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Kinder- & Jugendschutz
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Kinder und Jugendliche sind sich nicht immer der Gefahren und Risiken des Alltags bewusst. Deshalb ist es wichtig, sie vor Gewalt, Missbrauch, Vernachlässigungen und anderen gefährdenden Einflüssen zu schützen. Helfen Sie Ihrem Kind dabei, Gefahren zu erkennen. Unter Mitwirkung der Erzieherinnen und Erzieher in den Kitas und der Lehrerinnen und Lehrer in der Schule sind Sie gefordert, Ihrem Kind alle Kompetenzen zu vermitteln, die es braucht, und ihm Grenzen aufzuzeigen.
Aber auch der Staat setzt sich für das Wohl von Kindern und Jugendlichen ein und unterstützt Eltern in ihrem Erziehungsauftrag.
Was sind die rechtlichen Grundlagen für den Kinder- und Jugendschutz in Deutschland?
Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen
Das "Übereinkommen über die Rechte des Kindes" wurde am 20. November 1989 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Am 5. April 1992 trat die Kinderrechtskonvention in Deutschland in Kraft. Sie regelt umfassend den Schutz, die Förderung und Befähigung sowie die Teilhabe und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und gilt in fast allen Staaten der Erde.
Kinder- und Jugendschutz im Grundgesetz
In Deutschland ist der Kinder- und Jugendschutz eine staatliche Aufgabe mit Verfassungsrang. Er fällt unter den Auftrag der öffentlichen Fürsorge (Artikel 74 Absatz 1 Nr. 7 Grundgesetz). Dadurch ist der Staat verpflichtet, Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder, zum Schutz vor Gefährdungen und zum Schutz des Kindeswohls, zu unterstützen (sogenanntes "Wächteramt" auf Basis von Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz).
Kinder und Jugendliche bedürfen entsprechend ihrem Alter und Entwicklungsstand des Schutzes, der Hilfe und der Förderung, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln und an ihr teilzuhaben. Deshalb hat das Grundrecht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz) sowie der Schutz der Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz) für sie eine besondere Bedeutung.
Kinder- und Jugendschutz in der deutschen Gesetzgebung (SGB VIII und KKG)
Die rechtlichen Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind im
- Achten Buch des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII) und
- Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) enthalten.
Sie umfassen sowohl präventive Angebote und Leistungen, durch die Gefährdungen für Kinder und Jugendliche möglichst vorgebeugt werden soll, als auch intervenierende Maßnahmen in Fällen von Kindeswohlgefährdung.
Besonders wichtige gesetzliche Regelungen sind:
- vielfältige Unterstützungs- und Beratungsangebote,
- die Berechtigung und Verpflichtung des Jugendamtes, Kinder und Jugendliche in akuten Gefährdungssituationen in Obhut zu nehmen und
- der Schutzauftrag des Jugendamtes: Das Jugendamt muss das Gefährdungsrisiko einschätzen, wenn ihm gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bekannt werden. Dann hat es die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Kindes oder den Jugendlichen zu ergreifen. Je nach Ergebnis der Gefährdungseinschätzung nimmt es das Kind oder den Jugendlichen in Obhut, bietet den Erziehungsberechtigten geeignete Hilfen an oder ruft das Familiengericht an (§ 8a SGB VIII).
Außerdem enthält das SGB VIII die rechtliche Grundlage für den Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen von haupt- und ehrenamtlichen Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe. Das KKG enthält unter anderem die rechtliche Grundlage für leicht zugängliche Unterstützungsleistungen für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes (sogenannte "Frühe Hilfen"). Es stärkt den für einen wirksamen Kinderschutz wichtigen Austausch zwischen den unterschiedlichen Akteuren, wie zum Beispiel Ärzten, Jugendämtern, Schulen und Beratungsstellen.
Darüber hinaus enthält das KKG die Befugnis für Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger, im Falle des Verdachts einer Kindeswohlgefährdung die zur Gefährdungseinschätzung erforderlichen Daten an das Jugendamt zu übermitteln. Die Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im SGB VIII und im KKG basieren auch auf Erkenntnissen aus dem Aktionsprogramm "Frühe Hilfen" und den Runden Tischen zum "Sexuellen Kindesmissbrauch" und zur "Heimerziehung".
Das Jugendschutzgesetz
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt unter anderem,
- den Verkauf von Tabak und Alkohol,
- den Aufenthalt in Diskotheken und Gaststätten,
- die Alterskennzeichnung und den Vertrieb von Spielen und Filmen auf Trägermedien (wie zum Beispiel eine DVD) und im Kino
- sowie die Indizierung jugendgefährdender Träger- und Telemedien.
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder enthält Normen zur jugendschutzkonformen Verbreitung von Angeboten in Rundfunk und in sogenannten Telemedien.
Darüber hinaus ist auch eine aktive Aufklärung über den Jugendschutz wichtig. Das Bundesfamilienministerium informiert beispielsweise auf seinem Internetportal Jugendschutz Aktiv. Einzelhändler, Gastronomen und Veranstalter sowie Eltern, Kinder und Jugendliche zum Thema Jugendschutz.
Die obersten Landesbehörden im Sinne des JuSchG sind die jeweils zuständigen Landesjugendministerien.
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Länder schafft einheitliches Recht zwischen den Bundesländern und enthält Normen für den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien.
Wer ist Kind im Sinne des Jugendschutzgesetzes?
Ein Kind ist laut Jugendschutzgesetz jede Person, die noch nicht 14 Jahre alt ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Jugendschutzgesetz).
Wer ist Jugendlicher im Sinne des Jugendschutzgesetzes?
Jugendliche sind laut Jugendschutzgesetz Personen, die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Jugendschutzgesetz).
Wer ist personensorgeberechtigte Person im Sinne des Jugendschutzgesetzes?
Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person die Personensorge zusteht. In der Regel sind das die Eltern. Rechtsgrundlage sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und § 1 Abs. 1 Nr. 3 Jugendschutzgesetz.
Zu den Aufgaben der Personensorge gehören nach § 1631 BGB vor allem folgende Rechte und Pflichten:
- Pflege des Kindes
- Erziehung des Kindes
- Beaufsichtigung des Kindes
- Bestimmung des Aufenthalts des Kindes
Anders als im Jugendschutzgesetz versteht man hier unter "Kind" alle minderjährigen Nachkommen. Mehr zu diesem Thema finden Sie unter Was regelt das Sorgerecht?.
Wer ist erziehungsbeauftragte Person im Sinne des Jugendschutzgesetzes?
Erziehungsaufgaben können von Eltern oder Personensorgeberechtigten an Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind, übertragen werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Jugendschutzgesetz). Wichtig ist, dass die erziehungsbeauftragte Person in der Lage ist, die Beaufsichtigung tatsächlich wahrzunehmen. Es muss sichergestellt sein, dass sie sich um die ihr anvertraute Person kümmert.
Die kommunalen Ordnungsbehörden kontrollieren, dass die Jugendschutzvorschriften eingehalten werden, vor allem im Gast-, Veranstaltungs- und Mediengewerbe. Jugendschutzrechtliche Straftatbestände werden von der Polizei und der Staatsanwaltschaft verfolgt. Im Jugendmedienschutz gibt es ein differenziertes Selbstkontrollsystem. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) beaufsichtigt den privaten Rundfunk und die Telemedien im Rahmen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) hat nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) den Auftrag, Kinder und Jugendliche vor Medien zu schützen, die einen jugendgefährdenden Inhalt haben, in dem diese in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden (Indizierung). Hiermit gehen umfangreiche Verbreitungs- und Werbebeschränkungen einher.
Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Kommunen. Das Jugendamt ist verantwortlich für den erzieherischen Jugendschutz. Es betreibt präventive Jugendarbeit und arbeitet dabei mit Eltern, Kindergärten und Schulen zusammen. Das Jugendamt ist auch für intervenierende Maßnahmen in Fällen von Kindeswohlgefährdung zuständig.
Die Landesjugendämter nehmen überörtliche Aufgaben der Jugendhilfe wahr. Die obersten Landesjugendbehörden sind die jeweiligen Landesministerien für Jugend. Das zuständige Landesjugendamt finden Sie auf der Homepage der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter.
Die Träger der freien Jugendhilfe sind in der verbandlichen und offenen Jugendarbeit ebenfalls im erzieherischen Jugendschutz sowie bei Schutzmaßnahmen in Notsituationen tätig. Das sind beispielsweise Jugendverbände oder Wohlfahrtsverbände. Sie betreiben häufig Beratungsstellen, zum Beispiel in der Sucht- und Erziehungsberatung.
Weitere Informationen
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Jugendschutz-aktiv.de
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Initiative "Trau dich!" - Infos für Kinder und Jugendliche zu sexuellem Missbrauch
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klicksafe: Die EU-Initiative für mehr Sicherheit im Netz
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UN-Kinderrechtskonvention
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Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ)
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Jugendschutzlandesstellen
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Kommission für Jugendmedienschutz
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Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz
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Nationales Zentrum Frühe Hilfen
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Kinderschutzbund: Vor Ort Suche
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Publikation: Jugendschutz - verständlich erklärt
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Für fast alle Kinder und Jugendlichen gehören Smartphones, Internet, Videospiel und Fernsehen zum Alltag. Deshalb ist es wichtig, das richtige Maß für die Mediennutzung zu finden.
Wenn Kinder und Jugendliche zu viel fernsehen oder im Internet surfen, bewegen sie sich weniger, können sich schlechter konzentrieren und laufen Gefahr, zu vereinsamen. Viele Eltern fragen sich deshalb, wie viel Medienkonsum sie ihren Kindern erlauben sollen. Eine entsprechende Vereinbarung zu finden und einzuhalten, ist für viele Familien eine tägliche Herausforderung.
Wie können Sie einen verantwortungsbewussten Medienkonsum bei Ihrem Kind durchsetzen? Wichtig ist, dass Sie klare Absprachen mit ihren Kindern treffen. Jüngere Kinder sollten Sie nicht vor dem Smartphones, dem Fernseher oder dem Computer alleine lassen, aber auch ältere Kinder und Jugendliche sollten bei der Mediennutzung begleitet und unterstützt werden.
Wenn Sie sich Tipps und Informationen rund ums Thema Kinder und Medien holen wollen, sind Sie beim Elternratgeber "SCHAU HIN!" richtig. Zusätzlich hält die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) auf ihrer Internetseite Informationen zum Jugendmedienschutz und zur Medienerziehung bereit.
Weitere Unterstützung zum Thema Mediennutzung bieten die Medienbriefe des Bayerischen Landesjugendamtes. Jede Ausgabe ist gegliedert nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes und gibt Eltern und Erziehungsberechtigten entsprechende Tipps und Checklisten an die Hand.
Expertinnen und Experten raten, dass Eltern feste Zeiten vereinbaren sollten, die ihre Kinder am Computer verbringen dürfen. Der Elternratgeber "SCHAU HIN! Was Dein Kind mit Medien macht" empfiehlt folgende Altersstaffelung:
- bis 7 Jahre: 30 Minuten täglich
- 8 bis 9 Jahre: 45 Minuten täglich
- 10 bis 11 Jahre: 60 Minuten täglich
- 12 bis 13 Jahre: 75 Minuten täglich
Darüber hinaus sollten Sie hinschauen, womit sich Ihre Kinder im Internet beschäftigen und welche Angebote sie nutzen. Um einen sorgfältigen Umgang mit dem Medium zu vermitteln, ist es beispielsweise sinnvoll, gemeinsam mit Ihrem Kind im Internet zu surfen.
Vor allem Jugendliche nutzen zur Kommunikation und Interaktion soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter, Instagram oder Snapchat, aber auch jüngere Kinder nehmen am Social Web teil.
In Online-Communities können junge Menschen Kontakte knüpfen, Profile erstellen und sich in neuen Rollen ausprobieren. Neben den vielen spannenden Möglichkeiten gibt es aber auch eine Reihe von Risiken und Gefährdungen, wie zum Beispiel
- Cybermobbing,
- Grooming,
- sexualisierte Gewalt,
- Suchtgefährdung und
- Anleitung zu Selbstgefährdung.
Eine sichere Teilhabe am Social Web kann durch das Verhalten Ihres Kindes und durch Ihre Unterstützung gefördert werden. Besonders wichtig ist, welche persönlichen Angaben und Inhalte Ihr Kind veröffentlicht. Sie sollten Ihr Kind deshalb beim maßvollen und vorsichtigen Umgang mit solchen Online-Angeboten unterstützen und es über Risiken und Gefährdungen aufklären.
Das Angebot an digitalen Spielen (Computerspiele, Spiele-Apps, Spielekonsolen) ist sehr vielfältig. Sie sollten sich über die Spiele informieren, die Sie für Ihr Kind kaufen, und genau schauen, ob es für Ihr Kind geeignet ist und den Werten entspricht, die in Ihrer Familie gelebt werden. Altersfreigaben können Ihnen dabei helfen, einzuschätzen, welche Spiele für Ihr Kind geeignet sind. Wichtig ist einerseits, dass Sie Regeln und feste Zeiten vorgeben. Andererseits sollten Sie auch Interesse an den Spielen Ihrer Kinder zeigen und sich diese erklären lassen. Zumindest ab und an sollten Sie diese auch zusammen mit ihren Kindern spielen.
Für den Fernsehkonsum gelten ähnliche Empfehlungen wie für das Internet. Auch hier sollten Sie klare Absprachen mit Ihren Kindern treffen. Gemeinsam können Sie klären, welche Programme Ihre Kinder wann und wie lange schauen können.
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ist als gemeinsames Organ der Landesmedienanstalten die zentrale Aufsichtsstelle in Fragen des Jugendschutzes im privaten Rundfunk und in den Telemedien. Sie sorgt für die Umsetzung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) der Länder. Die KJM prüft, ob Verstöße gegen den JMStV vorliegen und entscheidet über Maßnahmen, die dann von den Landesmedienanstalten vollzogen werden.
Das Bundesfamilienministerium stärkt die Medien- und Erziehungskompetenz in Familien mit vielen Unterstützungsangeboten. Das Initiativbüro "Gutes Aufwachsen mit Medien" sammelt Informationsangebote für Eltern online in einer Infobörse.
Mehr Informationen zum kindgerechten Einstieg in die Internetnutzung finden Sie in der Publikation "Gutes Aufwachsen mit Medien – Ein Netz für Kinder". Der Online-Medienratgeber für Eltern und Erzieherinnen und Erzieher "Schau Hin! Was Dein Kind mit Medien macht." bietet Eltern darüber hinaus Antworten auf viele Fragen der Medienerziehung.
Das Bundesfamilienministerium fördert verschiedene Beschwerde- und Hilfeangebote:
- jugendschutz.net nimmt als Kompetenzzentrum für den Jugendschutz im Internet Hinweise auf Verstöße gegen den Jugendmedienschutz entgegen und sorgt dafür, dass sie schnell beseitigt werden. Die Hotline von jugendschutz.net finden Sie hier.
- Die Internet-Beschwerdestelle Deutschland wird - neben jugendschutz.net - als Dach der zwei weiteren Beschwerdestellen in Trägerschaft von eco-Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. und der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter FSM e.V. betrieben. Das Angebot ist hier erreichbar.
- Nummer gegen Kummer e. V. ist die Dachorganisation des größten, kostenfreien, telefonischen Beratungsangebotes für Kinder, Jugendliche und Eltern in Deutschland. Das Beratungsangebot umfasst 100 Telefon-Beratungsstellen in Deutschland sowie eine Online-Beratung.
- jugend.support steht für ein umfassendes Rat- und Hilfesystem. Eingebunden in die Plattform sind Beratungspartner wie die Nummer gegen Kummer e. V. und der Verein juuuport, wohin sich Ratsuchende bei individuellem Beratungs- und Unterstützungsbedarf weitervermitteln lassen können. Das Angebot ist hier erreichbar.
Weitere Informationen
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Schau hin! Was dein Kind mit Medien macht
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klicksafe: Die EU-Initiative für mehr Sicherheit im Netz
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Blinde Kuh: Suchmaschine für Kinder
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Nummer gegen Kummer: Kinder- und Jugendtelefon
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Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ)
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Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen FSF
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Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienstekontrolle
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Kommission für Jugendmedienschutz
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Broschüre: Online dabei - aber sicher!
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Medienbriefe Bayerisches Landesjugendamt
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Trägermedien wie DVDs und BluRays mit Filmen und Spielen dürfen in der Öffentlichkeit Kindern oder Jugendlichen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie für deren Altersgruppe freigegeben und gekennzeichnet sind (§ 12 Absatz 1 Jugendschutzgesetz). Dies gilt auch für die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen (§ 11 Jugendschutzgesetz).
Was ist die freiwillige Selbstkontrolle der Unterhaltungsbranchen?
Das Computerspiel im Rechner, der Film im DVD-Spieler - viele Eltern sind angesichts der Vielfalt unsicher, welche Angebote altersgerecht sind. Bei Kinofilmen, Filmen und Spielen auf Trägermedien sollten Sie auf die Alterskennzeichnung nach dem Jugendschutzgesetz achten:
- Freigegeben ohne Altersbeschränkung
- Freigegeben ab sechs Jahren
- Freigegeben ab zwölf Jahren
- Freigegeben ab 16 Jahren
- Freigegeben ab 18 Jahren/keine Jugendfreigabe
Die Alterskennzeichnung ist eine wichtige Orientierungshilfe. Sie sagt allerdings nichts darüber aus, ob das Spiel pädagogisch wertvoll oder empfehlenswert ist.
Die Obersten Landesjugendbehörden in Kooperation mit Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle der Wirtschaft erteilen die Altersfreigabe. Im Bereich Film ist die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) zuständig und im Bereich Computerspiele die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK).
Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Anbieter die Bildträger berechtigterweise als "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet haben.
In der kostenlosen FSK-App und auf der Internetseite finden Sie schnell und übersichtlich Informationen:
- zu FSK-Freigaben,
- zu Freigabebegründungen sowie
- Trailer und Infos zu aktuellen Filmen.
Zusätzlich entscheidet die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ), ob Träger- und Telemedien jugendgefährdend sind. Auf der Internetseite der BzKJ finden Sie außerdem Informationen zum Jugendmedienschutz und zur Medienerziehung.
Der Begriff Telemedien ist ein Oberbegriff für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. Zu den Telemedien im Sinne des Jugendschutzgesetzes und des Jugendmedienschutz-Staatvertrages der Länder gehören nahezu alle Angebote im Internet wie zum Beispiel:
- Soziale Medien und Blogs
- Chatrooms
- Spiele-Apps
- Informationsdienste
- Webportale und private Websites
- Webshops
- Online-Auktionshäuser
- Suchmaschinen
- Webmail-Dienste
- Podcasts
- Dating-Communities
Ihr Kind darf nur Filmvorstellungen besuchen, die für sein Alter freigegeben sind (§ 11 Jugendschutzgesetz). Das gilt auch dann, wenn Sie oder eine andere sorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person es begleiten. Für diese Regelung gibt es nur eine Ausnahme: Wenn Ihr Kind älter als 6 Jahre ist, darf es mit Ihnen oder einer anderen sorgeberechtigten Person einen Film besuchen, der ab 12 Jahren freigegeben ist.
Es gibt folgende Kategorien der Alterskennzeichnung:
- Freigegeben ohne Altersbeschränkung
- Freigegeben ab 6 Jahren
- Freigegeben ab 12 Jahren
- Freigegeben ab 16 Jahren
- Keine Jugendfreigabe
Außerdem müssen Sie oder eine andere sorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person Ihr Kind immer dann begleiten wenn
- Ihr Kind jünger als 6 Jahre ist,
- Ihr Kind jünger als 6 Jahre ist und die Vorführung länger als bis 20 Uhr geht,
- Ihr Kind jünger als 16 Jahre ist und die Vorführung länger als bis 22 Uhr geht oder
- Ihr Kind jünger ist als 18 Jahre und die Vorführung länger als bis 24 Uhr geht.
Die Altersfreigaben sind rechtlich verbindlich und die Kinobetreiber sind dafür verantwortlich, dass sie eingehalten werden. Sie müssen gegebenenfalls Einlasskontrollen durchführen.
Filme und Computerspiele werden indiziert, wenn sie geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen Gewalthandlungen detailliert und nur als Selbstzweck dargestellt werden. Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) entscheidet in einem nach dem Jugendschutzgesetz vorgesehenen Verfahren, ob Träger- und Telemedien jugendgefährdend sind und trägt sie in eine Liste ein. Die Bundeszentrale veröffentlicht die öffentliche Liste vierteljährlich in ihrem amtlichen Mitteilungsblatt "BzKJAKTUELL“. Die BzKJ wird aktiv, wenn sie von Behörden und Institutionen einen Antrag oder eine Anregung erhält.
Erwachsene Privatpersonen können "BzKJAKTUELL" im Abonnement oder als Einzelexemplar kostenpflichtig bei entsprechendem Altersnachweis beziehen oder es kostenfrei bei Jugendämtern oder in öffentlichen Bibliotheken einsehen. Bezugshinweise und Bestellformulare findet man auf der Internetseite der Bundeszentrale.
Die Obersten Landesjugendbehörden in Kooperation mit Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle der Wirtschaft erteilen die Altersfreigabe. Für die verbindliche Alterskennzeichnung von Computerspielen ist die Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) zuständig. Im Bereich Film ist die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) zuständig. Alle Spiele, die gekennzeichnet wurden, können von der BzKJ nicht mehr indiziert werden. Das gilt auch für Filme und Spiele mit der Kennzeichnung "Keine Jugendfreigabe". Dieses Kennzeichen vergibt die USK oder die FSK, wenn sie von einer möglichen Beeinträchtigung der Entwicklung von Jugendlichen ausgeht. Wenn die USK oder FSK ein Spiel oder Film nicht nur für jugendbeeinträchtigend, sondern für jugendgefährdend hält, darf sie das Spiel nicht kennzeichnen und das Spiel kann dann von der BzKJ indiziert werden.
Eine Indizierung ist normalerweise nur möglich, wenn das jeweilige Medium bereits auf dem Markt ist. Sie hat kein generelles Verbot zur Folge, sondern lediglich rechtliche Präsentationsbeschränkungen und Vertriebsbeschränkungen. Das Medium darf dann nicht mehr an Kinder und Jugendliche abgegeben oder beworben werden. Ziel einer Indizierung ist es, Kinder und Jugendliche zu schützen. Erwachsene können ein indiziertes Medium nach wie vor ausleihen oder erwerben. Eine Indizierung stellt daher keine Zensur im Sinne des Grundgesetzes dar.
Die Regelungen für Hauptfilme gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. Es kann allerdings passieren, dass der Werbevorspann für einen Film eine andere Altersfreigabe bekommt als der Hauptfilm. Für den Zutritt ins Kino gilt immer die Altersfreigabe des Films. Die Werbespots müssen entsprechend angepasst werden. Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke darf normalerweise nur nach 18 Uhr gezeigt werden.
Verstöße gegen die genannten Bestimmungen sind Ordnungswidrigkeiten, die Sie der Polizei oder den Ordnungsbehörden melden können. Sie können sich auch formlos an die jeweils zuständige Landesjugendbehörde wenden. Das zuständige Landesjugendamt finden Sie über die Homepage der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter.
Jugendgefährdende Werbung können Sie dem Deutschen Werberat oder dem Deutschen Presserat melden.
Filme, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle Filmwirtschaft (FSK) das Kennzeichen "Keine Jugendfreigabe" erhalten haben, dürfen nur in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr gesendet werden.
Filme, die ab 16 Jahren freigegeben wurden, dürfen nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gesendet werden.
Bei Filmen, die für Kinder unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit das Wohl jüngerer Kinder zu berücksichtigen.
Für die Programme der privaten Fernsehanbieter gilt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Länder. Die Aufsicht hat die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).
Zunächst kann die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) prüfen, ob die Bestimmungen des JMStV eingehalten werden. Die FSF ist ein gemeinnütziger Verein privater Fernsehanbieter in Deutschland. Ihr Ziel ist es, durch eine Programmbeobachtung den Jugendschutzbelangen im Fernsehen gerecht zu werden und den verantwortungsbewussteren Umgang mit dem Medium Fernsehen zu fördern. In den Prüfausschüssen des FSF arbeiten ehrenamtliche, unabhängige Fachleute aus den Bereichen Pädagogik, Psychologie und Jugendhilfe.
Wenn die FSF Ihre Aufgabe nicht ordentlich erfüllt, kann die KJM eingreifen.
Elektronische Bildschirmspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit dürfen normalerweise nicht an öffentlichen Orten aufgestellt werden, die für Kinder und Jugendliche zugänglich sind (§ 13 Jugendschutzgesetz).
Ausnahmen gelten nur für Spielprogramme, die als "Infoprogramm", als "Lehrprogramm" oder als "Freigegeben ab 6 Jahren" gekennzeichnet sind.
Ihr Kind darf nur dann ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person mit elektronischen Bildschirmgeräten spielen, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder der Automaten-Selbst-Kontrolle (ASK) für seine Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet sind.
Dagegen darf es Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme, die vom Anbieter als solche gekennzeichnet sind, immer spielen.
Weitere Informationen
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Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ)
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Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen FSF
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Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft FSK
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Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle
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Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienstekontrolle
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Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz
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Kommission für Jugendmedienschutz
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Alkohol ist bei Jugendlichen die beliebteste Droge. Mit einem frühen Einstiegsalter in den Alkoholkonsum steigt die Gefahr, abhängig zu werden. Sie als Eltern, aber auch ältere Geschwister sind daher wichtige Vorbilder für Ihr Kind.
Welche Beratungsangebote gibt es?
Jugendgerechte Beratungsangebote und Aufklärungskampagnen helfen dabei, auf die langfristigen Gefahren des Alkoholkonsums aufmerksam zu machen. Anlaufstellen bei Alkohol- und Drogenabhängigkeit sind die örtlichen Suchtberatungsstellen. Auf der Internetseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) finden Sie ein zentrales Verzeichnis der Beratungsstellen. Sie können sich Sie auch an die Telefonberatung "Nummer gegen Kummer" wenden.
Welche alkoholischen Getränke unterscheidet das Jugendschutzgesetz?
Das Jugendschutzgesetz unterscheidet bei Alkohol zwischen Bier, Wein, Sekt und anderen alkoholischen Getränken. Andere alkoholische Getränke sind beispielsweise Spirituosen wie Cognac, Likör, Schnaps oder Whisky.
Andere alkoholische Getränke wie Spirituosen und auch spirituosenhaltige Lebensmittel sind für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nicht geeignet. Sie dürfen solche Getränke und Lebensmittel in der Öffentlichkeit deshalb weder trinken noch essen.
Auch Bier, Wein und Sekt dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Nur wenn Sie oder eine andere sorgeberechtigte Person dabei sind, dürfen solche Getränke an Ihr Kind abgegeben werden, wenn es zwischen 14 und 16 Jahre alt ist.
Bei Lebensmitteln kommt es auf den Spirituosengehalt an. Ob Süßspeisen und Speiseeis von den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes betroffen sind, hängt davon ab, wie viel Alkohol enthalten ist. Bei mehr als einem 1 Volumenprozent Alkohol ("1 Vol.-%" oder auch „1 % vol“) gilt das Lebensmittel als spirituosenhaltiges Lebensmittel mit nicht nur geringfügigem Spirituosengehalt. Es darf nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden.
Alkopops sind spirituosenhaltige Getränke und dürfen nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Auch Alkopop-Getränkepulver, das in Wasser aufgelöst wird, enthält Alkohol in nicht nur geringfügiger Menge. Deshalb darf auch das Pulver nur von Personen gekauft und getrunken werden, die mindestens 18 Jahre alt sind.
Alkoholfreies Bier fällt nicht unter das Abgabeverbot, denn es hat einen Alkoholgehalt von weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol. Weil die Abgabe und der Verzehr von Lebensmitteln, in denen nur geringfügige Mengen von Alkohol enthalten sind, geduldet wird, darf alkoholfreies Bier an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Dennoch sind auch geringe Mengen Alkohol für Kinder nicht geeignet und Sie sollten sich genau überlegen, ob Sie Ihrem Kind alkoholfreies Bier geben möchten.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz
Im Kino ist die Werbung für alkoholische Getränke eingeschränkt. Solche Werbefilme dürfen nur nach 18 Uhr vorgeführt werden. Ansonsten enthält das Jugendschutzgesetz zur Werbung für alkoholische Getränke, wie sie bei Sportveranstaltungen auf den Trikots von Kindern und Jugendlichen manchmal zu sehen ist, keine speziellen Regeln. Sie können sich aber über solche Werbung beim Werberat der Deutschen Wirtschaft in Berlin beschweren, der prüft, ob eine Werbung gegen Grundregeln des Werberates verstößt.
Das Jugendschutzgesetz enthält keine speziellen Vorschriften für den Versandhandel oder den Online-Verkauf. Es gelten dieselben Einschränkungen zur Abgabe von Bier, Wein, Sekt und Spirituosen an Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit.
§ 9 Jugendschutzgesetz
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Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen. Außerdem dürfen ihnen keine Tabakwaren oder deren Behältnisse angeboten, zur Verfügung gestellt oder verkauft werden - auch nicht über das Internet oder im Versandhandel. Zu den Tabakwaren gehören:
- Zigaretten,
- elektronische Zigaretten,
- elektronische Shishas,
- nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas,
- Zigarillos,
- Tabak und
- Schnupftabak.
Automaten
Betreiber von Automaten für Tabakwaren, E-Zigaretten und E-Shishas müssen sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche unter 18 keinen Zugriff auf die Waren haben. Der Betreiber kann den Automaten ständig beaufsichtigen, ihn an einem Ort aufstellen, der für Kinder und Jugendliche unzugänglich ist, oder den Zugriff durch bestimmte technische Vorrichtungen verhindern.
Nein. An öffentlichen Schulen gilt für Kinder und Jugendliche in ganz Deutschland Rauchverbot.
Die Wasserpfeife selbst unterliegt keinen Abgabebeschränkungen. Aber für das Rauchen von Wasserpfeifen mit Tabak gelten dieselben Bestimmungen wie für das Rauchen von anderen Tabakwaren.
§ 10 Jugendschutzgesetz
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Das Jugendschutzgesetz enthält keine Bestimmungen dazu, wie lange sich Kinder und Jugendliche draußen aufhalten dürfen. Sie können also gemeinsam mit Ihrem Kind bestimmen, wie lange es abends unterwegs sein oder bei einem Fest aufbleiben darf. Das Jugendschutzgesetz beschränkt nur den Aufenthalt an bestimmten öffentlichen Orten wie zum Beispiel Gaststätten oder Diskotheken.
Was sind "jugendgefährdende Orte, Veranstaltungen und Betriebe"?
Öffentliche Veranstaltungen oder Gewerbebetriebe, die das Wohl Ihres Kindes gefährden können, bezeichnet das Jugendschutzgesetz als jugendgefährdend. Damit ist gemeint, dass diese Orte einen schädigenden Einfluss auf die Gesundheit, das Verhalten oder die Lebensführung Ihres Kinders haben können.
Ob ein Ort jugendgefährdend ist, entscheidet im Einzelfall die zuständige Behörde. Das kann das Ordnungsamt, das Jugendamt oder eine andere örtliche Behörde sein. Diese Behörde muss dann auch Maßnahmen ergreifen, die diese Gefährdung abwenden. Wenn das nicht möglich ist, muss die Behörde:
- die Kinder und Jugendlichen zum Verlassen dieses Ortes bewegen,
- die Kinder und Jugendlichen der erziehungsberechtigten Person übergeben oder
- die Kinder und Jugendlichen dem Jugendamt übergeben.
Bei Fragen oder Problemen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Jugendamt vor Ort. Weitere Informationen finden Sie auch unter Jugendschutz-aktiv.de.
Wenn Ihr Kind älter ist als 16 Jahre und allein geht, darf es bis 24 Uhr in der Disco bleiben. Wenn es jünger als 16 Jahre ist, müssen Sie oder eine andere erziehungsbeauftragte Person es begleiten. Es darf dann so lange dort bleiben, wie Sie es erlauben.
Wenn Sie das Sorgerecht für Ihr Kind haben, können Sie zeitweilig auch jemand anderes damit betrauen, die Erziehungsaufgaben wahrzunehmen und Ihr Kind zu begleiten. Voraussetzung dafür ist aber, dass diese Person volljährig ist. Wenn die Person, die Ihr Kind begleitet, nicht mehr in der Lage ist, ihrer Aufgabe nachzukommen, muss Ihr Kind die Disco verlassen. Nachtbars oder Nachtclubs dürfen Kinder und Jugendliche unter 18 normalerweise nicht besuchen, auch wenn Sie dabei sind.
Eine Ausnahme ist, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe ausgerichtet wird. Dann dürfen Kinder unter 12 Jahre bis 22 Uhr, Jugendliche unter 16 Jahren bis 24 Uhr bleiben, auch wenn Sie nicht dabei sind.
Altersnachweis
Die Gewerbetreibenden oder Veranstalter müssen dafür sorgen, dass das Jugendschutzgesetz eingehalten wird, sonst können sie mit einer Geldbuße bestraft werden. Auch jede andere erwachsene Person, die durch ihr Verhalten einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz herbeiführt oder fördert, kann bestraft werden.
Gegebenenfalls muss Ihr Kind sein Alter nachweisen, beispielsweise kann der Veranstalter sich den Personalausweis vorzeigen lassen.Verantwortung und Haftung liegt immer bei Ihnen
Die allgemeine Verantwortung bleibt aber weiterhin bei Ihnen, auch für haftungsrechtliche Folgen. Sie können die Aufsichtspflicht immer nur teilweise übertragen. Die beauftragte Person haftet dann nach zivilrechtlichen Vorschriften, wenn sie die Aufsichtspflicht nicht oder nur schlecht erfüllt. Sie sollten daher immer prüfen, ob die beauftragte Person verantwortungsvoll genug ist, um Ihr Kind zu beaufsichtigen.
Nein. Kinder und Jugendliche, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen generell nicht Nachtbars oder Nachtclubs gehen. Das gilt für jede Uhrzeit und unabhängig davon, ob Sie oder eine andere personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Personen Ihr Kind begleiten.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 3 Jugendschutzgesetz
Ja. Auch wenn Ihr Kind jünger als 16 Jahre ist, darf es sich zwischen 5 Uhr morgens und 23 Uhr abends in Gaststätten aufhalten, wenn es dort etwas isst oder trinkt. Wenn Ihr Kind 16 oder 17 Jahre alt ist, darf es sich zwischen 5 Uhr morgens und 24 Uhr abends in Gaststätten aufhalten. In allen anderen Fällen müssen Sie oder eine andere personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person es begleiten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen oder gegebenenfalls Auflagen erteilen. Zuständige Behörde ist das Ordnungsamt, das Jugendamt oder eine andere örtliche Behörde. Bei Fragen oder Problemen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Jugendamt vor Ort. Welches Jugendamt für Sie zuständig ist, können Sie hier erfahren.
Eine Ausnahme sind Veranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe und wenn sich Ihr Kind auf einer Reise befindet.
Das Jugendschutzgesetz gilt für alle Veranstaltungen, zu denen jeder Zutritt hat, spezielle Vorgaben für Pop- und Rockkonzerte enthält es nicht. Sie selbst oder eine andere personensorgeberechtigte Person bestimmen also über die Anreise, die Teilnahme, die Begleitung und den weiteren Aufenthalt Ihres Kindes. Nur wenn ein Konzert das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet, kann das Ordnungs- oder Jugendamt anordnen, dass Kinder keinen Zutritt haben dürfen.
Darüber hinaus gelten die Beschränkungen bezüglich alkoholischer Getränke und Rauchen.
Eine gesetzliche Regelung für LAN-Partys existiert nicht. Bei öffentlichen Veranstaltungen gelten aber folgende jugendschutzrechtliche Vorgaben:
- Kinder und Jugendliche dürfen sich nicht in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen Räumen aufhalten und
- Computer können Bildschirm-Spielgeräte sein.
Wird an den aufgestellten Computern vor allem gespielt, kann das Gewerbe unter den Spielhallenbegriff des Jugendschutzgesetzes fallen.
In Spielhallen oder ähnlichen Räumen dürfen sich Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nicht aufhalten.
Auch auf Volksfesten, Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen darf Ihr Kind nur dann an Glücksspielen teilnehmen, wenn nur Waren mit geringem Wert zu gewinnen sind.
Rechtsgrundlage: § 6 Jugendschutzgesetz.
Alle Veranstalter und Gewerbetreibenden müssen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes gut lesbar aushängen. Einen Vordruck können Sie über die regional zuständigen Industrie- und Handelskammern (IHK) beziehen.
Rechtsgrundlage: § 7 und § 8 Jugendschutzgesetz
Weitere Informationen
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Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch
Über das bundesweite Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch finden Sie Beratungsstellen, Notdienste, Therapeutinnen und Therapeuten sowie in Ihrer Region, die Ihre Fragen zu sexuellem Missbrauch beantworten können.
Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch
Das Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch ist die bundesweite, kostenfreie und anonyme Anlaufstelle für Jugendliche und Erwachsene, die Entlastung, Beratung und Unterstützung suchen, die sich um ein Kind sorgen, die einen Verdacht oder ein "komisches Gefühl" haben, die unsicher sind und Fragen zum Thema stellen möchten.
- Das Hilfetelefon ist unter der Rufnummer 0800 22 55 530 erreichbar.
- Das Hilfetelefon bietet auch eine Online-Beratung für Jugendliche, Erwachsene und Fachkräfte per Mail oder Chat.
Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM)
Die Website der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) ist das zentrale Informationsportal für das Themenfeld des sexuellen Kindesmissbrauchs in Deutschland. Das Portal bietet zahlreiche Informationen und Hilfestellungen für Betroffene, Angehörige, Fachkräfte und Interessierte.
Die Beauftragte bietet Menschen, die sexuelle Gewalt in Kindheit und Jugend erfahren haben, Hilfe an. Die Hilfe richtet sich auch an Angehörige sowie an Menschen, die Betroffene unterstützen wollen. Ebenso können sich Fachkräfte, zum Beispiel aus pädagogischen Einrichtungen, an die Beauftragte wenden, um sich zu informieren.
Die Beauftragte setzt sich für institutionelle Konzepte für Schutz und Hilfe bei sexueller Gewalt ein. Schutzkonzepte helfen Einrichtungen wie Kitas, Schulen, aber auch Sportvereinen, Musikschulen und Kirchengemeinden das Risiko zu minimieren selbst zum Tatort sexueller Gewalt zu werden und ermöglichen Kindern und Jugendlichen Zugang zu Hilfe unabhängig davon, ob sie sexuelle Gewalt in der Familie, in der Freizeit oder über das Internet erleiden.
Die Beauftragte ermöglicht zudem die politische Beteiligung von Menschen, die in ihrer Kindheit und Jugend von sexueller Gewalt betroffen waren durch den Betroffenenrat und unterstützt die Aufarbeitung sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendlicher in der Vergangenheit durch die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs.
Initiative "Kein Raum für Missbrauch“
Die Initiative "Kein Raum für Missbrauch" hat zum Ziel, dass alle Einrichtungen und Organisationen in Deutschland Schutzkonzepte einführen. Sie richtet sich an alle in Einrichtungen und Organisationen Tätigen und betont die Bedeutung der Leitungskräfte, damit es gelingt, Verantwortung für den Kinderschutz wahrzunehmen. Die Initiative stellt eine Vielzahl von Informationsmaterialien zu Schutzkonzepten bereit, die kostenlos bestellt werden.
Initiative "Schule gegen sexuelle Gewalt"
Die Initiative "Schule gegen sexuelle Gewalt" unterstützt gemeinsam mit den Kultusbehörden der Länder Schulen dabei, passgenaue Konzepte zum Schutz vor sexueller Gewalt zu entwickeln. Über das Fachportal erhalten Schulleitungen, Lehrkräfte und pädagogisches Fachpersonal praxisnahe Anleitung und bundeslandspezifische Informationen zur Erstellung von Schutzkonzepten.
Initiative "Schieb deine Verantwortung nicht weg"
Die Initiative "Schieb deine Verantwortung nicht weg" gibt Informationen und Tipps, wie Erwachsene aktiv werden können, um Kinder besser vor sexueller Gewalt zu schützen. Das Angebot reicht von Materialien wie Flyern und Plakaten über eine Hefte-Reihe mit konkreten Ideen bis hin zu Schulungsvideos und "Good Practise"-Beispielen. Menschen, die sich bisher wenig mit dem Thema beschäftigt haben und die vor Ort aktiv werden wollen, finden konkrete Handlungshinweise, wenn sie den Verdacht haben, dass Kinder oder Jugendliche in ihrem Umfeld sexuelle Gewalt erleben. Die Materialien können auf der Website kostenlos bestellt oder heruntergeladen werden. Außerdem finden sich dort lokale Aktionen und Netzwerke, die sich gegen sexuelle Gewalt engagieren.
Weitere Informationen
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Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch
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Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch: Hilfen und Informationen - anonym und kostenfrei
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Nummer gegen Kummer: Kinder- und Jugendtelefon
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Initiative "Trau dich!" - Infos für Kinder und Jugendliche zu sexuellem Missbrauch
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Schule gegen sexuelle Gewalt
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Initiative "Schieb deine Verantwortung nicht weg"
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UBSKM: Zentrales Portal der Bundesregierung zum Thema sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
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Broschüre: Mutig fragen - besonnen handeln. Informationen für Mütter und Väter zur Thematik des sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen
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Die Bundesregierung unternimmt eine Reihe von Maßnahmen, um Kinder und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt zu schützen. Voraussetzungen für einen funktionierenden Schutz sind:
- eine hohe Qualität in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- ein etabliertes Grundverständnis für den Kinderschutz und
- die Umsetzung der Kinderrechte in der Praxis.
Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
Mit dem Gesetz soll der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch verbessert werden. Strukturen, die dazu beitragen, sexuelle Gewalt zu verhindern, werden gestärkt: durch eine vom Parlament gewählte Person als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter sowie einen dort angesiedelten Betroffenenrat und eine Unabhängige Aufarbeitungskommission. Bundesbeauftragte und Aufarbeitungskommission sollen künftig regelmäßig über das Ausmaß sexuellen Kindesmissbrauchs und den aktuellen Stand zu Schutz, Hilfen, Forschung und Aufarbeitung in Deutschland berichten, damit zielgerichteter gehandelt werden kann.
Initiativen zur Prävention von sexualisierter Gewalt
Das Bundesjugendministerium unterstützt unterschiedliche Initiativen, um sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen zu verhindern. Wichtige Bausteine sind die Aufklärung junger Menschen über ihre Rechte und Schutzkonzepte in Einrichtungen.
Ein wichtiger Baustein: die Präventationsinitiative "Trau dich!"
Zusammen mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) informiert das Bundesjugendministerium mit der Initiative "Trau dich!" Kinder, Eltern und Fachkräfte zum Thema sexueller Missbrauch. In einer Theateraufführung werden Kinder in ihren Rechten gestärkt. Das Stück handelt von Kinderrechten, körperlicher Selbstbestimmung und sexuellem Kindesmissbrauch. Die Kinder sollen ermutigt werden, sich in Notlagen Hilfe zu holen. Darüber hinaus sensibilisiert die Initiative Lehrerinnen und Lehrer sowie Fachkräfte für das Thema sexuelle Gewalt in Fort- und Weiterbildung und erhöht ihre Handlungssicherheit.
"Trau dich!" wird in Kooperation mit den Bundesländern, Fachberatungsstellen, die gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend arbeiten, sowie dem Kinder- und Jugendtelefon "Nummer gegen Kummer" umgesetzt.
Weitere Informationen
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Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
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Initiative "Trau dich!" - Infos für Kinder und Jugendliche zu sexuellem Missbrauch
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Nummer gegen Kummer: Kinder- und Jugendtelefon
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Broschüre: Mutig fragen - besonnen handeln. Informationen für Mütter und Väter zur Thematik des sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen
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Initiative "Schieb deine Verantwortung nicht weg"