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Bekomme ich Mutterschaftsgeld, wenn ich nicht berufstätig bin?

Wenn Sie zu Beginn der Mutterschutzfrist Arbeitslosengeld beziehen, dann erhalten Sie Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Das Mutterschaftsgeld ist dann so hoch wie das Arbeitslosengeld, das Sie vor der Mutterschutzfrist bekommen haben. Das gilt auch, wenn Sie das Arbeitslosengeld bekommen, weil Sie eine berufliche Weiterbildung machen, die gefördert wird.

Wenn Sie Bürgergeld beziehen, bekommen Sie zwar kein Mutterschaftsgeld. Aber Ihr Bürgergeld wird höher: Sie bekommen von der 13. Woche Ihrer Schwangerschaft bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt einen Zuschlag, den sogenannten „schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf“. Dieser beträgt 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (z.B. für Alleinstehende rund 85 Euro). Zusätzlich können Sie einmalige Leistungen beantragen, zum Beispiel für notwendige Erstausstattungen für Bekleidung (z. B. Umstandsbekleidung) und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt.

Ja. Wenn Ihnen während Ihrer Schwangerschaft gekündigt wird, dann bekommen Sie sowohl die Mutterschaftsleistungen als auch den Arbeitgeberzuschuss von der gesetzlichen Krankenversicherung oder dem Bundesamt für Soziale Sicherung (wenn Sie privat- oder familienversichert sind).

Das Mutterschaftsgeld ist so hoch wie Ihr Netto-Lohn Ihres gekündigten Arbeitsverhältnisses.

Wenn Sie während der Schwangerschaft, aber noch vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen arbeitslos werden, dann informieren Sie sich bitte über ihre finanzielle Absicherung bei der Agentur für Arbeit, bei Ihrer Krankenversicherung, beim Sozialamt oder bei Ihrem Jobcenter oder Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Endet Ihr Beschäftigungsverhältnis vor oder während der Mutterschutzfrist, weil Sie

  • einen befristeten Vertrag haben oder
  • weil Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis selbst gekündigt haben,

richten sich Ihre Ansprüche ab dem Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses nach Ihrer Krankenversicherung:

Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Sie ab dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ende der Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes von Ihrer Krankenkasse.

Sind Sie bei einer Krankenkasse familienversichert oder privat krankenversichert, lässt ein späteres Ende des Beschäftigungsverhältnisses den einmal entstandenen Anspruch auf Mutterschaftsgeld ebenfalls unberührt. Sie erhalten unverändert das Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt bis zu 210 Euro vom Bundesamt für soziale Sicherung. Da Sie nicht (mehr) in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben Sie in diesen Fällen unabhängig von Ihrem Versichertenstatus keinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss.

Wenn Sie arbeitslos und nicht krankenversichert sind, haben Sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Möglicherweise steht Ihnen Unterhalt oder Bürgergeld zu.

Hier erfahren Sie, welche Mutterschaftsleistungen Sie als Schülerin, Auszubildende oder Studentin bekommen können.