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Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld

Um Eltern bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu entlasten, wurde die Zahl der regulären Kinderkrankentage in den Jahren 2024 und 2025 erhöht. Diese Regelung gilt auch für das Jahr 2026.

Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für:

  • 15 Arbeitstage für jedes gesetzlich krankenversicherte Kind,
  • 30 Arbeitstage für Alleinerziehende.

Bei mehreren Kindern beträgt der Anspruch:

  • nicht mehr als 35 Arbeitstage pro Elternteil,
  • für Alleinerziehende nicht mehr als 70 Arbeitstage.

Als alleinerziehend gilt grundsätzlich ein Elternteil, der das alleinige Personensorgerecht für das Kind hat, das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt. Alleinerziehend ist auch, wer als erziehender Elternteil faktisch alleinstehend ist. Die Krankenkasse prüft, ob eine Erklärung des Elternteils ausreicht oder ob weitere Nachweise vorgelegt werden müssen.

Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Eltern können es bei ihrer Krankenkasse beantragen.

Darüber hinaus haben Eltern ab dem 1. Januar 2024 unbegrenzt Anspruch auf Kinderkrankengeld bei stationärer Behandlung des Kindes.

Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind, das jünger als 12 Jahre alt ist. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt keine Altersgrenze.

Sind ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld für diesen Elternteil. Ist das Kind mit dem anderen Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Weitere Informationen finden Sie beim Bundesgesundheitsministerium und unter Kindergesundheit-info.de.