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Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld

Die Kinderkrankentage wurden aufgrund der Corona-Pandemie mehrfach ausgeweitet, um Eltern angesichts der Schließungen von Kindertagesstätten und Schulen zu unterstützen. Um sie weiter zu entlasten, wird die Zahl der regulären Kinderkrankentage in den Jahren 2024 und 2025 erhöht.

Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für:

  • 15 Arbeitstage für jedes gesetzlich krankenversicherte Kind,
  • 30 Arbeitstage für Alleinerziehende.

Bei mehreren Kindern beträgt der Anspruch:

  • nicht mehr als 35 Arbeitstage pro Elternteil,
  • für Alleinerziehende nicht mehr als 70 Arbeitstage.

Als alleinerziehend gilt grundsätzlich ein Elternteil, der das alleinige Personensorgerecht für das Kind hat, das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt. Alleinerziehend ist auch, wer als erziehender Elternteil faktisch alleinstehend ist. Die Krankenkasse prüft, ob eine Erklärung des Elternteils ausreicht oder ob weitere Nachweise vorgelegt werden müssen.

Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Eltern können es bei ihrer Krankenkasse beantragen.

Darüber hinaus haben Eltern ab dem 1. Januar 2024 unbegrenzt Anspruch auf Kinderkrankengeld bei stationärer Behandlung des Kindes.

Die Erweiterung auf Fälle, in denen ein Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, ist am 7. April 2023 ausgelaufen. Wenn eine Kinderbetreuungseinrichtung wie Kita, Hort oder Kindertagespflege, eine Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung geschlossen oder nur eingeschränkt zugänglich ist, gibt es dadurch keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesgesundheitsministerium und unter Kindergesundheit-info.de.