternzeit Teilzeit arbeiten?

Mehr zu den einzelnen Voraussetzungen erfahren Sie unter Wer kann Elternzeit nehmen?

In solchen Härtefällen können Sie meistens auch Elterngeld bekommen.