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Pflegefamilien
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Manchmal sind Eltern mit der Verantwortung für ihr Kind aus unterschiedlichen Gründen überfordert. Sie haben dann Anspruch auf Hilfen zur Erziehung durch das Jugendamt. Das sind verschiedene familienbegleitende Hilfen. Es gibt auch Hilfen zur Erziehung außerhalb der Familie. Ist eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung in der eigenen Familie nicht gewährleistet, kann das Jugendamt das Kind vorübergehend oder längerfristig in eine Pflegefamilie oder Erziehungsstelle geben.
Als Pflegefamilie nehmen Sie ein Kind auf, betreuen und erziehen es, wenn es nicht bei seinen leiblichen Eltern aufwachsen kann.
In Pflegefamilien kann ein Kind für einen befristeten Zeitraum oder auf Dauer aufwachsen. Junge Volljährige können bis zum 21. Geburtstag in einer Pflegefamilie leben, in Einzelfällen auch bis zum 27. Geburtstag. Es besteht die Möglichkeit, dass die Herkunftsfamilie die Erziehung des Kindes oder Jugendlichen wieder selbst übernimmt, wenn sich die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie verbessert haben.
Sie können Pflegekinder auch aufnehmen, wenn Sie alleinstehend oder ein gleichgeschlechtliches Paar sind. Voraussetzung ist, dass Sie sich für die Aufgabe eignen und bereit sind, mit dem Jugendamt und den leiblichen Eltern des Kindes zusammenzuarbeiten.
Wer hat das Sorgerecht und Umgangsrecht?
Das Sorgerecht verbleibt bei den leiblichen Eltern, wenn ihnen das Sorgerecht nicht entzogen und auf einen Vormund übertragen wurde. Allerdings haben Pflegeeltern, wenn das Pflegeverhältnis längerfristig angelegt ist, die Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes.
Die leiblichen Eltern haben ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind. Auch, wenn die elterliche Sorge entzogen wurde. Nur bei Gefährdung des Kindeswohls kann das Umgangsrecht zeitweise ruhen.
Zu den Aufgaben von Pflegeeltern gehört, die Beziehung des Pflegekindes zu seinen Eltern zu erhalten, zum Beispiel durch Besuche.
Wie kann man Pflegefamilie oder Pflegeperson werden?
Wenn Sie überlegen, ein Kind befristet oder dauerhaft in Pflege zu nehmen, erhalten Sie bei Ihrem Jugendamt und den Pflegekinderdiensten vor Ort weitere Informationen. Diese bieten regelmäßig Informationsveranstaltungen für Interessierte an, denn es gibt einen Bedarf an engagierten Pflegeeltern. Hier werden Sie über die Voraussetzungen, den Ablauf und die Unterstützungsangebote informiert. Zudem werden Pflegeelternschulungen und Seminare angeboten, die Sie auf die auf die Aufgabe als Pflegeeltern vorbereiten.
Weitere ausführliche Informationen bieten unter anderem:
Können Pflegeeltern ihr Pflegekind adoptieren?
Die Adoption eines Pflegekindes durch seine Pflegeeltern ist möglich, kommt allerdings nicht häufig vor. Hier erfahren Sie mehr zur Pflegekindadoption und was der Unterschied ist zwischen einem Adoptivkind und einem Pflegekind.
Weitere Informationen
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Beratung beim Jugendamt
Wenn Sie ein Pflegekind aufnehmen möchten, berät und unterstützt Sie Ihr Jugendamt.
Als Pflegeeltern haben Sie einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch Ihr Jugendamt vor der Aufnahme des Kindes und während der Pflege.
In der Regel schließen Sie und Ihr Jugendamt einen schriftlichen Pflegevertrag, der die Rechte und Pflichten der Vertragspartner enthält. Für eine Vollzeitpflege, die nicht durch das Jugendamt vermittelt wird, benötigen Pflegeeltern eine Erlaubnis ihres Jugendamtes.
Als Pflegeeltern müssen Sie dem Jugendamt wichtige Ereignisse mitteilen, wie beispielsweise ernsthafte Erkrankungen oder Unfälle Ihres Pflegekindes oder geplante Wohnungswechsel.
Das Jugendamt überprüft während des Pflegeverhältnisses, ob Sie eine dem Wohl Ihres Pflegekindes förderliche Erziehung gewährleisten. Ist das Wohl Ihres Pflegekindes gefährdet, kündigt das Jugendamt den Pflegevertrag oder widerruft die Erlaubnis.Es gibt zudem bundesweit Landesverbände, die Sie beraten und unterstützen. Eine Übersicht finden Sie beispielsweise PFAD, dem Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien.
Auch gibt es Zusammenschlüsse von Pflegefamilien in örtlichen und überörtlichen Gruppen sowie Selbsthilfe-Initiativen, bei denen sich die Pflegeeltern austauschen und informieren können. Auch die Pflegeelterngruppen haben einen Anspruch auf Beratung und Begleitung beim örtlichen Jugendamt.
Pflegegeld
Als Pflegeeltern steht Ihnen ein monatliches Pflegegeld zu, das von Ihrem Jugendamt ausgezahlt wird. Pflegegeld erhalten Sie für Pflegekinder unter 18 Jahren, unter Umständen auch für Pflegekinder bis zum 21. Geburtstag, im Einzelfall bis zum 27. Geburtstag. Das richtet sich nach dem individuellen Unterhaltsbedarf. Zuständig für die Berechnung ist Ihr Jugendamt.
Mit dem Geld können Sie Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung und weitere Bedürfnisse decken. Das Pflegegeld enthält auch einen Anteil für Ihren Erziehungsaufwand.
Die Höhe des Pflegegeldes variiert je nach Bundesland und Kommune. Auch das Alter Ihres Pflegekindes entscheidet über die Höhe des Betrags. Aufgrund des altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarfs von Kindern und Jugendlichen erfolgt eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen. Das Pflegegeld ist steuerfrei.
Die zuständige Behörde in Ihrem Bundesland legt die Höhe des Pflegegeldes jährlich neu fest. Meist ist es das Landesministerium, das für Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist. Grundlage für die Höhe der Beträge sind häufig die „Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege “ (PDF, gilt für 2023).
Wenn Sie mit Ihrem Pflegekind verwandt sind, bekommen Sie ebenfalls Pflegegeld, zum Beispiel als Großeltern.
Mögliche Beihilfen und Zuschüsse
Sie können außerdem Beihilfe und Zuschüsse für besondere Anlässe beantragen, beispielsweise für:
- Erstausstattung, zusätzliche Einrichtungsgegenstände in Ihrer Wohnung vor dem Einzug des Pflegekindes
- Leistungen bei wichtigen persönlichen und besonderen Anlässen, zum Beispiel Kommunion oder Konfirmation
- Besondere pädagogische Förderung, etwa gelegentlicher Nachhilfeunterricht
- Einschulung
- Weihnachten
- Klassenfahrten
- Urlaubsreisen
Versicherungen und Altersvorsorge
Ihr Pflegekind ist entweder über Sie krankenversichert oder wird in Ihrer Familienversicherung mitversichert. Wenn Sie nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, müssen Sie mit dem Jugendamt klären, wie die Krankenversicherung des Pflegekindes geregelt wird. Das Jugendamt kann in bestimmten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen.
Ihr Pflegekind ist normalerweise in Ihrer Familienhaftpflichtversicherung eingeschlossen. Hier sind die Ansprüche Dritter versichert. Wichtig ist auch, dass Sie eine Versicherung abschließen, die dann eintritt, wenn das Pflegekind gegenüber Ihnen Schadenersatzansprüche geltend machen kann.
Das Pflegegeld umfasst die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung.
Auch einen Anteil für Ihre Alterssicherung können Sie von Ihrem Jugendamt erhalten. Je nach Jugendamt fallen diese Unterstützungen unterschiedlich aus.
Kindergeld
Als Pflegeeltern können Sie unter Umständen Kindergeld erhalten. Sie müssen dafür mit Ihrem Pflegekind familienähnlich und auf längere Dauer zusammenleben. Hier erfahren Sie mehr zu den Voraussetzungen, wann Sie für Ihr Pflegekind Kindergeld bekommen können.
Elternzeit
Als Pflegeeltern haben Sie Anspruch auf Elternzeit. Der Zeitraum kann sich pro Kind auf bis zu 3 Jahren erstrecken. Sobald das Pflegekind seinen 8. Geburtstag gefeiert hat, endet Ihr Anspruch auf Elternzeit.
Elterngeld
Elterngeld erhalten Sie lediglich für Ihre eigenen Kinder. Für Ihr Pflegekind erhalten Sie anstelle des Elterngeldes das Pflegegeld.
Eingliederungshilfe für Pflegekinder mit Behinderung
Wenn Ihr Pflegekind eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung hat oder davon bedroht ist, können Sie Eingliederungshilfe für Ihr Pflegekind bekommen.
Die Eingliederungshilfe soll eine drohende Behinderung verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen beseitigen oder mildern. Sie soll helfen, dass Ihr Pflegekind an der Gesellschaft teilhaben kann. Zur Eingliederungshilfe gehört unter anderem, dass ein professioneller Fachdienst die Pflegefamilie berät und begleitet.
Hier finden Sie eine Übersicht zu weiteren Leistungen, die Menschen mit Behinderungen bekommen können. Weitere Informationen für Pflegeeltern deren Pflegekind eine Behinderung oder eine chronische Krankheit hat, gibt es beim Bundesverband behinderter Pflegekinder.
Weitere Informationen
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Seit Sommer 2021 gilt das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG), das die Kinder- und Jugendhilfe modernisiert und weiterentwickelt. Hier erfahren Sie, welche Änderungen und Regelungen es im Pflegekinderwesen enthält, um die Positionen der Pflegekinder, ihrer Eltern und die der Pflegeeltern zu stärken.
Schutzkonzepte zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen im Pflegekinderwesen
Für die Entwicklung eines Kindes sind feste Bindungen, Zugehörigkeit und das Erfahren von emotionaler Sicherheit von großer Bedeutung. Um die Rechte von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien zu sichern, macht das KSJG die Entwicklung und Anwendung von Schutzkonzepten nun auch bei Pflegeverhältnissen zur Pflicht. Bei einem Schutzkonzept geht es um den Schutz vor Kindeswohlgefährdung und Gewalt.
Die Gestaltung des Schutzkonzepts erfolgt durch das Jugendamt gemeinsam mit den Pflegeeltern und dem Pflegekind vor Aufnahme in die Pflegefamilie und über die gesamte Dauer des Pflegeverhältnisses. Das heißt, das Jugendamt soll das individuelle Schutzkonzept auch während des Pflegeverhältnisses regelmäßig überprüfen und gemeinsam mit den Pflegekindern und Pflegeeltern weiterentwickeln.
Eine weitere wichtige Neuerung stärkt die Rechte von Pflegekindern: Das Jugendamt wird verpflichtet, dem Pflegekind während der Dauer des Pflegeverhältnisses Möglichkeiten zu gewährleisten, sich in persönlichen Angelegenheiten zu beschweren. Das Jugendamt muss das Pflegekind hierüber informieren.
Beachtung von Geschwisterbeziehungen
Die Bindung zu den Geschwistern kann sich maßgeblich auf die Stabilität und Kontinuität gewachsener Bindungen auswirken. Das neue Gesetz berücksichtigt daher stärker die Geschwisterbeziehung eines Pflegekindes. Daher wird die Bindung zu den Geschwistern in den Blick genommen, wenn das Jugendamt einen Hilfeplan aufstellt, überprüft und durchführt.
Wichtig ist hierbei, dass die Bindungen und der Kontakt von Pflegekindern zu ihren Geschwistern aufrechterhalten wird, solange dies dem Kindeswohl entspricht. Die Umsetzung ist hierbei vielfältig: Die Geschwister können zum Beispiel gemeinsam untergebracht werden, sich bei regelmäßigen Treffen oder über soziale Medien austauschen.
Zusammenwirken von Eltern und Pflegeeltern
Das Zusammenwirken von Eltern und Pflegeeltern wird verbindlich durch das Jugendamt unterstützt. Damit stellt es sicher, dass die Bedürfnisse des Kindes oder Jugendlichen besser berücksichtigt werden. Das Jugendamt ist verpflichtet, die Zusammenarbeit von Eltern und Pflegeeltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen zu fördern, sodass vor allem Loyalitätskonflikte für Pflegekinder vermieden werden. Geeignete Maßnahmen sind zum Beispiel gemeinsame Treffen der Eltern und Pflegeeltern, Video-Calls, Telefonate mit oder auch ohne Kinder. Es geht darum, etwaigen Konflikten vorzubeugen und bei möglichen Differenzen zwischen den Eltern und Pflegeeltern zu vermitteln.
Beratungsanspruch von Pflegeeltern
Pflegeeltern haben einen Anspruch auf Beratung gegenüber dem Jugendamt. Eine regelmäßige und intensive Beratung von Pflegefamilien hilft dabei, den Erfolg der Unterbringung in der Pflegefamilie zu fördern. Das Jugendamt oder ein freier Träger unterstützt und berät bei allen aufkommenden Fragen zu erzieherischen, rechtlichen, alltäglichen oder organisatorischen Themen. Ziel ist es, die Beziehung zwischen dem Pflegekind und seinen Pflegeeltern zu fördern und so zu einem gelingenden Pflegeverhältnis beizutragen.
Beratungsanspruch von Eltern
Eltern, deren Kind außerhalb der eigenen Familie untergebracht ist, haben einen eigenen Rechtsanspruch gegenüber dem Jugendamt auf Beratung, Unterstützung und Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Das gilt für Eltern mit und ohne Personensorgerecht. Das Kindeswohl steht dabei immer im Mittelpunkt und die Beziehung zur Pflegefamilie ist mit zu berücksichtigen.
Beratung und Unterstützung der Eltern können helfen, die Rückkehr ihres Kindes innerhalb eines vertretbaren Zeitraums zu ermöglichen. Aber auch, wenn diese Perspektive nicht oder nicht mehr besteht, sind Beratung und Unterstützung der Eltern und die Förderung ihrer Beziehung zum Kind von zentraler Bedeutung. Ziel der Beratung ist es dann, gemeinsam eine langfristige Lebensperspektive für das Kind zu erarbeiten, die dem Kindeswohl entspricht. Der Anspruch auf Beratung besteht auch dann, wenn eine Rückkehr des Pflegekindes zur Herkunftsfamilie keine Perspektive mehr hat.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass „Kinder immer Kinder ihrer Eltern bleiben“ ist eine intensive Begleitung und Unterstützung der Eltern bei einer Unterbringung in einer Pflegefamilie stets erforderlich.
Dauerverbleibensanordnung
Beständigkeit und emotionale Sicherheit sind zentrale Grundbedürfnisse aller Kinder, insbesondere von Pflegekindern. Durch Geschehnisse, die dazu geführt haben, dass sie nicht mehr bei ihren Eltern aufwachsen können, haben sie besonders herausfordernde Lebenserfahrungen zu bewältigen. Durch Trennungsangst und Stress können sich die Vorerfahrungen bei diesen Kindern noch weiter verfestigen. Studien zeigen, dass Kinder, die anhaltende Instabilität und wiederholte Verunsicherung erfahren haben, deutlich ungünstigere Entwicklungen durchlaufen.
Lebt ein Kind seit längerer Zeit in einer Pflegefamilie und möchten die Eltern das Kind von der Pflegefamilie wegnehmen, kann das Familiengericht anordnen, dass das Kind bei der Pflegefamilie bleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.
Eine Dauerverbleibensanordnung des Gerichts bedeutet, dass ein Kind dauerhaft in seiner Pflegefamilie bleiben kann. Das kann der Fall sein, wenn sich die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern trotz angebotener und geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist. Dann kann das Familiengericht anordnen, dass das Kind auf Dauer bei der Pflegefamilie bleibt. Die Anordnung muss zum Wohl des Pflegekindes erforderlich sein.
Bei der Beurteilung der Situation steht das Kindeswohl im Mittelpunkt. Bei einer Entscheidung achtet das Familiengericht nicht nur auf das kindliche Zeitempfinden, sondern auch darauf, wie sich die Beziehungen und Bindungen des Pflegekindes entwickelt haben.
Mitwirkung bei der Hilfeplanung – prozesshafte Perspektivklärung
Damit sich Pflegekinder sowie Kinder und Jugendliche, die in einer Einrichtung erzieherische Hilfe erhalten, gut entwickeln können, ist eine klare Perspektive, wo sich langfristig ihr Lebensmittelpunkt befinden soll, von zentraler Bedeutung. Die Perspektivklärung ist prozesshaft, das bedeutet, dass die Entscheidungen zur Hilfeplanung im Laufe der Unterbringung immer wieder angepasst werden kann und nicht am Anfang für die gesamte Zeit der Unterbringung entschieden wird.
Die Perspektivklärung wird im Hilfeplan aufgenommen, zu dem auch die Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Hilfeart und die notwendigen Leistungen gehören.
Durch die Änderung des KJSG wird die Hilfeplanung nun gemeinsam mit dem Kind oder Jugendlichen und seinen Eltern erarbeitet. Der Hilfeplanung muss transparent und offen gestaltet werden. Die Perspektivklärung des Kindes ist als Prozess zu verstehen, der gemeinsam mit den Beteiligten gestaltet wird. Gemeinsame und unterschiedliche Sichtweisen werden dabei im Hilfeplan festgehalten. Die Beratung und Aufklärung des Kindes oder Jugendlichen und der Personensorgeberechtigten müssen in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen. Neben den Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen sind auch die Pflegeeltern an der Hilfeplanung beteiligt. Inwieweit nichtsorgeberechtigte Eltern an der Hilfeplanung und damit auch an der Perspektivklärung beteiligt werden, entscheiden mehrere Fachkräfte und berücksichtigen dabei den Willen und die Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie die Willensäußerung des Personensorgeberechtigten.
Reduzierung der Kostenbeiträge
Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Pflegekinder Ausbildungsvergütungen oder Einkommen aus Schülerjobs und Praktika vollständig behalten. Das neue Gesetz erlässt damit dieverringert die Höhe der Kostenbeiträge von jungen Menschen in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe. Das Ziel ist es, die jungen Menschen besser auf ihrem Weg in ein selbständiges Leben zu begleiten und sie darin zu bestärken, Verantwortung für sich und ihr Leben zu übernehmen.
Verbindliche Begleitung in den Übergang ins Erwachsenenleben
Die Gesetzesreform beinhaltet auch Verbesserungen für junge Menschen, die nach dem 18. Geburtstag eine Einrichtung oder eine Pflegefamilie verlassen, sogenannte Careleaver.
Wenn ein Careleaver das System der Kinder- und Jugendhilfe verlässt, erhält er eine verbindlichere Unterstützung als bisher. Hierzu zählt, dass das Jugendamt den Übergang zu anderen Leistungssystemen wie zum Beispiel Bafög, Wohngeld oder Bürgergeld nun verpflichtend und mit einer angemessenen Zeitspanne vor Beendigung der Kinder- und Jugendhilfe vorbereiten muss.
Sollte etwas im Leben schiefgehen, können die jungen Menschen in ihre Einrichtung zurückkehren. Verbindlicher geregelt ist auch, dass die jungen Menschen nach dem Verlassen der Kinder- und Jugendhilfe weiter in notwendigem Umfang und in regelmäßigen Abständen beraten und unterstützt werden.
Auswahlverfahren und Qualifizierung von Pflegeeltern
Verantwortlich für die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe in der Praxis sind die Bundesländer beziehungsweise die Jugendämter.
Die zuständigen Jugendämter sind Ansprechpartner für potenzielle Pflegeeltern, die ein Pflegekind aufnehmen möchten. Sie sind auch verantwortlich für die Auswahl und Schulungen der Pflegeeltern und die Festlegung der erforderlichen Qualifikationen.