Mutterschaftsleistungen
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Mutterschaftsleistungen sichern Ihr Einkommen, wenn Sie während Ihrer Schwangerschaft oder nach der Geburt Ihres Kindes nicht arbeiten dürfen, zum Beispiel während der Mutterschutzfristen.
Zu den Mutterschaftsleistungen gehören:
- Mutterschutzlohn,
- Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse,
- Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes,
- Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Welche Mutterschaftsleistungen Sie bekommen können, hängt ab
- von Ihrer Arbeitssituation und
- von Ihrer Krankenversicherung und
- davon, ob Sie sich in den Mutterschutzfristen befinden oder nicht; die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und enden normalerweise 8 Wochen nach der Geburt.
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Sie bekommen Mutterschutzlohn, wenn Sie vor Beginn und nach Ende der Mutterschutzfristen wegen eines Beschäftigungsverbotes, zum Beispiel wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes, nicht arbeiten dürfen.
Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Der Mutterschutzlohn gilt als normaler Lohn und Sie müssen Steuern und Sozialabgaben bezahlen.
Normalerweise beginnen die Mutterschutzfristen 6 Wochen vor der Geburt und enden 8 Wochen nach der Geburt.
Während der Mutterschutzfristen und für den Entbindungstag haben Sie Anspruch auf das Mutterschaftsgeld der Krankenkassen oder das Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamts nebst dem Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Wenn Sie wegen des Mutterschutzes nicht mehr auf Ihrem bisherigen Arbeitsplatz arbeiten dürfen, dann kann es sein, dass Ihr Arbeitgeber Sie auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz umsetzt und Sie Ihre Tätigkeit wechseln müssen. In einem solchen Fall verdienen Sie nicht weniger durch den Wechsel des Arbeitsplatzes.
Ihr Mutterschutzlohn ist so hoch wie Ihr durchschnittlicher Brutto-Lohn vor dem Beginn Ihrer Schwangerschaft:
- Wenn Sie Ihren Lohn monatlich erhalten, kommt es auf den Durchschnitt der letzten 3 Monate an.
- Wenn Sie Ihren Lohn wöchentlich erhalten, kommt es auf den Durchschnitt der letzten 13 Wochen an.
Wenn in diesem Zeitraum eine dauerhafte Änderung Ihres Lohns eingetreten ist, dann wird der Durchschnitt aus dem geänderten Lohn berechnet. Das bedeutet zum Beispiel: Wenn sich Ihr Lohn in diesem Zeitraum wegen des für Sie geltenden Tarifvertrags erhöht hat, dann wird der gesamte Durchschnitt mit dem höheren Lohn berechnet. Vorübergehende Änderungen Ihres Lohns werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Außerdem werden bei der Berechnung des Durchschnitts Nachteile nicht berücksichtigt, die Sie durch den Mutterschutz haben. Das bedeutet zum Beispiel: Wenn Sie wegen des Mutterschutzes, nicht mehr sonntags arbeiten dürfen, dann werden bei der Berechnung des Durchschnitts die Zuschläge für Sonntagsarbeit nicht abgezogen. Dasselbe gilt für die Zuschläge für Nachtarbeit, Mehrarbeit, Akkordarbeit, und Fließbandarbeit.
Mutterschutzlohn gilt als normaler Lohn. Daher müssen Sie für Ihren Mutterschutzlohn auch Steuern und Sozialabgaben zahlen, wie auf Ihren normalen Lohn auch. Allerdings müssen Sie auch Steuern zahlen für Lohnbestandteile, die bislang möglicherweise steuerfrei waren, beispielsweise für Sonn- und Feiertagszuschläge. Dadurch kann der Mutterschutzlohn netto niedriger sein als Ihr bisheriger Netto-Lohn.
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Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse erhalten Sie, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind berufstätig.
- Sie sind Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (eine Familienversicherung reicht nicht aus).
Mutterschaftsgeld wird für die Mutterschutzfristen und für den Entbindungstag geleistet. Außerhalb der Mutterschutzfristen können Sie Mutterschutzlohn bekommen. Die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und enden normalerweise 8 Wochen nach der Geburt.
Wenn Sie zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern privat oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt. Frauen, die eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben (insb. Selbstständige) haben durch Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes, wenn sie in dieser Zeit nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig sind. Dabei sind die vertraglich vereinbarten Warte- und Karenzzeiten zu berücksichtigen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer privaten Krankenversicherung zu Einzelheiten!
Das Mutterschaftsgeld ist so hoch wie Ihr durchschnittlicher Netto-Lohn, aber maximal 13 Euro pro Tag. Der Durchschnitt wird aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen berechnet.
Wenn Ihr Netto-Lohn in dieser Zeit höher war als 13 Euro pro Tag, dann zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber den Differenzbetrag, siehe Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Mutterschaftsgeld erhalten Sie für die Mutterschutzfristen sowie für den Entbindungstag. Normalerweise beginnen die Mutterschutzfristen 6 Wochen vor der Geburt und enden 8 bis 12 Wochen nach der Geburt.
Mutterschaftsgeld bekommen Sie auch, wenn Sie vor Beginn der Schutzfrist Krankengeld bekommen haben. Auch wenn Sie während der Mutterschutzfristen krank werden, bekommen Sie weiterhin das Mutterschaftsgeld.
Das Mutterschaftsgeld können Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Bitte verwenden Sie für den Antrag das Formular, das Sie von Ihrer Krankenkasse bekommen.
Für den Antrag benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung über den berechneten Geburtstermin. Diese bekommen Sie frühestens 7 Wochen vor dem Termin. Bitte stellen Sie den Antrag, sobald Sie diese Bescheinigung haben.
Bin ich in der Krankenversicherung weiterhin versichert?
Waren Sie vor dem Beginn der Schutzfrist sozialversicherungspflichtig beschäftigt, bleiben Sie während der Zeit des Anspruchs auf oder des Bezugs von Mutterschaftsgeld in der gesetzlichen Krankenversicherung kraft Gesetzes versichert. Beiträge für das Mutterschaftsgeld haben Sie nicht zu entrichten. Auch wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, begründet der Bezug von Mutterschaftsgeld Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit und solange es entfällt; die gesetzlichen Mindestbeiträge sind in diesen Fällen für die Dauer des Leistungsbezuges nicht zu zahlen.
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Anspruch auf Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes haben Sie, wenn Sie kein Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind.
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamts?
Das Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes beträgt insgesamt höchstens 210 Euro.
Wie kann ich das Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamts beantragen?
Das Mutterschaftsgeld beantragen Sie direkt beim Bundesversicherungsamt.
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Sie haben Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn Ihr durchschnittlicher Nettolohn pro Tag höher ist als 13 Euro.
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?
Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld wird individuell berechnet. Ihr Arbeitgeber ist zur Leistung des Zuschusses verpflichtet, wenn Ihr durchschnittlicher kalendertäglicher Nettolohn vor Beginn der Mutterschutzfristen höher ist als 13 Euro. Also ab einem monatlichen Nettolohn von 390 Euro.
Der Arbeitgeberzuschuss zu Ihrem Mutterschaftsgeld gilt als Arbeitsentgelt oder Lohnersatz. Ihr Arbeitgeber muss ihn an den gleichen Terminen auszuzahlen wie vorher das Arbeitsentgelt.
Das kommt darauf an, ob Sie während Ihrer Elternzeit Teilzeit arbeiten oder nicht:
Wenn Sie Teilzeit arbeiten, erhalten Sie den Arbeitgeberzuschuss. Ihr Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss werden dazu dann aus dem Einkommen, das Sie aus Ihrer Teilzeitarbeit haben, berechnet.
Wenn Sie nicht Teilzeit arbeiten, dann können Sie keinen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bekommen.
Wenn Ihre Elternzeit vor der Mutterschutzfrist endet, dann berechnet sich der Arbeitgeberzuschuss aus dem Einkommen, das Sie vor Ihrer Elternzeit hatten und das Sie danach wieder hätten, wenn Sie nicht in Mutterschutz gegangen wären.
Üben Sie während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitbeschäftigung aus und beenden Sie die laufende Elternzeit nicht und fällt die Mutterschutzfrist in diese Teilzeittätigkeit, so haben Sie Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss aus dieser Teilzeitarbeit. Für die Teilzeitbeschäftigung gilt das Mutterschutzgesetz uneingeschränkt.
Haben Sie eine Elternzeit vorzeitig beendet, in der Sie in Teilzeit gearbeitet haben, gelten für die Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts Besonderheiten: Es muss geprüft werden, ob es für Sie günstiger ist, die Berechnung anhand Ihres Einkommens während der Elternzeit oder anhand des Einkommens vor der Elternzeit zu berechnen. Das Teilzeitentgelt, das Sie vor der Beendigung Ihrer Elternzeit oder während der Elternzeit erzielt haben, bleibt unberücksichtigt. Das geht jedoch nur, wenn das durchschnittliche Entgelt ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist. Damit wird vermieden, dass Sie beim Mutterschutz für das jüngere Kind durch die Elternzeit für das ältere Kind benachteiligt werden.
Ja. Beide Arbeitgeber müssen Ihnen einen anteiligen Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Es kommt nicht darauf an, ob Ihre Erwerbstätigkeiten versicherungspflichtig sind oder nicht.
Die Höhe des gesamten Zuschusses richtet sich nach Ihrem gesamten Einkommen aus beiden Erwerbstätigkeiten. Jeder Arbeitgeber zahlt von dem gesamten Zuschuss den Anteil, den Sie von Ihrem gesamten Einkommen bei ihm verdienen. Das heißt: Wenn Sie bei dem einen Arbeitgeber zum Beispiel 60 % Ihres gesamten Einkommens verdienen, dann zahlt dieser auch 60 % des Arbeitgeber-Zuschusses.
Meistens stimmten sich die Arbeitgeber untereinander ab, wer welchen Anteil zahlt. Falls dies nicht funktionieren sollte, übernimmt Ihre Krankenkasse die Berechnung der Anteile.
Nein, das ist nicht möglich. Das Mutterschaftsgeld berechnet sich aus Ihrem bisherigen Verdienst. Auch wenn Sie vor den Mutterschutzfristen die Steuerklasse wechseln oder andere Steuermerkmale ändern, bekommen Sie durch Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss insgesamt nicht mehr, als wenn Sie weiter gearbeitet hätten.
Ja, Ihr Arbeitgeber kann sich den von ihm zu leistenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse erstatten lassen.
Die gesetzliche Krankenkasse erstattet Ihrem Arbeitgeber folgende Aufwendungen in vollem Umfang. Das gilt auch, wenn Sie privat krankenversichert sind:
- Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld,
- Mutterschutzlohn,
- die auf den Mutterschutzlohn entfallenden Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung-, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Rechtsgrundlage
Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Die Arbeitgeber nehmen an einem allgemeinen Umlageverfahren der Krankenkassen teil (U2-Verfahren), das im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) geregelt ist.
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Ja. Welche Leistung Sie bekommen können, hängt von Ihrer Situation ab:
- Wenn Sie Arbeitslosengeld II bekommen, dann wird Ihr Arbeitslosengeld II möglicherweise erhöht. Außerdem können Sie verschiedene einmalige Leistungen bekommen. Mehr unter Bekomme ich Mutterschaftsgeld, wenn ich nicht berufstätig bin?.
- Wenn Sie Sozialhilfe bekommen, dann wird Ihre Sozialhilfe möglicherweise ebenfalls erhöht und Sie können verschiedene einmalige Leistungen bekommen. Mehr unter Bekomme ich Mutterschaftsgeld, wenn ich nicht berufstätig bin?.
- Wenn Sie Schülerin, Auszubildende oder Studentin sind, können Sie unter Umständen besondere Unterstützung bekommen.
Auch wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, können Sie Mehrbedarfszuschläge erhalten. Zusätzlich können Sie einmalige Leistungen beantragen, zum Beispiel für notwendige Erstausstattungen.
Pauschalbeträge für Erstausstattung können Sie beantragen, wenn Sie
- wenig verdienen und
- sonst keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II haben.
Die Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" unterstützt schwangere Frauen in Notlagen mit ergänzenden finanziellen Hilfen. Diese können Sie in einer Schwangerschaftsberatungsstelle in Ihrer Nähe beantragen. Dort erhalten Sie auch eine umfassende, vertrauensvolle Beratung.
Voraussetzung ist, dass Ihnen andere Hilfen gar nicht, nicht in ausreichender Höhe oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Bitte stellen Sie Ihren Antrag unbedingt während der Schwangerschaft. Sie können zum Beispiel Geld für die Erstausstattung beantragen und damit einen Kinderwagen oder Möbel anschaffen. Die Stiftung kann für eine bestimmte Zeit auch die Betreuungskosten für Ihr Kind übernehmen. Denn Hilfen können auch für die Zeit nach der Geburt, maximal bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, zugesagt werden. Welche Hilfen gewährt werden und wie hoch diese sind, kann nicht pauschal beantwortet werden. Das hängt von den Besonderheiten Ihres Falls ab.
Die Hilfen der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" werden nicht angerechnet auf gesetzliche Leistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe.
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Ob Ihnen während des Mutterschutzes Sonderleistungen Ihres Arbeitgebers zustehen, kann nicht pauschal beantwortet werden. Das ist geregelt in Ihrem Arbeitsvertrag oder in dem für Sie geltenden Tarifvertrag sowie der für Sie geltenden Betriebsvereinbarung.
Wenn Sie wegen des Mutterschutzes nicht arbeiten dürfen, dann dürfen sich diese Fehlzeiten nicht auswirken auf Ihre arbeitsleistungsbezogenen Jahressonderzahlungen.
Ob Ihnen während des Mutterschutzes vermögenswirksame Leistungen Ihres Arbeitgebers zustehen, kann nicht pauschal beantwortet werden. Das ist geregelt in Ihrem Arbeitsvertrag oder in der für Sie geltenden Betriebsvereinbarung.
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung kann nicht vermögenswirksam angelegt werden. Denn die staatliche Sparzulage gibt es für Zahlungen des Arbeitgebers. Sie können aber Teile des Arbeitgeberzuschusses vermögenswirksam anlegen lassen und dafür die staatliche Sparzulage erhalten.
Die Mutterschutzfrist wirkt sich nicht auf Ihr Urlaubsgeld aus.
Bis zum Ende der Schutzfrist haben Sie Anspruch auf Sachbezüge. Das heißt: So lange dürfen Sie den Firmenwagen weiterhin privat nutzen.
Wenn Sachbezüge in Ihrer Mutterschutzfrist wegfallen, dann muss deren Gegenwert in Geld bei der Berechnung Ihres durchschnittlichen Verdienstes berücksichtigt werden. Der Arbeitgeberzuschuss kann sich dadurch erhöhen.
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Das kommt darauf an, wie viel Sie in der Mutterschutzfrist weiter arbeiten:
- Wenn Sie in vollem Umfang weiterarbeiten, wird daneben kein Mutterschaftsgeld gezahlt; es ruht.
- Wenn Sie nur anteilig oder stundenweise weiterarbeiten, erhalten Sie normalerweise Mutterschaftsgeld. Allerdings wird das weitergewährte Teilarbeitsentgelt, soweit es beitragspflichtig ist, auf das Mutterschaftsgeld angerechnet.
In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, ob Sie als Arbeitnehmerin oder selbstständig arbeiten.
Mehr zu Ihren Möglichkeiten, während der Mutterschutzfrist vor der Geburt freiwillig weiter zu arbeiten, finden Sie unter Mutterschutz.
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss selbst sind steuerfrei. Sie müssen also keine Steuern dafür zahlen. Allerdings unterliegen sie dem sogenannten „Progressionsvorbehalt“. Das heißt: Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden berücksichtigt, wenn Ihr Steuersatz berechnet wird. Dadurch ergibt sich normalerweise ein höherer Steuersatz mit der Folge, dass Sie für Ihr übriges Einkommen mehr Steuern zahlen müssen.