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Welche Mutterschaftsleistungen kann ich bekommen, wenn ich selbstständig bin?

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) besteht größtenteils aus Schutznormen, die sich in erster Linie an den Arbeitgeber richten. Kern des Mutterschutzgesetzes ist es, den Arbeitgeber zu verpflichten, die Gesundheit der weiblichen Beschäftigten während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit sowie die Gesundheit des (ungeborenen) Kindes zu schützen und zugleich die Fortsetzung der Beschäftigung ohne Gefährdung zu ermöglichen und sie vor Diskriminierungen zu schützen. Das Mutterschutzgesetz setzt daher arbeitsvertragliche Strukturen voraus, in denen dem Arbeitgeber Organisations- und Weisungsrechte zustehen.

Selbstständige hingegen sind in der Organisation ihrer Arbeit und ihrer Arbeitsbedingungen nicht an die Vorgaben eines Arbeitgebers gebunden. Selbstständige entscheiden selbst, ob, was, wann und wie viel sie arbeiten.

Selbstständige Frauen können sich für den Zeitraum von 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin bis in der Regel 8 Wochen nach der Geburt freiwillig absichern. Um diese Absicherung geht es in der vorliegenden Information. Mögliche Leistungen als Ersatz für den Verdienstausfall in dieser Zeit setzen voraus, dass Selbstständige die Leistungen für diesen Zeitraum gesondert abgesichert haben.

Wenn Sie selbstständig erwerbstätig sind, sind die Art Ihrer Krankenversicherung und Ihr konkreter Vertrag entscheidend für den Bezug von Leistungen während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts. 

Wenn Sie als Selbstständige freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können Sie für die Dauer der gesetzlichen Schutzfristen und am Entbindungstag Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes erhalten. Dazu müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse zusätzlich einen Anspruch auf Krankengeld absichern. 

Achtung: Der Anspruch auf Krankengeld ist in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nicht automatisch enthalten. 
Tipp: Informieren Sie sich möglichst frühzeitig bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse über die Möglichkeiten zum Bezug von Krankengeld. 

Leistungsbeginn: Das Krankengeld erhalten Sie ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit, wenn Sie sich für das Optionskrankengeld entschieden haben. Durch den Abschluss eines Wahltarifes kann der Anspruch auch früher beginnen. Mutterschaftsgeld erhalten Sie ohne Wartezeit ab Beginn der Zeit, die der für abhängig Beschäftigte geltenden Schutzfrist vor der Entbindung entspricht und welche grundsätzlich 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin beginnt.

Höhe des Krankengeldes: Die Höhe des Krankengeldes für Selbstständige beträgt 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, das zuletzt vor Beginn der besonderen Schutzbedürftigkeit maßgebend war. Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden bei der Berechnung des zu zahlenden Beitrags nicht berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich neu bestimmt. Aus der Begrenzung der Beiträge folgt eine Begrenzung der Höhe des Krankengeldes.

Als freiwillig gesetzlich Versicherte können Sie auch eine Krankentagegeldversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abschließen. 

Als privat krankenversicherte Selbstständige können Sie eine Krankentagegeldversicherung abschließen. Wenn Sie eine solche Versicherung abgeschlossen haben, haben Sie auch für die Dauer der gesetzlichen Schutzfristen und den Entbindungstag (6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin bis in der Regel 8 Wochen nach der Geburt) - nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Karenzzeit - Anspruch auf Ersatz des in dieser Dauer entstehenden Verdienstausfalls durch Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes. Der Anspruch setzt zudem voraus, dass Ihnen kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht (§ 192 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz - VVG).

Achtung: Beim Krankentagegeld sind die im Vertrag festgelegten Wartezeiten zu berücksichtigen. Die Versicherungsunternehmen können für die Leistung eines Krankentagegelds während der Zeit, die den gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung entspricht, eine besondere Wartezeit vorsehen: Sie kann maximal 8 Monate zwischen Vertragsabschluss und dem frühestmöglichen Eintritt des Versicherungsfalles betragen. Sie können das Krankentagegeld dann nicht direkt nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags, sondern erst nach Ablauf der Wartezeit in Anspruch nehmen. 

Tipp: Wenn Sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits schwanger sind, ist es sinnvoll, direkt mit Ihrer Versicherung zu klären, ab wann Sie Krankentagegeld erhalten können.

Leistungsbeginn: Ab welchem Tag Sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder dem ersten Tag der gesetzlichen Mutterschutzfristen Ihr Krankentagegeld erhalten, vereinbaren Sie bei Vertragsabschluss mit Ihrer Versicherung. Diese Frist wird Karenzzeit genannt. Möglich ist zum Beispiel ein Auszahlungsbeginn ab dem vierten, achten oder 43. Tag. Die Karenzzeit beträgt in diesen drei Beispielen 3, 7 oder 42 Tage. Sie können auch einen späteren Zeitpunkt wählen. Wichtig ist, dass Sie die Zeit bis zum Auszahlungsbeginn finanziell selbst überbrücken können.

Höhe des Krankentagegeldes: Die Höhe des Krankentagegeldes, das bei Arbeitsunfähigkeit und bei Verdienstausfall in der Zeit, die den mutterschutzrechtlichen Schutzfristen entsprechen, und am Entbindungstag gezahlt wird, können Sie wählen und im Versicherungsvertrag vereinbaren. Es gilt lediglich eine Begrenzung auf Ihr bisheriges Nettoeinkommen (Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate).