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Bekomme ich Mutterschaftsgeld, wenn ich geringfügig beschäftigt bin (zum Beispiel Minijob)?

Sind Sie geringfügig beschäftigt und selbst Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse (zum Beispiel als Studentin oder freiwillig Versicherte) und wird Ihnen während der Schutzfristen kein Entgelt gezahlt, erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe von täglich bis zu 13 Euro von Ihrer Krankenkasse und gegebenenfalls einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Ihrem Arbeitgeber. Wenn Sie geringfügig beschäftigt und nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel wenn Sie als Ehefrau, Lebenspartnerin oder als Kind familienversichert sind), erhalten Sie das Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung und gegebenenfalls einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Ihrem Arbeitgeber.

Stehen Sie in einem Beschäftigungsverhältnis und sind privat krankenversichert, erhalten Sie das Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung und einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Ihrem Arbeitgeber. Haben Sie eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, haben Sie gegebenenfalls ergänzend Anspruch auf die Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes auch während der Schutzfristen.

Wenn Sie als Studentin gesetzlich versichert und erwerbstätig sind, erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro pro Tag, wenn Ihnen während der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Zum Mutterschaftsgeld kommt der Arbeitgeberzuschuss, wenn sich Ihr durchschnittliches kalendertägliches Arbeitsentgelt vor Beginn der Schutzfristen auf mehr als 13 Euro netto pro Tag belief.