-
Kontakt Wir beantworten Ihre Fragen.
-
Beratung vor Ort Finden Sie zuständige Behörden und Beratungsstellen.
Sie befinden sich hier:
Mutterschaftsleistungen
-
Mutterschaftsleistungen sichern Ihr Einkommen, wenn Sie während Ihrer Schwangerschaft oder nach der Geburt Ihres Kindes nicht arbeiten dürfen, zum Beispiel während der Mutterschutzfristen.
Während der Mutterschutzfrist bekommen Sie:
- Mutterschaftsgeld Ihrer Krankenkasse, wenn Sie gesetzlich versichert sind.
- Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung, wenn Sie privat krankenversichert oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind.
- Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn Ihr durchschnittlicher Nettolohn pro Tag höher als 13 Euro ist.
Vor und nach der Mutterschutzfrist können Sie:
- Mutterschutzlohn bekommen, wenn Sie nicht arbeiten dürfen, zum Beispiel wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes.
Welche Mutterschaftsleistungen Sie bekommen können, hängt ab
- von Ihrer Arbeitssituation und
- von Ihrer Krankenversicherung und
- davon, ob Sie sich in den Mutterschutzfristen befinden oder nicht; die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und enden normalerweise 8 Wochen nach der Geburt.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie innerhalb eines Jahres mehr als 410 Euro Mutterschaftsgeld oder Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss bekommen, müssen Sie eine Steuererklärung für dieses Jahr abgeben. Hier erfahren Sie mehr zum Thema Mutterschaftsgeld und Steuern.
- Mutterschaftsleistungen: §§ 18 ff. Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse: § 19 Abs. 1 (MuSchG)
- Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung: § 19 Absatz 2 (MuSchG)
- Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: § 20 (MuSchG)
- Schutzfristen in den Wochen vor und nach der Geburt: § 3 MuSchG
-
Mutterschaftsgeld (fälschlicherweise auch umgangssprachlich Mutterschutzgeld genannt) der gesetzlichen Krankenkasse erhalten Sie, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind berufstätig.
- Sie sind Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (eine Familienversicherung reicht nicht aus).
Mutterschaftsgeld wird für die Mutterschutzfristen und für den Entbindungstag geleistet. Außerhalb der Mutterschutzfristen können Sie Mutterschutzlohn bekommen.
Die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und enden normalerweise 8 Wochen nach der Geburt.
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse?
Die Höhe Ihres Mutterschaftsgeldes richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Lohn der letzten drei Monate, aber maximal 13 Euro pro Tag. Der Durchschnitt wird aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen berechnet.
Wenn Ihr Netto-Lohn in dieser Zeit höher war als 13 Euro pro Tag, dann zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber den Differenzbetrag, siehe Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung sind ergänzend zum Mutterschaftsgeld folgende Leistungen vorgesehen:
- ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- Entbindung,
- Häusliche Pflege,
- Haushaltshilfe.
Wie lange kann ich das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse bekommen?
Mutterschaftsgeld erhalten Sie für die Mutterschutzfristen sowie für den Entbindungstag. Normalerweise beginnen die Mutterschutzfristen 6 Wochen vor der Geburt und enden 8 bis 12 Wochen nach der Geburt.
Mutterschaftsgeld bekommen Sie auch, wenn Sie vor Beginn der Schutzfrist Krankengeld bekommen haben. Auch wenn Sie während der Mutterschutzfristen krank werden, bekommen Sie weiterhin das Mutterschaftsgeld.
Wie kann ich das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse beantragen?
Den Antrag für das Mutterschaftsgeld stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Für den Antrag auf Mutterschaftsgeld benötigen Sie die Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Tag der Geburt von Ihrem Arzt, Ihrer Ärztin oder Hebamme.
Bitte stellen Sie den Antrag bei Ihrer Krankenkasse, sobald Sie diese Bescheinigung haben, indem Sie das Formular verwenden, das Sie von Ihrer Krankenkasse bekommen. Häufig finden Sie das notwendige Formular auf der Webseite Ihrer Versicherung. Fügen Sie dem Antrag die ärztliche Bescheinigung bei und senden Sie alles postalisch und unterschrieben an Ihre Krankenkasse. Die Bescheinigung müssen Sie spätestens 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin einreichen.
Damit Sie rechtzeitig Ihr Mutterschaftsgeld erhalten, sollten Sie den Antrag stellen, sobald Sie diese Bescheinigung bekommen haben. Informieren Sie sich daher am besten schon vorher, wo und wie Sie den Antrag stellen müssen. Im Anschluss können Sie den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld beantragen, wenn Ihr durchschnittlicher Nettolohn pro Tag höher ist als 13 Euro ist.
Wenn Ihr Baby geboren wurde, müssen Sie die Geburtsurkunde zur Fortzahlung des Mutterschaftsgelds an Ihre Krankenversicherung schicken.
Folgende Unterlagen benötigen Sie:
- Antrag bei Ihrer Krankenkasse
- Bescheinigung voraussichtlichen Geburtstermin: „Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung" von Ihrer Frauenärztin, Ihrem Frauenarzt oder Ihrer Hebamme.
- Nach der Geburt: Geburtsurkunde
Bin ich in der Krankenversicherung weiterhin versichert?
Waren Sie vor dem Beginn der Schutzfrist sozialversicherungspflichtig beschäftigt, bleiben Sie während der Zeit des Anspruchs auf oder des Bezugs von Mutterschaftsgeld in der gesetzlichen Krankenversicherung kraft Gesetzes versichert. Beiträge für das Mutterschaftsgeld haben Sie nicht zu entrichten. Auch wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, begründet der Bezug von Mutterschaftsgeld Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit und solange es entfällt; die gesetzlichen Mindestbeiträge sind in diesen Fällen für die Dauer des Leistungsbezuges nicht zu zahlen.
Wo kann ich Mutterschaftsgeld beantragen, wenn ich nicht gesetzlich versichert bin?
Wenn Sie zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern privat oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung.
Frauen, die eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben (insbesondere Selbstständige) haben durch Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes, wenn sie in dieser Zeit nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig sind. Dabei sind die vertraglich vereinbarten Warte- und Karenzzeiten zu berücksichtigen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer privaten Krankenversicherung zu Einzelheiten.
Kann ich auch dann Mutterschaftsgeld bekommen, wenn ich in der Schutzfrist vor der Geburt des Kindes freiwillig weitergearbeitet habe?
Das kommt darauf an, wie viel Sie in der Mutterschutzfrist weiter arbeiten:
- Wenn Sie in vollem Umfang weiterarbeiten, wird daneben kein Mutterschaftsgeld gezahlt; es ruht.
- Wenn Sie nur anteilig oder stundenweise weiterarbeiten, erhalten Sie normalerweise Mutterschaftsgeld. Allerdings wird das weitergewährte Teilarbeitsentgelt, soweit es beitragspflichtig ist, auf das Mutterschaftsgeld angerechnet.
In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, ob Sie als Arbeitnehmerin oder selbstständig arbeiten.
Mehr zu Ihren Möglichkeiten, während der Mutterschutzfrist vor der Geburt freiwillig weiter zu arbeiten, finden Sie unter Mutterschutz.
-
Anspruch auf Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung haben Sie, wenn Sie kein Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind, sondern
- privat krankenversichert oder
- bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind und
- Sie wegen der Mutterschutzfristen nicht arbeiten dürfen.
Vor Beginn der Mutterschutzfrist müssen Sie gearbeitet haben, zum Beispiel in einem Minijob.
Das Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung können Sie auch bekommen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen während der Schwangerschaft oder der Mutterschutzfristen nach der Geburt zulässig gekündigt hat.
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung?
Das Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung beträgt insgesamt höchstens 210 Euro.
Wie kann ich das Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung beantragen?
Das Mutterschaftsgeld beantragen Sie direkt beim Bundesamt für Soziale Sicherung.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und die für den Antrag benötigten Dokumente finden Sie auf Bundesamtsozialesicherung.de. -
Der Arbeitgeberzuschuss ist ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn Ihr durchschnittlicher Nettolohn pro Tag höher ist als 13 Euro. Denn das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse oder des Bundesamtes für Soziale Sicherung beträgt höchstens 13 Euro pro Tag.
Wenn Ihr durchschnittlicher Nettolohn pro Tag höher als 13 Euro ist, haben Sie einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Zuschuss gleicht den Verdienstausfall aus, der Ihnen während der Mutterschutzfristen, also während des gesetzlichen Berufsverbots, entsteht.
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?
Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld wird individuell berechnet. Als Grundlage hierfür dient das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Mutterschutzfrist vor der Geburt. Diese beginnt 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Geburt. Ihr Arbeitgeber ist zur Leistung des Zuschusses verpflichtet, wenn Ihr durchschnittlicher kalendertäglicher Nettolohn vor Beginn der Mutterschutzfristen höher ist als 13 Euro. Also ab einem monatlichen Nettolohn von 390 Euro.
Sie erhalten im Juni, Juli und August ein monatliches Nettogehalt von 1.800 Euro. Am ersten September beginnt Ihre gesetzliche Mutterschutzfrist. Der September hat 30 Tage, sodass Sie 60,00 Euro am Tag verdienen (1.800 Euro/30 Tage). 13 Euro davon übernimmt Ihre Krankenkasse. Die Differenz, also 47 Euro übernimmt Ihr Arbeitgeber. Da es sich um Mutterschaftsgeld handelt, gibt es keine weiteren Abzüge.
Monats-Netto: 1.800 Euro
Netto bisher: 60 Euro (1.800 Euro/30 Tage)
Krankenkassenanteil: 13 Euro/Tag
+ Arbeitgeberzuschuss. 47 Euro/Tag
= Mutterschaftsgeld: 60 Euro/TagFolgende Zahlungen werden bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses nicht berücksichtigt:
- Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
- Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, z.B. Boni
- Tage, an welchen die Arbeitnehmerin wegen Kurzarbeit oder Arbeitsausfällen kein Arbeitsentgelt bekommen hat.
Der Arbeitgeberzuschuss zu Ihrem Mutterschaftsgeld gilt als Arbeitsentgelt oder Lohnersatz. Ihr Arbeitgeber muss ihn an den gleichen Terminen auszuzahlen wie vorher das Arbeitsentgelt.
Wie kann ich den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld beantragen?
Den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld beantragen Sie bei Ihrem Arbeitgeber. Vielen Arbeitgebern genügt ein formloses Schreiben. Möchte Ihr Arbeitgeber eine Bescheinigung über Ihre Schwangerschaft, kann Ihnen diese Ihr Arzt, Ihre Ärztin oder Hebamme ausstellen. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber.
Zur Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld sind Arbeitgeber verpflichtet. Am besten erkundigen Sie bei ihrem Arbeitgeber, welche Informationen er benötigt und wie die Beantragung in Ihrem Unternehmen geregelt ist.
Sie müssen zuerst bei Ihrer Krankenkasse das Mutterschaftsgeld beantragen. Anschließend können Sie den Mutterschaftsgeldzuschuss bei Ihrem Arbeitgeber beantragen.
Das kommt darauf an, ob Sie während Ihrer Elternzeit Teilzeit arbeiten oder nicht:
Wenn Sie Teilzeit arbeiten, erhalten Sie den Arbeitgeberzuschuss. Ihr Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss werden dazu dann aus dem Einkommen, das Sie aus Ihrer Teilzeitarbeit haben, berechnet.
Wenn Sie nicht Teilzeit arbeiten, dann können Sie keinen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bekommen.
Wenn Ihre Elternzeit vor der Mutterschutzfrist endet, weil Sie sie beispielsweise vorzeitig beendet haben, lebt automatisch Ihr Arbeitsverhältnis wieder auf und damit auch die mutterschutzrechtlichen Pflichten Ihres Arbeitgebers. Das heißt, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber automatisch den Arbeitgeberzuschuss während der Schutzfristen gezahlt bekommen. Einen Antrag müssen Sie dazu nicht stellen. Der Arbeitgeberzuschuss berechnet sich aus dem Einkommen, das Sie vor Ihrer Elternzeit hatten und das Sie danach wieder hätten, wenn Sie nicht in Mutterschutz gegangen wären.
Üben Sie während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitbeschäftigung aus und beenden Sie die laufende Elternzeit nicht und fällt die Mutterschutzfrist in diese Teilzeittätigkeit, so haben Sie Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss aus dieser Teilzeitarbeit. Für die Teilzeitbeschäftigung gilt das Mutterschutzgesetz uneingeschränkt.
Haben Sie eine Elternzeit vorzeitig beendet, in der Sie in Teilzeit gearbeitet haben, gelten für die Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts Besonderheiten: Es muss geprüft werden, ob es für Sie günstiger ist, die Berechnung anhand Ihres Einkommens während der Elternzeit oder anhand des Einkommens vor der Elternzeit zu berechnen. Das Teilzeitentgelt, das Sie vor der Beendigung Ihrer Elternzeit oder während der Elternzeit erzielt haben, bleibt unberücksichtigt. Das geht jedoch nur, wenn das durchschnittliche Entgelt ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist. Damit wird vermieden, dass Sie beim Mutterschutz für das jüngere Kind durch die Elternzeit für das ältere Kind benachteiligt werden.
Rechtsgrundlage
Ja. Beide Arbeitgeber müssen Ihnen einen anteiligen Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Es kommt nicht darauf an, ob Ihre Erwerbstätigkeiten versicherungspflichtig sind oder nicht.
Die Höhe des gesamten Zuschusses richtet sich nach Ihrem gesamten Einkommen aus beiden Erwerbstätigkeiten. Jeder Arbeitgeber zahlt von dem gesamten Zuschuss den Anteil, den Sie von Ihrem gesamten Einkommen bei ihm verdienen. Das heißt: Wenn Sie bei dem einen Arbeitgeber zum Beispiel 60 % Ihres gesamten Einkommens verdienen, dann zahlt dieser auch 60 % des Arbeitgeber-Zuschusses.
Meistens stimmten sich die Arbeitgeber untereinander ab, wer welchen Anteil zahlt. Falls dies nicht funktionieren sollte, übernimmt Ihre Krankenkasse die Berechnung der Anteile.
Rechtsgrundlage
Nein, das ist nicht möglich. Das Mutterschaftsgeld berechnet sich aus Ihrem bisherigen Verdienst. Auch wenn Sie vor den Mutterschutzfristen die Steuerklasse wechseln oder andere Steuermerkmale ändern, bekommen Sie durch Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss insgesamt nicht mehr, als wenn Sie weiter gearbeitet hätten.
Ja, Ihr Arbeitgeber kann sich den von ihm zu leistenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse erstatten lassen.
Die gesetzliche Krankenkasse erstattet Ihrem Arbeitgeber folgende Aufwendungen in vollem Umfang. Das gilt auch, wenn Sie privat krankenversichert sind:
- Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld,
- Mutterschutzlohn,
- die auf den Mutterschutzlohn entfallenden Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung-, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Rechtsgrundlage
Die Arbeitgeber nehmen an einem allgemeinen Umlageverfahren der Krankenkassen teil (U2-Verfahren), das im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) geregelt ist.
-
Sie bekommen Mutterschutzlohn, wenn Sie vor Beginn und nach Ende der Mutterschutzfristen wegen eines Beschäftigungsverbotes, zum Beispiel wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes, nicht arbeiten dürfen. Normalerweise beginnen die Mutterschutzfristen 6 Wochen vor der Geburt und enden 8 Wochen nach der Geburt.
Wie bekomme ich Mutterschutzlohn?
Um Ihren Mutterschutzlohn zu bekommen, müssen Sie schnellstmöglich ein Attest über das Beschäftigungsverbot bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Dieses sollte genaue Angaben über den Zeitraum und Umfang des Beschäftigungsverbots enthalten sowie Informationen, welchen Tätigkeiten Sie weiterhin nachgehen können. Handelt es sich um ein vollständiges Beschäftigungsverbot, übernimmt Ihr Arbeitgeber die weiteren Berechnungen.
Ein Antrag ist nicht notwendig. Der Mutterschutzlohn wird Ihnen von Ihrem Arbeitgeber automatisch als Lohnfortzahlung gewährt.
Wenn Sie wegen des Mutterschutzes nicht mehr auf Ihrem bisherigen Arbeitsplatz arbeiten dürfen, dann kann es sein, dass Ihr Arbeitgeber Sie auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz umsetzt und Sie Ihre Tätigkeit wechseln müssen. In einem solchen Fall verdienen Sie nicht weniger durch den Wechsel des Arbeitsplatzes.
Wie hoch ist der Mutterschutzlohn?
Ihr Mutterschutzlohn ist so hoch wie Ihr durchschnittlicher Brutto-Lohn vor dem Beginn Ihrer Schwangerschaft:
- Wenn Sie Ihren Lohn monatlich erhalten, kommt es auf den Durchschnitt der letzten 3 Monate an.
- Wenn Sie Ihren Lohn wöchentlich erhalten, kommt es auf den Durchschnitt der letzten 13 Wochen an.
Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.
Wenn in diesem Zeitraum eine dauerhafte Änderung Ihres Lohns eingetreten ist, dann wird der Durchschnitt aus dem geänderten Lohn berechnet. Das bedeutet zum Beispiel: Wenn sich Ihr Lohn in diesem Zeitraum wegen des für Sie geltenden Tarifvertrags erhöht hat, dann wird der gesamte Durchschnitt mit dem höheren Lohn berechnet. Vorübergehende Änderungen Ihres Lohns werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Außerdem werden bei der Berechnung des Durchschnitts Nachteile nicht berücksichtigt, die Sie durch den Mutterschutz haben. Das bedeutet zum Beispiel: Wenn Sie wegen des Mutterschutzes, nicht mehr sonntags arbeiten dürfen, dann werden bei der Berechnung des Durchschnitts die Zuschläge für Sonntagsarbeit nicht abgezogen. Dasselbe gilt für die Zuschläge für Nachtarbeit, Mehrarbeit, Akkordarbeit, und Fließbandarbeit.
Mutterschutzlohn gilt als normaler Lohn. Daher müssen Sie für Ihren Mutterschutzlohn auch Steuern und Sozialabgaben zahlen, wie auf Ihren normalen Lohn auch. Allerdings müssen Sie auch Steuern zahlen für Lohnbestandteile, die bislang möglicherweise steuerfrei waren, beispielsweise für Sonn- und Feiertagszuschläge. Dadurch kann der Mutterschutzlohn netto niedriger sein als Ihr bisheriger Netto-Lohn.
-
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) besteht größtenteils aus Schutznormen, die sich in erster Linie an den Arbeitgeber richten. Kern des Mutterschutzgesetzes ist es, den Arbeitgeber zu verpflichten, die Gesundheit der weiblichen Beschäftigten während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit sowie die Gesundheit des (ungeborenen) Kindes zu schützen und zugleich die Fortsetzung der Beschäftigung ohne Gefährdung zu ermöglichen und sie vor Diskriminierungen zu schützen. Das Mutterschutzgesetz setzt daher arbeitsvertragliche Strukturen voraus, in denen dem Arbeitgeber Organisations- und Weisungsrechte zustehen.
Selbstständige hingegen sind in der Organisation ihrer Arbeit und ihrer Arbeitsbedingungen nicht an die Vorgaben eines Arbeitgebers gebunden. Selbstständige entscheiden selbst, ob, was, wann und wie viel sie arbeiten.
Selbstständige Frauen können sich für den Zeitraum von 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin bis in der Regel 8 Wochen nach der Geburt freiwillig absichern. Um diese Absicherung geht es in der vorliegenden Information. Mögliche Leistungen als Ersatz für den Verdienstausfall in dieser Zeit setzen voraus, dass Selbstständige die Leistungen für diesen Zeitraum gesondert abgesichert haben.
Wenn Sie selbstständig erwerbstätig sind, sind die Art Ihrer Krankenversicherung und Ihr konkreter Vertrag entscheidend für den Bezug von Leistungen während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts.
Wenn Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) freiwillig versichert sind
Wenn Sie als Selbstständige freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können Sie für die Dauer der gesetzlichen Schutzfristen und am Entbindungstag Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes erhalten. Dazu müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse zusätzlich einen Anspruch auf Krankengeld absichern.
Achtung: Der Anspruch auf Krankengeld ist in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nicht automatisch enthalten.
Tipp: Informieren Sie sich möglichst frühzeitig bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse über die Möglichkeiten zum Bezug von Krankengeld.Leistungsbeginn: Das Krankengeld erhalten Sie ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit, wenn Sie sich für das Optionskrankengeld entschieden haben. Durch den Abschluss eines Wahltarifes kann der Anspruch auch früher beginnen. Mutterschaftsgeld erhalten Sie ohne Wartezeit ab Beginn der Zeit, die der für abhängig Beschäftigte geltenden Schutzfrist vor der Entbindung entspricht und welche grundsätzlich 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin beginnt.
Höhe des Krankengeldes: Die Höhe des Krankengeldes für Selbstständige beträgt 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, das zuletzt vor Beginn der besonderen Schutzbedürftigkeit maßgebend war. Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden bei der Berechnung des zu zahlenden Beitrags nicht berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich neu bestimmt. Aus der Begrenzung der Beiträge folgt eine Begrenzung der Höhe des Krankengeldes.
Als freiwillig gesetzlich Versicherte können Sie auch eine Krankentagegeldversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abschließen.
Wenn Sie privat krankenversichert (PKV) sind
Als privat krankenversicherte Selbstständige können Sie eine Krankentagegeldversicherung abschließen. Wenn Sie eine solche Versicherung abgeschlossen haben, haben Sie auch für die Dauer der gesetzlichen Schutzfristen und den Entbindungstag (6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin bis in der Regel 8 Wochen nach der Geburt) - nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Karenzzeit - Anspruch auf Ersatz des in dieser Dauer entstehenden Verdienstausfalls durch Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes. Der Anspruch setzt zudem voraus, dass Ihnen kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht (§ 192 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz - VVG).
Achtung: Beim Krankentagegeld sind die im Vertrag festgelegten Wartezeiten zu berücksichtigen. Die Versicherungsunternehmen können für die Leistung eines Krankentagegelds während der Zeit, die den gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung entspricht, eine besondere Wartezeit vorsehen: Sie kann maximal 8 Monate zwischen Vertragsabschluss und dem frühestmöglichen Eintritt des Versicherungsfalles betragen. Sie können das Krankentagegeld dann nicht direkt nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags, sondern erst nach Ablauf der Wartezeit in Anspruch nehmen.
Tipp: Wenn Sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits schwanger sind, ist es sinnvoll, direkt mit Ihrer Versicherung zu klären, ab wann Sie Krankentagegeld erhalten können.
Leistungsbeginn: Ab welchem Tag Sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder dem ersten Tag der gesetzlichen Mutterschutzfristen Ihr Krankentagegeld erhalten, vereinbaren Sie bei Vertragsabschluss mit Ihrer Versicherung. Diese Frist wird Karenzzeit genannt. Möglich ist zum Beispiel ein Auszahlungsbeginn ab dem vierten, achten oder 43. Tag. Die Karenzzeit beträgt in diesen drei Beispielen 3, 7 oder 42 Tage. Sie können auch einen späteren Zeitpunkt wählen. Wichtig ist, dass Sie die Zeit bis zum Auszahlungsbeginn finanziell selbst überbrücken können.
Höhe des Krankentagegeldes: Die Höhe des Krankentagegeldes, das bei Arbeitsunfähigkeit und bei Verdienstausfall in der Zeit, die den mutterschutzrechtlichen Schutzfristen entsprechen, und am Entbindungstag gezahlt wird, können Sie wählen und im Versicherungsvertrag vereinbaren. Es gilt lediglich eine Begrenzung auf Ihr bisheriges Nettoeinkommen (Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate).
-
Ja. Welche Leistung Sie bekommen können, hängt von Ihrer Situation ab:
- Wenn Sie Bürgergeld bekommen, dann wird Ihr Bürgergeld möglicherweise erhöht. Außerdem können Sie verschiedene einmalige Leistungen bekommen. Mehr unter Bekomme ich Mutterschaftsgeld, wenn ich nicht berufstätig bin?.
- Wenn Sie Sozialhilfe bekommen, dann wird Ihre Sozialhilfe möglicherweise ebenfalls erhöht und Sie können verschiedene einmalige Leistungen bekommen. Mehr unter Bekomme ich Mutterschaftsgeld, wenn ich nicht berufstätig bin?.
- Wenn Sie Schülerin, Auszubildende oder Studentin sind, können Sie unter Umständen besondere Unterstützung bekommen.
Auch wenn Sie keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, können Sie Mehrbedarfszuschläge erhalten. Zusätzlich können Sie einmalige Leistungen beantragen, zum Beispiel für notwendige Erstausstattungen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Jobcenter.
Finanzielle Hilfen der Bundesstiftung Mutter und Kind
Die Bundesstiftung Mutter und Kind unterstützt schwangere Frauen in Notlagen mit ergänzenden finanziellen Hilfen. Hier erfahren Sie mehr über die Beantragung der finanziellen Hilfen bei der Bundesstiftung Mutter und Kind.
-
Sind Sie geringfügig beschäftigt und selbst Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse (zum Beispiel als Studentin oder freiwillig Versicherte) und wird Ihnen während der Schutzfristen kein Entgelt gezahlt, erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe von täglich bis zu 13 Euro von Ihrer Krankenkasse und gegebenenfalls einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Ihrem Arbeitgeber. Wenn Sie geringfügig beschäftigt und nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel wenn Sie als Ehefrau, Lebenspartnerin oder als Kind familienversichert sind), erhalten Sie das Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung und gegebenenfalls einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Ihrem Arbeitgeber.
Stehen Sie in einem Beschäftigungsverhältnis und sind privat krankenversichert, erhalten Sie das Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung und einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Ihrem Arbeitgeber. Haben Sie eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, haben Sie gegebenenfalls ergänzend Anspruch auf die Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes auch während der Schutzfristen.
Bekomme ich als geringfügig Beschäftigte Studentin Mutterschaftsgeld?
Wenn Sie als Studentin gesetzlich versichert und erwerbstätig sind, erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro pro Tag, wenn Ihnen während der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Zum Mutterschaftsgeld kommt der Arbeitgeberzuschuss, wenn sich Ihr durchschnittliches kalendertägliches Arbeitsentgelt vor Beginn der Schutzfristen auf mehr als 13 Euro netto pro Tag belief.
-
Als Schülerin, Auszubildende oder Studentin können Sie Mutterschaftsgeld erhalten, wenn Sie einen Nebenerwerb haben. Mehr Informationen finden Sie unter Mutterschaftsgeld für geringfügig Beschäftigte.
Wenn Sie Schülerin, Auszubildende oder Studentin sind und keinen Nebenjob haben, dann können Sie kein Mutterschaftsgeld bekommen.
Wenn Ihre Ausbildung allerdings unterstützt wird über die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder die Bundesausbildungsförderung (BAföG), dann können Sie auch keine Sozialhilfe und kein Bürgergeld bekommen.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen, wenn Ihr Einkommen oder Vermögen nicht für Ihren Lebensunterhalt ausreicht und Sie keine anderen Sozialleistungen bekommen, können Sie folgende Leistungen bei Ihrem Jobcenter beantragen.
- Mehrbedarf wegen Schwangerschaft nach der 12. Schwangerschaftswoche, zum Beispiel für Ernährung, Körperpflege oder zusätzliches Fahrgeld.
- Mehrbedarf für Alleinerziehende: Wenn Sie Ihr Kind allein erziehen.
- Zuschuss zu Kosten für Unterkunft und Heizung oder
- einmalige Leistungen, zum Beispiel für Kleidung oder Babyausstattung.
In besonderen Härtefällen zahlt der Staat das Bürgergeld in Form eines zinslosen Darlehens aus. Solche Härtefälle sind zum Beispiel:
- Sie unterbrechen Ihre Ausbildung oder Ihr Studium wegen der Geburt und der Betreuung Ihres Kindes.
- Ihre Ausbildung oder Ihr Studium dauert länger aufgrund Ihrer Schwangerschaft oder aufgrund einer Krankheit oder Behinderung.
- Weil Ihnen finanzielle Mittel fehlen, ist Ihr erfolgreicher Abschluss gefährdet.
- Sie sind mittellos und in der akuten Phase Ihres Abschlussexamens. Ein Abbruch der Ausbildung kann Ihnen nicht zugemutet werden.
- Sie sind schwerbehindert und bei Abbruch Ihrer Ausbildung können Sie möglicherweise Ihren Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit langfristig nicht ausreichend sichern.
-
Kann ich Mutterschaftsgeld bekommen, wenn ich Arbeitslosengeld beziehe?
Wenn Sie zu Beginn der Mutterschutzfrist Arbeitslosengeld beziehen, dann erhalten Sie Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Das Mutterschaftsgeld ist dann so hoch wie das Arbeitslosengeld, das Sie vor der Mutterschutzfrist bekommen haben. Das gilt auch, wenn Sie das Arbeitslosengeld bekommen, weil Sie eine berufliche Weiterbildung machen, die gefördert wird.
Kann ich Mutterschaftsgeld bekommen, wenn ich Bürgergeld beziehe?
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, bekommen Sie zwar kein Mutterschaftsgeld. Aber Ihr Bürgergeld wird höher: Sie bekommen von der 13. Woche Ihrer Schwangerschaft bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt einen Zuschlag, den sogenannten „schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf“. Dieser beträgt 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (z.B. für Alleinstehende rund 85 Euro). Zusätzlich können Sie einmalige Leistungen beantragen, zum Beispiel für notwendige Erstausstattungen für Bekleidung (z. B. Umstandsbekleidung) und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt.
Kann ich Mutterschaftsgeld bekommen, wenn mir während der Schwangerschaft gekündigt wird?
Ja. Wenn Ihnen während Ihrer Schwangerschaft gekündigt wird, dann bekommen Sie sowohl die Mutterschaftsleistungen als auch den Arbeitgeberzuschuss von der gesetzlichen Krankenversicherung oder dem Bundesamt für Soziale Sicherung (wenn Sie privat- oder familienversichert sind).
Das Mutterschaftsgeld ist so hoch wie Ihr Netto-Lohn Ihres gekündigten Arbeitsverhältnisses.
Wenn Sie während der Schwangerschaft, aber noch vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen arbeitslos werden, dann informieren Sie sich bitte über ihre finanzielle Absicherung bei der Agentur für Arbeit, bei Ihrer Krankenversicherung, beim Sozialamt oder bei Ihrem Jobcenter oder Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Kann ich Mutterschaftsgeld bekommen, wenn mein befristeter Arbeitsvertrag zu Beginn oder während des Mutterschutzes endet?
Endet Ihr Beschäftigungsverhältnis vor oder während der Mutterschutzfrist, weil Sie
- einen befristeten Vertrag haben oder
- weil Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis selbst gekündigt haben,
richten sich Ihre Ansprüche ab dem Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses nach Ihrer Krankenversicherung:
Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Sie ab dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ende der Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes von Ihrer Krankenkasse.
Sind Sie bei einer Krankenkasse familienversichert oder privat krankenversichert, lässt ein späteres Ende des Beschäftigungsverhältnisses den einmal entstandenen Anspruch auf Mutterschaftsgeld ebenfalls unberührt. Sie erhalten unverändert das Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt bis zu 210 Euro vom Bundesamt für soziale Sicherung. Da Sie nicht (mehr) in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben Sie in diesen Fällen unabhängig von Ihrem Versichertenstatus keinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss.
Bekomme ich Mutterschaftsgeld, wenn ich arbeitslos und nicht krankenversichert bin?
Wenn Sie arbeitslos und nicht krankenversichert sind, haben Sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Möglicherweise steht Ihnen Unterhalt oder Bürgergeld zu.
Welche Leistungen kann ich als Schülerin, Auszubildende oder Studentin bekommen?
Hier erfahren Sie, welche Mutterschaftsleistungen Sie als Schülerin, Auszubildende oder Studentin bekommen können.
-
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss selbst sind steuerfrei. Sie müssen also keine Steuern dafür zahlen. Allerdings unterliegen sie dem sogenannten „Progressionsvorbehalt“. Das heißt: Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden berücksichtigt, wenn Ihr Steuersatz berechnet wird. Dadurch ergibt sich normalerweise ein höherer Steuersatz mit der Folge, dass Sie für Ihr übriges Einkommen mehr Steuern zahlen müssen.
Beachten Sie: Wenn Sie innerhalb eines Jahres mehr als 410 Euro Mutterschaftsgeld bekommen, müssen Sie eine Steuererklärung für dieses Jahr abgeben.
Haben Sie noch nie eine Steuererklärung eingereicht, so verpflichtet Sie der Mutterschaftsgeldbezug dazu, eine Steuererklärung für den Zeitraum der bezogenen Leistung abzugeben. Es handelt sich also um eine sogenannte „Pflichtveranlagung“. Die Einkommenssteuererklärung reichen Sie unaufgefordert und unter Einhaltung der Abgabefrist beim Finanzamt ab.
Zur Steuererklärung verpflichtet sind Sie auch, wenn Sie Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld bekommen.
-
Ob Ihnen während des Mutterschutzes Sonderleistungen Ihres Arbeitgebers zustehen, kann nicht pauschal beantwortet werden. Das ist geregelt in Ihrem Arbeitsvertrag oder in dem für Sie geltenden Tarifvertrag sowie der für Sie geltenden Betriebsvereinbarung.
Wenn Sie wegen des Mutterschutzes nicht arbeiten dürfen, dann dürfen sich diese Fehlzeiten nicht auswirken auf Ihre arbeitsleistungsbezogenen Jahressonderzahlungen.
Ob Ihnen während des Mutterschutzes vermögenswirksame Leistungen Ihres Arbeitgebers zustehen, kann nicht pauschal beantwortet werden. Das ist geregelt in Ihrem Arbeitsvertrag oder in der für Sie geltenden Betriebsvereinbarung.
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung kann nicht vermögenswirksam angelegt werden. Denn die staatliche Sparzulage gibt es für Zahlungen des Arbeitgebers. Sie können aber Teile des Arbeitgeberzuschusses vermögenswirksam anlegen lassen und dafür die staatliche Sparzulage erhalten.
Die Mutterschutzfrist wirkt sich nicht auf Ihr Urlaubsgeld aus.
Bis zum Ende der Schutzfrist haben Sie Anspruch auf Sachbezüge. Das heißt: So lange dürfen Sie den Firmenwagen weiterhin privat nutzen.
Wenn Sachbezüge in Ihrer Mutterschutzfrist wegfallen, dann muss deren Gegenwert in Geld bei der Berechnung Ihres durchschnittlichen Verdienstes berücksichtigt werden. Der Arbeitgeberzuschuss kann sich dadurch erhöhen.
-
Wenn Sie privat krankenversichert sind, bekommen Sie den Arbeitgeberzuschuss. Wenn Sie mit Ihrer privaten Versicherung einen entsprechenden Tarif abgeschlossen haben, erhalten Sie während der Schutzfristen ein Krankentagegeld, das das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen ersetzt.
Wenn Sie einen Versicherungstarif abgeschlossen haben, der keinen Anspruch auf Krankentagegeld vorsieht, können Sie möglicherweise das Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung beantragen.